Klingt nicht nach Basistarif. Klassischer Tarif, wo man mal bisschen Beitrag sparen wollte und darum nur 60 Prozent Zahnersatz versichert hat, weil die Zähne ja top sind. Vermutlich steht jetzt aber doch ne Behandlung an.
Beiträge von Ltotheeon
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Ja, durch Anpassung ihres Tarifes bei der Allianz. Mit fachkundiger Beratung im Vorfeld
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nein, sie beziehen sich nur auf zahntechnische Laborleistungen.
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Hallo Ellka, dann scheint es ja eher ein Fehler in der Berechnung gewesen zu sein. Vlt lässt sich das ja lösen.
Was sich nicht lösen lässt und darauf wollte ich jetzt noch einmal eingehen, ist die Umstellung von den ursprünglichen Tarifen der Bisex-Welt in KV-Zusatztarife der Bisexwelt.
Zuerst stellen wir fest, dass du natürlich ein Anspruch nach §204 VVG hast, von den Tarifen S101, A107 und AZ75 in entsprechende Zusatztarife umzustellen. Aufgrund der Einführung der Unisex-Tarife in der PKV zum 21.12.12 kommt nun der §12 der KalV zu tragen. Zum Hintergrund. In der Branche wurde damals von Teilen vorgeschlagen, Unisextarife für den kompletten Bestand umzusetzen und nicht nur fürs Neugeschäft. Diejenigen konnten sich jedoch nicht durchsetzen und um die Bestandsrechte derjenigen zu wahren, kam der genannte Paragraph.
Was sagt dieser jetzt aus. Grundsätzlich dient er dazu, zu definieren, wann unterschiedliche Tarife als gleichartig gelten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Versicherte bei einer Umstellung nach §204 VVG von einem Bisextarif in einen anderen Bisextarif umstellen.
Zurück zu deinen Tarifen. Um die Gleichartigkeit zu vergleichen, wird zuerst der Leistungsbereich in Absatz 1 des §12 KalV definiert.
- S101 fällt in den Leistungsbereich "2. Kostenerstattung für stationäre Heilbehandlungen sowie Krankenhaustagegeldversicherungen mit Kostenersatzfunktion
- A107 fällt in den Leistungsbereich "1. Kostenerstattung für ambulante Heilbehandlung sowie 3. Kostenerstattung für Zahnbehandlung und Zahnersatz"
- AZ75 fällt in den Leistungsbereich "3. Kostenerstattung für Zahnbehandlung und Zahnersatz"
Soweit kann in entsprechende Bisextarife umgestellt werden, die in den gleichen Leistungsbereich fallen. Diese Tarife müssen für dich versicherungsfähig sein. Da du in die GKV gewechselt bist, sind dies Krankheitskostenversicherung, die keinen substitutiven Versicherungsschutz bieten und gemäß Tarifbedingungen für Personen aus der GKV versicherbar sind.
Und jetzt kommt der entscheidende Absatz. Gemäß §12 Absatz 3 der KalV besteht keine Gleichartigkeit zwischen einem gesetzlichen Versicherungsschutz mit Ergänzungsschutz der privaten Krankenversicherung und einer subsitutiven Versicherung. Und zwar egal, ob von KV-Voll in Zusatz oder KV-Zusatz in KV-Voll. Es geht bei diesem Absatz rein um den Vergleich ist der Tarif substitutiv oder nicht.
Das trifft auf die oben genannten Tarife zu. Eine Umstellung innerhalb der Bisexwelt wäre nur innerhalb der KV-Voll möglich. Da du in "neue" KV-Zusatztarife umstellst, müssen diese geschlechtsneutral kalkuliert sein. So schreibt es der §12 KalV vor. Darum ist der Hinweis der Versicherung korrekt.
