Beiträge von Britta

    @R.Piet


    Danke für die Rückmeldung und Anregung. Wir nehmen das zum Anlass, diesen besonderen Aspekt der indirekten Schwiegerkindhaftung im Artikel zu ergänzen.


    Beste Grüße,
    Britta

    @R.Piet


    Hallo zusammen,


    der Elternunterhalt ist eine komplizierte Angelegenheit und ich kann mir vorstellen, dass die Auseinandersetzungen mit dem Sozialamt sehr anstrengend sein können.


    Die Aussage stimmt grundsätzlich – ein Schwiegerkind ist nie direkt verpflichtet, Elternunterhalt für die Eltern des Ehepartners zu zahlen.


    Verdient der Ehegatte allerdings sehr viel mehr, wird dessen Einkommen zur Ermittlung des sogenannten individuellen Familienbedarfs herangezogen. Die Berechnung ist nicht ganz einfach, stellt aber sicher, dass der Elternunterhalt nur aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen gespeist wird und eine verdeckte Haftung des besserverdienenden Schwiegerkindes ausgeschlossen ist.


    Auszug aus BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014, Az. XII ZB 25/13:
    Die Ermittlung des individuellen Familienbedarfs stellt sicher, dass der Elternunterhalt nur aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen gespeist wird. Eine verdeckte Haftung des besserverdienenden Schwiegerkindes ist damit entgegen insoweit geäußerter Kritik ausgeschlossen. Dem unterhaltspflichtigen Kind verbleibt der Anteil, den es zum Familienbedarf beizutragen hat; nur sein darüber hinausgehendes Einkommen ist für den Elternunterhalt einzusetzen. Damit ist auch gewährleistet, dass sein Ehegatte bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine weiteren Leistungen erbringen muss, um den Lebensstandard der Familie aufrechtzuerhalten.


    In dem Beschluss hat der Bundesgerichtshof auch die genaue Berechnung nachvollzogen. Hier der Link zum Urteil: http://juris.bundesgerichtshof…1&nr=66968&pos=36&anz=581


    Die Beziehung zwischen Familien- und Elternunterhalt ist im Übrigen auch in einem älteren Finanztip-Artikel zusammengefasst: http://www.finanztip.de/elternunterhalt-einkommen-ehegatten/


    Mit besten Grüßen,
    Britta

    @pluto5


    Es gibt dazu ein Urteil des OLG Frankfurt gegen die Commerzbank, wie hier in vorangegangenen Beiträgen auch schon angesprochen wurde:
    http://dejure.org/dienste/vern…echtsprechung?Gericht=OLG Frankfurt&Datum=2013-04-17&Aktenzeichen=23 U 50/12
    Banken und Sparkassen dürfen ihren Kunden auch nicht ohne Weiteres zusätzlich ein pauschales Entgelt für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen, wenn der Kreditnehmer einen Immobilienkredit vorzeitig auflösen will. Dies hat das OLG Frankfurt am Main entschieden. (OLG Frankfurt, 17.04.2013, Az. 23 U 50/12).


    Das Urteil ist doch recht klar - in Auszügen:
    "Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung dient der Bezifferung der dem Kreditinstitut im Falle der vorzeitigen Beendigung eines Darlehensvertrages zustehenden Entschädigung. Hierbei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch . Die Berechnung dieses Schadensersatzanspruches ist keine eigene Leistung und wird auch in der Regel entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vom Darlehensnehmer gesondert beantragt, sondern ist
    eine Tätigkeit, die der Bank als Gläubigerin der Vorfälligkeitsentschädigung schon im eigenen Interesse obliegt
    . Der Kunde selbst hat kein eigenes Interesse daran, dass die Bank berechnet, was er zusätzlich zum Restdarlehen noch schuldet."


