Beiträge von coach60plus

    "Zeter" und "Mordio" zu schreien, liegt mir wirklich fern. Ich bitte um Entschuldigung. Ich möchte auch niemanden veranlassen, hier Beiträge zu posten, nur weil ich anscheinend zu dumm bin die Zusammenhänge zu verstehen oder mir zu wenig Mühe gemacht habe, nachzuschauen .....


    Aber ich habe ja trotzdem dazugelernt und weiß jetzt den richtigen Unterschied zwischen Netzbetreiber und Versorger. Ja, und jetzt weiß ich auch, dass der Netzbetreiber die Brennwertermittlung macht und bin dann mal gespannt, was er zum 30.09.2022 auswirft. Aber ich vermute, das habe ich jetzt auch nicht richtig verstanden.


    Allen schöne Weihnachten :)

    Ach ja, warum sollte er? Weil er Kundennähe und -freundlichkeit auf seine Fahnen schreibt und auch sonst nicht versäumt, mich ständig, auch z. Zt. aktuell, mit Marktingaktionen zu bedenken. Weil er schreibt, ich brauchte mich um die Erhöhung der Abschläge nicht zu kümmern, das machte er von ganz allein - und hat er auch :)


    Bei unserem Versorger ist der Abrechnungszeitraum März/März. Das könnte doch heißen, dass er den Zeitraum 03/22 bis 03/23 als Vorjahreszeitraum ansieht. Es wäre ja sogar irgendwie logisch, wenn auch zu unseren Ungunsten; denn wir sparen ja jetzt schon.


    Der Begriff prognostizierter Jahresverbrauch aus dem September 2022 ist ziemlich unkonkret, finde ich. Wie diese Prognose berechnet wird, wäre sicher interessant.


    Der Bezug auf das Jahr 2021 betrifft lt. § 10, 1 Letztverbraucher, "...die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden". Das sind i. d. R. Industriekunden mit > 1,5 Mio. KWh Verbrauch. Welcher Bezug auf uns SLP Verbraucher gültig ist; das finde ich im Gesetz jetzt nicht. Und kalenderjährlicher Verbrauch ist nicht identisch mit Abrechnungszeitraum, wie R.F. oben schon ausgeführt hat. Also ein ziemlicher Kuddelmuddel droht.


    Hoffen wir, dass tatsächlich die Abrechnung für 2021 berücksichtigt wird, egal in welchem Zeitraum. Dann kommen wir ganz sicher noch unter die 80%, Hurra! :)

    Das ist natürlich eine völlig bescheidene Situation. Ich vermute, wir sind bei der selben Kanzlei. Der Kontakt ist wirklich schwierig. Eine Mail hilft ... manchmal. Wenn PKF Prozesskostenfinanzierer heißt, so glaube ich, dass das bei mir anders ist. Bei mir tritt meine Rechtsschutzversicherung ein, die auch die Zusage für die zweite Instanz gegeben hat. Das habe ich schriftllich. Zudem soll sie angabegemäß bei den bisher vorliegenden Vergleichsangeboten alle Kosten tragen ... sagt die Kanzlei.


    Auch die Argumentation, dass durch den Wegfall der Deliktzinsen sich eine Rückabwicklung nicht mehr lohne, ist nicht schlüssig. In einem Podcast der besagten Kanzlei wird deutlich gemacht, dass ja trotzdem Zinsen seit Rechtsanhängigkeit immer noch zu zahlen wären.


    Insgesamt eine vertrackte Situation. VW spielt auf Zeit, die Kanzlei erweckt den Eindruck, als spiele sie mit. Ich finde schon, sie könnte sich mehr für die Interessen ihrer Mandanten einsetzen. Eine Empfehlung ist sie so gesehen sicher nicht.

    Das stimmt ganz sicher und es zeigt sich, dass das BGH Urteil auch für Bewegung bei VW gesorgt hat.


    Allerdings will VW sich, wie ich finde. doch einen schlanken Fuß machen, indem wohl nur noch Einmalentschädigungen als Vergleich angeboten werden. Jedenfalls ist das bei mir so. Auch wenn das Angebot deutlich über allen bisherigen liegt, ist doch offensichtlich, dass man versuchen will, Rückabwicklungsvergleiche zu vermeiden. Aber gerade diese hat doch der BGH mit seinem Urteil gestützt - finde ich.


    Was mich aber besonders ärgert ist, dass die beauftragte Kanzlei aus Berlin sich anscheinend nicht für Rückabwicklungsvergleiche einsetzt - obwohl auch diese schon einmal auf dem Tisch lagen. Demgegenüber bewirbt sie geradezu den Einmalzahlungsvergleich sogar mit subtilem Druck, indem aufgezeigt wird, was alles an Unvorhergesehenem drohen kann, wenn man nicht zustimmt. Von der höheren, anrechenbaren Laufleistung bis zu coronaüberlasteten Gerichten ist die Rede.


    Natürlich will man mich weiter auf dem Rechtsweg vertreten, wenn ich dies wolle, aber die eigentliche Botschaft der standardisierten Mail ist die Empfehlung, dieses Angebot anzunehmen. Klar diese automatisierte Mail geht an tausende Mandant*innen - und für manche ist der in Rede stehende Betrag äußerst attraktiv - dennoch empfinde ich diesen "Empfehlungsdruck" als in keiner Weise gerechtfertigt und an der Grenze der Seriösität. Ich vermute, dass die Kanzlei sich auf diese Weise ihrer vielen Mandant*innen entledigen und sich somit den gleichen schlanken Fuß wie VW machen möchte. Ob dieses Gebaren mit der Bundesrechtsanwaltsordnung zu vereinbaren ist ...?


