Beiträge von Britta

    Hallo Ansgar,


    wirtschaftlich gesehen gebe ich Dir Recht, aber rechtlich nicht. Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Streitwert. Der Streitwert widerum bemisst sich grundsätzlich nach der Summe der noch offenen Darlehensvaluta (http://www.finanztip.de/filead…rung/LG_Ulm_O_343_13.pdf/ - letzte Seite mit weiterem Verweis).
    Da kann schon einiges zusammenkommen.


    Wenn es um den Widerruf eines schon abgewickelten Darlehens geht und der Kläger die Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangt, beläuft sich der Streitwert auf die Höhe der Entschädigung.


    Beste Grüße,
    Britta

    Hallo Gast,


    im Gesetz findet sich folgendes:
    "Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus."


    Da Ihre Frau noch studiert, kann sie selbst keine Ausgaben im Sinne der doppelten Haushaltsführung geltend machen - sie ist ja keine Arbeitnehmerin. Aus meiner Sicht geht das beiden Ihnen auch nicht ohne weiteres, da Sie ja keinen weiteren Hausstand außerhalb von Berlin unterhalten. Sie fahren ja auch nicht regelmässig nach Nürnberg.


    Beste Grüße,
    Britta

    Hallo Herr Müller,


    Steuerlich geltend machen können Sie den Lohn für handwerkliche Arbeiten. Ansetzen können Sie bis zu 6.000 Euro im Jahr, von denen 20 Prozent Ihre Steuerschuld mindern - das summiert sich auf bis zu 1.200 Euro. Auch Fahrt- und Gerätekosten fallen darunter. Nicht absetzen können Sie die Materialien, die für die Arbeiten nötig sind. Tapeten, Farben und Fliesen zahlen Sie also ganz allein.


    Es gibt vom Bundesfinanzministerium eine Liste, in der beispielhaft die Arbeiten aufgelistet sind (ab Seite 27): http://www.bundesfinanzministe…_blob=publicationFile&v=1


    Beste Grüße,
    Britta

    Hallo Claudemaria, hallo Henning,


    das ist eine Frage, die von den Gerichten noch nicht entschieden wurde. Nach meinem Verständnis sind das Kreditgebühren, die ohne Rechtsgrund erhoben wurde und die Sie deshalb auch zurückverlangen können.
    Aber: die L-Bank wird argumentieren, dass Sie keinen Verbraucherkredit im Sinne des BGB vergeben haben, was ich als Argument allerdings nicht für stichhaltig halte.
    Ich würde Ihnen empfehlen, die Gebühren zurückzuverlangen. Sie müssen sich aber nach der Erfahrung darauf einstellen, dass die Bank nicht ohne weiteres zahlen wird.


    Viele liebe Grüße,
    Britta

    Hallo,


    ob und was Sie an Unterhalt zahlen müssen, hängt von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen ab.


    Auch ein Auszubildender hat nämlich grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt. Darauf muss er sich aber seine Ausbildungsvergütung nach Abzug von Fahrtkosten und einer Ausbildungspauschale von monatlich 90 Euro anrechnen lassen. Wenn er volljährig ist, steht ihm auch das Kindergeld zu. Der Unterhalt ist dann um das volle Kindergeld zu verringern.


    Es kann also sein, dass ihm wegen der Höhe der Ausbildungsvergütung kein Anspruch auf Unterhalt zusteht.
    In welcher Höhe Sie Unterhalt zahlen müssten, können Sie der Tabelle in diesem Artikel entnehmen:
    http://www.finanztip.de/duesseldorfer-tabelle/. Dort müssen Sie bei den Tabellen zu den Zahlbeträgen etwas weiter unten im Artikel schauen. Von dem Zahlbeitrag ziehen Sie dann die 510 Euro und ggf. noch Fahrtkosten ab. Ist der Unterhaltsanspruch geringer als die reduzierte Ausbildungsvergütung, müssen Sie keinen Unterhalt mehr zahlen.


    Es hängt also von Ihrem Einzelfall ab.


    Beste Grüße,
    Britta

    Hallo Stephan,


    Hallo,


    ich wollte mal fragen, ob die französischen Überseedepartements als EU gelten oder da wegen irgend einer Regelung vielleicht nicht drin sind. Im konkreten Fall wurde unser Flug Paris Reunion (> 9000 km) von Air France von 21 Uhr Abflug auf 9 Uhr Folgetag Abflug verlegt (Verzögerung 12 Stunden). Sind das dann die 400 Euro wegen EU?