    Eine andere Frage hat zum Gegenstand, wie hoch die Vorfälligkeitsentschädigung sein darf, die die Bank verlangt. Mehr dazu: http://www.finanztip.de/baufin…elligkeitsentschaedigung/


    Beste Grüße,
    Britta

    Hallo zusammen,


    @Fledolo



    dieser Satz im Musterbrief der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stellt einen sogenannten Vorbehalt dar. Es wird hiermit gerade kein Schadensersatz gefordert.
    Ziel des Schreibens ist: die Kündigung wird zurückgenommen und der Bausparvertrag läuft zu seinen vereinbarten Konditionen weiter.
    Hintergrund ist, dass Sie das Bauspardarlehen theoretisch noch in Anspruch nehmen können – der Sinn und Zweck des Bausparvertrags ist ja gerade noch nicht erfüllt – anders als bei den voll besparten Verträgen.


    Nur für den Fall, dass die Bausparkasse bei ihrer Haltung bleibt, wird schon mal angedroht, dass ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird.


    Wenn Sie die Zahlung des Guthabens auf Ihr Girokonto verlangen, könnte das unter Umständen als Kündigung ihrerseits verstanden werden oder zumindest als „widersprüchliches Verhalten“. Sie müssen es m.E. zwar nicht auf dem Zwischenkonto liegen lassen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen - es erhöht aber wahrscheinlich Ihre Chancen gegenüber der Bausparkasse. Wenn Sie sich mit der Auszahlung einverstanden erklären, müssen Sie unbedingt nochmal einen Vorbehalt erklären und erläutern, dass Sie das nur machen, um den Schadensersatzanspruch so gering wie möglich zu halten.


    Viele Grüße,
    Britta

    @Sylvi62
    @IanAnderson2


    Hallo zusammen,


    Wollte auch mal wieder ein Lebenszeichen von mir geben. Sonst kommt noch der Verdacht auf, dass ich mit der Santander durch bin. Ganz im Gegenteil.
    Nachdem der Mahnbescheid ohne Begründung durch die Santander abgelehnt wurde, hat mein Anwalt Klage eingereicht. D.h. Gerichtgebühr incl. Klageschrift mit Anspruchsbegründung ging zum Gericht.(Bereits Ende Januar). Nun kommt vom Gericht ein Schreiben, dass wir eine erneute Anspruchsbegründung vorgelegt werden müsse, da die Erste nicht mehr vorliegt, bzw. dem Gericht abhanden gekommen ist. Reicht mein Anwalt keine erneute Klageschrift nach, so wird ohne meine Anspruchsbegründung entschieden. Das Gerichtsschreiben war von einer Auszubildenden verfasst. Die Frist Diese dort nachzureichen, ist längt abgelaufen.
    Mein Anwalt hat dort hingeschrieben, dass alles in mehrfacher Ausfertigung beim Gericht eingegangen ist und bittet dort, danach zu suchen.
    Was ist dort bei Gericht los? Haben die keinen Durchblick mehr? Oder sind die auch noch korrupt?


    So wird das nie mehr was mit meinem Geld :evil:


    Könntest Du uns bitte auf dem Laufenden halten! Das ist doch sehr verwunderlich, wenn Akten beim Amtsgericht verloren gehen. Die Zahl von 10.000 laufenden Klagen in Mönchengladbach finde ich spannend. Wo kommt die Zahl her?


    Viele Grüße,
    Britta

    Hallo zusammen,


    Hallo, wie schon berichtet hat die Commerzbank die Bearbeitungsgebühren für ein Immodarlehen von 2005 erstattet. Da aber weit weniger Zinsen überwiesen wurden, als ich errechnet hatte, habe ich das Social Media Team angeschrieben. Sie gaben mir recht und die Differenz wird überwiesen mit dem Hinweis das bei Immodarlehen nur 2,5 % Verzugszinsen berechnet werden und nicht 5% . Das ist mir völlig neu oder stimmt das etwa.


    Also das finde ich jetzt auch etwas arg. Es gibt eine Regelung zu Immobiliarkrediten in § 503 Abs. 2 BGB;
    § 503 Immobiliardarlehensverträge
    ..
    (2) Der Verzugszinssatz beträgt abweichend von § 497 Abs. 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.


