Danke an Thorsten für die Antwort auf meine Frage.
Ich wünsche allen anderen Usern mit schwebenden Verfahren einen erfolgreichen Ausgang der Fälle.
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Alles anzeigenHallo ThommyTulpe,
zu den Verwaltungs- und Geldbeschaffungskosten der L-Bank bei Z15-Darlehen gibt es schon ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 07.08.2014 (Az. 1 C 1279/14). Danach besteht kein Erstattungsanspruch.
Begründung des Gerichts kurz zusammengefasst: Die L-Bank sei durch die Verwaltungsvorschriften des Wirtschaftsministeriums zu dem einschlägigen Landeswohnraumförderprogramm in der Ausgestaltung der Verträge gebunden gewesen. Deshalb finde eine Inhaltskontrolle der Kostenklauseln nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht statt. Der Kläger habe die Förderzusage, mit der diese Verwaltungsvorschriften ihm gegenüber umgesetzt worden seien, einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zuführen können.
Diese verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist allerdings nur möglich, solange der in der Förderzusage liegende Verwaltungsakt noch nicht unanfechtbar geworden ist, also auch bei Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung zur Förderzusage nur innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe. Die zivilrechtlichen Verjährungsfristen von bis zu 10 Jahren für den Erstattungsanspruch spielen für die verwaltungsprozessrechtliche Anfechtungsfrist keine Rolle. Außerdem würde das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Kostenklauseln nicht nach zivilrechtlichen, sondern nach subventionsrechtlichen Maßstäben beurteilen.
Die Rechtslage bei den von der L-Bank und anderen öffentlich-rechtlichen Förderanstalten der Länder vergebenen Förderdarlehen ist den über private Banken und Sparkassen geleiteten KfW-Krediten nicht vergleichbar, denn dort sind die kreditgewährenden Institute lediglich privatrechtlich an die Refinanzierungszusagen der KfW gebunden, nicht aber unmittelbar an öffentlich-rechtliche Vorschriften und die privaten Banken und Sparkassen erlassen selbst auch keine Verwaltungsakte gegenüber den Förderantragstellern.
Vielleicht mögen sich auch die Finanztip-Experten noch einmal zu der Thematik äußern.
Gruß
Torsten
Hier das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart:
http://www.finanztip.de/commun…tuttgart-1-c-1279-14-pdf/
Und hier ein sehr ähnlich begründetes Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 14.08.2014 (Az. 2- 15 S 40/14):
Thorsten und evtll. auch andere:
mein Z15-Darlehen ist also jetzt eine andere Baustelle als die KfW-Darlehen und ich muss da jetzt nichts machen zwecks Fristenwahrung, da es nix gibt in meinem Falle. Habe ich das richtig erfasst?
Hallo Thorsten,
vielen Dank für die rasche Antwort.
Da ist einiges an Information enthalten.
Die Urteile muss ich mir noch genauer durchlesen, der Juristensprech ist für mich nicht immer erschöpfend erschließbar.
Nach meiner gefühlten Wahrnehmung sind diese 2% in meinem Fall ähnlich berechtigt, wie die Gebühren in den verhandelten Fällen. Juristisch gibt es eben bei den Förderkrediten für die Banken bessere Ansatzpunkte zur Abwehr von Forderungen.
Hallo,
ich habe in 2009 ein Z15-Darlehen bei der L-Bank abgeschlossen, welches definiert ist als
"Die Eigentumsfinanzierung BW – Z 15-Darlehen hilft Familien im Rahmen der Basisförderung des Landeswohnraumförderungsprogramms auf ihrem Weg in die eigenen vier Wände.Die L-Bank bietet die Eigentumsfinanzierung BW in Kooperation mit der KfW an."
Hier wurden je 1% einbehalten für "einmalige Verwaltungskosten" = 1.250 € und "Einmalige Geldbeschaffungskosten" = 1.250 €.
Zwei Fragen hierzu hätte ich:
Vorab vielen Dank für fachkundige Antworten, denn die Thematik ist m.E. für Laien nicht leicht erfassbar .
Gruß: Thommy