Hallo, aartemis,
bin kein normaler VN.
War ca.40 Jahre Angestellter im Innendienst
bei einem großen Versicherer.
Gruß
trumpet
Beiträge von trumpet
-
-
Hallo@aartemis,
Frage an den Kopfarbeiter
was ist nur in Ihrem Kopf los?
trumpet -
Hallo @Pumphut
danke für Ihre Ausführungen mit dem entscheidenden Hinweis
auf die gesetzlichen Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts.
Gruß
trumpet -
Hallo@Urlaub,
zur Frage BU ja oder nein:selbstverständlich ja
Sie sollten genau prüfen ob Ihre Tochter sowohl in Ihrer FamilienRS wie auch
in Ihrer PrivatHV wie lange mitvers.ist,denn es gibt bei den Gesellschaften Unterschiede.
Der Beginn einer eigenen RS für Ihre Tochter sollte spätestens 3 Monate (Wartezeit) vor dem
Ende des Versicherungsschutzes Ihres Vertrages liegen.
Da es Ihnen wie Sie schreiben ja um Rechtsschutz für evll.Streitigkeiten aus der BU geht,wäre
auch folgende Variante möglich.Da Sie Versicherungsnehmer (VN) der RechtsschutzVers sind,
sollten Sie bei Abschluß der BU auch für diesen Vertrag als VN auftreten und Ihre Tochter als versicherte
Person.Sie sind dann der Vertragspartner des BU Versicherers und hätten somit Vers.Schutz aus dem
RS Vertrag.
Zum Schluß,denken Sie daran alle Gesundheitsfragen ausführlich und wahrheitsgemäß zu beantworten.
Gruß
trumpet -
Hallo @smicer
ich würde den seit 2001 bestehenden Vertrag keinesfalls aufheben.Sie können doch bei
einer anderen Gesellschaft die fehlende Leistung versichern.Wichtig ist natürlich,daß es
keine gesundheitlichen Probleme gibt.Sollten Sie dies tun ist im Antrag der neuen Gesellschaft
der bestehende Vertrag anzugeben.Gruß
trumpet -
-
-
Hallo@McBias,
Sie übernehmen nicht den "Schadenfreiheitsrabatt"Ihres Vaters,sondern die anrechenbaren
schadenfreien Jahre,sofern Ihr Versicherer dies akzeptiert.
Das weitere Vorgehen ist ok.Der Vertrag Ihres Vaters wird dann aufgehoben und abgerechnet.
Der Hinweis auf den November verstehe ich in diesem Zusammenhang nicht.
trumpet -
Hallo,
gem.den AHB besteht kein "Versicherungsschutz"(Deckung) für Schäden an fremden Sachen,die gemietet,
gepachtet oder geliehen sind.Haftbar kann man aber trotzdem sein.
Die Versicherer bieten jedoch Versicherungsschutz für derartige Schäden,wenn man den entsprechenden
Tarifpp.in seinem PHV Vertrag vereinbart hat.Versicherungsschutz bedeutet jedoch nicht,daß sofort gezahlt wird,
sondern der Versicherer prüft ob man haftet.
trumpet -
Hallo,
in den Hausratvers.Bedingungen (VHB) werden zu Beginn die versicherten Gefahren definiert,
u.a." was ist ein Einbruchdiebstahl" Zitat: "in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht"
Beispiel:Sie stellen Ihr Kfz in einem Parkhaus ab.Als Sie nach 2 Stunden wiederkommen ist das Kfz
aufgebrochen auch der Kofferraum und es wurde div Hausrat entwendet.
Einbruchdiebstahl ist erfüllt,denn das Kfz ist das Behältnis und es befand sich in dem Raum eines Gebäudes.
Dieser Schaden wird also nicht nach der Klausel "Diebstahl aus Kfz " reguliert sondern als normaler
Einbruchdiebstahl Schaden und natürlich werden die Bestimmungen der jeweiligen AußenVers angewandt.
Hierzu gibt es ein Gerichtsurteil des OLG Hamm Az 20 U 109/91
Gruß
trumpet -
Hallo,
in meiner Privat HV würde für diesen Fall Vers.Schutz bestehen.Damit wird der
Versicherer prüfen ob ich nach § 823BGB hafte,d.h.es müsste mindestens fahrlässiges
Handeln vorliegen da ich die Video Kamera unbeaufsichtig im Wohnmobil aufbewahrt habe.
Aber das ist dann nicht mein Problem.Der Geschädigte und der Versicherer werden das aushandeln.
Gruß
trumpet -
Hallo @Nostradamus
Es gelten die "Allgemeine Vers.Bedingungen für das Privatgeschäft" B01
§ 6 Vertragsdauer,Verlängerung,Kündigung
1.Vertrag mit Verlängerung
1.1 Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen und verlängert
sich über den Ablauftermin hinaus um jeweils ein Jahr,wenn er nicht von Ihnen oder uns gekündigt wird.
