Hallo zusammen,
@derChris und @Annette76 : Erstmal vielen Dank, Chris, dass Du das Schreiben hochgeladen hast. Dazu Folgendes:
Das Ablehnungsschreiben der Bank enthält im Wesentlichen vier Argumente. Ich habe jetzt die Argumente unter den Ziffern 1 bis 4 nochmal jeweils in einer Überschrift zusammengefasst. Es wird nichts wirklich Neues vorgebracht. Das, was die Bank schreibt, kann man bezweifeln und bestreiten.
So könnte man auf die einzelnen Argumente der Bank schriftlich reagieren (kursiv gedruckt).
1. Bearbeitungsgebühr wurde transparent dargestellt – sowohl in den vorvertraglichen Informationen als auch im Darlehensvertrag.
Erwiderung - Das ist nach den gesetzlichen Vorschriften auch erforderlich, ändert aber nichts daran, dass das Bearbeitungsentgelt der AGB-rechtlichen Kontrolle unterliegt. Die Beachtung der verbraucherkreditrechtlichen Vorgaben ist nicht Gegenstand der Diskussion.
2. Pacta sunt servanda – Verträge müssen eingehalten werden. Bank hat ansonsten einen Zinsanpassungsanspruch.
Erwiderung - Es ist richtig, dass Verträge grundsätzlich einzuhalten sind – dazu müssen sie aber wirksam sein. Die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr ist unwirksam. Und unwirksame Verträge müssen nicht eingehalten werden. Das Bestehen eines Zinsanpassungsanspruchs wird bestritten. Es ist keine Rechtsgrundlage für einen irgendwie gearteten Anspruch auf nachträgliche Zinsanpassung ersichtlich.
3. Verfassungsrechtliche Bedenken
Erwiderung - Der Umstand, dass eine Bank eine vom BGH für unwirksam erklärte Bearbeitungsgebühr zurückzahlen muss, begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken. Es bleibt den betroffenen Banken unbenommen, Verfassungsbeschwerde beim BVerfG einzureichen.
4. Bearbeitungsgebühr ist eine Preishauptabrede und unterliegt damit nicht der AGB-rechtlichen Überprüfung.
Erwiderung - Es wird bestritten, dass die von der Bank erhobene Bearbeitungsgebühr eine Preishauptabrede ist. Gerade dieser Annahme hat der BGH eine klare Absage erteilt:
Das Bearbeitungsentgelt wird nicht deshalb kontrollfreier Preisbestandteil, weil es auf Grund europarechtlicher Vorgaben als Teil der Gesamtkalkulation der Beklagten in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen ist (BGH, Az. 170/13, RdNr. 47).
Ebenso wenig kann aus § 501 BGB entnommen werden, dass laufzeitunabhängige Kosten als Teil der Gesamtkosten der Inhaltskontrolle entzogen sind (BGH, Az. 170/13, RdNr. 48).
Das Entgelt für die "Bearbeitung" des Darlehens ist laufzeitunabhängig ausgestaltet. Damit wird gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit "bepreist“ (BGH, Az. 170/13, RdNr. 53).
Der BGH hat sich eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Klausel als Preisnebenabrede zu bewerten ist. Die Richter haben sehr klar festgehalten, dass die Klausel eine Preisnebenabrede darstellt.
Die von Ihnen verwendete Klausel ist gleichfalls Preisnebenabrede und unterliegt damit der AGB-rechtlichen Kontrolle. Nach dieser Kontrolle ist die von Ihnen verwendete Klausel unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und mich entgegen der Gebote von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie letztmalig auf, die zu Unrecht erhobenen Bearbeitungsgebühren gemäß § 812 BGB an mich zurückzuzahlen. Sollte ich innerhalb von 14 Tagen keinen Zahlungseingang feststellen können, werde ich ohne weitere Ankündigung Klage erheben.
Klingt jetzt alles etwas kompliziert - aber so könnte man argumentieren...
Beste Grüße,
Britta