Beiträge von mrettst

    Wenn eine schnelle Besserung der Lage in gewissen Ländern absehbar gewesen wäre, hätte das Auswärtige Amt auch nochmal unterteilen können, bspw. in Länderlisten, für die die aktuelle Reisewarnung nur bis 30.06., bis 31.07 oder bis 31.08. gilt. Genau dies hat das Auswärtige Amt aber nicht gemacht.
    Daher gitl zum gegenwärtigen Zeitpunkt klipp und klar: Sowohl Reiseveranstalter wie auch der Reisende können schadlos vom Reisevertrag zurücktreten.

    Die Verbraucherzentrale sagt: „Ein kostenfreier Rücktritt (Stornierung) der gesamten Reise bei kurz bevorstehenden Pauschalreisen ins Ausland ist möglich für Reiseziele, die in den Ländern liegen, für die die Reisewarnung weiterhin gilt“


    Ist die Frage, wann „kurz bevorstehend“ erreicht ist... Ich hab mal was von 35 Tagen vor Abflug gelesen als Einzelmeingung eines Reiserechtsanwaltes...

    Ja, das ist bekannt. Das Problem ist ja nur, dass die Reisewarnung für bestimmte Länder vorzeitig aufgehoben werden können (siehe o.g. Meldung vom Auswärtigen Amt, da steht: „Eine vorzeitige Aufhebung der Reisewarnung wird im länderspezifischen Einzelfall gesondert bekannt gegeben“
    und es gut sein kann, dass Tunesien bis zum 1.8. ausgenommen wird. Auf der Homepage des RKI ist Tunesien inzwischen nicht mehr aufgeführt.


    Daher wollte ich mich auch darauf stützen, dass der Veranstalter eine Annulierung in Aussicht gestellt hat.


    Gibt es dazu eine Meinung?

    Hallo Zusammen,


    wir haben bei beim Veranstalter FTI ein Reise nach Tunesien gebucht. Das Abflugdatum ist der 01.08. Ich würde gerne die Reise kostenfrei Stornieren, hierzu gibt es ja hinreichend Beispiele an Musterbriefen, auch hier auf Finanztip.de. Grundproblematik ist ja, dass sich das auswärtige Amt vorbehält, die Reisewarnung ins EU-Ausland für einzelne Länder vorzeitig aufzuheben und ich habe Bedenken, dass ich dann nach dem Storno auf den Stornokosten nach AGB sitzen bleibe.


    Jetzt ist vergangene Woche ein Schreiben mit einem Umbuchungsangebot der FTI eingetrudelt (für uns nicht Interessant), bei dem im letzten Satz steht:


    Falls Sie von unseren Umbuchungsangeboten... ...nicht inspiriert worden sind, werden wir uns in den nächsten Tagen betreffend der Absage Ihrer bisherigen Reise wieder direkt bei Ihnen melden"


    Bekräftigt so ein eindeutiger Hinweis die Möglichkeit des Stornos aufgrund außergewöhnlicher Umstände UND der hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Veranstalter absagt?


    Was meint Ihr?

    Das meintliche "Schlupfloch" hinsichtlich der Abbedingungen von § 193 BGB wurde inzwischen mit dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 13.06.2018, Az. 6 U 245/17, dem Beschluss des OLG München vom 20.02.2018, Az. 5 U 3380/17, sowie dem Beschluss des OLG Hamm vom 22.11.2017, Az. 31 U 41/17 geschlossen. Es wurde jeweils erklärt, dass die inhaltliche Wirksamkeit der Widerrufsinformation von der Abbedingung des § 193 BGB unberührt bleibt.


    Somit ist dieses "bahnbrechende" Urteil des LG Düsseldorfs nicht anwendbar. Dies zur Information, da es auch weiterhin noch Anwälte gibt, die sich auf die Anwendbarkeit des genannten Urteils berufen.

