Beiträge von wksiebert

    Betroffene gesucht! Anlegergelder in Gefahr!!

    Die te Solar Sprint II GmbH & Co. KG und te Solar Sprint III GmbH & Co. KG können ihre am 30.06.2018 und 31.12.2018 fälligen Nachrangdarlehen nicht zurückzahlen.


    # te Solar Sprint II GmbH & Co. KG
    # te Solar Sprint III GmbH & Co. KG
    # te management GmbH
    # UDI Beratungsgesellschaft mbH
    # Geschäftsführer Stefan Keller
    # Geschäftsführer Axel Kampmann
    # Geschäftsführer Georg Hetz
    # MEP Werke GmbH

    Update, faule Nachrangdarlehen - te management Gruppe / UDI / Geschäftsführer Keller, Kampmann und ehemals Hetz / Allianz-Versicherung


    Zwischenzeitlich konnte ich Informationen verarbeiten, die bei mir zu einer differenzierteren Betrachtung führten. Grundlage dafür ist u.a. ein Artikel vom 05.03.2018 von Frau Sandra Enkhardt; https://www.pv-magazine.de/201…raucherzentrale-mahnt-pac.


    Danach ist die Werthaltigkeit der verbauten Anlagen und der entsprechenden Zufluss der vereinbarten Miete keineswegs sicher. Dies im Gegensatz zu meiner bisherigen Annahme.


    Bereits seit Oktober 2017 sollen Fälle aufgetreten sein, bei zwischen Installation und dem Netzanschluss bis zu 12 Monate vergangen sind. Mietverträge wegen nicht Nichtfunktion oder Mängel bei der vertraglichen vereinbarten Leistung aufgekündigt und die betroffenen Anlagen nicht demontiert und abgeholt wurden. Sie vermotten auf dem Dach des ehemaligen Mieters.


    Entsprechend ist es m.E. wichtig für jede einzelne „KG“ eine Bestandsaufnahme zu fordern. Insbesondere, wieviel der installierten Anlagen sind tatsächlich aktiv, werden durch die vereinbarten Mieten bedient respektive sind verkauft und mit welchem Zeitwert werden sie jeweils noch bewertet?


    Laut Prospekt beginnt erst mit Abnahme der Anlage die Vertragslaufzeit des Mietvertrages und die Verpflichtung des Nutzers zur Zahlung der monatlichen Miete. Erst ab dann darf die Finanzierung der jeweiligen Anlage durch Nachrangdarlehen übernommen werden. Hinzu kommt, dass die Investitionen bei Festzins III durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kontrolliert wird. Ergo alle Anlagen sind vermietet und es bestehen entsprechende Mietausfallversicherungen der Allianz-Versicherung (bei Festzins II und III). Eine mangelhafte Mittelverwendungskontrolle, eventuell nicht abgeschlossene Mietausfallversicherungen und fehlende zeitnahe Informationen über den nicht prospektgemässen Verlauf und begründen m.E. Schadensersatzansprüche gegenüber der te Management GmbH, vertreten durch Herrn Keller.


    Eine professionelle Umsetzung der Prospektversprechen sind wahrlich anders aus!

    Guten Tag Oekonom,


    danke für die Rückmeldung.


    Die Rückzahlungproblematik bei den Kurzläufern "Solar Sprint, Festzins" wird mit dem Wechsel der Konzeption vom Miet- zum Kaufmodell wird plausibel mit dem für einen Wechsel erforderlichen Zeitaufwand begründet;. „aufgrund neuer Rahmenbedingungen, im Wesentlichen initiiert durch eine überraschende Intervention der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfallen“. Dabei ist die Auswirkung "Wechsel vom Miet- zum Kaufmodell" verständlich. Aber die Begründung wische waschi. Bisher konnte ich dazu keine Antwort von UDi oder te erhalten. Sind Ihnen hier "Ross und Reiter" bekannt? Um welche neuen Rahmenbedingungen geht es?


