Hallo obiter25,
danke für deine Einschätzung. Gerade kritische Stimmen sind ja hilfreich bei der eigenen Entscheidungs-Abwägung.
Gruß,
nicname
Hallo obiter25,
danke für deine Einschätzung. Gerade kritische Stimmen sind ja hilfreich bei der eigenen Entscheidungs-Abwägung.
Gruß,
nicname
Liebe Forenteilnehmer,
in eine ähnliche Richtung wie zuvor bei berghaus, geht es auch in meinem Fall, nämlich die Frage, wie ein Fall zu werten ist bei dem ein Verzicht auf das BS-Darlehen vereinbart wurde:
In meinem Fall verhält es sich so, dass ich zur Einsparung einer Abschlussgebühr für einen zweiten BSV auf die Möglichkeit einer Auszahlung eines BS-Darlehens aus dem nun strittigen ersten Vertrag verzichtet hatte. Dieser Vertrag ist heute seit über 10 Jahren zuteilungsreif – aber nicht mehr zuteilungsfähig –, jedoch noch nicht voll bespart.
Nun stellt sich mir die Frage, ob es sich ab dem Zeitpunkt des Darlehensverzichts überhaupt noch um einen BSV gehandelt hat, oder ob stattdessen ein normaler (einseitiger) Darlehensvertrag von mir an die BSK vorliegt?
Das Urteil des BGH führt in Rd.Nr. 91 aus, dass „der Zweck des BSV … nur in der Erlangung eines Anspruchs auf Gewährung eines BSV (besteht)“. Wenn dieser alleinige Zweck nicht mehr gegeben ist, kann es sich dann noch um einen BSV handeln?
In Rd. Nr. 38 schreibt der BGH, dass dem Darlehensnehmer „…ein Kündigungsrecht (zusteht), und zwar in jedem Fall zehn Jahre nach dem vollständigen Empfang der Darlehensvaluta…“.
Fraglich ist in meinem Fall also, wann der Zeitpunkt des vollständigen Empfangs gegeben ist.
Ob hier auch der Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife maßgebend ist (vgl. Rd. Nrn. 72+76-79 für den Regelfall), ist hier doch fraglich, oder nicht?
Der vollständige Empfang liegt erst mit der letzten Rate vor (soweit auch das BGH in Rd.Nr. 77), was aus meiner Sicht in meinem Fall erst mit Besparung der vollen Bausparsumme vorliegt und nicht schon bei Zuteilungsreife.
Mit dem Vorschlag der BSK an mich, auf ein BS-Darlehen zu verzichten, um im Gegenzug Abschlussgebühren einzusparen, macht sie ja schließlich das Angebot einer Zweck-Umwandlung des Vertrages.
Ich muss nun entscheiden, ob ich die erneute Kündigung meines Vertrages akzeptiere, oder versuche mit obiger Argumentation dagegen vorzugehen.
Was meint ihr dazu?
Grüße,
nicname
Das ging schnell: erneute Kündigung der SH im Briefkasten!
Keine Zeit zu verlieren hat nach dem Urteil offensichtlich die Schwäbisch Hall: gestern hatte ich, pünktlich zum Monatsletzten, die erneute Kündigung meines BSV im Briefkasten.
Wie ich bereits schilderte hatte ich exakt vor einem Jahr die erste Kündigung meines mehr als 10 Jahre zuteilungsreifen BSV erhalten, dieser mehrfach widersprochen, worauf im Herbst die SH die Kündigung auf Kulanzbasis zurücknahm. Nun gibt es aus Sicht der SH wohl kein Geld mehr zu verschenken.
Die Begründung des Urteils des BGH hat mich jedoch stutzig gemacht: ich hatte bei Abschluss eines zweiten BSV auf die Zuteilung eines Darlehens für den nun gekündigten Vertrag verzichtet, um im Gegenzug die Abschlussgebühr für diesen zweiten Vertrag erlassen zu bekommen.
Wurde der erste Vertrag dadurch nicht zu einem reinen Sparvertrag? Und trifft somit eben genau der zentrale Satz aus der Pressemitteilung des BGH nicht auf meine Konstellation zu? ("Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen").
Im Radio habe ich einen Kommentar eines Verbraucherzentralen-Mitarbeiters gehört, der genau für solche (Sparvertrags-)Konstellationen ggf. noch eine Chance sieht, den Vertrag fortsetzen zu können. Ich frage mich nun, ob ich mir den Aufwand geben soll, erneut zu widersprechen?! Ohne aktive Klage werde ich da diesmal sicher keinen Erfolg mehr haben.
