Hallo Pumphut,
zunächst zu den Bedingungen:
InterRisk:Haftpflicht anklicken,dann links Online Rechner anklicken,dann Endkunde anklicken,
dann links Bedingungen anklicken,dann z.B.XXL
Haftpflichtkasse:Rechner PrivatHV aufrufen,Beispiel rechnen,dann auf weiter,es erscheint dann
das Ergebnis.In der Mitte gibt es die Überschrift "Ihre Angaben und Dokumente" in dieser Zeile
rechts ist ein Pfeil,diesen anklicken,rechts erscheint "VI Privat-und TierhalterHV dies anklicken.Hat alles geklappt?
Das Beispiel sollte keinesfalls eine BU oder Unfallvers.ersetzen.Zum Thema Mithaftung wegen nicht tragen
eines Fahrradhelms gibt es das BGH Urteil VI ZR 281/13 danach gibt es keine Abzüge.Einen solchen Unfall könnte
ja auch ein "Fremder" verursachen,der dann hoffentlich eine PrivatHV hat.Ein solcher Unfall könnte auch mit eigenen
PKW passieren,Ehefrau fährt und Ehemann ist Beifahrer.Jetzt ist die eigene KFZ Vers.die Gesellschaft die viel zahlen muß.
Also bis bald
trumpet
Beiträge von trumpet
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Hallo Pumphut,
habe dieses Beispiel gewählt weil die Folgen in jeder Hinsicht
dramatisch sind.Was den Vers.Schutz angeht,handelt es sich um die Mitversicherung
von "Personenschäden"die sich in dem jeweiligen Vertrag mitversicherte Personen untereinander zufügen
z.B.Eheleute,Partner,minderjährige Kinder.Aufgrund des Vers.Schutzes hat der Versicherer nun
die Aufgabe die gesetzl.Haftpflicht des Verursachers zu prüfen.Bei Eheleuten ist dies besonders
schwierig Ist sicherlich auch schwer zu verstehen wenn ich meinen Ehepartner verklagen muß.
Viele Gesellschaften bieten diesen m.E.optimalen Vers.Schutz bisher nicht.
In der jeweiligen Homepage der beiden Gesellschaften sind die kompletten Bedingungen
eingestellt.
Gruß
trumpet -
Hallo,
habe mir heute morgen einige Vers Bedingungen von verschiedenen Gesellschaften
zu diesem Thema angeschaut,jede dieser Gesellschaften hat einen anderen Wortlaut mit
den entsprechenden Folgen für den Geschädigten.
Ist in dem Fall von Kain&Abel ein "Fremder" der Geschädigte ist doch alles ok.
Den Ausführungen von muc schließe ich mich an.
trumpet -
Hallo,
im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung bedeutet,daß Schäden durch deliktunfähige Kinder in
Ihrer PHV mitvers.sind obwohl weder Ihr Kind noch Sie oder Ihre Frau haften.Eingeführt wurde diese
Deckungserweiterung,wenn es sich bei dem Geschädigten um Freunde und Bekannte handelte und
es wie jetzt bei Ihnen keine gesetzl.Haftung gibt und damit der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen
bleibt.Dadurch sind schon Freundschaften zerbrochen.In den Bedingungen zu Ihrem Vertrag gibt es eine
genaue Formulierung über diese Deckungserweiterung,dort müsste auch stehen,daß Ihre PrivatHV derartige
Schäden nur reguliert,wenn Sie dies wünschen.Sagen Sie nein,geht der Geschädigte leer aus da ja keine Haftung
besteht.Zwischen den Gesellschaften gibt es sogenannte "Teilungsabkommen",dies bedeutet,daß Ihre PHV den Schaden
wenn Sie dies wünschen reguliert und sich im Innenverhältnis beim Vollkaskovers.einen Teil zurück holt.Diese Regelung
wirkt sich nicht auf den Schadenfreiheitsrabatt aus.
