Ich denke, dass beantwortet Ihre Frage:
MfG
Verlustabzug von Übungsleitern: Neues von der Steuerfront
| Kann ein Übungsleiter, der für seine Tätigkeit Geld im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags bekommt, Betriebsausgaben oder Werbungskosten auch dann abziehen, wenn seine Ausgaben die steuerfreien Einkünfte übersteigen? Kann er also Verluste geltend machen? Mit dieser Frage muss sich demnächst der BFH befassen. |
So sieht es die Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG unmittelbar zusammenhängen, nur dann möglich ist, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag (2.400 Euro) übersteigen (R 3.26 Abs. 9 LStR).
Neue Rechtsprechung ist vor dem BFH gelandet
Dem können Übungsleiter die neue Rechtsprechung und zwei Musterprozesse vor dem BFH entgegenhalten.
- Sowohl Einnahmen als auch Ausgaben liegen unter dem Freibetrag: Für diesen Fall hat das FG Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass der so entstehende Verlust geltend gemacht werden kann (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.6.2015, Az.3 K 368/14, Abruf-Nr. 146286). Gegen dieses Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az. VIII B 73/15). In vergleichbaren Fällen sollten Ihre Übungsleiter daher Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.
- Einnahmen liegen unter, Ausgaben über dem Freibetrag: Hier liegt eine Entscheidung des FG Thüringen vor, die einen Verlustabzug bestätigt (FG Thüringen, Urteil vom 30.9.2015, Az. 3 K 480/14, Abruf-Nr. 146289). Gegen diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung Revision beim BFH eingelegt. Das anhängige Verfahren trägt das Az.III R 23/15.