Wobei ich mir bei einem Tarif unsicher bin. Der AZ75 ist für mich kein substitutiver Krankenversicherungsschutz. Er erhöht nur die Erstattung des Zahnbausteines. Hier dürfte meiner Meinung nach eine Umstellung in einen KV-Zusatztarif Zahn in der Bisexwelt vorgenommen werden. Ob das aber von Vorteil ist, lasse ich mal offen, da ich die Tarife der SDK nicht genau kenne.
Ich hoffe die Antwort hilft weiter
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Speziell stationäre Zusatztarife: z.B. Debeka Tarif WK.
Auch fast alle Krankentagegeldtarife werden oder wurden sowohl Privat- als auch GKV-Versicherten angeboten.
Bestes Beispiel. Ich habe eine Krankheitskostenvollversicherung als Kompaktarif und dazu ein Krankentagegeld. Ich gehe in die GKV zurück und behalte das Krankentagegeld. Natürlich passe ich den Tagessatz an und evtl. die Karenz. Wieso geht das? Na weil kein Tarifwechsel nach §204 VVG stattfindet. Ich bleibe im gleichen Tarif. Es ist doch ganz einfach
Sobald Ellka ihr Tarife genannt hat, erkläre ich es dir ganze genau an diesem Beispiel mit den gesetzliche Vorgaben der jeweiligen Paragrafen. Deal?
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Soso, und Du allein verstehst es richtig. Deshalb muss es auch nicht hinterfragt oder gar geprüft werden.
Definiere "Zusatztarif".
Wenn der Tarif also auch Vollversicherten angeboten wird oder wurde, kann also auch in diesen umgestuft werden, denn dann ist es ja zumindest auch ein Volltarif.
Andernfalls könnte man ja noch schnell als Vollversicherter in solche Tarife umstufen und dann erst nach einer logischen Sekunde die Vollversicherung bis auf die Zusatzversicherungstarife kündigen.
Wenn man aber den direkten Weg (uno acto) ginge, wäre es gesetzlich plötzlich absolut verboten und nicht möglich? Sorry, aber diesem Gedankengang kann ich irgendwie nicht folgen. Das macht vielleicht für Versicherungsmathematiker oder Vertriebsvorstände Sinn. Aber es klingt eher nach Schilda als nach einer rechtlichen Vorgabe.
Vielleicht übersehe ich etwas, aber das Argument "das ist halt so" überzeugt mich nicht.
Auch eine (Kalkulations-)Verordnung müsste ja im Zweifel so ausgelegt werden, wie sie Sinn ergibt und mit höherrangigem Recht (§ 204 VVG, Gleichbehandlungsgrundsatz) vereinbar ist.
Ich merke, dass du dem nicht folgen kannst.
Ich habe niemals gesagt, dass in diese Tarife umgestuft werden kann einfach so. Ich habe gesagt, dass wenn solche Tarife bereits bestehen, diese natürlich auch als GKV-Versicherter fortgeführt werden können, da ja kein Tarifwechsel weitergeführt wird
Ist mir jetzt auch egal. Ich habe es mehrfach begründet. Du glaubst es nicht. Hier passiert gerade wieder ein Klassiker solcher Foren. Threadersteller reagiert gar nicht mehr (könnte uns ja genau benennen, von welchen Tarifen in welche umgestellt werden soll. Dann könnte auch ganz genau an dem Beispiel begründet werden, wieso dies nicht geht). Klare Antworten werden angezweifelt. Nicht, weil Diejenigen es besser wissen, nein, weil einfach mal alles angezweifelt werden muss. Und dann arten die Diskussionen soweit aus, dass es irgendwann gar nicht mehr um den Ursprung des Thread geht
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Gegen die Gleichartigkeit des Neuen (reine stationäre Zusatzversicherung) mit dem Alten (bisherige Vollversicherung) spricht der Umstand, dass 'Neu' keine ambulante und keine Zahnleistungen enthält.
Dass 'Neu' gleichartig mit einer kleineren Komponente von 'Alt' sein mag oder meinetwegen auch ist, Ist heißt noch nicht, dass 'Neu' und 'Alt' jeweils insgesamt gleichwertig sind.
