Beiträge von Ltotheeon

    Dass Sie notorisch beleidigen und diffamieren und aggressiv ins Lächerliche ziehen, sobald jemand - ich wie hier - bspw. Ihre Drücker-Methoden kritisiert? Möglicherweise: ja, pathologisch. Ich hätte es einfach eine skrupellose und manipulative Marketing-Strategie genannt.


    Sie dürfen mich jetzt hier nochmal beschimpfen und sich lustig machen, und dann weiter werben … ich werde heute Abend hier mit Ihnen keine weitere Zeit verschwenden.

    Es würden alle in diesem Forum davon profitieren, wenn sie dies für längere Zeit täten. Im Bereich PKV kommt von Ihnen fachlich nichts sinnvolles. Das Sie ein Problem mit Versicherungsmaklern haben und in jedem den Teufel sehen, haben wir mittlerweile verstanden.

    Hier die Regelung für NRW, wenn das Kind in der GKV ist


    Beihilfefähige Aufwendungen

    Erhält ein Beihilfeberechtigter oder eine berücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen, werden keine Beihilfen gezahlt.

    Diese Regelung gilt für freiwillig- und pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Die gesetzlichen Krankenversicherungen gewähren als Sachleistungen beispielsweise ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- oder Hilfsmitteln, Krankenhausbe-

    Merkblatt Beihilfe -01/2020- Seite 16 von 18


    handlungen, medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, Fahrkosten und Pflegeleistungen, wobei der Versi- cherte entweder nicht mit Aufwendungen oder allenfalls mit einer geringen Kostenbeteiligung belastet ist. Eine Dienstleistung liegt insbesondere dann vor, wenn die Versicherungsträger unmittelbar Leistungen selbst erbringen (z.B. Aufklärungsmaßnahmen zur Verhütung von Krankheiten, Durchführung von Pflege- kursen).

    Als Sach- oder Dienstleistung gelten auch Geldleistungen bei

     künstlicher Befruchtung (§ 27 a SGB V),

     kieferorthopädischer Behandlung (§ 29 SGB V),

     Arznei und Verbandmitteln (§ 31 Absatz 1 u. 2 SGB V),

     Heilmitteln (§ 32 SGB V),

     häuslicher Krankenpflege (§ 37 Absatz 4 SGB V),

     Haushaltshilfe (§ 38 Absatz 4 SGB V) sowie

     Hilfsmitteln (§ 33 SGB V und § 40 Absatz 2 SGB XI).

    Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass Pflichtversicherte an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 SGB V wählen oder nach § 13 Absatz 4 SGB V erhalten, sowie Aufwendungen, bei denen die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe des Fest- betrags nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch übernimmt.

    Praxisgebühren und Zuzahlungen beispielsweise zu Arznei- und Verbandmitteln, Beförderungskosten, Heilmitteln (z.B. Massagen, Krankengymnastik und medizinischen Bädern), bei vollstationärer Kranken- hausbehandlung, sowie bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen sind ebenfalls nicht beihilfefähig.

    Dies bedeutet, dass für freiwillig und pflichtversicherte Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfä- hige Personen in der Regel dann noch Beihilfen gezahlt werden können, wenn die Leistung der gesetzli- chen Krankenversicherung sich nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches als Zuschuss darstellt, oder Aufwendungen für eine Behandlung entstanden sind, für die die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistung erbringt. Damit entstehen beihilfefähige Aufwendungen für diesen Personenkreis in der Regel noch bei stationärer Krankenhausbehandlung, wenn Wahlleistungen in Anspruch genommen wur- den, bei Zahnersatz- oder Heilpraktikerkosten, bei dauernder Pflege oder wenn Sie sich in privatärztliche ambulante Behandlung begeben.

     Aufwendungen, die gesetzlich versicherten Personen bei Inanspruchnahme von freiwilligen Leistungen ihrer Krankenkasse außerhalb des Leistungskatalogs des Fünften Buches Sozialge- setzbuch im Rahmen der jeweiligen Satzung,

     eines Bonusprogramms oder

     eines Gesundheitskontos

    entstehen, sind nicht beihilfefähig.

    Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von individuellen Gesundheitsleis- tungen (IGeL) entstehen, sind bei pflichtversicherten Personen nicht und bei freiwillig versicherten Personen nur insoweit beihilfefähig, als sie den Aufwendungen nach § 3 Absatz 1 und § 4 BVO NRW ent- sprechen.

    Das klingt in dem Artikel auch immer so schön. Aber mal paar Beispiele. Die gelobten Skandinavier schreiben dir quasi vor - Unterschiedlich je nach Land- zu welchem Arzt du gehen darfst. In Finnland zahlen Frauen ihre Frauenarztvorsorge selbst, außer sie haben einen guten Arbeitgeber, der eine gute BKV anbietet.