Was meint ihr?
Gruß,
Nicname
Hallo zusammen,
ich habe mehrfach Einspruch gegen die Kündigung meines zuteilungsreifen, aber noch nicht voll besparten Bausparvertrags bei der SH eingelegt, zuletzt unter Zitierung der sparerfreundlichen Urteile der jüngsten Zeit. Nun hat die Bausparkasse mit Verweis auf "eine Einzelfallprüfung" die Kündigung zurückgezogen und mich zur regelmäßigen Wiederbesparung aufgefordert.
Ich nehme an, die Strategie ist nun, hartnäckigen Kunden erst einmal beizugeben, um publikumswirksamere Ereignisse, wie zB Urteile, zu vermeiden und eine höchstrichterliche Entscheidung abzuwarten. Sollte die pro Bausparkassen ausfallen, wird mir und anderen Fällen dann wohl die zweite Kündigung ins Haus flattern.
Für mich ist die Sache aber erst einmal sehr positiv beendet.
Danke für alle Hinweise und Tipps hier aus dem Forum, ohne diese hätte ich den Weg so wohl nicht erfolgreich beschritten! Ich drücke allen anderen die Daumen für eine ähnlich erfolgreiche Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche!
Nicname
Hallo zusammen,
ich trage mich mit dem Gedanken, der Kündigung meines 10 Jahre zuteilungsreifen aber nicht voll besparten Vertrages zu widersprechen. Hier im Forum wurden ja einiges hierzu geschrieben und auch vereinzelte, günstige Urteile benannt. Andererseits führt die Seite bausparkassen.de ca. 200 Urteile/Beschlüsse zum Stichwort "Rechtmäßigkeit der Kündigung von Bausparverträgen zehn Jahre nach Zuteilungsreife" auf:
http://www.bausparkassen.de/index.php?id=451
Ich habe diese nicht gelesen, schon mangels Zeit und Umfang, aber ich gehe davon aus, dass diese Urteile zugunsten der Bausparkassen ausfielen. Da frag ich mich schon, wie groß die Chancen sind...
Urteil des OLG Stuttgart
Aus heute.de, 30.3.16
Im Streit um hoch verzinste Sparverträge hat eine Bausparkasse erstmals eine höherinstanzliche Niederlage hinnehmen müssen. Die Kündigung eines mit drei Prozent verzinsten Vertrags von 1978 durch die Bausparkasse Wüstenrot ist illegal, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart.
Wüstenrot, Deutschlands zweitgrößte Bausparkasse, hatte gekündigt, weil die Kundin ihr angespartes Geld seit 22 Jahren auf dem Konto liegen ließ und drei Prozent Zinsen einstrich, statt das Darlehen abzurufen.
Die Bausparerin müsse auch weiterhin die Möglichkeit haben, das Darlehen in Anspruch zu nehmen, auch wenn sich das derzeit bei einem Zins von fünf Prozent nicht rechne. Die Zehnjahresfrist greife erst, sobald das Darlehen vollständig zugeteilt sei. Auch das gesetzliche Kündigungsrecht, auf das sich Wüstenrot berief, gelte nicht. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn die Bausparkasse die Sparerin aufgefordert hätte, weiter Beiträge zu zahlen, und diese der Forderung nicht nachgekommen wäre.Wüstenrot wird nun eine Revision gegen das Urteil vor dem Bundesgerichtshof prüfen, erklärte deren Anwalt. Davon geht das OLG Stuttgart fest aus. "Entschieden werden muss es vom BGH", sagte der Richter. Mit einem öffentlichen Urteil anstelle eines schriftlichen Beschlusses wolle er den Weg zum obersten deutschen Gericht ebnen. Es gehe schließlich um Millionen Spargelder, sagte Wetzel. (Az.: 9 U 171/15)
Hallo Betroffener,
danke für deine nachvollziehbare Antwort, auch wenn sie wenig erbaulich für mich ist. Meine Einschätzung ist ja auch so, das muss ich zugeben. Es ärgert mich, dass mir solch gravierende Rechtsfolgen bei Abschluss des zweiten Vertrags nicht bekannt waren, aber möglicherweise wäre es auch zuviel verlangt, von den Bankberatern das in der damaligen Situation zu erwarten. (Auch wenn ich davon ausgehe, dass mir das auch bewusst verschwiegen worden wäre).