Ein Blick in die Glaskugel, jenseits von Logik oder Unlogik:
Vermutlich läuft es auf ein Gerichtsverfahren hinaus, und Ellka bleibt mindestens auf einem größeren Teil der Prozesskosten sitzen. Ob am Tag des Urteils der Bisextarif immer noch niedriger im Beitrag liegt, verrät die Glaskugel nicht. Es hätte übrigens auch keine Bedeutung bei der Bewertung durch das Gericht.Nein, auch dein aufgeführter Grund ist nicht das Problem. Es geht nur um substitutiv und nicht substitutiv. Und das ist auch eindeutig im §12 der KalV geregelt. Da muss niemand klagen. Es muss nur richtig verstanden werden
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P.S.: Viele Tarife zur Ergänzung der GKV werden übrigens auch Privatversicherten zur Ergänzung ihrer Vollversicherung angeboten (gerade stationäre Zusatztarife, aber auch Auslandsreisetarife, Zahntarife etc.).
Würden diese dann nach Eurer Logik beim Wechsel in die GKV auf Unisex umgestellt, weil sie plötzlich ihre "Gleichartigkeit" eingebüßt haben?
Auch das hatte ich bereits beantwortet. Wenn ein solcher Tarif besteht und bestehen bleiben kann, hat das einfach gar nichts mit einerUmstellung zu tun. Es findet keine Umtarifierung statt, weil der Tarif BESTEHEN bleibt. In diesem Thread geht es aber um eine Umtarifierung in Zusatztarife. Und Zahnzusatz ist ein Beispiel was nicht passt. Es gibt keinen Zahnzusatztarif der sowohl für Vollversichert als auch für GKV Versicherte abschließbar ist. Solche Tarife gibt es wie von dir genannt für stationäre Wahlleistungen, Auslandsreise aber auch Kur, Pflegezusatz und Krankentagegeld
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Eine Zusatzversicherung fürs Krankenhaus ist nicht gleichartig mit einer Vollversicherung, die auch Krankenhausleistungen enthält.
Umgekehrt sehe ich aber kein Problem, wenn 100% Teilübereinstimmung vorliegt, eine Gleichartigkeit des Stationärtarifs mit dem Zusatztarif anzunehmen und bin gespannt zu hören, weshalb nur die gegenteilige Auffassung vertretbar wäre.
Der Fehler ist halt, dass deine reine Logik ein Denkfehler ist. Die fehlende Gleichartigkeit bezieht sich nicht auf die Leistungen in diesem Fall. Ja, die Leistungen sind gleich. Aber es besteht keine Gleichartigkeit, weil in Bisex eine substitutive Krankheitskostenversicherung vorliegt und jetzt in eine nicht substitutive Krankenheitskostenversicherung (KV-Zusatz) umgestellt wird. Hier besteht keine Gleichartigkeit. Egal wie rum. Und noch einmal. Es geht hier nicht um den Leistungsvergleich
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Ach komm, dann denk doch was du willst.
Zuerst gilt zu unterscheiden ob fürs Neugeschäft geschlossen oder komplett geschlossen. Dann ist die Frage, ob Ellka die Begründung „geschlossen“ schriftlich oder mündlich bekommen hat.
Änderte grundsätzlich nichts daran, dass sie von einer KV-Voll Bisex nicht in Zusatz Bisex umstellen kann. Den Absatz hast du ja zitiert. Deine Begründung dies anzuzweifeln ist schon sehr ulkig. Also weil die KV Zusatz nicht gleichartig mit der KV-Voll ist, heißt es also nicht, dass die KV-Voll nicht gleichartig mit der KV-Zusatz sein kann. Meinst du das ernst Da wird auch keine andere Antwort von der Versicherung kommen. Ist schon spannend, dass in Forum Fragen, die eindeutig beantwort werden, immer hinterfragt werden.