    Mit besten Grüßen WKS

    Risiko, dass Nachrangdarlehen an Projektgesellschaften der te management Gruppe gar nicht oder nicht in voller Höhe bedient werden.


    Ein der te Solar Sprint II GmbH & Co. KG gewährtes Nachrangdarlehen nebst Zinsen war am 30.06.2018 fällig. Die vertraglich vereinbarten Zinsen bis 30.06.2018 wurden gezahlt. Beim Kapital wurde man wegen des Wechsels vom Miet- zum Kaufmodell auf Anfang 2019 vertröstet. Vom 01.07.2019 bis zur in Aussicht gestellten Rückzahlung soll das Kapital weiterhin mit 6 % p.a. verzinst werden.


    Gleiche Thematik beim te Solar Sprint III GmbH & Co. KG. Ein gewährtes Nachrangdarlehen nebst Zinsen war am 31.12.2018 fällig. Weder Kapital noch Zinsen wurden hier gezahlt. Zur Rückzahlung des Kapital sollten voraussichtlich bis Februar 2019 informiert werden. Von den Zinsen war gar nicht die Rede. Als Osterei kam jetzt die Information das te Solar Sprint III GmbH & Co. KG bis auf Weiteres nicht in der Lage sein wird Kapitalrückführungen und Zinszahlungen zu leisten. Parallel dazu Kaufangebote. Je nach Variante sollen diese den Anlegern eine ratenweise Rückzahlung des Kapital zwischen 50 und 60 % bis Ende 2019 / Jan. 2020 bringen.

    Nachtrag zu den Irrungen und Wirrungen mit der Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV)


    Überlegungen zur Begrenzung eines Schadens durch die vertragswidrigen Handlungen der BEV
    (Lastschrift höher als ausgemacht, zugesicherte Zahlungs- und Bearbeitungsfristen werden nicht eingehalten …)


    Lastschriften über den vereinbarten monatlichen Zahlungsbetrag hinaus werden konsequent zurückgebucht.


    Eine Rückbuchung erfolgt auch dann, wenn der Sofortbonus nicht nach den vertraglich vereinbarten 60 Tagen auf dem Konto ist. Eine über den Sofortbonus hinausgehende Differenz zu Gunsten der BEV ist selbstverständlich per Überweisung auszugleichen.


    Wenn die Abschlussrechnung nach 6 Wochen nicht vorliegt oder sie fehlerhaft ist (nicht alle monatlichen Zahlungen berücksichtigt oder man den Neukundenbonus unberücksichtigt lässt) Rückbuchung des monatlichen Zahlungsbetrags soweit zurück wie möglich. Grundsätzlich beträgt dabei die Frist 8 Wochen. Inwieweit die Frist 13 Wochen betragen kann, weil zwar eine Lastschriftvereinbarung getroffen wurde, die BEV aber ja ihre vertraglichen Pflichten nicht einhält, ist m.E. nicht eindeutig.



    Bleibt noch die Überlegung, ob mittlerweile das Tun der BEV Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft mbH nicht eine Schadensersatzforderung des Kunden wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung rechtfertigen würde?

    Ergänzung 04.01.2019


    Zur BEV Energie aus meiner Sicht noch folgende ergänzende Anmerkungen.
    Aktiv begleitet ich einige meiner Kunden beim jährlichen Gas- und Stromwechsel. Entsprechend habe ich derzeit vermehrt zu tun, da einige Abschlüsse auch mit der BEV Energie erfolgten.

    Neben dem Widerspruch zur „Information zur Preisanpassung“ wird der jeweilige Vertrag fristgerecht gekündigt, um den Neukundenbonus nicht zu verlieren.

    Dabei ist die BEV Energie überhaupt nicht einzuschätzen. Kunden sind bei unveränderten vertraglichen Ausgangsbedingungen in sehr unterschiedlicher Weise von deren Handlungen betroffen.

