Effektiv: So wie ich meinen Anwalt verstanden habe, bedeutet "Rückzahlung bei berechtigter Forderung" (Standardbrief der EC),
- dass sie die Verjährung bei berechtigter Forderung aussetzen und dann vermutlich zahlen werden.
- Wenn sie aber nach Ablauf der normalen Verjährungsfrist (31.12.2014) festellen, dass die Forderung nicht berechtigt war, automatisch die im Standardschreiben mitgeteilte Hemmung der Verjährung hinfällig ist
- und man keine rechtliche Handhabe mehr hat.
Deshalb hat er mir geraten, sofort zu handeln und nicht auf den guten Willen der EC zu pokern.
Also... ich bin kein Experte, aber das glaube ich nicht. Dann würde dieser Trick überall greifen, und in jeder Sache bräuchten die Geforderten nur auf Zeit spielen, und ...wutsch... wäre die verjährte Summe futsch.
Es ist ja nun klar, dass sie nur "berechtigte Forderungen" bezahlen, und eben nicht jede hereinflatternde Forderung.
Meiner Ansicht nach bezieht sich die Hemmung der Verjährung auch auf den Rechtsweg. Sollte dies tatsächlich nicht so sein, bei der Formulierung deiner Bank, dann heißt es *aufgepasst* für mehrere.
Bei mir lautet der Text des Bankschreibens (HVB) (dass ich nun inzwischen sogar per Post, unterschrieben, erhalten habe; nachdem mir die Email nicht ausreichte):
"...wir kommen zurück auf Ihre Email .... und Ihr Schreiben.... betreffend der Erstattung des Bearbeitungsentgeltes ...
Auf Grund der hohen Anzahl..... können wir nicht sicherstellen Ihr Anliegen bis Ende des Jahres abschließend zu bearbeiten.
Damit sich hieraus keine Nachteile für Sie ergeben, sichern wir Ihnen in dieser Sache zu, dass wir uns bis 31.03.2015 nicht auf Verjährung berufen, sofern Ihre Ansprüche nicht schon heute verjährt sind.
Nach abschließender Prüfung kommen wir unaufgefordert...."
Hab aber noch eine Frage, viell. kann mir diese jemand beantworten, ist sicherlich schon mal gestellt worden, aber schwer danach zu suchen:
Hatte ja auch den Standardbrief zur Bank geschickt (bzgl. Förderdarlehen KfW)... der u.a. besagt, dass die Bank ZUMINDEST auf ihr Recht zur Einrede wg. Verjährung verzichten soll. Nachdem bis vor ein paar Tagen nichts passiert war und Frist abgelaufen, habe ich die Sache an den Ombudsmann geschickt.
Muss ich jetzt dem Ombudsmann mitteilen, dass ich zwischenzeitlich ein Schreiben der Bank erhalten habe bzgl. Verzicht der Einrede wg. Verjährung? Denn damit ist ja ein Teil meiner Forderung, bzw. die Mindestforderung aus meinem Schreiben erfüllt worden?