    Hallo Zusammen,


    wir haben einen Kreditvertrag der Sparda-Bank aus dem Jahr 2014, auf welchen das Urteil vom LG Düsseldorf (Urteil AZ. 10 O 143/17), anwendbar ist. Das LG Düsseldorf sah die Widerrufsinformationen der beklagten Bank als falsch an, weil die Widerrufsfristen nach Ansicht des LG Düsseldorfs durch eine Klausel in den verwendeten AGBs der Bank kompromittiert wurden und damit fehlerhaft sind.


    Jetzt habe ich gesehen dass das OLG Stuttgart am 15.06.2018 - 6 U 245/17 "Zu Frage des Verlusts der Klarheit und Verständlichkeit einer Widerrufsinformation durch Abbedingen von § 193 BGB in den AGB einer Bank" Stellung bezogen hat.


    Ich lese aus der Klarstellung heraus, dass das Urteil des LG Düsseldorf AZ 10 O 143/17 nun doch nicht anwendbar ist oder wie ist dies zu verstehen?

    Ich denke, es passt beides. Mein AG ist auch eines der größeren DAX30 Unternehmen und da läuft es so, wie du es beschrieben hast. Ich habe auch die 1%-Regelung sowie eine pauschlierte, fixe Zuzahlung. Die 1% werden nur für den Anteil fällig, welche vom AG gedeckelt sind (z.B. 50.000 €) und für den Rest (z.B. der Bruttosumme wird 0,95% Leasing vom Netto bezahlt.


    Für 2016 und für 2017 habe ich diese vom Netto getragenen Kosten zusätzlich als sonstige Werbungskosten angegeben und wurden auch anerkannt. So gesehen haben wir wohl beide Recht.


    Ich werde nun einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids wegen des nachträglichen bekannt Werdens neuer Tatsachen nach § 173 Abgabenordnung stellen und darauf verweisen, dass ich Laie bin und dass es weder in der Erklärung noch in der Erläuterung vermerkt war, dass man dies als Werbungskosten ansetzen kann.


    Das müsste doch so gehen?

    @Kater.Ka
    bei mir hat der AG den gwV nicht um die Zuzahlung reduziert. Meinem Verständnis nach ist das auch nicht korrekt. Du hast wohl absolut Recht, dass dieser Umstand wohl doch schon seit 2012 anders gehandhabt werden sollte (Finanzgericht Münster vom 28.3.2012, 11 K 2817/11 E). Hier wurde festgelegt, dass man die Zuzahlungen eben nicht vom gwV abziehen darf, sondern dass diese als sonstige Werbungskosten abzusetzen sind, wie ich dies erstmals für 2016 gemacht habe.


    Bleibt trotzdem die Frage offen, ob ich das für die letzten 12 Jahre und mit welcher Begründung korrigieren lassen kann...

    Hallo Community,


    ich hatte erstmals in der Steuererklärung für 2016 meine monatliche Zuzahlung zum Dienstwagen (sogenannte Dienstwagennutzungsgebühr) angegeben und erfolgreich abgesetzt. Dieser Sachverhalt ist mir erst seit Mitte 2017 bekannt, die Steuererklärungen von 2015 und davor sind jedoch schon rechtskräftig, daher hatte ich mich nicht getraut, diese ändern zu lassen. Es geht hier jedoch um deutlich 4stellige Beträge, die ich aus dem Netto jährlich aufgebracht habe.


    Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wird ein Steuerbescheid zum Vorteil des Steuerzahlers korrigiert, wenn Sie Ihrem Finanzamt noch nachträglich und ohne eigenes Verschulden eine neue Tatsache präsentieren können.


    Weiss jemand, ob diese nachträgliche Änderung für diesen Fall möglich ist, ggf. mit einer anderen Referenzierung oder Begründung? Der Sachverhalt wurde vom BFH erst mit der Pressemitteilung Nr. 11/2017 vom 15.02.2017 veröffentlicht und präzisiert?


    Falls es noch möglich ist: wie weit kann man denn die vergangenen Jahre zurück gehen (ich zahle schon seit 12 Jahren diese Nutzungsgebühr) und das Finanzamt um Änderung des Bescheides bitten?

