Beiträge von datenwelle

    So eine Verwaltungsgebühr ist bei ansonsten zinslosen Darlehen sicherlich angemessen.


    Hallo zusammen,


    sehr interessanter Thread!


    Gibt es zu Ihrem Zitat bereits Rechtsprechung, oder woher nehmen Sie dieses Wissen? Kann man nicht umgekehrt argumentieren, dass wenn alleine die Rückzahlung des Darlehensbetrages sowie die Zahlung des vereinbarten Zinses die Hauptleistungspflicht des Kreditnehmers darstellen (§ 488 I 2 BGB), dann müsste der Kreditgeber den Zins entsprechend anpassen und könnte notfalls keinen zinslosen Kredit vergeben? Wo hörte ansonsten die Angemessenheit einer Bearbeitungsgebühr auf? Bei 5, 10 oder 15%?


    Ich verstehe die Urteile des BGH aus dem Mai 2014 eher so, dass hier eindeutig zwischen Hauptleistung und Nebenleistung unterschieden wird und ein Entgelt als Nebenleistung gegen § 307 BGB verstößt, weil die Erhebung "eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar" sei.