    • Eine "Information zur Preisanpassung" erhält der Kunde nur bei Gas. Bei Strom läuft alles wie vereinbart.
    • Die vertragswidrig gewünschten Anpassungen liegen bei Arbeit- / Grundpreis zwischen rd. 15 % und ungeheuren 582 %.
    • Anpassungen bei den monatlichen Zahlungen betragen zwischen 11 % und rd. 58 %Auch unter „Information zur Preisanpassung“ soll in einem Fall eine monatliche Zahlung von 111 EUR auf 424 EUR angepasst werden (plus imposanten rd. 282 %). Arbeit- / Grundpreis hier: plus rd. 14 % / 375 %.
    • Die BEV Energie nutzt eine vereinbarte Lastschriftvereinbarung (123 EUR) monatelang nicht, erstellt dann eine Zwischenrechnung (datiert vom 08.11.2018, Eingang 27.12.2018) auf Basis einer höheren monatlichen Zahlung (137 EUR), zieht dann an einem Tag (ebenfalls am 08.11.2018) alle fehlende Monatszahlungen (Mai bis November, 123 EUR und nicht 137 EUR) auf einmal ein. Folgend (ab Dezember) werden dann monatlich 137 EUR belastet.

    All dies spricht für ein mangelhaftes Rechnungswesen, eine desolate Buchführung und wohl auch eine schlechte Finanzplanung.

    Hinzu kommen die Informationen, dass Kunden der BEV Energie Probleme wegen fehlender Abschlussrechnung und der Rückerstattung zuviel geleisteter Abschlagszahlungen haben.

    Zusammengenommen scheint mir es um die BEV Energie nicht gut zu stehen!?

    Schadensbegrenzend sehe ich bis zum Vertragende folgende Vorgehensweise als zielführend an:

    • Lastschriften über den vereinbarten monatlichen Zahlungsbetrag hinaus werden konsequent zurückgebucht.
    • Wenn die Abschlussrechnung nach 6 Wochen nicht vorliegt oder sie fehlerhaft ist (nicht alle monatlichen Zahlungen berücksichtigt, Neukundenbonus nicht berücksichtigt) Rückbuchung des monatlichen Zahlungsbetrags soweit möglich. Grundsätzlich beträgt dabei die Frist 8 Wochen. Inwieweit die Frist 13 Wochen betragen kann, weil zwar eine Lastschriftvereinbarung getroffen wurde, diese aber durch den Einzug einer höheren Monatszahlung unerlaubt genutzt wurde, ist m.E. nicht eindeutig.

    Hallo rockadub,


    dann läuft ja hier alles vertragskonform. Und noch ein Tip, wenn die BEV Energie Probleme bei der Abrechnung macht; die Abrechnung innert 6 Wochen nicht erstellt oder dabei ein zu erwartendes Guthaben z.B aus einen vereinbarten Neukundenbonus nicht berücksichtigt. Bei Lastschriften gibt es eine Widerspruchsfrist von 8 Wochen ab Belastungsdatum!


    Gruß wksiebert

    BEV Energie, horrende Preisanpassung bei bestehenden Verträgen, eine weihnachtliche "Beschenkung"


    BEV Energie hat Kunden mit Schreiben vom 15.12.2018 eine „Information zur Preisanpassung" geschickt. Eine weihnachtliche "Beschenkung", die unfreundlicher gar nicht sein kann. Darin werden bei bestehenden Verträgen Preisanpassungen ab 01.02.2019 bis zu über 500 Prozente gefordert.


    Entgegen der dort von der BEV Energie vertreten Meinung, bin ich der Auffassung, dass im ersten Jahr und einer vertraglich vereinbarten eingeschränkten Preisgarantie nur Preisanpassungen bei Veränderungen staatlich regulierter Entgelte, staatlich festgesetzter Abgaben und Umlagen sowie Steuern rechtens sind. So auch vollinhaltlich der Ausweis der Preisgarantie der vermittelten Agentur z.B Check24.