    Und kann ich den ersten fehlenden Hoteltag auch irgendwo geltend machen, der uns wegen Air France nun fehlte? (Geplante Ankunft ca. 11 Uhr Ortszeit, tatsächliche Ankunft laut http://de.flightaware.com/live/flight/AFR642 22:14, Ankunft im Hotel gegen Mitternacht)


    1. Frage – Reunion = EU?
    Ja, die Reunion als französisches Übersee-Department gehört zur EU, wenn es auch nicht Teil der Zollunion ist. Für die Frage der Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung ist allein entscheidend, dass Ihr Flug in einem EU-Staat gestartet ist. (bei Ihnen Frankreich, Paris). Zur Höhe der Entschädigung: 400 Euro, da es sich um einen innergemeinschaftlichen Flug handelt von mehr als 1500 km.


    2. Frage – zusätzlicher Schadensersatz wegen Verzögerung?
    Fluggästen, die von einem Luftfahrtunternehmen verspätet befördert werden, steht regelmäßig gegen die Fluggesellschaft Schadensersatz dafür zu, dass der Aufenthalt in der gebuchten Unterkunft am Reiseort infolge der verzögerten Anreise nur eingeschränkt zur Verfügung gestanden hat (vgl. u.a. LG Frankfurt a.M., Urt.v. 26.07.2007 – 2-24 S 290/06; AG Wedding Gz.: 16 C 309/07).
    So LG Frankfurt: „Der Kläger kann ferner Schadensersatz dafür verlangen, dass der Aufenthalt in der gebuchten Unterkunft infolge der verzögerten Anreise nur eingeschränkt zur Verfügung gestanden hat. Zu dem Schaden ist auch der Aufwand für Unterkunft und Verpflegung zu rechnen, der infolge der Verzögerung nur eingeschränkt genutzt werden konnte.“


    Dazu müssen Sie den anteiligen Tagespreis für die Unterkunft berechnen. Für eine relevante Verzögerung von 7 Stunden beträgt der Schadensersatz 35 % des Tagesreisepreises nach der Rechtsprechung des LG Frankfurt. Da hier 13 Stunden Verspätung eingetreten sind, würde ich an Ihrer Stelle 65% des Tagespreises für die Unterkunft von Air France verlangen.


    Das können Sie unter dem Musterschreiben einfach ergänzen und auf Art. 19 Montrealer Abkommen Bezug nehmen.


    Beste Grüße,
    Britta

    Hallo zusammen,
    Nordlicht: So sehe ich es auch.


    Das ist völlig richtig: nur Kinder, Eltern, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind, können einen Pflichtteil geltend machen (§ 2303 BGB). Geschwister haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.


    Beste Grüße,
    Britta

    Hallo zusammen,


    das Testament des Großvaters war bei dessen Erbfall relevant. Auf den aktuellen Erbfall dürfte das auch aus meiner Sicht keine Auswirkung haben. Sollte der Erblasser kein Testament errichtet haben, gilt die gesetzliche Erbfolge.


    Selbst wenn der vorverstorbene Großvater in seinem Testament eines seiner Kinder "enterbt" haben sollte und deshalb dieser nur Anspruch auf den Pflichtteil hatte, hat das für den aktuellen Erbfall aus meiner Sicht keine Bedeutung.


    Oder was stand in dem Testament, was auf diesen Fall mit den Erben 3. Ordnung Einfluss haben sollte?


    Beste Grüße,
    Britta

    derChris: Vielen DANK!


    @Annette76


    Zur Frage der Verjährung bei der Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren


    Da die Frage immer mal wieder auftaucht, hierzu etwas ausführlichere Informationen:


    Der BGH wird im Oktober dazu entscheiden.
    Worum geht es?


    Dem Gericht liegen zwei Verfahren vor:
    1. LG Mönchengladbach: geht von 3-jähriger Verjährungsfrist aus
    2. LG Stuttgart: geht davon aus, dass der Verjährungsbeginn herausgeschoben ist.

    Der BGH wird nun entscheiden, ob bei den Kreditbearbeitungsgebühren die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist entscheidend ist oder ob der Kreditnehmer auch bei älteren Kreditverträgen die Gebühr zurückverlangen kann.


