Guten Tag,
als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht habe ich selbst Erfahrungen zu dem Gegenstandswert gesammelt. So einfach ist es nicht.
Die Gerichte und Rechtsschutzversicherungen gehen oft dazu über, das wirtschaftliche Interesse mit dem 3,5 fachen Jahreswert der Kreditzinsen anzusetzen - dies gilt für den Widerruf. Aber der Zins kann ja fallen, nach einer Zeit verändert werden usw. Welcher gilt dann? Diese Frage ist offen.
Bei der Vorfälligkeit steht der Wert fest, wenn die Bank, Sparkasse oder Volks- und Raifeisenbank den Wert mit oder ohnen Begründung abverlangt oder gleich bei der Kreditablösung abzieht. Die Vorfälligkeitsentschädigung muss aber nicht richtig berechnet sein. Dazu gibt es verscheidenen Ansätze. Es wurde auch mal überprüft, ob der Wert richtig ist. Dabei waren über 50 % der Berechnungen falsch.
Bei einer Deckung des Rechtsstreits schreibt die Rechtsschutzversicherung eine halbe Seite zum Streitwert.
Wenn der Streitwert nach der Auffassung des Bankkunden falsch ist, so muss dieser den Rechtsanwalt auffordern eine Streitwert-Beschwerde zu machen. Dann muss das Gericht neu rechnen.
In einer Klagen wir jetzt immer Ausführungen, wie der Gegenstandswert berechnet wurde. Bei einer komplexen Klage ergeben sich aber aus den verschiedenen Anträgen auch höhere Gegenstandswert.
Wenn ein Ehepaar im Kreditvertrag steht, so erhöhen sich schon die Gebühren durch zwei Mandanten beim Rechtsanwalt. Das legt das RVG so fest.
Das Thema ist lange noch nicht beendet!!