Hallo,
Artikel vom 10.4.15 von Saidi Sulilatu und Anika Schulz:
"Günstig und gut gegen Rechtsstreit absichern"
Der Absatz ist überschrieben "Sinnvolle Extras rund um die Rechtsschutzvers."
nächste Überschrift "Folge-Ereignis-Theorie" im Zusammenhang mit Mietvertrag.
Was bedeutet denn URL?
trumpet
Beiträge von trumpet
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Schon wieder ein RS Artikel.Auch in diesem ist wieder die Folge-Ereignis-Theorie
mit dem Beispiel Mietvertrag verknüpft.
Ich habe erst am 1.4.15 dazu Stellung genommen.Warum tue ich das eigentlich?
Man schreibt also weiter "dummes Zeug"
Gibt es denn in Ihrer Redaktion niemand,der etwas von Versicherungen versteht?
trumpet -
Hallo,
m.E.kommt es bei dem SchadenersatzRS darauf an ob der RS Versicherer die Kausal-Ereignis oder die
Folge-Ereignis-Theorie anwendet.Der VersFall bei der KauTheorie wäre der Herstellungsbzw.das in den Verkehr
bringende Datum des Produkt-somit kein VersSchutz..Bei der FolgeE-Theorie wäre der VersFall der Unfalltag/1.9.14 somit
besteht Vers.Schutz.
Der Streit mit z.B.dem Unfallvers wegen unterschiedlicher Ansichten zum Inv.Grad fällt unter den VertragsRS.
Hier wäre der VersFall das Datum des entsprechenden Ablehnungschreiben des UnfallVersicheres.Somit
Vers.Schutz.
trumpet -
Guten Morgen,
ich stelle folgendes fiktives Schadenbeispiel zur Diskusion:30jähriger Angestellter,verheiratet,2 Kinder
Kauf eines neuen Fahrrads am 1.2.14,mit Beginn 1.3.14 schließt er RS,BU und private Unfallvers ab.Am 1.9.14
schwerer Unfall mit dem Rad mit der Folge,daß er auf Dauer ein Pflegefall bleibt.Unfallursache ein Lenkerbruch.
Sachverständige stellen fest,daß bei der Produktion des Lenkers schwerwiegende Fehler gemacht wurden.Die
Schadenersatzansprüche gegen den Hersteller werden sicherlich höher als 1Million.
Weiterhin gibt es Probleme mit der BU und Unfallvers.
Wie verhält sich der RS Versicherer.?
Gruß
trumpet -
Hallo,
ist gibt in der RSVers unterschiedliche Leistungsbereiche und daher ist auch der RS Fall unterschiedlich.
In meiner Stellungnahme ging es mir darum,daß die beiden "Theorien" nur im SchadenersatzRS gelten
und nicht im VertragsRS.
Frohe Ostern
trumpet -
Hallo,
die Ausführungen zur Folge-Ereignis-Theorie mit Beispiel "Mietvertrag" sind m.E.nicht richtig.
Diese Theorie,wie auch die Kausal-Ereignis-Theorie gelten nur bei dem Schadenersatz RS.
Eine Stellungnahme der Autoren wäre nett.trumpet
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Hallo,
Folge-Ereignis-Theorie und Kausal-Ereignis-Theorie gelten nur im SchadenersatzRS,also nicht wie in Ihrem
Beispiel im VertragsRS.
Ihr Beispiel mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht zur BU ist sehr gut,denn hier ist die Frage wann ist der Vers.Fall
eingetreten.Der BU Versicherer stellt bei seinen Ermittlungen fest,daß Sie bei der Antragstellung falsche Angaben
bei den Gesundheitsfragen gemacht haben,dann ist das Datum der Antragstellung der Vers.Fall.Besteht zu diesem Zeitpunkt ein RS Vertrag besteht m.E.Deckung ansonsten nicht.
Habe mit 2 Gesellschaften (Leistungsabt.)tel diskutiert,diese bestätigen meine Auffassung.
Im Ergebnis sollte der RS Vertrag immer vor den anderen Verträgen bestehen.