1.2 Sie können den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang Ihrer Erklärung bei uns oder zu einem von Ihnen
gewünschten späteren Zeitpunkt kündigen.
1.3 Wir können unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Ablauftermin oder zum Ende jedes darauf folgenden Versicherungsjahres kündigen.
Gruß
trumpet -
Hallo,
zum Thema "Gefälligkeitsschäden"
Hierzu gibt es ein BGH Urteil: iv zr 467/15.
Sehr zu empfehlen.
Die Privat HV Versicherer werden sich "freuen"
trumpet -
Hallo augenring,
wenn Sie bei einem anderen Versicherer eine weitere Tagegeldvers.
abschließen wollen,müssen Sie dies Ihrem jetzigen Versicherer mitteilen.
Dieser entscheidet ob dies möglich ist.Dies ist in den Bedingungen geregelt
Weiterhin erfolgt neue Gesundheitsprüfung,es gilt Ihr jetztiges Alter,es gelten die
Wartezeiten,es wird Ihr Einkommen geprüft.
Sollte ggf ein Vertrag bei einem anderen Versicherer möglich sein,prüft dieser ob
er Tagegeld ohne die Vollvers überhaupt versichert.
Gruß
trumpet -
Hallo,
in dem o.a.Artikel wird auch auf eine Fahrradvers.hingewiesen.Ich möchte hiermit aber die Hausratvers ansprechen.In den modernen
Bedingungen bieten div.Versicherer folgendes:"Für den Anprall/Berührung von Straßen-,Schienen-und Wasserfahrzeugen an versicherte Sachen(Hausrat),
die dadurch zerstört,beschädigt oder abhanden kommen besteht Vers.Schutz.Beispiel:Radfahrer(teueresRad)wird von LKW erfasst und stürzt.Sachschaden
Rad zerstört,Kleidung zerstört,Handy und Laptop zerstört.Einige tausend Euro Schaden.Üblicherweise würde man die KfZ Vers des LKW in Anspruch nehmen,
diese muß gem BGB nur den Zeitwert ersetzen.Die HausratVers ersetzt aber den Neuwert im Rahmen der Außenvers.
Natürlich besteht auch Vers.Schutz,wenn man den Unfall selbst verschuldet.Der Schaden des Geschädigten würde durch die PrivatHV reguliert.
Gruß
trumpet -
Hallo @Pumphut,
habe etwas recherchiert und fogenden konstruierten echten Vermögensschaden gefunden:
Jemand leint über einen längeren Zeitraum seinen Schäferhund vor einem Geschäft an.
Dadurch bleiben die Kunden aus.Das schmälert den Gewinn des Geschäftsinhabers,der diesen
Verlust bei dem Hundehalter geltend macht.Die HundeHV müsste sofern mitvers.entsprechenden
Vers.Schutz bieten.
Alles sehr theoretisch.Gruß
trumpet -
@'KTB
Erteilen Sie Vorsorgemanagement und Vers.Berater Gamper jeweils eine Vollmacht
um Ihr Problem zu lösen.
trumpet -
Hallo@Mc Butch,
da Ihr Arbeitsleben jetzt beginnt kann ich Ihnen nur empfehlen
schon jetzt eine vernünftige BU Vers abzuschließen und das
Thema Altersrente später aufzugreifen.
trumpet -
Hallo @Vorsorgemanagement
die GVO bietet im Rahmen der HausratVers folgenden Vers.Schutz:
Schäden durch Plansch-oder Reinigungswasser am Hausrat innerhalb des
Vers.Ortes sind mitvers.
Beispiel:Ein Eimer voll mit Reinigungswasser fällt um und beschädigt einen
teuren Teppich im Wohnzimmer.
Habe mit einer Sachbearbeiterin der SchadenAbt der GVO tel.Vers.Schutz besteht.
Auch im Rahmen der WohngebäudeVers.z.B.Schaden am Parkett wäre vers,allerdings
max.5000,-€ je Schaden und Vers.Jahr.
In der HausratVers.ist für das SturmRisiko mind Windstärke 8 nicht erforderlich.
Gilt natürlich nicht für Schäden durch "Durchzug"
M.E.ist die GVO ein interessanter Versicherer.
Gruß
trumpet -
Hallo,
ich habe mir von dem Versicherer "GVO" einige Bedingungen angesehen,
z.B:Hausrat,PrivatHV,Wohngebäude.Das ist schon sehr gut,was die GVO
mit der Produkt Linie "TOPVIT" bietet.
@Vorsorgemanagement
haben Sie evtl.Erfahrungen mit dieser Gesellschaft? www.g-v-o.de
Gruß
trumpet