Beiträge von Thommy100

    Die normale Verjährungsfrist für Forderungen an private Endabnehmer beträgt 3 Jahre ,
    beginnend mit dem kommenden Jahr nach Rechnungsstellung.
    In diesem Fall Rechnungsstellung 2019, Beginn der Verjährungsfrist am 31.12.19/ 01.01.20
    und endend am 31.12.23. Ob das im Insolvenzfall auch zutrifft entzieht sich meiner Kenntnis.
    Mein Rat: sollte es eine höhere Nachforderung sein, Geld zurücklegen und abwarten.


    Gruss
    Thommy100


    HINWEIS: Meine persönliche Meinung ersetzt keine anwaltliche Beratung!

    @Bonnie29


    Ersteinmal: Glückwunsch zum Versäumnisurteil gegen die BSQ!


    Leider haben sie uns nicht mitgeteilt, was genau der Gegenstand Ihrer Klage war.
    Ging es nur um die Berechnung von 3% Vorschusszins für 3 Monate, das würde mich wirklich überraschen?
    Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie dafür eine Klage einreichen.


    Also wird ihr "tolles Anwaltsbüro" andere Klagegründe für dieses Versäumnisurteil gehabt haben.
    Ich bleibe bei meiner Meinung, dass vertraglich vereinbarte Vorschusszinsen rechtens sind.



    HINWEIS: Meine persönliche Meinung ersetzt keine anwaltliche Beratung

    @Peter M.
    nach allen juristischen Winkelzügen der BSPK, die wir in diesem Forum bereits kennengelernt haben, kann ich
    "forenteilnehmer" voll zustimmen.


    Meine Empfehlung: Kündigen Sie den Vertrag (Einschreiben/Rückschein) und verzichten Sie in der Kündigung offiziell auf die Beanspruchung eines Darlehns, mit der Bitte, den Vertrag inkl. Bonuszins abzurechnen.


    Alle anderen theoretischen Möglichkeiten erfordern juristische Beratung, viel Durchhaltevermögen
    und eine Rechtsschutzversicherung, die dieses ggfls. abdeckt.


    HINWEIS: Meine persönliche Meinung ersetzt keine anwaltliche Beratung

    @Bonnie29


    da scheinen Sie mit dem Begriff "Kündigungsfrist" nicht ganz klar zu kommen.


    Selbstverständlich können Sie den Vertrag JEDERZEIT kündigen, d.h. die Kündigung aussprechen, aber
    die Kündigungsfrist = Wirksamwerden der Kündigung und Auszahlung des Guthabens, beträgt dann 3 Monate.
    Eine vorzeitige Auszahlung wird mit 3% diskontiert.
    Ich habe nichts interpretiert, sondern den Sachverhalt aufgezeigt.


    HINWEIS: Meine persönliche Meinung ersetzt keine anwaltliche Beratung

    @'Bonnie29


    da wird Ihnen auch eine gute Rechtsanwältin wenig nutzen, denn in den ABB der BSQ ist in § 15
    eindeutig und klar diese Regelung enthalten,
    kurz: 3-monatige Kündigungsfrist, sonst sind 3% Vorschusszinsen fällig.


    Das ist auch gängige Vertragspraxis bei den Sparkassen und Banken. Über die Höhe des Zinssatz von 3 % lässt sich natürlich streiten, denn das ist schon unverschämt hoch.


    Ich stimme aber dem Beitrag von "Rheingold" zu, man kann auf die Kündigung des BSQ warten und dann, wenn man will,
    die eigene Kündigung aussprechen.


    Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Beiträge Nr. 1057 und 1058 in diesem Forum.


    HINWEIS: Meine persönliche Meinung ersetzt keine anwaltliche Beratung

    @Rheingold,
    ich hoffe Sie haben geklagt bzw. werden anwaltlich beraten.


    In den ABB der BSQ steht eindeutig:


    "der Bonus wird gewährt, wenn
    - der Bausparer .... kündigt,
    ODER auf das zugeteilte Bauspardarlehen verzichtet."