    Da kommt das wahrscheinlich her - aber, diese Vorschrift ist eine Sondervorschrift für den Fall, dass der Kreditnehmer mit seinen Raten in Verzug gerät - es gilt gerade nicht für die Bank !! 5 Prozent über Basis ist auch der Nutzungsersatz bei Immobilienkrediten.


    Viele Grüße,
    Britta

    @Bankkunde


    Hallo Bankkunde,


    sicher ist es schön, ksotenlose Musterbriefe zu finden, die dann dann auch noch zum gewünschten Erfolg führen. Bei Standardfällen versuchen wir das tatsächlich als Service für unsere Leser anzubieten. Die Musterdokumente finden sich dann in den entsprechenden Artikeln.


    Die Schwierigkeit beim Widerruf eines Immobilienkreditvertrags ist die, dass jede Widerrufsbelehrung gesondert auf Fehler überprüft werden muss. Man kann auch nicht ohne Weiteres irgendwelche Schreiben verwenden, die zu einer anderen Bank oder zu einer anderen Belehrung erstellt wurden. Das würde keinem helfen.


    Sie können sich aber in Ihrem außergerichtlichen Schreiben auf folgende Urteile berufen, die zugunsten von Verbrauchern gegen die BW Bank ergangen sind:

    • LG Stuttgart, Urteil vom 07.11.2013, Az. 6 O 332/13;
    • LG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2013, Az. 12 O 547/13

    Diese Urteile sind allerdings nicht rechtskräftig da es zu einem Vergleich im Berufungsverfahren kam. Bei der BW Bank ist es schwierig, da es auch ein Urteil des OLG Stuttgarts gibt, das der Bank Recht gibt: Widerruf nicht möglich
    http://www.finanztip.de/filead…LG_Stuttgart_6U182.13.pdf


    Vielleicht insgsamt von Interesse:
    Es gibt ein neues Urteil zur DKB vom Kammergericht Berlin (KG Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13). Die haben die Widerrufsbelehrung für unwirksam erklärt, der Verbraucher konnte noch widerrufen und das gesamte Darlehen wurde rückabgewickelt. Das zeigt nur, dass es Bewegung gibt und die Chancen nicht schlecht sind. Um einen Experten wird man aber in aller Regel nicht herum kommen. Am besten ein Anwalt, der auf diesen Bereich spezialisiert ist. Wir haben einige Anwälte in unserem Ratgeber aufgeführt.


    Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg!


    Beste Grüße,
    Ihre Britta Beate Schön

    Hallo zusammen,


    ich hätte nochmal eine Nachfrage zur Santander:


    @alexa1108
    Vielleicht kannst Du uns mitteilen, bei welchem Anwalt Du bist und wie Du Dich entscheidest. Ist bei Deinem Fall irgendwas besonders?


    @Steve 69
    Du schreibst, dass die Santander mittlerweile gegen jeden Mahnbescheid Widerspruch einlegt. Gilt das für Mahnbescheide, die von einem Anwalt beantragt wurden oder ganz generell. Wo kommt diese Information her?


    Grundsätzlich muss sich jeder Kreditnehmer überlegen, ob er nach Widerspruch der Bank jetzt tatsächlich Klage erhebt und das Kostenrisiko eingeht. Das hält wahrscheinlich einen Teil der Kreditnehmer davon ab, ihre Forderungen weiter zu verfolgen, was beabsichtigt sein könnte - wird im Ergebnis für die Bank aber teurer, da Gerichts- und Anwaltskosten hinzukommen. Wer A sagt, sollte auch B sagen - wegen eines Widerspruchs sollte man nicht auf seine Rechte verzichten.
    Übrigens: die Bank muss einen Widerspruch nicht begründen.