Interessant finde ich, dass dieser Darlehensverzicht nirgends in den Akten des Bausparvertrages aufgeführt ist, ich erinnere mich daran nur noch. Aber bei der Bausparkasse wird intern schon irgend wo etwas vermerkt sein, was spätestens auf den Tisch kommt, wenn es vor Gericht geht. Im Kündigungsschreiben wird mir übrigens ein Darlehen angeboten, das ist ja auch kein konkludentes Verhalten, wenn die Kasse davon ausginge, dass mir kein Darlehen mehr zustände...
Letztlich ist mir das aber wohl zu wage, um in Widerspruch zu gehen.
Dir wünsche ich aber weiter viel Erfolg in deinem Fall, es ist gut, dass es Menschen gibt, die sich nicht gleich einschüchtern lassen und dadurch die Chance bewahren, auch für andere etwas zu bewirken!
nicname
PS: sorry, dass ich passende Antworten zu meinem Fall nicht gefunden hab. Ich habe ca. 1h gesucht und gegoogelt und dann hier gepostet. Möglicherweise bin ich nicht besonders gut im Auffinden von zutreffenden Fundstellen.
Hallo zusammen,
ich habe eine Kündigung wegen 10 jähriger Erreichung der Zuteilungsreife von der Bauspk. Schw. Hall erhalten. Dieser würde ich gerne widersprechen. Im Musterbrief der Verbraucherzentrale BW steht u.a. jedoch die Passage "...dass ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nicht besteht, solange der Kunde aus seinem Bausparvertrag noch ein Recht auf ein Bauspardarlehen geltend machen kann. Für diese Option auf ein Darlehen habe ich die übliche Abschlussgebühr bezahlt und über viele Jahre eine niedrigere Verzinsung in Kauf genommen als zu dieser Zeit andere Sparverträge erwirtschaftet hätten."
Ich habe allerdings vor 10 Jahren bei Abschluss eines zweiten Vertrages auf die Auszahlung eines Darlehens aus dem ersten - nun betroffenen - Vertrag verzichtet, um für den zweiten Vertrag keine Abschlussgebühr bezahlen zu müssen. Wohlgemerkt: im nun von der Kündigung betroffenen Erstvertrag habe ich die reguläre Abschlussgebühr bezahlt - verzichtete jedoch auf die Darlehensoption.War es das dann schon mit meiner Widerspruchsmöglichkeit, ist die Kündigung dann in meinem Fall rechtmäßig?
Weiter oben im Schreiben der VZ steht "Mir wurde der Bausparvertrag allerdings (auch) als Geldanlage verkauft. Zweck meines Vertrages war es daher, die Bausparsumme zu erreichen. Ein „vollständiger Empfang“ des Darlehens ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt." Genau so verhält es sich in meinem Fall, für mich war das eine Geldanlage und ist es auch jetzt noch...
Gruß und Danke für Hinweise, Rechtsstellen o.ä. zu meiner Fallkonstellation,
nicname
Hallo zusammen,
ich habe heute eine Kündigung wegen 10 jähriger Erreichung der Zuteilungsreife von der Bauspk. Schw. Hall erhalten. Dieser würde ich gerne Widersprechen. Im Musterbrief der Verbraucherzentrale BW steht u.a. jedoch die Passage "...dass ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nicht besteht, solange der Kunde aus seinem Bausparvertrag noch ein Recht auf ein Bauspardarlehen geltend machen kann. Für diese Option auf ein Darlehen habe ich die übliche Abschlussgebühr bezahlt und über viele Jahre eine niedrigere Verzinsung in Kauf genommen als zu dieser Zeit andere Sparverträge erwirtschaftet hätten."
Ich habe allerdings vor 10 Jahren bei Abschluss eines zweiten Vertrages auf die Auszahlung eines Darlehens aus dem ersten - nun betroffenen - Vertrag verzichtet, um für den zweiten Vertrag keine Abschlussgebühr bezahlen zu müssen. Wohlgemerkt: im nun von der Kündigung betroffenen Erstvertrag habe ich die reguläre Abschlussgebühr bezahlt - verzichtete jedoch auf die Darlehensoption.
War es das dann schon mit meiner Widerspruchsmöglichkeit, ist die Kündigung dann in meinem Fall rechtmäßig?
Weiter oben im Schreiben der VZ steht "Mir wurde der Bausparvertrag allerdings (auch) als Geldanlage verkauft. Zweck meines Vertrages war es daher, die Bausparsumme zu erreichen. Ein „vollständiger Empfang“ des Darlehens ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt." Genau so verhält es sich in meinem Fall, für mich war das eine Geldanlage und ist es auch jetzt noch...
Gruß und Danke für Hinweise, Rechtsstellen o.ä. zu meiner Fallkonstellation,
nicname