    Mit der Kündigung durch die Bausparkasse haben Sie, meiner Ansicht nach, auf das Bauspardarlehen
    stillschweigend verzichtet (verzichten müssen) und damit auch ein Anrecht auf den Bonus.


    In den ABB steht nicht, dass der Bonus entfällt, wenn die Bausparkasse kündigt!


    (Hinweis: Diese persönliche Meinung ersetzt nicht die anwaltliche Beratung)

    Der Countdown läuft, der 21. 02. wird ein "Feiertag" für uns geschädigte Bausparer,
    wenn die Bausparkasse nicht noch einen lukrativen Köder auswirft und damit eine Entscheidung ausbremst.


    Noch ein Kommentar zum Urteil des LG Darmstadt: UNGLAUBLICH was da an Begründungen genannt wird.
    Kann man da noch von "Recht sprechen" reden?

    @forenteilnehmer


    ich weiß nicht, was Sie mit "fiktiven Steuererträgen" meinen, vermutlich aber Steuerabzüge auf
    Zinserträge.
    Das Finanzamt interessiert sich nicht dafür, welche Probleme man mit seinem Finanzdienstleister hat.


    Entscheidend ist:
    Sind 2015 Zinserträge dem Bausparkonto gutgeschrieben worden? Wenn "ja": wurde die Kapitalertragssteuer etc.
    von der Bausparkasse abgeführt, was zwangsläufig gemacht werden muss, wenn keine Freibeträge vorliegen.


    Ist Kapitalertragssteuer abgeführt, kann man von der Bausparkasse eine entsprechende Bescheinigung FORDERN,
    wenn sie nicht automatisch zugesandt wird, in Ihrem Fall also dort anfordern.


    Es liegt dann an einem selbst, ob man die Zinserträge in seiner Steuererklärung ( Anlage KAP) angibt, oder nicht.
    Es empfiehlt sich immer, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt.


    Generell beantragt man in der Anlage KAP die "Günstigerprüfung", d.h. das Finanzamt rechnet für einen den
    günstigeren Steuersatz (25 % pauschal oder der individuelle Steuersatz) für die Kapitalerträge aus und berücksichtigt
    das entsprechend in der Steuerberechnung.


    HINWEIS: Meine persönliche Meinung ersetzt keine Beratung durch einen Steuerberater!

    In meinem Fall steht in den ABB: Der Anspruch auf Zins-Bonusauszahlung besteht erst dann, wenn man auf ein Bauspardarlehn verzichtet.
    Meine Meinung dazu: Solange ich keinen Darlehnsverzicht ausgesprochen habe, gehört der Bonuszins, rechtlich gesehen,
    nicht mir, also auch nicht zu meinem Bausparguthaben. Es wird mir, auf meinem Kontoauszug, auf einem extra geführten Zins-Bonuskonto, nur die theoretische Möglichkeit aufgezeigt, einen Bonus in Höhe von xxxxxx zu erhalten, wenn ich auf das mögliche Bauspardarlehn verzichte.


    Insoweit sehe ich keine Grundlage für die Bausparkasse, den Bonuszins, vor meinem Darlehnsverzicht, dem Bausparguthaben zuzuschlagen und das Bausparguthaben damit als "VOLLANGESPART" auszuweisen.
    Das widerspricht den ABB.



    Hinweis: Meine persönliche Meinung ersetzt keine Rechtsberatung

    @berghaus


    Es steht wörtlich so in den ABB!


    Da ich zu Ihrem Thema nichts mehr beisteuern kann empfehle ich Ihnen abschließend, Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen, unter Aufführung ihrer Argumentationskette und dann abzuwarten was die Zukunft an Gerichtsentscheidungen
    bringt. Dieses Forum hält Sie sicher auf dem Laufenden. Stellen Sie sich aber auf ein längeres Durchhaltevermögen ein.


    In diesem Sinne: VIEL GEDULD!