    Die Niederlage wird immer als Vorbild genannt, weil sie ja quasi das System Bürgerversicherung umgesetzt haben, welches sich hier auch viele Wünschen. Aber wenn genau hingeschaut wird, ist für alle nur ein Grundschutz gleich, der unter dem der GKV liegt und der Rest wird über Zusatzversicherungen geregelt, wo die Schere dann viel mehr auseinandergeht als bei unserem System. Für den Grundschutz zahlen dort alle den gleichen Beitrag. Also der Millionär genausoviel wie der Geringverdiener. Unvorstellbar in unserem Land. Gut möglich, dass die Bevölkerung mit ihrem System zufrieden sind. Aber wenn das hier umgesetzt wird, würde das Ergebnis ganz anders ausfallen.

    Ich verstehe nicht ganz, worum es geht. Ein bloßer Tarifwechsel geht doch nach meinem Kenntnisstand ohne neue Gesundheitsprüfung oder sehe ich das falsch?


    Und wenn der neue Tarif so schlecht und teuer ist, warum bleibst du nicht im alten Tarif, sondern willst unbedingt dort hin wechseln?


    Ich lasse mir nach jeder Beitragserhöhung alle Tarife mit kompletter Auflistung aller Leistungen und der zu zahlenden Beiträge nennen, die als Alternative in Betracht kommen, alleine schon als Repressalie für die Beitragserhöhung. Da kommt dann immer ein beeindruckendes Paket an, aber es war noch nie etwas dabei, was den Wechsel gelohnt hätte. Entweder waren sie nur etwas preisgünstiger bei schlechteren Leistungen oder sie boten bessere Leistungen, waren dafür aber unverhältnismäßig teurer. Und ein Tarifwechsel wegen einer Beitragserhöhung ist ohnehin nur eine sehr kurzfristig wichtige Entlastung. Im Jahr darauf wird das dann mit der nächsten Erhöhung kompensiert.

    Wenn der Tarifwechsel Mehrleistungen beinhaltet, ist er natürlich nicht ohne Gesundheitsprüfung möglich.


    Solange wir nicht die genaueren Details mitgeteilt werden, kann hier keine Hilfeleistung gestellt werden

    Es ist bemerkenswert, dass Sie immer gleich irgendwas zwischen aktiv-aggressiv und passiv-aggressiv werden und das Gegenüber lächerlich zu machen, wenn jemand Ihren werbenden Beiträgen den Disclaimer „Werbung“ verpasst. Dabei ist es ja bspw. bei Print-Produkte aus gutem Grund so, dass Werbung als Werbung gekennzeichnet sein muss.


    Wäre Altruismus tatsächlich die Triebfeder Ihres Tuns, könnten Sie Ihre Kompetenzergüsse auch ohne werbende persönliche Verknüpfung niederschreiben.

    Es gibt halt auch Personen wie Dr. Schlemann die durch ihr Fachwissen hier viel Hilfestellung geben und durch Ihre Kenntnis weiterhelfen. Seine Tätigkeit als Makler wird ihm dann oft negativ ausgelegt. Ich glaube damit kann er gut leben. Aber langsam geht es echt an Vorwürfen zu weit. Spätestens, wenn haltlose Behauptungen in den Raum geworfen werden wie von Thomaner. Hier sollten die FT Mod unbedingt Stellung zu nehmen.

    was soll man aus so einem Artikel für sich persönlich herausnehmen? "Die Beitragsentlastungstarife der privaten Krankenversicherer lohnen sich meistens nicht. Ein Tarifwechsel spart am Ende oft mehr Geld." Und wenn man bei einem Versicherer ist, der gar keine beitragssparende Alternative mit gleichen Leistungen hat? Was ist meistens? Bei diesen Artikeln der Verbraucherzentrale merke ich immer vor allem eins direkt. Das sie einfach für nichts haften, was sie empfehlen. Und wenn sie dann was empfehlen, ist es auch noch schwammig

    @R.F. , man kann sicher über die Objektivität von Interessensverbänden diskutieren. :)


    Eingangs war jedoch genau die Interpretation des PKV Verbands als Grundlage dafür genommen worden, dass Analogabrechnungen generell zu erstatten seien. Das muss man dann finde ich schon zu Ende denken und prüfen, wie genau dieser Verband diese Frage in seinen Unterlagen bewertet.