    Beste Grüße,
    Britta

    Hallo zusammen,
    @concert4


    es kann hier durchaus sein, dass ein Darlehensvermittlungsvertrag nach § 655a ff BGB abgeschlossen wurde.
    Der muss aber schriftlich sein und bestimmte Informationen enthalten. Es gibt also durchaus Konstellationen, in denen ein Kreditvermittler auch eine Provision vom Kreditnehmer verlangen kann - auch wenn sich viele Kreditvermittler direkt von der Bank bezahlen lassen.
    Wichtig ist, dass Sie sich Ihre Unterlagen anschauen. Wenn Sie nichts unterschrieben haben, hat der Kreditvermittler auch keinen Anspruch. Ich vermute aber, dass Sie etwas unterzeichnet haben - dazu gehört wohl auch eine Einzugsermächtigung.
    Sie haben das ganz richtig gemacht - fordern Sie die Unterlagen heraus.


    Viele Grüße,
    Britta

    Hallo zusammen,


    @jupp-zupp
    @Octavian


    Vielen Dank für die Überlassung des Schreibens. Das ist ein ganz schön starkes Stück - interessant, wie diese Bank die Urteile auslegt...Ich halte die Argumentation der Bank für nicht überzeugend. Die Gebühren sind nach Prüfung der vorgebrachten Argumente unwirksam. Sie haben unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH aus meiner Sicht einen klaren Anspruch auf Rückforderung. Ihre Chancen stehen gut - sie haben allerdings etwas mehr Aufwand. Zu den Argumenten im Einzelnen:


    1. Die Grundsätze des Bauspar-Urteils sind auf den Kredit der Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe GmbH übertragbar.

    Eins vorausgeschickt: der BGH hat in 2010 die Abschlussgebühr beim Bausparen für zulässig erachtet. Die Ausführungen des BGH zur Abschlussgebühr beim Bausparen stellen dabei das kollektive System und die Besonderheiten des Bausparens in den Vordergrund. Zitat aus dem BGH-Urteil vom 07.12.2010:


    Beim Bausparen kommt ein stetiges Neukundengeschäft - anders als in einem bilateralen Austauschvertrag - gerade nicht nur dem Unternehmer zu Gute, sondern unmittelbar auch der Bauspargemeinschaft, so dass die Bausparkassen mit dieser durch die Abschlussgebühr zu vergütenden Tätigkeit auch kollektive Gesamtinteressen wahrnehmen. Dies ergibt sich daraus, dass die Zuteilung der zinsgünstigen Bauspardarlehen nur aus den Mitteln erfolgen kann, die durch die Einlage-, Zins- und Tilgungsleistungen anderer Bausparer erwirtschaftet werden.


    Nur aufgrund dieser Besonderheit war die Abschlussgebühr beim Bausparvertrag zulässig. Ein Kredit zur Finanzierung eines Autos ist in keiner Weise mit dem Bausparsystem vergleichbar – es gibt hier kein Kollektiv – es liegt lediglich ein bilateraler Austauschvertrag vor.


    2. Bearbeitungsgebühren zur Abdeckung allgemeiner Vertriebskosten sind unzulässig
    Die Bank stellt darauf ab, dass sie ein besonderes Vertriebsmodell habe und eine besondere Beratung im Autohaus anbiete: das sind keine Zusatzleistungen, für die sie gesonderte Gebühren verlangen könnte. Zitat aus dem BGH-Urteil vom13.05.2014, XI ZR Az. 405/12:


    Die Erfassung von Kundenwünschen sowie die Führung von Vertragsgesprächen sind keine selbstständigen Leistungen (RdNr. 53).
    Darüber hinaus hat die Bank keine zusätzliche Leistung angeboten.


    Eine selbstständig vergütungsfähige Sonderleistung kann nicht auf die Erbringung einer Beratungstätigkeit für den Kunden gestützt werden. Eine gesondert vergütungsfähige Beratungsleistung setzt eine Beratungstätigkeit voraus, die über bloße Akquise und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung hinausgeht (RdNr. 55).“
    Solche besonderen Beratungsleistungen wurden von der Bank nicht erbracht.


