Beiträge von Lisette

    Deshalb meine Frage: Worauf gründet sich Deine Annahme, dass Dir Bonuszinsen zustehen, wenn Du der Kündigung „nachkommst“?

    Das ist in der Tat die Kernfrage, die jetzt geklärt werden muss!


    Im § 3 (4) ABB steht bei mir:
    " Frühestens nach Ablauf von 7 Jahren sei dem jüngsten Vertragsbeginn wird bei Verzicht auf das zugeteilte Bauspardarlehen oder bei Kündigung des Bausparvertrages ein Zinsbonus berechnet. Der Zinsbonus ist abhängig von den verdienten Guthabenzinsen.
    Der Zinsbonus beträgt ..." und dann kommen die prozentualen Berechnungen für den Zinsbonus. z.B. " 110% der Guthabenzinsen ab verdientem Guthabenszinsen von 250 DM"


    Die Annahme, dass mir Bonuszinsen zustehen, resultiert einfach daraus, dass mir diese ja im Laufe der Jahre immer mal wieder genannt wurden und sie auch auf dem "Antrag zur Auszahlung des Guthabens" vemerkt waren. Auf Treu und Glauben gründet sich meine Annahme folglich ...


    Die Voraussetzung dafür ist in einer Reihe von ABB, die mir bekannt sind, die Annahme der Zuteilung bei gleichzeitigem Verzicht auf das Bauspardarlehen (nicht auf die „Zuteilung“, sie ist ja bereits erfolgt). Für diese Maßnahme hält jedenfalls die BHW ein Formblatt bereit.

    Bei diesem Formblatt von der Huk unterschrieb man:
    "Ich/Wir wünschen die Zuteilung meines/unseres Bausparvertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Auf ein Bauspardarlehen verzichte(n) ich/wir.
    Bitte überweisen Sie das Guthaben auf folgendes Konto: ..."


    Auf Nachfrage bei der Huk hieß es dann, wenn ich das Guthaben noch nicht ausbezahlt haben möchte und den Bausparvertrag noch nicht gekündigt haben möchte, bräuchte ich nichts zu tun. Also folgte ich dem und tat nichts.
    Der Zinsbonus würde mir solange zustehen, wie ich die Bausparsumme noch nicht erreicht hätte.


    Hätte ich somit die Zuteilung annehmen, auf das Darlehen verzichten und auf die Auszahlung explizit verzichten müssen?


    Dann wäre jetzt der Knackpunkt:

    Was muss man tun, wenn man eine 10-Jahre-Kündigung erhalten hat, um den Bonus noch zu retten, wenn er nicht wie selbstverständlich gewährt wurde.

    bzw. die Umkehrfrage: Heißt 10-Jahre-Kündigung zugleich Bonusverlust?


    Viele Grüße,
    Lisette

    @berghaus / 679


    1) Bonus weg, weil Bausparsumme erreicht und kein Darlehensanspruch mehr da ist.


    Darauf wies mich ein Huk-Mitarbeiter vor Jahren einmal hin und auch die ABB (bei mir § 4) sagen es so: die Bonuszinsen werden "bei Verzicht auf das zugeteilte Bauspardarlehen oder bei Kündigung des Bausparvertrages berechnet".
    (Eine Kündigung des Bausparvertrages kann dabei ja nach den ABB nur durch den Bausparer erfolgen.)
    Und ein Bauspardarlehen kann ja nur zugeteilt werden, wenn das eingezahlte Guthaben plus "normaler" Jahreszinsen die Bausparsumme nicht erreicht.
    Der Rat war damals, dies genau im Blick zu halten, weil sonst bei Erreichen der Bausparsumme durch das eigene Guthaben plus Zinsen der Zinsbonus entfällt. Vielleicht/Vermutlich hatte der Mitarbeiter den von Dir zitierten Fall im Sinn.


    @eagle_eye, Beitrag 680
    Du schriebst:
    "Meine Meinung dazu habe ich an anderer Stelle schon einmal mit einem Satz aus dem genannten BGH-Urteil zu begründen versucht:
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Annahme eines Verzichts strenge Anforderungen zu stellen. In der Regel ist eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist. (BGH, Urteil vom 04. Dezember 2015 - V ZR 22/15, Rn. 44, juris)"



    Der Sinn dieser Aussage erschliest sich mir als Laie einfach nicht. Heißt das, ich hätte aktiv werden müssen und einen Brief schreiben müssen, um auf die Annahme eines Darlehens zu verzichten? Einen Widerruf also schreiben?


    In den ABB heißt es bei mir (§4 (2)):

    "Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht zum frühestmöglichen Zuteilungstermin an oder gibt er die Annahmeerklärung nicht fristgerecht ab oder wird die Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag fortgesetzt."


