Beiträge von RAe KQP

    zu "ciudad" vom 13.03.2016


    Es kommt darauf an, ob es sich bei dem "neuen" Vertrag tatsächlich um einen neuen Vertrag handelt oder ledglich um eine Fortführung/Änderung des alten Vertrages, und was in dem neuen Vertrag ggf. bzgl. des Widerrufsrechts geregelt worden ist. Dies muss durch Auslegung des mit der Bank abgeschlossenen Anschlussvertrages ermittelt werden. Ohne Kenntnis des genauen Inhalts des neu abgeschlossenen Vertrages, lässt sich dazu nichts Konkretes sagen.


    Welcher Zinssatz wurde in dem Vertrag aus dem Jahre 2003 vereinbart?

    zu badboy77 v. 09.03.16


    Antwort: Ja


    Das Problem liegt in Folgendem, weswegen es nicht egal ist, wer (RA oder Kreditnehmern) den Widerruf schreibt: Erklärt der RA den Widerruf, entsteht mit dem Widerrufsschreiben die sog. Geschäftsgebühr für den RA. Die Bezahlung dieser Gebühr wird die RSV aber ablehnen, da die Gebühr bereits entstanden ist, als noch kein Versicherungsfall im Sinne der ARB der RSV eingetreten war, und zwar mit der Begründung, sie (die RSV) müsse erst die Kosten/Gebühren zahlen, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist.


    Ich hoffe, damit sind alle Klarheiten beseitigt.

    zu badboy77 v. 09.03.16


    Die Antwort lautet: Ja!


    Erst wenn die Bank den Widerruf als unwirksam zurückweist, liegt ein sog. Versicherungsfall im Sinne der Bedingenungen der Rechtsschutzversicherung (RSV) vor. Erst wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, muss die RSV die Kosten des Anwalts tragen. Wird die Bank sogleich vom Anwalt angeschrieben und der Widerruf erklärt, wird die RSV einwenden, die Gebühren des Anwalts seien bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalles entstanden, daher müsse sie (die RSV) die Anwaltskosten nicht tragen.