    Ausnahmsweise kann laut Bundesgerichtshof der Verjährungsbeginn nämlich hinausgeschoben sein. Das kann der Fall sein, wenn die Rechtslage - wie hier bei der Frage der unzulässigen Kreditgebühren - unklar ist und eine Klageerhebung deshalb für den Verbraucher unzumutbar erscheint (BGH, Urteil vom 20.01.2009, Az. XI ZR 504/07, Urteil vom 15.06.2010, Az. XI ZR 309/09.


    So hat unter anderem auch das Amtsgericht Stuttgart entschieden und den Beginn der Verjährung hinausgeschoben (AG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2013, Az. 1 C 39/13). Diese Entscheidung wurde vom LG Stuttgart bestätigt (LG Stuttgart - Urteil vom 18. Dezember 2013 - 13 S 127/13).


    Der Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts war in dem Fall des LG Stuttgart nicht verjährt. Der Verjährungsbeginn setzt nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände, voraus, nicht jedoch eine zutreffende rechtliche Schlussfolgerung. Rechtsunkenntnis des Gläubigers könne aber den Verjährungsbeginn ausnahmsweise im Falle einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausschieben.Eine solche Situation hatte hier nach Auffassung des LG Stuttgart vorgelegen. Erst Veröffentlichungen obergerichtlicher Entscheidungen im Jahre 2011, in denen das Bearbeitungsentgelt - anders als das Disagio - als unwirksame Preisnebenabrede eingeordnet worden sei, hätten Anlass gegeben, von einer unwirksamen Vereinbarung und damit von einem Rückzahlungsanspruch auszugehen.


    Die dreijährige Verjährungsfrist habe deshalb nicht vor dem Jahre 2011 zu laufen begonnen.


    Unsere Empfehlung: Fordern Sie selbst für ältere Darlehensverträge die Gebühren zurück. Die Bank wird sich dann auf Verjährung berufen. Die weisen Sie dann zurück und verweisen auf das Urteil des LG Stuttgart und dann warten wir alle ab, was der BGH im Oktober zu dieser Frage sagt. Wir halten Sie selbstverständlich auf dem Laufenden! :)


    Beste Grüße,
    Britta

    Hallo zusammen,


    @derChris und @Annette76 : Erstmal vielen Dank, Chris, dass Du das Schreiben hochgeladen hast. Dazu Folgendes:


    Das Ablehnungsschreiben der Bank enthält im Wesentlichen vier Argumente. Ich habe jetzt die Argumente unter den Ziffern 1 bis 4 nochmal jeweils in einer Überschrift zusammengefasst. Es wird nichts wirklich Neues vorgebracht. Das, was die Bank schreibt, kann man bezweifeln und bestreiten.


    So könnte man auf die einzelnen Argumente der Bank schriftlich reagieren (kursiv gedruckt).


    1. Bearbeitungsgebühr wurde transparent dargestellt – sowohl in den vorvertraglichen Informationen als auch im Darlehensvertrag.


    Erwiderung - Das ist nach den gesetzlichen Vorschriften auch erforderlich, ändert aber nichts daran, dass das Bearbeitungsentgelt der AGB-rechtlichen Kontrolle unterliegt. Die Beachtung der verbraucherkreditrechtlichen Vorgaben ist nicht Gegenstand der Diskussion.


    2. Pacta sunt servanda – Verträge müssen eingehalten werden. Bank hat ansonsten einen Zinsanpassungsanspruch.

    Erwiderung - Es ist richtig, dass Verträge grundsätzlich einzuhalten sind – dazu müssen sie aber wirksam sein. Die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr ist unwirksam. Und unwirksame Verträge müssen nicht eingehalten werden. Das Bestehen eines Zinsanpassungsanspruchs wird bestritten. Es ist keine Rechtsgrundlage für einen irgendwie gearteten Anspruch auf nachträgliche Zinsanpassung ersichtlich.


    3. Verfassungsrechtliche Bedenken

    Erwiderung - Der Umstand, dass eine Bank eine vom BGH für unwirksam erklärte Bearbeitungsgebühr zurückzahlen muss, begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken. Es bleibt den betroffenen Banken unbenommen, Verfassungsbeschwerde beim BVerfG einzureichen.