Gruß
trumpet -
Guten Morgen,
um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten gibt es die gesundheitlichen Voraussetzungen
und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.M.E:kann es sich bei der zitierten Zusage also
nur um den gesundheitlichen Bereich handeln.
Ich empfehle Ihnen,gemeinsam mit Ihrer Mutter eine Beratungsstelle der Rentenversicherung
aufzusuchen um Licht in das Dunkel zu bringen.
Viel Erfolg. -
Guten Morgen,
handelt es sich bei dem von Ihnen zitierten Schreiben v 11.2.2015 um den Rentenbescheid?
Es wird also Rente ab 1.2.2014 gewährt,somit gibt es eine entsprechende Nachzahlung.Der
Rentenversicherungsträger könnte obwohl die 36 Monatsregel nicht erfüllt ist folgende Ausnahme
angewandt haben:"Wer bis 31.12.1983 bereits die allgem.Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat,bekommt ohne
die 36 Monate Pflichtbeiträge ,Rente wenn er ab 1.1.1984 ununterbrochen versichert war."
M.E:müsste auch begründet werden,was die Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist.
Gruß
trumpet -
Hallo,
möchte allen folgende Info geben:
Es gibt eine Versicherungspflichtgrenze und eine Beitragsbemessungsgrenze,das
sind unterschiedliche Regelungen.
Siehe auch Stellungnahme von muc.
trumpet -
Hallo,
bei dem zitierten BGH Urteil geht es um eine Lebensvers.
Inamaria schreibt,daß es sich bei Ihr um eine Immobilienfinanzierung handelt,daher
gebe ich folgenden Hinweis.In den ARB der Gesellschaften gibt es üblicherweise den
§3 "Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten" dort geht es u.a.um Kauf/Verkauf von Gebäuden/Grundstücken,
Planung/Errichtung von Gebäuden pp.Bitte selbst genau lesen.Am Ende des Textes kommt dann der entscheidende
Satz,daß auch für die Finanzierung der genannten Vorhaben kein Versicherungsschutz besteht.
Gruß
trumpet -
Habe mich verschrieben.
Mein Versicherer: www.haftpflichtkasse.de
trumpet -
Guten Morgen,
in den heute üblichen Produkten der Hausratvers.sind Sachen in Bankschließfächern
mitvers.Üblich ist eine Entschädigungsgrenze in % von der vertraglichen Vers.Summe.
Beispiel:Vers Summe 50000,-davon 25%=12500,-.Habe meinen derzeitigen Vertrag überprüft,
ich habe keine prozentuale Grenze sondern Schäden werden ersetzt bis zur VersSumme plus Vorsorge Summe,
Beispiel:VersSumme 60000,- plus 20%=12000,-=Gesamt 72000,-.Üblich ist,daß auch die entsprechende Bank
versichert ist,dieser Versicherer muß vorleisten,reicht diese Entschädigung nicht aus kommt die eigene Hausratvers.
Eine schwierige Sache wird aber der Nachweis über den Inhalt des Schließfachs den die Versicherer fordern.Dies sollten Sie mit diesen abstimmen.Was Ihren Vertreter angeht,empfehlen Sie ihm einen Blick in die Bedingungen.
Mein Versicherer ist: www.hk.de
Gruß
trumpet -
Guten Morgen alice_95,
gebe Ihnen gern einige Empfehlungen zum Thema RS.Vor Abschluß sollte man sich einige Gedanken machen für welche evtl.rechtlichen Fälle man Vers.Schutz wünscht.Der von Ihnen zitierte §25 ARB bietet auch keinen Vers.Schutz für den Verkehrs und Miet-bzw.GrundstücksRS.Ist dies gewollt?M.E sollten Sie die ARB ab § 1 lesen.Besonders wichtig sind die §§ 2-Leistungsarten u.3-Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten.In § 4 dürfte erklärt werden was der RSoder VersFall ist.Hier ist fogendes zu beachten:im "Schadenersatz RS" gibt es die "Kausalereignistheorie" und die "Folgeereignistheorie".Was die "Württembergische" anwendet kann ich nicht sagen da mir deren ARB nicht vorliegen.Empfohlen wird aber nur Vertäge mit der "Folgeereignistheorie"abzuschließen.Bitte dort anrufen und ggf.schriftlich bestätigen lassen.Für einen evtl.Abschluß gebe ich noch folgenden Hinweis:Auch bei der RS ist eine Prämienanpassung möglich-siehe ARB.Die Folgejahresbeiträge werden dann ab der Fälligkeit 1.10.des Jahres erhöht. Man sollte daher unabhängig vom Beginn des Vertrages den Ablauf auf den 30.9.eines Jahres festlegen. Dazu ein Beispiel:Sollte eine Prämienerhöhung ab 1.10.2015 erfolgen und der Ablauf ist der 30.9.2016 dann greift diese Erhöhung erst zur Fälligkeit 30.9.2016 also ein Jahr später.