    3. Die Bearbeitungsgebühr wurde zusätzlich zu den Zinsen erhoben
    Selbstverständlich wurde die Beratungsgebühr zusätzlich zu den Zinsen erhoben. Die interne Kalkulation der Bank ist an dieser Stelle irrelevant.


    Es liegt damit weder ein wesentlicher tatsächlicher noch ein rechtlicher Unterschied zu den Konstellationen vor, die der BGH in seiner Rechtsprechung vom Mai und Oktober zu bewerten hatte. Die Annahmen des BGH treffen auf diese Bearbeitungsgebühren in gleicher Weise zu. Sie unterliegen deshalb der Inhaltskontrolle und sind aus meiner Sicht unwirksam.


    Jetzt haben Sie 3 Möglichkeiten:

    • Entweder an die Schlichtungsstelle wenden oder
    • nochmal schreiben, dass man die Argumentation der Bank für falsch hält – auf die Argumente eingehen und erneut kurze Frist (7 Tage reicht) zur Zahlung setzen und androhen, dass ansonsten ohne weitere Ankündigung die Angelegenheit gerichtlich geltend gemacht wird.
    • Gleich zum Anwalt

    Lassen Sie sich nicht beirren oder verunsichern - bleiben Sie hartnäckig - Sie haben die besseren Argumente!
    Viele Grüße,
    Britta

    Hallo,
    @jupp-zupp


    zur Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe GmbH: Es ist grundsätzlich richtig, dass ein Urteil immer nur zwischen den streitenden Parteien Wirkung entfaltet - ein Urteil ist ja gerade kein Gesetz. Aber: die Argumentation des BGH kann auf vergleichbare Kreditbearbeitungsgebühren übertragen werden. Ein Amtsgericht wird dieses Urteil dann in einem vergleichbaren Fall auch anwenden. Da das den Banken klar ist, zahlen viele - es macht ja keinen Sinn, Prozesse zu führen, die man dann sehr wahrscheinlich verliert.


    Wenn die von Ihnen gesetzte Frist schon abgelaufen ist, können Sie sich an die Schlichtungsstelle wenden. Schicken Sie dazu Ihr Anspruchsschreiben ein und weisen Sie darauf hin, dass Sie bisher noch nichts Schriftliches gehört haben und die von Ihnen gesetzte Frist verstrichen ist. Für diese Bank ist folgende Schlichtungsstelle zuständig:


    Deutsche Bundesbank
    Schlichtungsstelle
    Postfach 111232
    60047 Frankfurt
    Telefon: 069/2388-1907
    Fax: 069/2388-1919
    E-Mail: schlichtung@bundesbank.de


    Viel Erfolg,
    Britta

    Hallo zusammen,
    @Pennyman
    @ThorstenH


    wir sprechen hier von 3 verschiedenen Darlehensarten:
    1. Existensgründungsdarlehen, die bis 75.000 Euro den Verbraucherkrediten gleichgestellt sind
    2. Förderdarlehen - keine Verbraucherdarlehen nach dem Gesetz
    3. allgemein Darlehen für Selbstständige/Gewerbetreibende - keine Verbraucherdarlehen nach dem Gesetz


    Grundsätzlich:
    Ich bin der Meinung, die Rechtsprechung des BGH zu den Bearbeitungsgebühren ist auf alle 3 Darlehensarten anwendbar! Die AGB-rechtliche Argumentation des BGH gilt für Darlehen ganz allgemein - so verstehe ich die Urteile. Und eine AGB-rechtliche Prüfung ist nicht nur zugunsten von Verbrauchern durchzuführen.
    Aber: der BGH hat zu diesen 3 Formen nicht ausdrücklich entschieden, deshalb werden die Banken sich wehren.


    Es geht um die Argumente, die Ihnen die Bank entgegenhalten kann. Die Banken werden Ihnen in allen 3 Kreditarten entgegenhalten, dass es sich nicht um Verbraucherkredite wie in den BGH-Urteilen handelt.
    Bei den klassischen Existensgründungsdarlehen, kann man diese Hürde argumentativ schon dadurch nehmen, dass man klarstellt, dass auch Existenzgründungsdarlehen bis 75.000 Euro wie Verbraucherkredite behandelt werden.


