Hier die Regelung für NRW, wenn das Kind in der GKV ist
Beihilfefähige Aufwendungen
Erhält ein Beihilfeberechtigter oder eine berücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen, werden keine Beihilfen gezahlt.
Diese Regelung gilt für freiwillig- und pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Die gesetzlichen Krankenversicherungen gewähren als Sachleistungen beispielsweise ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- oder Hilfsmitteln, Krankenhausbe-
Merkblatt Beihilfe -01/2020- Seite 16 von 18
handlungen, medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, Fahrkosten und Pflegeleistungen, wobei der Versi- cherte entweder nicht mit Aufwendungen oder allenfalls mit einer geringen Kostenbeteiligung belastet ist. Eine Dienstleistung liegt insbesondere dann vor, wenn die Versicherungsträger unmittelbar Leistungen selbst erbringen (z.B. Aufklärungsmaßnahmen zur Verhütung von Krankheiten, Durchführung von Pflege- kursen).
Als Sach- oder Dienstleistung gelten auch Geldleistungen bei
künstlicher Befruchtung (§ 27 a SGB V),
kieferorthopädischer Behandlung (§ 29 SGB V),
Arznei und Verbandmitteln (§ 31 Absatz 1 u. 2 SGB V),
Heilmitteln (§ 32 SGB V),
häuslicher Krankenpflege (§ 37 Absatz 4 SGB V),
Haushaltshilfe (§ 38 Absatz 4 SGB V) sowie
Hilfsmitteln (§ 33 SGB V und § 40 Absatz 2 SGB XI).
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass Pflichtversicherte an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 SGB V wählen oder nach § 13 Absatz 4 SGB V erhalten, sowie Aufwendungen, bei denen die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe des Fest- betrags nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch übernimmt.
Praxisgebühren und Zuzahlungen beispielsweise zu Arznei- und Verbandmitteln, Beförderungskosten, Heilmitteln (z.B. Massagen, Krankengymnastik und medizinischen Bädern), bei vollstationärer Kranken- hausbehandlung, sowie bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen sind ebenfalls nicht beihilfefähig.
Dies bedeutet, dass für freiwillig und pflichtversicherte Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfä- hige Personen in der Regel dann noch Beihilfen gezahlt werden können, wenn die Leistung der gesetzli- chen Krankenversicherung sich nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches als Zuschuss darstellt, oder Aufwendungen für eine Behandlung entstanden sind, für die die gesetzliche Krankenversicherung keine Leistung erbringt. Damit entstehen beihilfefähige Aufwendungen für diesen Personenkreis in der Regel noch bei stationärer Krankenhausbehandlung, wenn Wahlleistungen in Anspruch genommen wur- den, bei Zahnersatz- oder Heilpraktikerkosten, bei dauernder Pflege oder wenn Sie sich in privatärztliche ambulante Behandlung begeben.
Aufwendungen, die gesetzlich versicherten Personen bei Inanspruchnahme von freiwilligen Leistungen ihrer Krankenkasse außerhalb des Leistungskatalogs des Fünften Buches Sozialge- setzbuch im Rahmen der jeweiligen Satzung,
eines Bonusprogramms oder
eines Gesundheitskontos
entstehen, sind nicht beihilfefähig.
Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von individuellen Gesundheitsleis- tungen (IGeL) entstehen, sind bei pflichtversicherten Personen nicht und bei freiwillig versicherten Personen nur insoweit beihilfefähig, als sie den Aufwendungen nach § 3 Absatz 1 und § 4 BVO NRW ent- sprechen.