Hallo.
Der Verfügende muss entsprechende Abhebungen wieder erstatten, daher wäre damit nichts (außer vielleicht etwas Zeit) gewonnen.
Das hatte ich auch so vermutet
.
Klären Sie die Erbrechtsfrage. Wenn Sie Erbe geworden sind, dürfen Sie auch verfügen. Seien Sie jedoch vorsichtig, falls Sie mehr Schulden als positive Vermögenswerte geerbt haben.
Wenn Sie über den Nachlass verfügen, könnte dies so ausgelegt werden, dass Sie die Erbschaft nicht ausschlagen, sondern Ihr Erbe annehmen. Wenn Sie nicht aufpassen, haften Sie für die Schulden Ihrer Mutter mit Ihrem Privatvermögen. Da könnte die Ausschlagung des Erbes die bessere Alternative sein.
Es werden leider hohe Schulden vererbt, daher war schon immer klar, dass das Erbe ausgeschlagen wird. Also ein weiterer Grund, nicht ohne Legitimation über das Konto zu verfügen.
Danke an dieser Stelle für die konstruktiven Beiträge.
Es gibt eine bestehende Kontopfändung.
Wieso ist es nach Ansicht des TE dann möglich,mit Geldkarte und PIN Beträge abzuheben??
Im übrigen finde ich zum jetzigen Zeitpunkt den Gedankengang pietätlos!
Ein Konto wird üblicherweise niemals auf null gepfändet, sondern den Schuldnern bleibt ein Existenzminimum, daher können natürlich grundsätzlich Beiträge abgehoben werden, wie sollen die Menschen sonst auch auch leben?
Die Bemerkung zur Pietät ist völlig unangemessen und unangebracht. Ich möchte nicht weiter darauf eingehen, sondern verlinke daher schlicht auf den Finanztip Beitrag, siehe Punkt 3 unter https://www.finanztip.de/todesfall/
Da wir leider nicht die Chance hatten das zu regeln, entfällt diese Möglichkeit.