Hallo,
sofern Ihre Tochter ledig ist,besteht für sie auch wenn sie volljährig ist
für die Dauer der Ausbildung weiterhin Vers.Schutz im Rahmen der Privat HV
der Eltern.
Da sie weiterhin in Ihrem Haushalt lebt gilt dies auch für die Hausrat Vers.
Unverzichtbar ist m.E.eine Berufsunfähigkeits Vers.Um wie wir alle wissen evtl.
in diesem Bereich den Kampf gegen einen Vers Konzern aufnehmen zu können,
ist auch die Rechtsschutz Vers wichtig,die mind.3 Monate wegen der Wartezeit,vor
Begiin der BU Vers beginnen sollte.
Sowohl zur RS als auch bei der BU sollten Sie der VN sein,Ihre Tochter ist bei der BU versicherte Person.
Zur Altersversorgung kann ich bei der aktuellen Lage keinen Anlage Tip geben.Auf keinen Fall "Riester"
Gruß
trumpet.
Beiträge von trumpet
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Hallo,
zu diesem Thema gibt es ein interessantes Urteil des BGH,Az. IV ZR 269/14
trumpet -
Hallo@11111
liegt denn eigentlich die Ablehnung des Versicherers schriftlich vor?
Wenn ja würde mich die Formulierung interessieren.
Danke!
trumpet -
Hallo,
wenn man von jemanden der keine PrivatHV und auch sonst keine Finanzen
hat geschädigt wird,bleibt die Möglichkeit seine eigene PrivatHV für den Schaden
in Anspruch zu nehmen sofern die sogenannte "Forderungsausfalldeckung" mitvers.
ist.
trumpet -
Hallo,
ein Rohrbruch im Sinne der Vers.Bedinungen liegt vor,wenn ein Rohr bricht
oder durch Korrosion Risse oder Löcher im Rohr entstehen.
Ist aber eine Rohrverbindung undicht besteht kein Vers.Schutz.
siehe auch: www.wohngebaeudeversicherung.info
trumpet -
Hallo @'11111,
soltte durch das austretende Wasser aus dem Heizkörper ein Schaden an dem Fußboden z.B.Parkett
entstehen,ist das ein Vers.Fall für die Wohngebäude Vers.
Wird ein Teppich oder z.B.Möbel beschädigt ist die Hausrat Vers.zuständig.
Gruß
trumpet -
Hallo sylla,
habe Ihre Ausführungen mit Interesse gelesen,empfehle Ihnen trotz aller Probleme eine
BU für Ihre Tochter abzuschließen.Bevor Sie dies tun ist aber eine Rechtsschutzvers,die
evtl Streitigkeiten pp.mit dem BU Versicherer abdeckt ebenfalls dringend zu empfehlen.
Diese RS Vers sollte bereits mind.3 Monate vor der BU Vers bestehen,wobei zu beachten ist,
daß der Versicherungsfall für die RS Versicherer sollte es sich um Streit wegen der vorvetraglichen
Anzeigepflicht handeln,der Tag wann der Antrag unterschrieben wurde maßgeblich ist.Von diesem
Datum ist die 3 monatige Frist zu berechnen.
Wenn Sie den Ärzten mißtrauen wegen falscher Diagnosen pp sollten Sie über die Krankenvers oder
bei den Ärzten direkt Patientenquittungen einfordern,die auch die Diagnosen enthalten
trumpet -
Hallo,
wenn Sie die im Antrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantworten,
können Sie den Vers.Schutz nicht verlieren.
Mir ist kein Hausrat Versicherer bekannt,der die von Ihnen angegebene 500,-Grenze
anwendet.Sollte es diese aber doch geben,steht das im Antrag.
trumpet -
Hallo,
nach meinem Wissen gilt das Bereicherungsverbot gem § 200 VVG nur noch für die Krankenvers.
Sollte im Leistungsfall die BU Ihre einzige Absicherung sein, können Sie m.E.auch 100% versichern.
Dies sollten Sie aber mit dem Versicherer abstimmen.
Gruß
trumpet -
@sandraR
Raus mit dem Geld aus dem Fenster.
Es wird sich jemand finden,der es aufhebt.
trumpet -
Hallo,
ein kurzer Hinweis zur "Dynamik" bei der BU-Vers.
Durch die Erhöhung des Beitrags erhöht sich auch die Leistung(Rente).
Diese Erhöhung muß der Versicherer ohne Gesundheitsprüfung annehmen
und dies jedes Jahr,also auch dann wenn man zwischenzeitlich die Diagnose
einer schweren Erkrankung bekommt.Daher sollte man bei Vertragsabschluß m.E.
eine Dynamik vereinbaren.Bei einer individuellen Erhöhung der Rente ist eine Gesundheitsprüfung
angesagt und eine Ablehnung durch den Versicherer ist möglich.
trumpet -
Der Artikel von Annika hat zu diesem Thema die Überschrift "Glasbruchversicherung"und nicht
PrivathaftpflichtVers,dies zur Klarstellung.Dort ist formuliert,daß einige Glasschäden durch die PHV
abgedeckt sind.Wir reden hier nicht von der Verglasung des Nachbarn.