    Liebe Community,


    wir sind seit einigen Jahren geschieden und ich überweise meiner Exfrau brav jeden Monat meinen Anteil an den Kinderbetreuungskosten unserer Kinder. Dabei ist es ja so, dass meine Exfrau die bezahlten Kinderbetreuungskosten zu 2/3 absetzen kann und obwohl ich 50% davon bezahlt habe, kann Sie alles und ich nichts davon in der Einkommensteuererklärung absetzen, da nur übernommene Kosten absetzbar sind für Kinder die im eigenen Haushalt wohnen.


    Meine Frage hierzu ist: habe ich ein (rechtlich begründbares) Anrecht darauf, den von meiner Exfrau erlangten Steuervorteil durch den von mir an Sie entrichteten Mehrbedarf der Kinderbetreuungskosten erstatten zu lassen? Ich sehe ihr eine Analogie zum Nachteilsausgleich hinsichtlich des Realsplittings.


    Beispielrechnung bei 35% pers. Steuersatz meiner Exfrau und 1.500 € Betreuungskosten, in Summe. Davon habe ich 750 € als Mehrbedarf an meine Exfrau überwiesen, davon 2/3 = 500 € * 35% zzgl. 5,5% Soli = 184,63 € Steuerersparnis meine Exfrau durch meinen geleisteten Mehrbedarf, den ich nicht absetzen kann.


    Was meint Ihr?

    @muc das kann daran liegen, dass die Entscheidung schon aus dem Jahr 1998 ist und in der Datenbank nur Urteile ab 2000 angezeigt werden. Einfach mal im Internet danach suchen.


    Wie sieht es denn mit Familienunterhalt aus? Muss man das wirklich auch per Ehevertrag vereinbaren? Meinem Verständnis reicht da auch eine vertragliche Regelung mit vorheriger anwaltlicher Beratung um Sittenwidrigkeit auszuschließen, oder ist da nur ein Notarieller Vertrag bindend für das Sozialamt?

    Zum Thema Ehevertrag wird oft auch der Sachverhalt "Schwiegerkindhaftung" beim Elternunterhalt diskutiert. Ich halte das für unsinnig für die Zeit WÄHREND der Ehe wenn man beim Erwerb vor und während der Ehe acht gibt, wer welchen Vertrag schließt. Gütertrennung herrscht bei Zugewinngemeinschaft während der Ehe so oder so. Ansprüche auf den Familienunterhalt lassen sich mit einem Ehevertrag evtl.soweit begrenzen, dass es nicht sittenwidrig ist. Das kann man jedoch auch meines wissens ohne Notarvertrag vereinbaren...


    Habe dazu parallel einen eigenen Thread gestartet. Bin gespannt, wie so die Meinungen ausfallen.

    Zur Vermeidung der indirekten Schwiegerkindhaftung wird oftmals empfohlen, einen notariellen Ehevertrag mit Gütertrennung abzuschließen. Ist das denn überhaupt sinnvoll? Meinem Verständnis nach, ist doch bei Zugewinngemeinschaft sowieso im Grundsatz eine Gütertrennung vereinbart, der "Ausgleich" erfolgt ja lediglich bei scheitern der Ehe. Auch eine etwaiger Ausschluss eines Unterhaltsanspruchs an den Partner (Familienunterhalt) wäre doch so oder so sittenwidrig bzw. könnte auch mit einer schriftlichen Vereinbarung untereinander ohne Notar zumindest begrenzt werden auf z.B. 5% des Nettoverdienstes, was sicher nicht sittenwidrig (s. Urteil BGH XII ZR 140/96)


    Wenn man beim Erwerb von Gütern ein Augenmerk vor und während der Ehe hat und dies vertraglich nachweisen kann, was könnte denn noch ein hinreichender Grund sein, einen notariellen Ehevertrag mit dem Hintergrund einer drohenden Schwiegerkindhaftung sein?


    Vielleicht liege ich ja auch nicht richtig mit meiner laienhaften Meinung,


    Freue mich auf eine rege Diskussion.