    4. Bearbeitungsgebühr ist eine Preishauptabrede und unterliegt damit nicht der AGB-rechtlichen Überprüfung.

    Erwiderung - Es wird bestritten, dass die von der Bank erhobene Bearbeitungsgebühr eine Preishauptabrede ist. Gerade dieser Annahme hat der BGH eine klare Absage erteilt:


    Das Bearbeitungsentgelt wird nicht deshalb kontrollfreier Preisbestandteil, weil es auf Grund europarechtlicher Vorgaben als Teil der Gesamtkalkulation der Beklagten in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen ist (BGH, Az. 170/13, RdNr. 47).
    Ebenso wenig kann aus § 501 BGB entnommen werden, dass laufzeitunabhängige Kosten als Teil der Gesamtkosten der Inhaltskontrolle entzogen sind (BGH, Az. 170/13, RdNr. 48).
    Das Entgelt für die "Bearbeitung" des Darlehens ist laufzeitunabhängig ausgestaltet. Damit wird gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit "bepreist“ (BGH, Az. 170/13, RdNr. 53).


    Der BGH hat sich eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Klausel als Preisnebenabrede zu bewerten ist. Die Richter haben sehr klar festgehalten, dass die Klausel eine Preisnebenabrede darstellt.


    Die von Ihnen verwendete Klausel ist gleichfalls Preisnebenabrede und unterliegt damit der AGB-rechtlichen Kontrolle. Nach dieser Kontrolle ist die von Ihnen verwendete Klausel unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und mich entgegen der Gebote von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.


    Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie letztmalig auf, die zu Unrecht erhobenen Bearbeitungsgebühren gemäß § 812 BGB an mich zurückzuzahlen. Sollte ich innerhalb von 14 Tagen keinen Zahlungseingang feststellen können, werde ich ohne weitere Ankündigung Klage erheben.


    Klingt jetzt alles etwas kompliziert - aber so könnte man argumentieren...


    Beste Grüße,
    Britta

    Hallo,


    na, ja - grundsätzlich herrscht ja erstmal Vertragsfreiheit - auch für Banken. Keine Bank muss Ihnen eine Finanzierung anbieten. Wurde Ihnen konkret eine Anschlussfinanzierung verweigert?
    Wenden Sie sich an die größeren Kreditvermittler. Die haben Kooperationsverträge mit sehr vielen Banken und bieten daher einen guten Überbick über den Markt. Die werden sicher auch eine Bank finden, die Ihnen eine Anschlussfinanzierung anbieten will.


    Beste Grüße,
    Britta

    Hallo zusammen,


    Ihr schreibt man solle weiter dran bleiben, daher würde ich mich freuen, wenn es auf die Argumentationen der Santander auch wieder ein Musterschreiben geben würde. Kurzer Musterbrief wäre ja ausreichend.


    Das machen wir sehr gerne - dazu bräuchten wir aber das Ablehnungsschreiben der Bank, um uns die Argumente anzuschauen. Den Brief könntest Du einscannen und hochladen (bitte Deine persönlichen Angaben schwärzen) - oder wenn Dir eine Mail vorliegt, dann bitte einfach die Begründung der Ablehnung rauskopieren.


    Viele Grüße,
    Britta

    Hallo,


    Ja – Wenn Sie arbeitslos sind und sich arbeitssuchend gemeldet haben, haben Sie auch Anspruch auf ALG I. Die erforderliche sogenannte Anwartschaftszeit haben Sie erfüllt. Sie waren vor der Arbeitslosigkeit ja innerhalb von 24 Monaten länger als 12 Monate angestellt. Es hat keine Auswirkung, dass Sie in der Vergangenheit schon mal arbeitslos waren.


    Sie haben Anspruch auf 12 Monate Arbeitslosengeld. Schade, dass Sie nicht 3 Monate länger gearbeitet haben – dann hätten Sie Anspruch auf 15 Monate ALG I. Hier können Sie das nochmal nachlesen. http://www.finanztip.de/bezugsdauer-arbeitslosengeld/


    Beste Grüße,
    Britta

    Hallo Andreas,


    Wenn Sie bis heute keine Leistung erhalten, Ihren Anschluss nicht nutzen können, dann liegt aus meiner Sicht ein wichtiger Kündigungsgrund vor, der Sie nach § 626 BGB zur Kündigung berechtigt.


