Beiträge von RAe KQP

    ÖRAG verweigert Deckungszusage


    Auch in zwei Widerrufs-Fällen von uns hat die ÖRAG dieErteilung der Deckungszusage für das beabsichtigte Vorgehen gegen die Bank mit der Begründung verweigert, der Versicherungsfall sei bereitszu dem Zeitpunkt eingetreten, als die Bank falsch über das Widerrufsrechtbelehrt hat. Da dies der BGH-Rechtsprechung widerspricht, haben wir der ÖRAGeine kurze Frist zu Erteilung der Deckungszusage gesetzt. Verstreicht dieseFrist fruchtlos, werden wir den Mandanten zur sog. Deckungsklage raten.Des weiteren werden wir sodann auch genau prüfen, ob die erfolgte Ablehnung derDeckungszusage – entgegen der eindeutigen BGH-Rechtsprechung –strafrechtlich relevant ist. Sollte dies nach unserer Beurteilung der Fallsein, werden wir auch Strafanzeige erstatten.

    Berliner Kindl (1.054)


    Woher wissen Sie so genau, dass die fehlerhafte Belehrung von Sparkassen nach dem 10.06.2010 - angeblich - nicht mehr verwandt worden ist??? Warum i. Ü. nach dem 10.06.2010???


    Wir haben gerade eine Belehrung einer Sparkasse aus Rottach aus einem Vertrag aus dem Jahre 2011 geprüft. Auch diese Belehrung war nach unserer Beurteilung grob falsch.

    Der BGH hat eine Widerrufsbelehrung, die jahrelang von fast allen Sparkassen verwendet wurde, für ungültig erklärt. Damit können diese Verträge rückabgewickelt werden, was enorm lukrativ für die betroffenen Kreditnehmer ist.


    Der Haken an der Sache: In Frage kommt die Rückabwicklung nur für jene, die vor dem 22. Juni 2016 ihren Kredit widerrufen hatten. n-tv hat das ganz gut erklärt.

    Ergänzung: Oder die ihren Vertrag erst nach dem 10.06.2010 abgeschlossen haben. Diese Verträge können auch noch heute widerrufen werden. Dafür galt die Frist 21.06.2016 nicht!

    zu 'ChrNie' (1.013)


    Das ist wieder einmal ein typischer Banken-Beitrag. Egal welche Fristen der Gesetzgeber vorgibt, vorliegend 30 Tage, machen Banken - wie bei der Verwendung der Muster-Belehrungen - offensichtlich wieder einmal was sie wollen, und setzen einfach ein Frist zur Rückzahlung von 2 Wochen und fordern danach Verzugszinsen. Gesetzliche Vorgaben interessieren offensichtlich nicht.


    Man kann nur hoffen, dass möglichst umfangreich von dem heute endenden Widerrufsrecht für bis zum 10.06.2010 geschlossenen Verträgen Gebrauch gemacht wird.

    zu 'caramax' (1006)


    Bei bereits zurückgezahlten Darlehen macht es immer Sinn, den Widerruf zu erklären. Die Höhe der sich daraus ergebenden Vorteile, können Sie sich später ausrechnen lassen. Lassen Sie die Frist verstreichen, haben Sie keine Chance mehr für einen Widerruf und die Bank freut sich.


    Nehmen einfach mal einen Zinsrechner aus dem Netz und berechnen damit, welche Zinsen Ihnen die Bank zahlen muss, wenn man die von Ihnen an die Bank monatlich seit 2006 geleisteten Raten und Sondertilgungen auch (nur) mit 2,5 %-Punkten über dem Basiszins verzinst.

    zu 'Guenter58' (996)


    Auf der Seite der Stiftung Warentest wird berichtet, dass die LBBW wohl vereinzelt Feststellungklage gegen die einen Widerruf erklärenden Darlehensnehmer mit dem Ziel erhoben hat, vom Gericht feststellen zu lassen, dass kein Widerrufsrecht (mehr) besteht. Diese Vorgehensweise ist nach unserem Kenntnisstand aber nur von der LBBW bekannt.

    zu 'hightower' (983)


    Ihre Fragen kann mit den von Ihnen (nur) gemachten Angaben Niemand beantworten. Bei einer Ablehnung des Widerrufs durch die Bauspar AG müssen Sie mit keinen Kosten rechnen, wenn Sie gegen die Bauspar AG nicht weiter vorgehen. Auch Ihre Frage, wonach sich der Streitwert bemisst, kann so nicht beantwortet werden. Insoweit kommt es wesentlich darauf an, was von Bauspar AG gefordert wird (nur Zahlung eines bestimmten Betrages oder zusätzlich bspw. auch Löschung der Grundschuld). Mit der Frage der Höhe des Streitwerts haben sich bereit mehrere Oberlandesgerichte und auch der BGH beschäftigt. Entscheidend dürfte sein, wie das für Ihren Fall zuständige Gericht den Streitwert bemisst.

    zu 'Guenter58' (935)


    Welche Verjährung wollen Sie stoppen? Bevor Sie den Widerruf nicht erklärt haben, läuft gar keine Frist für die Verjährung Ihrer Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis. Diese entstehen erst mit dem Widerruf und verjähren sodann in 3 Jahren.
    Der Gesetzgeber hat eine Frist bestimmt (21.06.2016), bis zu der der Widerruf von sog. Altverträgen (Verträge vom 01.09.2002 - 10.06.2010) möglich ist. Versäumen Sie diese Frist, können Sie die sog. Altverträge nicht mehr widerrufen. Ob Sie selbst den Widerruf gegenüber der Bank erklären oder ein Anwalt für Sie, ist für die Wirksamkeit des Widerrufs ohne Belang.