Beiträge von Thommy100

    @berghaus


    ich habe volles Verständnis für Ihre Ausführungen , aber ich bezweifle, dass man sich in der derzeitigen
    Kündigungswelle auf ein "Gewohnheitsrecht" berufen kann. Entscheidend sind die von beiden Seiten
    akzeptierten ABB und da steht es (bei mir) so wie ich es geschildert habe.


    Mit "überspart" meine ich aber, dass die angesparte Bausparsumme durch eigene Einzahlungen + normale Zinsen
    über die vereinbarte Bausparsumme gerutscht ist, den Bonus lasse ich außen vor, da strittig.
    Falls das bei Ihnen so ist, sehe ich persönlich keine gute Chance für Sie, an den Bonus zu kommen; da sollten Sie sich
    aber von einem Fachanwalt für Banken-und Kapitalrecht beraten lassen, wenn das Kosten-Nutzenverhältnis o.k. ist,
    oder eine Rechtschutzversicherung die Kosten übernimmt.


    Keine Einzahlungen zu tätigen ist auch nicht zu empfehlen, da in den ABB in der Regel eine Mindestsparsumme
    vorgeschrieben wird ( bei mir z.B., 4 Promille der Bausparsumme pro Monat).
    Falls man diese nicht leistet, ist das ggfls. auch ein Kündigungsgrund.

    @'Berghaus
    aus eigener Erfahrung stimme ich eagle_eye zu:


    der Bonus wird, nach Kündigung durch die Bausparkasse, zusammen mit
    dem angesparten Bausparguthaben + Zinsen, dem Bausparer zur Verfügung gestellt.
    Meine Bausparkasse hat meinen Vertrag insoweit absolut korrekt abgerechnet.


    In dieser Hinsicht braucht man also keine Sorgen haben.


    Strittig ist nur die Kündigung selbst und da warten viele auf ein höchstrichterliches Urteil
    ( voraussichtlich 2017)

    @berghaus


    zur Stufe 1: Hier liegt die Bausparkasse, meiner Ansicht nach, auf der rechtlich sicheren Seite.
    In den mir vorliegenden ABB heißt es wörtlich, Zitat Anfang: " Der Bonus wird gewährt,
    wenn der Bausparer kündigt, oder auf das zugeteilte Bauspardarlehn verzichtet". Zitat Ende
    Ähnliches wird es auch in Ihren ABB stehen.


    Bei einer Übersparung kann der Bausparer nicht mehr auf das Darlehn verzichten, also
    hat er keinen Anspruch auf die Bonuszinsen.


    zu Stufe 2: Mit dem Problem kämpfe ich derzeit auch, es gibt, soweit mir bekannt, aber noch keine Urteile die
    hierzu eine Entscheidung enthalten; bei mir wird es sicherlich noch längere Zeit dauern.


    Zu den anderen Punkten äußere ich mich nicht, da sie rein theoretisch sind.


    HINWEIS: Meine persönliche Meinung ersetzt keine anwaltliche Beratung!

    Hallo BSHKunde,


    ich bin bei meinen Ausführungen davon ausgegangen, dass Kündigung und Widerspruch im gleichen Kalenderjahr erfolgen, was in der Regel auch so sein dürfte ( das aber so nicht geschrieben-sorry- ;) )


    Ihre Ausführungen, im Beitrag Nr. Nr. 504, sind selbstverständlich absolut korrekt.


    Es grüßt sie zurück
    Thommy100

    @BSHKunde


    Frage: Was unterscheidet ihre Aussage von meiner, die lautete:


    "Wer 2016 einen Widerspruch einlegt,
    für den beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2016 / 01.01.2017 und endet am 31.12.19."


    Einziger Unterschied: sie schreiben von einem Widerspruch in 2015, dann endet die Verjährung am 31.12.2018
    und ich schreibe von einen Widerspruch in 2016, folglich endet die Verjährung am 31.12.2019 .


    Beides ist korrekt!!! Alles klar?


    Dagegen ist ihre Aussage, dass der Widerspruch nichts nützt, wenn man den Scheck annimmt, nicht korrekt,
    wenn man der Bausparkasse mitteilt, das dieses, "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, zur Vermeidung weiterer
    Vermögenschäden, geschieht und der Widerspruch damit nicht aufgehoben ist".


    Hinweis: Meine private Meinung ersetzt keine anwaltliche Beratung!

    Ich verweise in diesem Gesamtzusammenhang auf einen Artikel im Magazin "TEST" der Stiftung Warentest,
    Ausgabe Mai 2016, Seite 12-14.