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Woraus genau soll sich das ergeben, dass ein Wechsel von KV-Voll Bisex zu KV-Zusatz Bisex nicht möglich ist? Die Bisex-Zusatzversicherung (zB Wahlleistungen stationär) ist doch schon im Volltarif enthalten gewesen.
Das scheint mir keine nachvollziehbare Begründung für eine Umstufung in die Unisexwelt.
Ich würde um Nennung der genauen gesetzlichen Regelung bitten, aus der sich diese behauptete Rechtsfolge ergeben soll und auf Bisex-Umstellung bestehen, wie beantragt.
Ein Zusatztarif, der als einzelner Tarif zu einer Voll-KV besteht, kann bestehen bleiben. Hier findet ja keine Tarifumstellung statt.
Anders sieht es aus, wenn zwar die Leistungen ambulant, stationär und Zahn in der KV-Voll enthalten sind und nun eine Umtarifierung in entsprechende Zusatztarife stattfinden soll. Geht ohne Gesundheitsprüfung (wenn keine höhere Leistung), geht mit Anrechnung der Alterungsrückstellung, geht aber nur noch in geschlechtsneutrale Unisextarife, da die Gleichartigkeit nicht gegeben ist.
Entscheidend ist §204 VVG, die Gleichartigkeit ergibt sich aus §12 der Kalkulationsverordnung (KalV)
Nicht alles was einem nicht nachvollziehbar erscheint, ist direkt falsch
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Also, der Wechsel mit Anrechnung der Alterungsrückstellung in den Zusatztarif ist möglich und wurde auch gemacht. Ein Wechsel von KV-Voll Bisex in KV-Zusatz Bisex ist nicht möglich. Ein Wechsel innerhalb der Bisexwelt ist nur möglich wenn die Gleichartigkeit gegeben ist. Also von Bisex Voll in Bisex Voll mit entsprechenden Leistungsumfang.
Aber trotzdem wird ein Wechsel von Bisex-Voll in Unisex-Zusatz nicht wie ein Neuabschluss berechnet. Die Rückstellung werden angerechnet.
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Das Ergebnis war so eindeutig, dass die Aussagen im Eingangspost verwundern. Die Leistungen sind in allen relevanten Bereichen im alten Unisex-Tarif gleich oder sogar besser. Was ausnahmsweise bei den neuen Tarifen besser ist, ist finanziell belanglos (Zahnreinigung und ähnliches, das nicht viel kostet).
könnten Sie das einmal bitte genauer erläutern:
Was ist ein Alter Unisex-Tarif?
Können Sie mir einmal erläutern, inwiefern folgende Leistungen belanglos sind:
- geschlossener Hilfsmittelkatalog im Bisextarif
- keine Heilmittelleistung für Logopädie oder Ergotherapie im Bisextarif
- nur 20 Sitzungen Psychotherapie im Bisextarif zu 52 im Unisex
- Rollstuhl nur bis 620 EUR im Bisextarif
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Alter, die Frage war, was er bezahlt bekommt, die Antwort gab es mit einem Satz. Was ist mit euch los?
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Nur die Differenz.
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Ich würde eine Krankenhausrechnung für privatärztlicher Behandlung schon alleine deshalb bevor ich diese bezahle bei der privaten Krankenversicherung einreichen, damit diese auf korrekte Abrechnung nach GoÄ geprüft wird.
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Wie überprüfen sie denn DRG Pauschalen?
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Bei einer privaten Zusatzversicherung muss man übrigens auch "wirklich alles offenlegen, sonst kann es als Bumerang zurückkommen."
Da musste ich auch sehr schmunzeln. Von der privaten Krankenversicherung wegen der Offenlegung abraten, um dann im letzten Satz eine Zusatzversicherung bei einer privaten Krankenversicherung zu empfehlen, wo alles offengelegt werde muss. Made my day
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Nein, in Niedersachsen erhalten Beamte ausschließlich die Beihilfe vom Land
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Grundregel Nummer 1. bei Fragen zu Versicherung, nie das private Umfeld fragen.