    Voraussetzung dafür ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann.
    Dies liegt nur dann vor, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners, also bei o2 liegen. Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung – das hat der BGH für den Umzug entschieden. Dann ist keine Kündigung möglich.


    Ihr Anbieter hat die von ihr versprochene Leistung, nämlich zur Verfügungstellung eines Telefon- unter Internetanschlusses nicht erbracht.Die Pflichtverletzung der Beklagten ist hier auch so erheblich – Dauer von April bis August, mehrere angekündigte Technikerbesuche, die dann nicht kamen, dass Ihnen ein Festhalten am Vertrag bis zu dessen Ablauf, hier wären es fast 24 Monate, nicht zugemutet werden kann.


    Das AG Fürth, Urteil vom 7.5.2009, Az.: 340 C 3088/08 hat entschieden, dass ein zu langsamer Internetanschluss zur Kündigung berechtigt. Ein Internetanschluss, der gar nicht funktioniert, ist aus meiner Sicht um so mehr Grund für eine Kündigung.


    WAS TUN? Schreiben Sie denen nochmal und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht aus wichtigem Grund hin. Machen Sie sehr deutlich, dass der Vertrag beendet ist und damit auch keine Pflicht besteht, weiter zu zahlen. Fordern Sie eine Bestätigung der Beendigung des Vertrages und setzen Sie dafür eine Frist von 14 Tagen. Kündigen Sie an, dass Sie sich anwaltlich wehren werden.
    Wenden Sie sich auch ruhig an die Bundesnetzagentur, die eine Schlichtungsstelle unterhält. Möglicher Weise können die Ihnen auch weiterhelfen http://www.bundesnetzagentur.d…g/Rechte/rechte-node.html. Hier ist das Online-Forumular: https://app.bundesnetzagentur.de/schlichtung/Antrag.aspx.


    Beste Grüße,
    Britta

    Hallo,
    ich würde noch keinen Anwalt einschalten - schreiben Sie nochmal, lehnen Sie die Argumentation der Bank ab und setzen ihr eine letzte Frist. Sollte bis dahin die Gebühr nicht erstattet worden sein, drohen Sie an, ohne weitere Ankündigung Klage einzureichen. Es hilft nichts, Sie sollten sich so nicht abspeisen lassen.
    Beste Grüße und viel Erfolg,
    Britta

    Hallo,


    die Frage, ob die Rechtsprechung auch auf Förderdarlehen anwendbar ist, ist neben der Verjährung eine noch ungeklärte Frage - darüber wird viel gestritten.


    Es ist zwar richtig, dass es sich bei Förderkrediten nicht um Verbraucherkredite im Sinne des BGB handelt. Das hat allerdings für die Frage der Kreditgebühren keine Bedeutung. Der BGH hat gerade keine Einschränkung auf Verbraucherkredite vorgenommen. Es geht bei den Kreditgebühren gerade nicht um spezifisch verbraucherkreditrechtliche Fragen. Selbst wenn das Förderdarlehen nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB kein Verbraucherdarlehensvertrag ist, kann eine AGB-Kontrolle dennoch erfolgen.


    Es ist aus meiner Sicht nicht relevant, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Kreditvertrag zugrunde liegen. Die AGB-Kontrolle gilt nicht bei Gesetzen, Satzungen und Verordnungen. Das ist richtig. Es geht aber bei Ihnen um einen privatrechtlichen Kreditvertrag, der für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert war.
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB und die Billigkeitskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass die entsprechenden Regelungen auf öffentlich-rechtlichen Vorgaben beruhen. (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007, Az. III ZR 467/04, RdNr. 19)


    Der BGH hat in seinem Urteil zu den Kreditgebühren eine AGB-Kontrolle durchgeführt. Es ist aus meiner Sicht kein Grund ersichtlich, warum eine solche Kontrolle nicht auch für Förderdarlehen gelten sollen.


