Beiträge von carnik

    Hallo Torsten,


    spät, aber nicht weniger herzlich danke ich Ihnen für die Klarstellung vom 14.12.2014 auf dieser Seite.


    Ich habe eine Forderung gegenüber der KSK auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren nicht mehr geltend gemacht, weil ich zum einen zu der Auffasssung neige, dass das von der KfW über die KSK am 05.06.2007 berechnete Disagio für ein Förderdarlehen nicht unter den Rückforderungstatbestand "Bearbeitungsgebühren" fällt (im Einzelnen zu meiner Situation s. meinen Beitrag auf Seite 1) und zum anderen ich hier und an anderer Stelle lesen konnte, dass der BGH zu Beginn des Jahres 2015 zu den Förderdarlehen der KfW extra entscheidet und damit ggf. auch eine Verlängerung der Verjährungsfrist einhergehen könnte. Wenn ich das nun richtig verstanden habe, wird diese Entscheidung nicht mehr kommen, da der Kläger seine Revision zurückgenommen haben soll.


    Beste Grüße
    Bernd

    ?( Sorry, kann mir bitte einer sagen, welches Musterschreiben für die Rückforderung des Disagio eines über die KSK gewährten KfW-Förderdarlehen einschlägig ist und mir hier als Link zur Verfügung stellen. Finde es leider nicht. Möchte bis zur Entscheidung des BGH die Verjährungsfrist einhalten, habe aber keine große Hoffnung, dass der BGH hier positiv in meinem Sinne entscheiden wird.


    Beste Grüße
    Bernd

    Hallo,


    ich möchte mich diesem Thema mit einer Frage anschließen, deren Behandlung ich hier noch nicht feststellen konnte.


    Ich habe gelesen, dass zur Frage von KfW-Darlehen zu Beginn des kommenden Jahres ein Urteil des BGH erwartet wird. Gleichwohl bin ich schon jetzt für eine Einschätzung dankbar, ob ein Disagio (4% Abschlag auf ein Wohnraummodernisierungs-Darlehen der KfW über meine Hausbank) ganz oder zum Teil zurückgefordert werden kann.


    Die entsprechenden Formulierungen im Darlehensvertrag mit der Hausbank lauten:


    Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kreddites) von 4 % erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2 % für das Recht auf außerplanmäßige Tilgung des Kredits.


    In der Anlage zum Darlehensvertrag heißt es zur Position "Effektivverzinsung":


    Der anfängliche effektive Jahreszins beträgt 3,93 v.H. Dabei wurde verrechnet:


    das Disagio auf den Zeitraum der Zinsbindung, für den dem Darlehensnehmer bei regelmäßigem Darlehensverlauf ein Zinsvorteil gewährt wird (Zinsvorteilszeitraum).


    die Bearbeitungsprovision/Risikoprämie für das Recht auf außerplanmäßige Tilgung auf die festgelegte Zinsbindung.


    Sonstige Kosten des Darlehens sind im Vertrag nicht ausgewiesen.


    Frage:
    Ist dies ggf. ein Rückfordrungsfall?


    Beste Grüße
    Bernd