Beiträge von trumpet

    Hallo@Urlaub,
    zur Frage BU ja oder nein:selbstverständlich ja
    Sie sollten genau prüfen ob Ihre Tochter sowohl in Ihrer FamilienRS wie auch
    in Ihrer PrivatHV wie lange mitvers.ist,denn es gibt bei den Gesellschaften Unterschiede.
    Der Beginn einer eigenen RS für Ihre Tochter sollte spätestens 3 Monate (Wartezeit) vor dem
    Ende des Versicherungsschutzes Ihres Vertrages liegen.
    Da es Ihnen wie Sie schreiben ja um Rechtsschutz für evll.Streitigkeiten aus der BU geht,wäre
    auch folgende Variante möglich.Da Sie Versicherungsnehmer (VN) der RechtsschutzVers sind,
    sollten Sie bei Abschluß der BU auch für diesen Vertrag als VN auftreten und Ihre Tochter als versicherte
    Person.Sie sind dann der Vertragspartner des BU Versicherers und hätten somit Vers.Schutz aus dem
    RS Vertrag.
    Zum Schluß,denken Sie daran alle Gesundheitsfragen ausführlich und wahrheitsgemäß zu beantworten.
    Gruß
    trumpet

    Hallo @smicer


    ich würde den seit 2001 bestehenden Vertrag keinesfalls aufheben.Sie können doch bei
    einer anderen Gesellschaft die fehlende Leistung versichern.Wichtig ist natürlich,daß es
    keine gesundheitlichen Probleme gibt.Sollten Sie dies tun ist im Antrag der neuen Gesellschaft
    der bestehende Vertrag anzugeben.


    Gruß
    trumpet

    Das ist dann ein wirtschaftlicher Totalschaden.Entschädigung des Zeitwertes
    500€ abzüglich Selbstbeteiligung.
    Kündigung zum Ablauf üblich 1.1.spätestens 1 Monat vor Ablauf
    muß Kündigung beim Versicherer sein.
    trumpet

    Hey @joe
    wenn bei Diebstahl ein Sachverständiger den Zeitwert ermitteln müsste,
    würde er Ihnen sagen,daß er berücksichtigt hat,daß der PKW vollgetankt war.
    Sicherlich haben Sie auch noch eine Selbstbeteiligung.
    Auch ich würde auf die TK verzichten.
    trumpet

    Hallo@McBias,
    Sie übernehmen nicht den "Schadenfreiheitsrabatt"Ihres Vaters,sondern die anrechenbaren
    schadenfreien Jahre,sofern Ihr Versicherer dies akzeptiert.
    Das weitere Vorgehen ist ok.Der Vertrag Ihres Vaters wird dann aufgehoben und abgerechnet.
    Der Hinweis auf den November verstehe ich in diesem Zusammenhang nicht.
    trumpet

    Hallo,
    gem.den AHB besteht kein "Versicherungsschutz"(Deckung) für Schäden an fremden Sachen,die gemietet,
    gepachtet oder geliehen sind.Haftbar kann man aber trotzdem sein.
    Die Versicherer bieten jedoch Versicherungsschutz für derartige Schäden,wenn man den entsprechenden
    Tarifpp.in seinem PHV Vertrag vereinbart hat.Versicherungsschutz bedeutet jedoch nicht,daß sofort gezahlt wird,
    sondern der Versicherer prüft ob man haftet.
    trumpet

    Hallo,
    in den Hausratvers.Bedingungen (VHB) werden zu Beginn die versicherten Gefahren definiert,
    u.a." was ist ein Einbruchdiebstahl" Zitat: "in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht"
    Beispiel:Sie stellen Ihr Kfz in einem Parkhaus ab.Als Sie nach 2 Stunden wiederkommen ist das Kfz
    aufgebrochen auch der Kofferraum und es wurde div Hausrat entwendet.
    Einbruchdiebstahl ist erfüllt,denn das Kfz ist das Behältnis und es befand sich in dem Raum eines Gebäudes.
    Dieser Schaden wird also nicht nach der Klausel "Diebstahl aus Kfz " reguliert sondern als normaler
    Einbruchdiebstahl Schaden und natürlich werden die Bestimmungen der jeweiligen AußenVers angewandt.
    Hierzu gibt es ein Gerichtsurteil des OLG Hamm Az 20 U 109/91
    Gruß
    trumpet