    WAS JETZT TUN? Ich würde der Bank nochmal schreiben, dass Sie die Sachlage anders sehen und dass der BGH gerade nicht gesagt hat, seine Rechtsprechung sei nicht auf Förderdarlehen anwendbar. Es wird aber nicht leicht sein, die Bank davon zu überzeugen. Sie wird das im Zweifel gerichtlich klären lassen und hat einen langen Atem. Ohne Rechtsschutz müssen Sie sich das gut überlegen. Vielleicht gibt es ja bald die ersten Urteile zu Kreditbearbeitungsgebühren bei Förderdarlehen... :)


    Beste Grüße,
    Britta

    Guten Tag,


    es gibt die Möglichkeit, auch bestandskräftige Steuerbescheide noch abändern zu lassen und zwar nach § 173 Abs. 1 AO, wenn neue Tatsachen bekannt werden.
    Danach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.


    Die neue Tatsache müssen Sie gegenüber dem Finanzamt darlegen und Abänderung der Bescheide 2010 und 2011 verlangen.


    ABER: Verwechseln Sie eine Tatsache nicht mit deren steuerlicher Konsequenz: Wenn Sie bei der Steuererklärung vor zwei Jahren zum Beispiel den Ansatz von Arbeitsmittelaufwendungen vergessen haben, ist das die Tatsache.


    Hatten Sie dagegen die Aufwendungen angesetzt und wurden diese vom Finanzamt zu Unrecht abgelehnt, so betrifft das die steuerliche Folge - die Aufwendungen wären als Werbungskosten abziehbar gewesen. Keine Tatsachen i. S. d. § 173 Abs. 1 sind Rechtsnormen und Schlussfolgerungen aller Art, insbesondere steuerrechtliche Bewertungen (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1992 – VIII R 41/89 – BStBl. II 1993 S. 569). Eine fehlerhafte Würdigung der Tatsachengrundlage, Rechtsirrtümer und die falsche Beurteilung einer Rechtsfragen berechtigen folgerichtig auch nicht zu einer Änderung des Steuerbescheids.


    Hier hätten Sie nach Abweisung des Einspruchs, Klage einreichen müssen.Versuchen können Sie es selbstverständlich trotzdem.


    Beste Grüße,
    Britta

    Hallo Arina,


    nein - eine klare gesetzliche Regelung wüsste ich dazu nicht - das ist alles Vereinbarungssache.
    Eine solche Frage könnte gut in die Handydienstanweisung. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit eine Zuzahlung zu leisten, damit das Unternehmen ein höherwertiges Modell erwirbt.
    Sollte der Mitarbeiter innerhalb eines Jahres ausscheiden, wird das Unternehmen ihm 50% der vom Arbeitnehmer geleisteten Anzahlung zurückzahlen - so etwas in der Art...


    Beste Grüße,
    Britta

    Hallo Arina,


    wenn die Firma die Handys bestellt und bezahlt hat und diese dann auch an die Firma geschickt wurden - dann stehen die Handys klar im Eigentum der Firma. Wenn ein Arbeitnehmer etwas dazugezahlt hat, dann bedeutet das nicht, dass er durch die Zuzahlung Eigentum erwirbt.


    Eigentum wird nach § 929 BGB durch Einigung und Übergabe übertragen. Wer etwas zum Kaufpreis dazu gezahlt hat, ist für die Eigentumsfrage nicht von Bedeutung.
    Denkbar ist natürlich, dass die AN nach einer gewissen Zeit das Handy dann für den Privatgebrauch käuflich erwerben können und dass dabei die Zuzahlung berücksichtigt wird - wenn sie wollen - so etwas kann man ja in der Handy-Vereinbarung regeln.


    Beste Grüße,
    Britta

    Hallo,


    das ist neben der Frage der Verjährung die Frage, die noch nicht geklärt ist: " Ist die Rechtsprechung des BGH zu den Kreditbearbeitungsgebühren auch auf Förderdarlehen anwendbar?"
    Ihre Förerbank wird sich auf den Standpunkt stellen, dass die neue BGH-Rechtsprechung selbstverständlich nicht auf Förderdarlehen anwendbar ist.
    Der BGH hat in seinem Urteil zu den Kreditgebühren eine AGB-Kontrolle durchgeführt. Es ist aber aus meiner Sicht kein Grund ersichtlich, warum eine solche Kontrolle nicht auch für Förderdarlehen gelten sollte.


    Ich würde die Gebühren an Ihrer Stelle zurückfordern, machen Sie sich aber darauf gefasst, dass Ihre Bank das erstmal ablehnen wird. Da muss man dann hartnäckig sein und gut argumentieren.


    Beste Grüße,
    Britta