    Der Bericht offenbart zwar keine Neuigkeiten gegenüber den in diesem Forum gemachten Aussagen, gibt aber
    einen guten Kurzüberblick über die Lage, insbesondere für "Neueinsteiger".

    Um es nochmals klar zu sagen: Die Verjährungsfrist, nach Einlegen des nachweisbaren Widerspruches,
    beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Wiederspruchjahres. Wer 2016 einen Widerspruch einlegt,
    für den beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2016 / 01.01.2017 und endet am 31.12.19.


    Es ist unerheblich, ob die Bausparkasse den Widerspruch anerkennt, man muss ihn nur beweisen können.
    Innerhalb dieser 3 Jahre kann man seine Ansprüche stellen;
    bzw.MUSS man sie in diesem Zeitraum einklagen, um die Verjährung zu hemmen.


    Ein BGH-Urteil bis zum 31.12.19, zu Gunsten eines Bausparers, bedeutet aber nicht, dass sich alle Bausparkassen daran halten, ggfls. muss man trotzdem mit Klage drohen bzw. diese auch innerhalb der 3 Jahre erheben, denn das Urteil bezieht sich nur auf den Einzelfall.
    Natürlich wissen die Bausparkassen, dass sich die untergeordneten Gerichte an solch einem BGH Urteil orientieren und werden das Risiko weiterer Klagen kaum eingehen, aber wie gesagt: es kommt immer auf den Einzelfall an.

    @forenteilnehmer
    Da gibt es zwei Möglichkeiten: Man einigt sich mit seiner Bausparkasse auf Zahlung eines Schadensersatzes für die entgangenen Zinsen, oder man klagt diesen Schadensersatz ein.


    Aber ACHTUNG: Durch die einmalige Zahlung eines Schadensersatzes, der voll steuerpflichtig ist, kommt man in dem Steuerjahr in eine höhere Steuerprogression, man sollte das bei der Ermittlung der Schadenshöhe möglichst berücksichtigen.

    @eagle_eye
    Vielleicht verstehe ich die Frage nicht richtig, aber in meinem Fall wurden die Zinsen, seit Bausparbeginn, jährlich dem Bausparkonto gutgeschrieben und auch jährlich automatisch mit der Abgeltungssteuer belegt.


    Eine Rückabwicklung des Steuerabzugs ist nicht notwendig, da ja die Zinsen in jedem Fall zu Gunsten des Bausparkontos gebucht wurden und der Bausparer den Nutzen daraus zieht; damit besteht eine Steuerpflicht.


    Auch wenn die Zinsen für den gesamten Bausparzeitraum erst in 2015, zusammen mit der
    Kündigung dem Bausparkonto, gutgeschrieben wurden, ändert sich, meiner Ansicht nach, nichts an der Steuerpflicht,
    d.h. die Frage ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist berührt nicht die steuerliche Abwicklung.

    Der Zinszufluss und die damit verbundene Abführung der Steuern, ist unabhängig von der Tatsache, dass
    die Bausparkassen ihre (unberechtigten?!) Kündigungen rausschicken und das Geld ggfls. auf einem Sonderkonto
    verwahren.


    Bedeutet: Die Bausparkasse zahlt z.B. für 2015 Zinsen, führt gesetzesgemäß die vorgesehene Steuern ab und MUSS dem Inhaber des Bausparkontos einen Steuerbescheinigung für 2015 zusenden ggfls. sollte man sie anfordern.


    Der Steuerpflichtige kann ( muss aber nicht) die Kaptaleinkünfte, mit den gezahlten Abgaben, auf der Anlage KAP für 2015 aufführen und die "Günstigerprüfung" beantragen.


    Wenn die Bausparkasse das Geld auf einem Sonderkonto führt, wird sie dort keine Zinsen mehr zahlen und damit entfällt auch der Steuerabzug, sollten dort Zinsen bezahlt werden ist die Abwicklung wie oben beschrieben.


    Das ist alles völlig unabhängig von irgendwelchen Widersprüchen die man erhoben hat.


    Falls man für den Zinsausfall einen Schadensersatz einklagen möchte, ist dieser Schadensersatz im Jahr des Zuflusses voll
    ( mit allen anderen Einnahmen) zu versteuern ( gilt dann nicht als Zinseinnahme mit der Möglichkeit der "Günstigerprüfung").
    In diesem Falle sollte man ggfls. aber einen Steuerberater, oder Lohnsteuerhilfeverein, befragen.