    Ziel der Aktion könnte sein, dass die BEV Energie Kunden zur Kündigung des laufenden Vertrages veranlassen will, um so den vereinbarten Neukundenbonus
    von bis zu 25 % zu sparen. Dieser setzt nämlich eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten voraus. Oder hat man sich einfach nur verkalkuliert. Für nicht gilt, was schon für die alten Römer galt, Pacta sunt servanda, Verträge sind einzuhalten.


    Meine Handlungsweise: Widerspruch gegen die Preisanpassung einlegen. Vorsorglich darauf hinweisen, dass Abbuchungen über den bisherigen monatliche Zahlungsbetrag kostenpflichtig zurückgewiesen werden. Zudem den laufenden Vertrag fristgerecht kündigen.


    Hallo rockadub,


    Kündigung nach Ablauf von 12 Monaten?


    Gruß wksiebert

    BEV Energie, horrende Preisanpassung bei bestehenden Verträgen, eine weihnachtliche "Beschenkung"


    BEV Energie hat Kunden mit Schreiben vom 15.12.2018 eine „Information zur Preisanpassung" geschickt. Eine weihnachtliche "Beschenkung", die unfreundlicher gar nicht sein kann. Darin werden bei bestehenden Verträgen Preisanpassungen ab 01.02.2019 bis zu über 500 Prozente gefordert.


    Entgegen der dort von der BEV Energie vertreten Meinung, bin ich der Auffassung, dass im ersten Jahr und einer vertraglich vereinbarten eingeschränkten Preisgarantie nur Preisanpassungen bei Veränderungen staatlich regulierter Entgelte, staatlich festgesetzter Abgaben und Umlagen sowie Steuern rechtens sind. So auch vollinhaltlich der Ausweis der Preisgarantie der vermittelten Agentur z.B Check24.


    Ziel der Aktion könnte sein, dass die BEV Energie Kunden zur Kündigung des laufenden Vertrages veranlassen will, um so den vereinbarten Neukundenbonus
    von bis zu 25 % zu sparen. Dieser setzt nämlich eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten voraus. Oder hat man sich einfach nur verkalkuliert. Für nicht gilt, was schon für die alten Römer galt, Pacta sunt servanda, Verträge sind einzuhalten.


    Meine Handlungsweise: Widerspruch gegen die Preisanpassung einlegen. Vorsorglich darauf hinweisen, dass Abbuchungen über den bisherigen monatliche Zahlungsbetrag kostenpflichtig zurückgewiesen werden. Zudem den laufenden Vertrag fristgerecht kündigen.

    Guten Tag zusammen,


    die BEV Energie hat Kunden mit Schreiben vom 15.12.2018 eine „Information zur Preisanpassung“ geschickt. Eine weihnachtliche "Beschenkung", die unfreundlicher gar nicht sein kann. Darin werden bei bestehenden Verträgen Preisanpassungen ab 01.02.2019 bis zu über 500 Prozente gefordert.


    Entgegen der dort von der BEV Energie vertreten Meinung, bin ich der Auffassung, dass im ersten Jahr und einer vertraglich vereinbarten eingeschränkten Preisgarantie nur Preisanpassungen bei Veränderungen staatlich regulierter Entgelte, staatlich festgesetzter Abgaben und Umlagen sowie Steuern rechtens sind. So auch vollinhaltlich der Ausweis der Preisgarantie der vermittelten Agentur z.B Check24.


    Ziel der Aktion könnte sein, dass die BEV Energie Kunden zur Kündigung des laufenden Vertrages veranlassen will, um so den vereinbarten Neukundenbonus
    von bis zu 25 % zu sparen. Dieser setzt nämlich eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten voraus. Oder hat man sich einfach nur verkalkuliert. Für nicht gilt, was schon für die alten Römer galt, Pacta sunt servanda, Verträge sind einzuhalten.


    Meine Handlungsweise: Widerspruch gegen die Preisanpassung einlegen. Vorsorglich darauf hinweisen, dass Abbuchungen über den bisherigen monatliche Zahlungsbetrag kostenpflichtig zurückgewiesen werden. Zudem den laufenden Vertrag fristgerecht kündigen.


    Mit besten Grüßen WKS