Gruß
trumpet -
Hallo,
ich möchte folgenden fiktiven Schadenfall zur Diskussion stellen:
Ein Ehepaar macht eine Fahrrad Tour.Durch Unachtsamkeit macht die Ehefrau einen schweren
Fahrfehler und kollidiert mit dem Ehemann.Dieser stürzt und schlägt mit dem Kopf auf einen großen
Stein.Es folgt Kranknhauspp.Leider bleibt ein schwerer Hirnschaden,so daß er nie wieder arbeiten kann.
Neben dem persönlichen Leid in der Familie kommen nun die finanziellen Probleme.Ehemann war Angestellter,
39 Jahre Nettogehalt 4500,-€,Ehefrau ist Hausfrau,2 Kinder 12 u 14 Jahre.Die gesetzl.Rentenvers dürfte eine
volle Erwerbsminderungsrente zahlen,die weit unter dem Nettoeink.liegen dürfte.Wie sieht es nun mit der Haftung
der Ehefrau aus.Der Ehemann ist VN einer Rechtsschutzvers.,die auch Deckung erteilt und der Anwalt macht Schaden-
ersatzansprüche bei der Ehefrau geltend.Diese muß nun den Schaden bei der eigenen PrivatHV melden,die nun hoffentlich
bei der Interrisk,Haftpflichtkasse oder Gothaer besteht,denn diese bieten den entsprechenden Vers.Schutz.Haftungsgrundlage ist
nun § 823 und §1359 BGB (Eheleute).Dieser Schaden kann 6 oder auch 7stellig werden aber die Ehefrau haftet nur bei grober Fahrlässigkeit
und nur dann müsste der Versicherer zahlen.Sicherlich kommt es in diesen Fällen zur Klage.Da die Ehefrau ja selbst betroffen ist kann man nur
hoffen,daß sie grob fahrlässig gehandelt hat.
trumpet -
Hallo,
die Ansicht von "muc"kann ich nicht teilen,die wichtigste Leistungsart einer RS ist
m.E.das Vertrags-und Sachenrecht,denn hierzu gehören auch die Auseinandersetzungen
bezogen auf die eigenen Versicherungsverträge wie z.B.die BU oder Unfallvers.Hier geht es um
die Existenz und der Gegner ist ein Vers.Konzern,der mit allen Mitteln versuchen wird nicht zu leisten.
Kommt es zur Klage und das Gericht schaltet Sachverständige ein,muß der Kläger einen vom Gericht
festgesetzten Betrag -meistens 5 stellig-vorleisten,sonst wird die Klage nicht angenommen.Auch diese
Kosten zahlt die RS.
trumpet -
Wenn Sie also kleinere Schäden nicht melden,sollten Sie
einen Vertrag mit Selbstbeteiligung wählen.Dies bringt eine
spürbare Beitragsentlastung.
trumpet -
Bevor die Gesellschaft kündigt sollte man dieser den Vorschlag machen
eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren,etwa 800,-€ bis 1000,-€ je Schadenfall.
Weiterhin wäre es gut wenn weitere Vers bei dieser Gesellschaft bestehen,die
schadenfrei verlaufen.
Evtl.kann man damit die Kündigung verhindern.
trumpet -
Hallo Rothe,
die Grundinvaliditätssumme ist immer die Summe ohne Progression.
trumpet -
Bereits im April d.J.gab es zu diesem Thema umfangreiche Diskussionen.
In dem o.a.Artikel wird zum Thema "Folgeereignistheorie"bzw."Kausalereignistheorie" wieder
das Beispiel mit dem Mietvertrag aufgeführt.Also nocheinmal,das ist falsch.
Diese Theorien gelten nur in der Leistungsart "Schadenersatzrechtsschutz".
trumpet -
Habe auch beide ARB gelesen,insbesondere den Bereich was ist der Versicherungsfall
und wann ist dieser eingetreten.Finde auch keinen Unterschied.Sie können Ihr Fallbeispiel
nur mit beiden Gesellschaften besprechen.
Zum Thema Vorsatz ist sicherlich auch § 81 VVG zu beachten.
trumpet -
Ihr Bekannter ist doch offenbar ein Experte.