    Daraus hätte ich nun schon gefolgert, dass ein Zuteilungs-Verzicht durch das Fehlen einer Annahmeerklärung "gesichert" wäre, weil es eine von drei Möglichkeiten ist, den Verzicht geltend zu machen.

    Ist dies ein Fehlschluss? Das sieht der BGH anders?


    Der Kündigung nach § 489 BGB 10 Jahre nach Zuteilung hat die Bausparkasse keine Ausweisung oder Berechnung der Bonuszinsen beigefügt. Es ist eine Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten. Ein Forumlar zur vorherigen Auszahlung ist beigelegt. Keine konkrete Berechnung.

    Ich habe nun so gedacht, falls es die Gefahr gäbe, dass man, wenn man der Kündigung nicht nachkommt, die Bonuszinsen verlöre, könnte man ja kuz vor Ablauf der Kündigungsfrist die Auszahlung noch beantragen/den Vertrag selber kündigen gar (?)


    In der Tat wäre es sehr interessant zu erfahren, wie es anderen ergangen ist, die die Kündigung nach 6 Monaten oder eher oder später annahmen - was bekamt Ihr ausbezahlt?


    @eagle-eye/679


    Vielen Dank für die Erklärung des Hinweisbeschlusses! So ist es verstehbar! Ich werde die Urteile noch mal nach diesen Hinweisen durchsehen!


    Viele Grüße
    Lisette

    Liebe Forenteilnehmer,


    im Februar hatte ich Euch im Beitrag Nr. 437 schon einmal um Eure unterstützende Einschätzung gebeten.


    Die Aachener Bausparkasse hatte meinen „kleinen“ Bausparvertrag aus dem Jahre 1999 (Bausparsumme: 7160 €, Guthabensaldo: 6430€, seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif, nicht mehr aktiv bespart) gekündigt. Ich hatte dieser Kündigung widersprochen – in Erwartung der kommenden Entscheidung des BGH.


    Zwischenzeitlich hat die Aachener auch den Bausparvertrag meiner Eltern gekündigt, der ebenfalls von 1999 ist. Die Bausparsumme beträgt 20.450 €, der Guthabenssaldo liegt bei 14.300 Euro (da wäre somit ja noch „Luft“ zum Weitersparen.), die Kündigung erfolgte nach § 489 Abs.1 Nr.2.


    In der Begründung der Kündigung bezieht sich die Aachener auf die bekannten OLG-Urteile (Celle, Hamm und München I von 2/2016, Köln und Koblenz von 1/2016), und weist auf deren „Hinweisbeschlüsse“ unter den jeweiligen Aktenzeichen hin. Das LG Aachen wird auch noch aufgeführt (Mai 2015) – hier wird allerdings ein „Urteil“ zitiert, kein „Hinweisbeschluss“.


    Ich kann mir keinen Reim darauf machen und finde nichts Klärendes dazu im Netz, ob ein Hinweisbeschluss letztlich juristisch genauso gewichtig wie ein „Urteil“ ist.
    Weiß es vielleicht jemand, wie man das richtig einzuordnen hat? Ist ein Hinweisbeschluss einfach der Begriff für ein Urteil vom OLG?


    Meine zweite Frage zielt auf die zuletzt ausgetauschten Gedanken von eagle_eye, berghaus und wn25424bg hinsichtlich der möglichen Streichung des Bonuses (Beitrag 641 ff und 672 ff).
    Wäre es wirklich denkbar/anzunehmen, dass die Bausparkassen die Bonuszinsen einfach streichen kann, wenn sie den Vertrag gekündigt hat, weil dieser über 10 Jahre zuteilungsreif ist und nicht mehr aktiv bespart wird?


    Oder ist das lediglich eine Gefahr im Falle der juristischen Niederlage, wenn man selber vor Gericht geklagt hat und am Ende nicht Recht bekommt bzw. lediglich im speziellen Fall von berghaus` Bausparvertrag eine Gefahr?
    Oder liegt diese Frage auch im Ermessen des BGH, dieses zu entscheiden?


    Ich möchte gerne versuchen, zu erwägen, ob es dann evtl. doch klug wäre, die Kündigung der Bausparkasse evtl. doch anzunehmen, um die Bonuszinsen nicht zu verlieren, wenn man keine Rechtschutzversicherung hat und während man auf das BGH-Urteil „wartet“.


    Über Eure Gedanken zu diesen beiden Fragen wäre ich sehr froh! Vielen Dank schon jetzt!
    Viele liebe Grüße von
    Lisette

    @ Betroffener2015,


    vielen herzlichen Dank für Ihre erklärenden und hinweisenden Ausführungen!
    Jetzt verstehe ich das Ganze wirklich schon viel mehr und werde die Verjährungsfrist im Hinterkopf behalten bzw. abklären lassen.