    Bei den anderen 2 Kreditarten muss die zusätzliche Hürde genommen werden, dass es sicher keine Verbraucherkredite sind.
    Aus meiner Sicht kommt es aber darauf gar nicht an: selbst wenn es keine Verbraucherdarlehen im Sinne des Gesetzes sind, kommt es nur darauf an, dass die Bank Gebühren nimmt, obwohl sie dafür keine besonderen Gegenleistungen erbringt. Sie kann bei Darlehen einen Zins nehmen oder aber eine Gebühr, wenn die Bank für den Kreditnehmer eine zusätzliche besondere Dienstleistung erbringt, die nicht bei einem Darlehen ohnehin von der Bank zu leisten ist.


    Beste Grüße,
    Britta

    Hallo zusammen,


    @Hansi-0815
    @Nordlicht1979


    diese Gebühr hat m.E. nur einen anderen Namen. Deshalb ist sie aber nicht wirksamer.


    Es gilt ebenfalls die BGH-Rechtsprechung vom Mai diesen Jahres. Es handelt sich hierbei aus meiner Sicht auch um eine
    Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterworfen ist - Projektabwicklung heißt Kreditabwicklung und das ist die Aufgabe der Bank - damit werden keine besonderen Dienstleistungen für den Kreditnehmer bezahlt. Die Abwicklung des Kredits muss sich die Bank durch den Zins vergüten lassen. Eine Abwälzung allgemeiner Verwaltungskosten auf den Verbraucher durch allgemeine Geschäftsbedingungen ist unzulässig.


    Zitat aus BGH-Urteil vom 13. Mai 2014, Az. 170/13, RdNr. 33
    "Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind der Inhaltskontrolle unterworfen."


    Fordern Sie die Gebühr von der VR-Bank zurück. Sie haben aus meiner Sicht gute Chancen.


    Beste Grüße,
    Britta

    Hallo,


    die Erben erben nicht nur das Guthaben, sondern auch die Schulden. Sie werden Rechtsnachfolger und treten damit auch in die Verträge ein - sie müssten etwaige Darlehensraten auch noch zahlen. Im Gegenzug können Sie auch Ansprüche aus diesen Verträgen als Rechtsnachfolger geltend machen und zum Beispiel unzulässige Kreditgebühren zurückverlangen.


    Sie schreiben dazu. Der Kreditnehmer ist verstorben, Sie sind als Erbe Rechtsnachfolger und sind in die Rechte und Pflichten eingetreten und fordern deshalb die unzulässigen Gebühren zurück.


    Beste Grüße,
    Britta

    Hallo Thomas,


    genau dieses Argument, dass die Gebühr ja in die Berechnung des Effektivzinses eingeflossen sei, hat der BGH in seiner Urteilsbegründung genau untersucht. http://juris.bundesgerichtshof…7&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf - siehe hier Randnummer 68.


    Damit hat die Bank zwar transparent gehandelt, die Klausel verstößt aber dennoch gegen Grundgedanken des Gesetzes und ist nach § 307 BGB unwirksam.
    Sie sollten der Targo-Bank auf jeden Fall nochmal schreiben und Rückzahlung der Gebühren verlangen.


    Beste Grüße,
    Britta

    Hallo,


    im 5. Sozialgesetzbuch steht eine Frist von einem Monat.
    Für die Berechnung der Frist gelten - ganz richtig - die Vorschriften des BGB - hier § 188 Abs. 2 BGB.


    Der Begriff "Austrittsdatum" ist unklar. Endet die Mitgliedschaft in der Pflichtversicherung am 2.7, beginnt am 3.7 die Nachversicherung. Die endet einen Monat später - also am 3.8. --> aus meiner Sicht fehlt kein Tag.


    Beste Grüße,
    Britta