Das Beispiel mit dem eigenen Wohnzimmerfenster ist so ok,aber was ist,wenn es eine Mietwohnung
ist.Das Fenster gehört dann dem Hauseigentümer und ich hafte nach § 823 BGB.Durch meine PHV gibt
es aber für diesen Schaden keinen VersSchutz.In den Bedingungen zur PHV gibt es zwar die sogenannte
"Mietsachschadenklausel" aber mit dem Ausschluß von Glasschäden soweit sich der Mieter entsprechend
versichern kann.Durch eine eigene Glasvers kann er das.Hat er keine muß er den Schaden selbst zahlen.
trumpet -
@Annika1.Wohngebäude Vers:Die wichtigste Gefahr:Leitungswasser fehlt.
2.Insassenunfallvers:Gemeint ist sicherlich die KFZ Haftpflicht und nicht die Privat HV
3.Welche Glasschäden sind denn durch die PrivatHV abgedeckt?
Gruß
trumpet -
Hallo,
der Versicherer wird mit allen Mitteln versuchen festzustellen,daß Sie nicht
berufsunfähig im Sinne der entsprechenden Versicherungsbedingungen sind,denn
es geht um viel Geld z.B.
mtl.BU Rente 2500,-jährlich 30000,-nehmen wir an,der Ablauf ist in 20Jahren und
die Berufsunfähigkeit würde auch bisdahin fortbestehen wäre also insgesamt eine
BU Rente von 600000,-zu zahlen,weiterhin würde auch der Gesamtvertrag bis zum Ablauf beitragsfrei
somit entgehen dem Versicherer 90000,-Beitrag.
Da Sie ein hohes Kostenrisiko haben,hoffe ich,daß Sie eine Rechtsschutzvers.haben,denn es bleibt
nur der Weg zum Anwalt.
Gruß und frohe Weihnachten
trumpet -
Hallo,
m.E.sollten Sie eine Berufsunfähigkeitsvers für Ihre Gattin abschließen.
Gruß
trumpet -
Hallo,
ich empfehle Ihnen einen Blick in die ARB von 3 oder 4
Gesellschaften.Üblicherweise ist der § 3 "Ausschlüsse" der §
wo diese Fragen behandelt werden oder Sie nehmen tel.Kontakt
mit den Gesellschaften auf.
trumpet -
Hallo Oliver,
in meinen Vers.Bedingungen (ARB) gibt es folgenden generellen Ausschluß:
"kein Vers.Schutz besteht für den Widerruf von Vers.Verträgen und Darlehensverträgen,
die vor Beginn der Rechtsschutzvers abgeschlossen bzw.aufgenommen wurden".
Als Vergleich:Wenn ein Haus brennt kann man es nicht mehr gegen Feuer versichern.
Gruß
trumpet -
Hallo Honorarberater,
es muß doch grundsätzlich möglich sein,daß ich als Enkunde auch
eine Gesellschaft anrufen kann um eine kompetente Auskunft zum Vers.Schutz zu
bekommen.Der Umweg über den Makler,der in aller Regel wenig Fachwissen über
Vers.Bedingungen hat und selbst beim Versicherer rückfragen muß kann somit verkürzt
werden.Interesant ist,daß Sie auf Ihre eigene Haftung hinweisen,die Sie durch eine
Vermögensschaden HV abgesichert haben.
Zum XXL der InterRisk nun meine Frage:Ich habe mir von einem Bekannten dessen
Pferdeanhänger geliehen.Beim rangieren des Hängers mit den Händen verliere ich die
Kontrolle und beschädige nicht unerheblich einen geparkten PKW und natürlich auch den Hänger.
Würde für die Schäden Vers.Schutz bestehen?
Wäre nett wenn Sie mir dies beantworten würden.
Gruß
trumpet -
Hallo Queennie,
ich würde mich zunächst an den Vorstand des Vereins wenden,denn
sollte ein Unfall passieren muß der Vorstand den Unfall dem Versicherer
unverzüglich melden.
Weiterhin sollten Sie unter www.arag-sport.de nachschauen.Die ARAG
ist der Sport Versicherer.
Gruß
trumpet -
Hallo,
habe heute mit einer Schadensachbearbeiterin telefoniert,danach gibt es
zwischen PrivatHV und Vollkasko kein Teilungsabkommen,so daß bei dem
Schaden durch den Erwachsenen,wenn die Haftung nach §823 BGB gegeben ist
die PHV zahlt.
In der PHV dieser Gesellschaft ist bei der Mitvers der Deliktunfähigkeit pp,daß
wie in unserem Beispiel keine Haftung vorliegt nur eine Leistung erfolgt,wenn
keine Vollkasko besteht.Dies ist ja eine vertragliche Vereinbarung zwischen VN und Versicherer,
wovon der Geschädigte nichts weiß,dieser erhält eine Ablehnung wegen fehlender Haftung.
Der Geschädigte kann sich beim Gesetzgeber beschweren und nicht bei der PHV.
Da Ihre PHV allerdings die SB und SFR pp erstatten will,würde mich schon der genaue Text dieser Mitvers
interessieren.
trumpet