    Hallo Lubatista,
    Ihre Frage wird hier wahrscheinlich niemand (rechts-)verbindlich beantworten können, da Sie ja nun selbst um die Gutschrift bitten würden und damit ggfls. ihren Widerspruch aufheben.


    Ich empfehle eine kostenpflichtige Rechtsberatung bei der Verbraucherzentrale ( so um die 60 Euro). Das Geld ist sicherlich gut investiert, wenn sie die Möglichkeit haben, Ihr Guthaben dann selbst anzulegen.
    Natürlich kommt es auch auf die Höhe des Bausparguthabens und den daraus resultierenden Zinsertrag an, ob sich die Beratung rentiert.


    Wenn ich aber richtig informiert bin, müssen die Bausparkassen, falls in 2017 oder 2018 vom BGH in einem Grundsatzurteil gegen sie entschieden wird, die bis dahin nicht gezahlten Zinsen/Bonuszinsen nachzahlen (persönliche Meinung).

    Die Frage , bei welchem Gericht gegen die Bausparkasse geklagt werden kann, ist nicht ganz so einfach zu beantworten.
    In meinem Fall ist es der Sitz der Bausparkasse, denn ich habe meinen Vertrag damals "online" abgeschlossen.


    Ich glaube kaum, dass ein Umzug des Klägers den Gerichtsstand ändern wird, aber da sollte man sich fachlich beraten lassen.


    Übrigens: nicht nur in Stuttgart wird gegen die Bausparkassen entschieden, auch beim LG Nürnberg ( siehe Beiträge in diesem Forum). Also, derzeit ist ein "süddeutscher Trend" zu Gunsten der Bausparer zu erkennen.


    Alle die nicht klagen können (wollen), müssen leider auf den BGH warten, falls dort kein Verfahren anhängig wird
    notfalls, vor Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist, doch den Klageschritt wagen, oder zähneknirschend auf ihr Recht verzichten.

    @Lisette


    Betroffener2015 hat es für ihren Fall auf den Punkt gebracht!


    Zum Thema Verjährungsfrist verweise ich auf meinen Beitrag vom 28.01.16.


    Da bei ihnen die Kündigung und der Widerruf in 2016 erfolgte, beginnt die Verjährungsfrist erst am 31.12.2016
    und endet am 31.12.2019, also da ist noch viel Zeit, ein BGH-Urteil abzuwarten.
    Dieser Hinweis ist eine Meinungsäußerung und ersetzt keine anwaltliche Beratung!!

    Ich weiß nicht, ob es in diesem Forum schon mal erwähnt wurde, möchte auch nicht 22 Seiten rückwärts lesen, daher hier ein interessantes ( älteres) Urteil des OLG München
    19 U 3638/11 v. 21.11.11


    Nach Auffassung des OLG München steht das Kündigungsrecht nach & 489 I 2 BGB nur einem Verbraucher und nicht einem Kreditinstitut zu.
    Gegen die Anwendung von § 489 BGB spricht, dass es sich bei § 489 BGB um eine speziell verbraucherschützende Bestimmung handelt, die nach Sinn und Zweck nicht zugunsten der Klägerin als Kreditinstitut eingreifen kann.

    Ergänzend zum Beitrag von wn25421pbg, dem ich voll zustimme, möchte ich noch erwähnen, dass die 3-jährige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB, Absatz 1).
    Im Fall von LUBATISTA endet sie also am 31.12.2018.


    Nach meinen Informationen werden OLG-Urteile noch in diesem Jahr ergehen, so dass mit einem BGH Urteil
    in 2017, spätestens aber in 2018 zu rechnen ist. Falls man keinen Anwalt einschalten möchte empfehle ich , der Bausparkasse, sicherheitshalber, nochmals per Einschreiben/Rückschein mitzuteilen, dass man seinen Widerspruch
    aufrecht erhält.

    Zum Thema "Steuerbescheinigung": Wenn die Bausparkasse Zinsen gutschreibt ist sie verpflichtet, Kapitalertragssteuer
    + Soli abzuführen und dem Steuerpflichtigen für das Jahr des Abzugs eine Steuerbescheinigung zu erstellen; dabei spielt es keine Rolle, ob der Steuerpflichtige das Kapital, oder die Zinsen zur freien Verfügung hat, oder dieses auf einem Interimskonto der Bausparkasse (z.B. bei Nichteinlösen des Schecks) verwahrt wird.
    Der Steuerpflichtige entscheidet, ob er die Anlage KAP einreichen möchte ( z.B. bei der Günstigerprüfung") oder nicht.


    Die Ausstellung einer Steuerbescheinigung berührt nicht das Problem der Kündigung, sondern ist gesetzeskonform!