    Und, so hier auch bei einem so kleinen Bausparvertrag Interesse am Fortgang der Dinge besteht (?), auch darüber berichten.


    Einen langen Atem und viel Erfolg allen, die ihren Bausparvertrag behalten möchten!
    Viele Grüße,


    Lisette

    @ Betroffener2015


    Vielen Dank für Ihre Einschätzung und den Entwurf des entsprechenden Schreibens!


    Ja, in der Tat, mein Bausparvertrag ist nur ein kleiner .... aber da er mitsamt der Bonusverzinsung auf einen Zinssatz von 4,75 % gekommen ist, ist er mir so lieb geworden und würde ich ihn gerne noch behalten.


    Ich werde obiges Schreibenin jedem Fall aufsetzen und absenden. -


    Wie lange kann denn dann das Geld aus dem Bausparvertrag sozusagen "auf Eis" entweder bei der Bausparkasse oder bei mir auf einem separaten Konto problemlos liegen bleiben?
    Ist da auch die Verjährungsfrist von drei Jahren gültig? Und würde diese bedeuten, das BGH-Urteil muss, wenn ich mich darauf berufen wollte, spätestens drei Jahre nach dem Eintreffen der ersten Kündiung meines Bausparvertrages gesprochen sein?


    Dann wäre es ja vielleicht noch eine Option, falls kurz vor Ablauf dieser Frist noch kein BGH-Urteil gesprochen sein sollte, dann erst den Ombudsmann anzurufen, weil dann die Verjährung ausgesetzt wird und möglicherweise dann die Bearbeitungszeit der Ombudsstelle die Zeit bis zum BGH-Urteil überbrücken hilft?


    Vielen Dank schon jetzt für jede Hilfe des Verstehens!
    Viele Grüße,


    Lisette

    Ein freundliches Hallo an Alle!


    Ich bin neu im Forum, habe ganz dankbar die vielen Beiträge gelesen und versucht, die Lage zu verstehen,
    würde Euch aber gerne - da das juristische Gebiet ein mir recht fremdes Feld ist - ein paar Verstehensfragen stellen,
    da auch ich einen gekündigten Bausparvertrag vorliegen habe, allerdings keine Rechtschutzversicherung habe.


    Mein Bausparvertrag ist von der Aachener Bausparkasse AG, wurde im Dezember 1999 mit einer Bausparsumme von 7160 Euro abgeschlossen (bzw. damals 14000 DM noch bei der Huk Bausparkasse).
    Jetziger Stand ist 6450 Euro.


    Die Aachner begründet die Kündigung zum 28.2.2016 (die mit 6 Monaten Vorlauf erfolgte) mit §489, Abs.1 Ziffer 2 BGB.


    Ich habe per Musterbrief der Verbraucherzentrale dieser (wohl automatisch gefertigten und ohne Unterschrift versandten) Kündigung widersprochen. (Vielleicht hätte ich sie besser ignorieren sollen?)


    Darauf kam ein Brief, dass die Aachener an der Kündiung festhält, worauf ich nochmals mit der Wiederholung meines Widerspruches antworte. Zuletzt steht dann die darauf erfolgte Antwort der Aachener, dass sie sich im Recht sieht und die Kündigung bestehen bleibt.


    Nun bin ich unentschlossen, ob es Sinn macht, den Ombudsmann anzuschreiben, weil der Streitwert ja über 5000 Euro liegt und ein Schiedsspruch somit ja nicht bindend für die Bausparkasse ist.
    Oder seht Ihr einen Grund, warum das Anrufen des Ombudsmannes doch Sinn machen könnte?


    Da ich keine Rechtschutzversicherung habe, werde ich keine Klage führen können. Nun frage ich mich:


    Brav habe ich in den Widerspruchsbriefen geschrieben, dass ich mir alle Rechte vorbehalte, wenn mein Guthaben nach der Kündigung nicht weiter verzinst wird.
    Angenommen die Bausparkasse überweist mir das Geld aus meinem Bausparvertrag und ich halte es auf einem separatem Konto zur Rücküberweisung bereit - bedeutet das dann, dass ich - wenn der BGH ein Urteil zugunsten der Bausparer spricht - ich mich darauf beziehen und davon profitieren kann oder
    profitieren von einem Urteil des BGH nur Bausparer, die wegen einer Kündigung geklagt haben bzw. natürlich all jene, die sich noch im Widerspruchsschreib-Stadium befinden?


    Gibt es für die ohne Rechtschutzversicherung, wie mich, auch noch eine Möglichkeit der Teilhabe oder des Umgangs mit dem Ganzen?


    Für Eure Sicht der Dinge wäre ich sehr dankbar! Vielen Dank schon jetzt!
    Viele Grüße,


    Lisette