    Interessant ist, dass ich schon drei Mal Einmalzahlungsvergleiche angeboten bekommen habe, jeweils immer höher und immer mit der gleichen "Druckargumentation". Und jedes Mal als eine tolle Neuigkeit beworben. Mein Weg war und ist aber die Rückabwicklung. Der OLG Termin steht und ich bin gespannt was der BGH in Kürze zu den Deliktzinsen sagt.

    @Schlesinger
    Herzlichen Dank, auf Ihre Einlassung und Einordnung habe ich gehofft. Es ist mir jetzt natürlich klar, dass kein Entschädigungsanspruch entsteht - allein schon wegen der zu geringen Verspätung.


    Aber es ist doch schon komisch, SAS ist eine EU-Fluggesellschaft (Sitz in Stockholm). Es wird eine Verbindung Frankfurt-Bergen gebucht und dennoch wird der Anschlussflug separat betrachtet. Das hieße, selbst wenn die Gesamtverspätung mehr als 3 Std. betrüge, entstünde kein Entschädigungsfall, da ein Teil des gebuchten Arrangements sich außerhalb der EU Mitgliedsstaaten abspielt.


    Nun, wenn es denn so ist ....


    Wir werden künftig versuchen, immer einen Flug über Kopenhagen zu buchen. Dort klappt auch das Umsteigen reibungsloser.

    Da ich die Darstellung der Änderungen im PLV-Ausdruck sehr irritierend fand, habe ich bei Comdirect nachgefragt. Es ist tatsächlich so, dass man künftig nur noch im außereuropäischen Ausland mit der VISA Karte entgeldfrei abheben kann. Im europäischen Ausland nur noch mit der Girocard. Man bezieht sich auf eine neue EU-Verordnung:


    "Die EU-Preisverordnung schreibt vor, dass Entgelte innerhalb der EU einheitlich sein müssen, d. h. das Geldautomatenverfügungen im Inland nicht mehr oder weniger kosten dürfen als beispielsweise in Frankreich. Daher wurden unsere Preise EU-konform harmonisiert."


    Wenn das so ist, dürfte ja eigentlich auch bei anderen Banken, wie z. B. der DKB eine entsprechende Änderung ins Haus stehen.


    Außerdem ist interessant, dass alle Girokonten, die vor dem 22.04.2009 eröffnet wurden, künftig mit einer Gebühr von € 4,90 belegt werden. Kostenlos sind diese Konten erst ab einem mtl. Geldeingang von mind. € 1.250.


    Aber ... lt. Website:
    "Die Führung eines Girokontos ist bei comdirect auch ohne monatlichen Geldeingang kostenlos. Girokonten, welche vor dem 23.04.2009 eröffnet wurden, können Sie jederzeit auf das kostenlose Girokonto umstellen lassen."


    Ist das nicht komisch ... ? Was steckt denn wohl dahinter?

    Hallo Finanztip-Leser,


    ich möchte gerne ein Thema in die Runde bringen, für das ich im Netz leider keine hinreichende Info finde:


    Unser Sohn ist gestern von Frankfurt nach Bergen geflogen. Der Flug wurde bei SAS gebucht, u. zw. so, wie online angeboten, mit einer Zwischenlandung in Oslo. Vorgesehen war eine Umsteigezeit von 50 Min. Sicher knapp, aber die Strecke wurde so angeboten und beide Flüge sind auch auf einer Buchungsbestätigung vermerkt.


    Es kam wie befürchtet, der Flug Frankfurt-Oslo war pünktlich (Ankunft 13:57 Uhr). In Oslo muss das Gepäck in Empfang genommen und für den Anschlussflug neu aufgegeben werden. Auf das Gepäck musste über eine halbe Stunde gewartet werden, sodass der Anschlussflug (14:45 Uhr) nicht mehr erreicht werden konnte. Der nächste mögliche Flug nach Bergen (16:20 Uhr) wurde annuliert - ohne Angabe von Gründen. Der nachfolgende Flug (17:00 Uhr) war überbucht, das hieß Standby.


    Unser Sohn bekam schließlich den letzten Platz und startete um 17:20 Uhr, wenn auch ohne Gepäck (das wurde am Folgetag nachgeliefert). Es ergibt sich letztlich eine Verspätung von 2 Std., 35 Min. Ist diese Verspätung, da unter drei Stunden, entschädigungsfähig? Ich glaube, es kommt auch auf die Distanz, über oder unter 1.500 Km, an. Sind das Flugkilometer oder "Luftlinie"?


    Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Fluggesellschaft überhaupt in Anspruch genommen werden kann, da sie ja objektiv nicht an der eigentlichen Verzögerung Schuld trägt, sondern die Betreibergesellschaft des Flughafens. Oder haftet sie für die geplante Durchführung der gesamten Strecke, da sie diese ja auch so angeboten und entsprechend bestätigt hat (Buchung/Ticket)?


    Ich hoffe, ich habe alles klar genug geschildert und danke für Ihre Hinweise und Ideen. Vielleicht haben ja andere auch schonmal ähnliche Erfahrungen gemacht.


    Klar, am Ende lässt sich alles verschmerzen, aber irgendwann geht es ja auch mal ums Prinzip.


    Freundliche Grüße


    Henri