Gruß trumpet -
Guten Morgen CHeuser,
die Folge-Ereignis-Theorie gibt es nur im Schadenersatz RS.
Gruß
trumpet -
Hallo blumentopf,
in meinen Vers.Bedingungen steht u.a.folgendes:
"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem
Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer bezogen auf die Sparte Rechtsschutz oder das
für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen".M.E: ist das eindeutig formuliert.
Je nach Leistungsart ist der Versfall unterschiedlich difiniert.Bei mir ist dies in §4 "Voraussetzungen für den
Anspruch auf Rechtsschutz"geregelt.In meiner Antwort vom Samstag hatte ich meine Bedingungen zitiert,das
Wort Folgeereignistheorie ist dort mit abgedruckt.
Man kommt nicht umhin die Bedingungen aufmerksam und kritisch zu lesen und ggf beim Versicherer
nachzufragen und um schriftliche Bestätigung bei strittigen Punkten bitten.
Einzelne Gesellschaften kann ich nicht nennen,sicherlich werden alle die Folgeereignistheorie anwenden.
Wichtig ist aber,einen Vertrag jetzt abzuschließen. Gruß trumpet -
Hallo Blumentopf,
Kausal bzw.Folgeereignis nur bei SchadenersatzRS.
Ich zitire aus meinem Vertrag:§4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtschutz.
1.) Anspruch auf RS besteht nach Eintritt eines RS Falles.
a.)im SchadenersatzRS gem.§2a) von dem Schadenereignis an,das dem Anspruch zugrunde
liegt (Folgeereignistheorie).
Beispiel: Neuwagen wird ausgeliefert und verkauft.Einige Zeit später kommt es wegen Bremsversagen
zu einem schweren Unfall mit Personenschaden. Ursache technischer Defekt bei der Produktion.
Kausal:Vers.Beginn spätestens Produktionsdatum,Folge:spätestens Unfalltag.
Auch über Google gibt es gute Infos.
Gruß trumpet -
Hallo blumentopf,
zu Ziff.2,bedeutet,daß kein Vers.Schutz wegen Streitigkeiten aus dem eigenen RSVpp.besteht.Für die anderen
Vers z.B.BU besteht natürlich Vers.Schutz auch wenn der Versicherer identisch ist..
Es wird die Meinung vertreten unterschiedliche Gesellschaften zu nehmen.M.E. nicht erforderlich-denn deswegen
Ärger mit Kunden können sich die Gesellschaften nicht leisten
zu Ziff.3-M.E. da man ja eigentlich nicht weiß,wann der BU Fall eintritt hast Du ja Glück gehabt und viel Beitrag für die
RSV gespart.Vers.Schutz würde bestehen.
Zu den anderen Punkten muß recherchieren.
trumpet -
Zunächst:der Begriff "Unterversicherung" ist der Sachversicherung zuzuordnen.Bedeutet,daß der Versicherungswert höher ist als die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme (z.B.Hausrat,Gebäude oder Geschäftsvers)damit Im Schadenfall,Kürzung der Entschädigung.
Bei den in der Frage genannten Vers gibt es keine Unterversicherung.Der Redakteur sollte Beispiele nennen.trumpet
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Hallo Elke,
daß ich als "Raucher" ein erhöhtes Risiko im Rahmen der Hausratvers.bin hat mir
bisher niemand gesagt.
Glücklicherweise gibt es in den Anträgen bisher keine entprechenden Fragen.
Selbst hier gilt der "Raucher" als Feindbild.