Ich bin daher der Ansicht,er sollte Ihnen die Frage beantworten.
trumpet -
Hallo,
habe mir die AKB der Admiral Direkt angeschaut und gebe Ihnen folgende Info:
Sie haben einen "Erstwagen" irgendwo vers.Die AD bietet im Gegensatz zu den anderen
Versicheren die Einstufung des "Zweitwagens" in die gleiche SF Klasse wie den "Erstwagen"
egal wo dieser vers.ist, z.B.SF 20.
Bei Ihrer Aktion mit der AD war dieser ja nicht bekannt,daß Sie bereits einen PKW vers.haben,
es ging ja nur um die Rabattübertragung von Ihrer Mutter auf Sie.Dies wiederum macht die AD nicht.
Dort ist alles etwas anders.Ich empfehle Ihnen dort anzurufen.
Evtl.doch auch mal in die AKB schauen.Im Inhaltsverz.kann man die entsprechenden Stellen ermitteln.
Viel Erfolg!
trumpet -
Von welchem Brutto? Es gibt ggf.ein sozial-und ein steuerliches Brutto.
Weitere Frage:Vermute mal die 1% Regelung ist dann der Monatsbeitrag
für die Gewerkschaft und das für 2 Leistungsarten.Bei 4000,-Brutto also
40,-€ und das jeden Monat.Für das Geld sollte man lieber eine vernünftige
Rechtsschutzvers abschließen.
trumpet -
Hallo easydoor,
habe mit einem Versicherer darüber gesprochen.
Unterschiedliche Prämien wegen Alters sind erlaubt.
Geregelt ist dies in § 20 Abs2,Satz 2 des AGG.
trumpet -
Hallo,
dies sollte man aufgreifen,denn m.E.ist dies ein Verstoß gegen §19 des
"Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz"( AGG).
Guter Hinweis.Danke.
trumpet -
Hallo,
wenn Sie zur BUZ einen Leistungsfall melden,finden Sie in den Bedingungen
die entsprechenden ausführlichen Infos was Sie tun bzw einreichen müssen.
Weiterhin steht dort auch,daß diese Kosten zu Ihren Lasten gehen.
trumpet -
Hallo,
da Sie diese wichtige Vers gekündigt haben,ist mein Rat,daß es natürlich
einen neuen Vertrag bei einer anderen Gesellschaft gibt.
trumpet -
Hallo,
es handelt sich hier um die versicherte Gefahr "Diebstahl" für Fahrräder pp.Die Gesellschaften
haben hierfür eine entsprechende Klausel in ihre Hausratvers eingebaut,diese Klausel ist unterschiedlich.
Die Autoren sprechen u.a.von Vers.Summe,Unterversicherung und Anzahl der einzelnen Räder.M.E.ist dies nicht richtig.
Beispiel:Vers.Summe der Hausratvers 60000,-€,für das Diebstahlrisiko der Räder vereinbaren Sie eine Entschädigungsgrenze
von 2% der Vers.Summe,also 1200,-€.,es ist im Schadenfall egal ob z.B.1,2 oder 3 Räder entwendet wurden.Maximal werden also
1200,-€ ersetzt.Für die Festsetzung der Entschädigungsgrenze ist also auch entscheidend ob z.B. 3 Personen zusammen fahren
und dann 3 Räder abstellen,die bei dem selben Ereignis entwendet werden
Auch in diesem Zusammenhang würde Unterversicherung nur angerechnet,wenn der Vers,Wert höher ist als die Vers.Summe.
Ist UVerzicht vereinbart gilt dies auch hier.
Gruß
trumpet -
Hallo Markus,
zunächst Glückwunsch zum Führerschein.
Da Sie noch keine 3 Jahre den Führerschein haben stufen Sie die Kfz.Versicherer
wie folgt ein:
Zulassung und Vers.Beginn für einen PKW im Juli 2015,Einstufung in Klasse 0=95%,
das bleibt auch in 2016,daher empfehle ich unabhängig von dem Zulassungstermin
den Vers.Beginn auf den 1.7.2015 zu verlegen dann wird der Vertrag in 2016 in SF 1/2 =75% eingestuft.
Das vorgenannte gilt nur bei Schadenfreiheit.
Gruß
trumpet