    Hallo @Nostradamus
    Es gelten die "Allgemeine Vers.Bedingungen für das Privatgeschäft" B01
    § 6 Vertragsdauer,Verlängerung,Kündigung
    1.Vertrag mit Verlängerung
    1.1 Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen und verlängert
    sich über den Ablauftermin hinaus um jeweils ein Jahr,wenn er nicht von Ihnen oder uns gekündigt wird.
    1.2 Sie können den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang Ihrer Erklärung bei uns oder zu einem von Ihnen
    gewünschten späteren Zeitpunkt kündigen.
    1.3 Wir können unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu dem im Versicherungsschein angegebenen
    Ablauftermin oder zum Ende jedes darauf folgenden Versicherungsjahres kündigen.
    Gruß
    trumpet

    Hallo augenring,
    wenn Sie bei einem anderen Versicherer eine weitere Tagegeldvers.
    abschließen wollen,müssen Sie dies Ihrem jetzigen Versicherer mitteilen.
    Dieser entscheidet ob dies möglich ist.Dies ist in den Bedingungen geregelt
    Weiterhin erfolgt neue Gesundheitsprüfung,es gilt Ihr jetztiges Alter,es gelten die
    Wartezeiten,es wird Ihr Einkommen geprüft.
    Sollte ggf ein Vertrag bei einem anderen Versicherer möglich sein,prüft dieser ob
    er Tagegeld ohne die Vollvers überhaupt versichert.
    Gruß
    trumpet

    Hallo,
    in dem o.a.Artikel wird auch auf eine Fahrradvers.hingewiesen.Ich möchte hiermit aber die Hausratvers ansprechen.In den modernen
    Bedingungen bieten div.Versicherer folgendes:"Für den Anprall/Berührung von Straßen-,Schienen-und Wasserfahrzeugen an versicherte Sachen(Hausrat),
    die dadurch zerstört,beschädigt oder abhanden kommen besteht Vers.Schutz.Beispiel:Radfahrer(teueresRad)wird von LKW erfasst und stürzt.Sachschaden
    Rad zerstört,Kleidung zerstört,Handy und Laptop zerstört.Einige tausend Euro Schaden.Üblicherweise würde man die KfZ Vers des LKW in Anspruch nehmen,
    diese muß gem BGB nur den Zeitwert ersetzen.Die HausratVers ersetzt aber den Neuwert im Rahmen der Außenvers.
    Natürlich besteht auch Vers.Schutz,wenn man den Unfall selbst verschuldet.Der Schaden des Geschädigten würde durch die PrivatHV reguliert.
    Gruß
    trumpet

    Hallo @Pumphut,
    habe etwas recherchiert und fogenden konstruierten echten Vermögensschaden gefunden:
    Jemand leint über einen längeren Zeitraum seinen Schäferhund vor einem Geschäft an.
    Dadurch bleiben die Kunden aus.Das schmälert den Gewinn des Geschäftsinhabers,der diesen
    Verlust bei dem Hundehalter geltend macht.Die HundeHV müsste sofern mitvers.entsprechenden
    Vers.Schutz bieten.
    Alles sehr theoretisch.


    Gruß
    trumpet

    Hallo @Vorsorgemanagement


    die GVO bietet im Rahmen der HausratVers folgenden Vers.Schutz:
    Schäden durch Plansch-oder Reinigungswasser am Hausrat innerhalb des
    Vers.Ortes sind mitvers.
    Beispiel:Ein Eimer voll mit Reinigungswasser fällt um und beschädigt einen
    teuren Teppich im Wohnzimmer.
    Habe mit einer Sachbearbeiterin der SchadenAbt der GVO tel.Vers.Schutz besteht.
    Auch im Rahmen der WohngebäudeVers.z.B.Schaden am Parkett wäre vers,allerdings
    max.5000,-€ je Schaden und Vers.Jahr.
    In der HausratVers.ist für das SturmRisiko mind Windstärke 8 nicht erforderlich.
    Gilt natürlich nicht für Schäden durch "Durchzug"
    M.E.ist die GVO ein interessanter Versicherer.
    Gruß
    trumpet