    Wo wurde behauptet, das Analogabrechnungen generell zu erstatten seien?

    das ist aber noch alles offen. Es steht auch zur Debatte, dass die Vorauszahlungen auf die vorgesehenen Monate gelegt wird. Das hätte auch wieder steuerliche Auswirkungen

    Hallo Atohm , ich dachte Sie kennen unsere Website schon etwas? :)


    Googeln Sie mal nach "Steuertipp – Vorauszahlung Beitrag Krankenversicherung" (ich darf die Seite hier nicht verlinken, Sie schon :)). Dort finden Sie zu Ihrer Fragestellung zwei wichtige Informationen:

    1. "Achtung: Wenn Sie mit Online-Rechnern Ihr Nettoeinkommen in GKV und PKV vergleichen, wird die nachträgliche Steuererstattung für die PKV nicht ausgewiesen. Daher sieht es dort so aus, als würde die PKV dauerhaft zu deutlich weniger Nettoeinkommen führen!"
    2. "In der GKV haben Sie nicht den Vorteil der Möglichkeit zur steuersparenden Vorauszahlung von Beiträgen. Diese Gestaltungsmöglichkeit in der PKV (höherer Sonderausgabenabzug + Rabatt) gleicht den Nachteil der nur etwas geringeren steuerlichen Absetzbarkeit i.d.R. mehr als aus."

    Diese Fragen lassen sich am einfachsten in einem Beratungsgespräch genauer klären. :)

    Dieser Steuertipp könnte bald der Vergangenheit angehören, insofern sich das BMF auf den Standpunkt verfestigt, dass für einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss die Beiträge auch entsprechend zu diesem Zeitpunkt gezahlt werden mussten. Hintergrund ist die Digitalisierung der Arbeitgeberbescheinigung zum Ende diesen Jahres. Sollten es dazu kommen, gibt es nicht nur die Soll-Beiträge sonder später auch noch ein Ist-Beitragsabgleich. Wurden keine Beiträge in diesem Zeitraum gezahlt, wird der Arbeitgeberzuschuss steuerpflichtig.

    @R.F. hat es genau richtig gesehen. Wenn die Analogziffer von BÄK/BZAK und PKV Verband als zutreffende Analogziffern beschlossen wurden, gehören sie halt zur den Gebührenordnung und sind somit gemäß der Tarifbedingungen zu erstatten. Somit es das klar in den Bedingungen geregelt. Werden solche Ziffern von der Kundenbetreuerin abgelehnt, hilft nur Einspruch. Etwas anderes sind nicht beschlossene Ziffern. Aber das ist ein anderes Thema. Die Aussage, erstattet keine Analogziffern ist einfach fachlich nicht korrekt und sollte angepasst werden

    Der Artikel zur Debeka enthält aber einen Fehler. Sie schreiben dort, dass Analogziffern gänzlich ausgeschlossen werden. Das stimmt aber so nicht. Die Debeka zahlt Analogziffern, wenn diese vom BÄK/BZAK und PKV Verband als zutreffende Analogziffern beschlossen wurden. Es greift dann §6 der GOZ/GOÄ und somit sind diese Leistungen dann natürlich Bestandteil der Gebührenordnung und von der Debeka nach den Tarifbedingung zu erstatten

    Am Ende werden sie die Entscheidung GKV oder PKV und wenn PKV dann Barmenia oder Debeka selbst treffen müssen.


    Zu der GOÄ/GOZ über 3,5 noch. Da werden sie keine Statistik zu finden können. Aber in der Realität werden sie sehr selten darauf treffen. Wichtige Ausnahme sind da Spezialisten in Privatkliniken. Aber stationär mit den richtigen Zusatzversicherungen erstattet auch die Debeka in diesen Fällen über 3,5.


    Natürlich werden jetzt die Beispiele von ambulanten Ärzten und Zahnärzten kommen, die in Düsseldorf oder München sitzen und über 3,5 nehmen. Stellen sie sich doch selbst die Frage, wie oft sie da landen. Aus der Praxis raus, ist weiterhin der Standard in den Rechnungen 2,3 und wirklich in Einzelfällen mit entsprechender Begründung 3,5. Wenn das keine Seltenheit wäre, müssten das Versicherer wie die BARMENIA ja auch entsprechend einpreisen. Dafür ist der Beitragsunterschied aber zu gering, dass das Risiko von Mehrkosten für den Versicherer so groß wäre. Ich finde da ist ein Faktor wir Psychotherapie ein viel entscheidender Punkt, der für die Barmenia sprechen würde.

    Ab 21 werden in der PKV Alterungsrückstellung gebildet. Darum der altersbedingte Anstieg. AXA kontaktieren. Es gibt Studentenbausteine. Dadurch wird der Beitrag wieder gesenkt, solange das Studium läuft, da keine Rückstellung im kalkulierten Umfang angesammelt werden