Danke dir, guter Gedanke. Das Finanzamt kann es dann ja immer noch gerne ablehnen.
Beiträge von einNeugieriger
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Ich möchte ein gekauftes, elektronisch verstellbares Tischgestell (nur Tischgestell, d.h. Schreibtischplatte war schon vorhanden!) steuerlich geltend machen. Jetzt ist das Tischgestell für mein Verständnis nicht selbstständig nutzbar, sondern nur in Verbindung mit der Tischplatte. "selbstständig nutzbar" ist aber eines der Kriterien für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter. Verstehe ich richtig, dass ich das Tischgestell somit nur über mehrere Jahre (13 Jahre für Büromöbel?) abschreiben kann?
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Hallo zusammen,
laut https://www.finanztip.de/bausp…ag/bearbeitungsgebuehren/ gilt:
Zitat
Im Berufungsverfahren ging das OLG Koblenz noch weiter und verbot die Servicepauschale komplett – auch für Neuverträge (OLG Koblenz, Urteil vom 05. Dezember 2019, Az. 2 U 1/19).Kann mir jemand sagen, wo genau im Urteil (hier als Volltext gefunden) sich das Verbot der Servicepauschale für Neuverträge herauslesen lässt? Danke!
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Paragraph 31 und 32 EStG.
Klasse, danke dir
Ich bin auch bei Variante C).
Das Kindergeld wird vollständig an ein Elternteil ausgezahlt. Beide haben jedoch 0,5 Freibeträge. Formal muss derjenige, der das Kindergeld bekommt, die Hälfte an das andere Elternteil zahlen.
Schau mal in den zitierten Post von TheBat, da gibt es dann auch die Quelle
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Danke euch beiden!
C) Jeder bekommt einen halben Freibetrag und jeder bekommt das halbe Kindergeld angerechnet, unabhängig davon, an wen das Kindergeld ausgezahlt wurde. Zivilrechtlich hast du einen Ausgleichsanspruch über das halbe Kindergeld an Emma.
Kann ich mir auch gut vorstellen. Aber: Hast du eine Quelle dafür? Überall finde ich erklärt, dass jeder den halben Kinderfreibetrag bekommt, aber wie genau das Kindergeld angerechnet wird, konnte ich bisher nicht finden.
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Hallo zusammen,
ich möchte gerne verstehen, wie die Günstigerprüfung / Verrechnung des Kindergelds mit dem Kinderfreibetrag bei unverheirateten Paaren funktioniert. Betrachten wir exemplarisch das Paar Emma und Tom.
- Emma bekommt das Kindergeld über 219 EUR monatlich
- Emma und Tom haben beide einen Grenzsteuersatz von 42 %. Der Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag liegt bei beiden somit jeweils bei 0,42 * 4194 = ca. 1761 EUR jährlich bzw. 1761 / 12 = ca. 147 EUR monatlich. Auswirkungen des Kinderfreibetrags auf z.B. den Solidaritätszuschlag seien zur Vereinfachung vernachlässigt.
(A) Bekommt Tom, der ja nicht das Kindergeld erhält, jetzt rechnerisch 147 EUR monatlich durch den Kinderfreibetrag, d.h. rechnerisches monatliches Haushaltsplus = 219 EUR Kindergeld an Emma + 147 EUR Vorteil durch Kinderfreibetrag für Tom = 366 EUR?
(B) Oder wird der Vorteil durch den Kinderfreibetrag für Emma und Tom berechnet, also 147 EUR * 2 = 294 EUR und dann das bereits gezahlte Kindergeld von 219 EUR gegengerechnet, d.h. 294 - 219 = 75 EUR gibt es rechnerisch monatlich noch für die Haushaltskasse? Aber wie würden die 75 EUR dann bei Emma und Tom ankommen? Würde Emma von Finanzamt nichts mehr bekommen (da sie ja schon das Kindergeld bekommt) und Tom bekommt dann die 75 EUR?
Danke euch!
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Unterhalt zahlen müssen (Zivilrecht) und den Unterhalt steuermindernd geltend machen zu können (Steuerrecht) sind zwei - nicht gänzlich identische - Paar Schuhe.
Bei einem Vermögen von > 15.500 Euro geht das Steuerrecht nicht von einer Bedürftigkeit aus. Und warum sollte die Allgemeinheit eine Zahlung an eine nicht Bedürftige Person "subventionieren".
Danke für die schnelle Antwort. Unterhaltspflichtig bin ich also immer, nur steuerlich absetzen kann ich es nicht immer. Interessant, dass die steuerliche Absetzbarkeit vom Empfänger und nicht vom zahlenden abhängt. Gering vermögende Partnerin also rein steuerlich betrachtet großer Pluspunkt?
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Maßgeblich ist § 33a Abs. 1 EStG.
Einfach lesen, dann sollten zumindest die Voraussetzungen einigermaßen klar sein. Die Unterhaltspflicht ist abgeleitet über das Kind, vgl. 1615l BGB.
Verfügt die Mutter über Vermögen > 15.500 Euro, ist ein Abzug nicht möglich. Eigene Einküfte sind auf den Höchstbetrag (nach Abzug von 624 Euro) anzurechnen.
Da Ihr in einem Haushalt wohnt, ist ein Nachweis der Einzelkosten in der Regel entbehrlich.
Danke dir für diese Antwort mit insbesondere Originalquellen
Für Mitlesende sei noch EStR R 33a.1 (Zu § 33a EStG) als lesenswert genannt.
Ich muss aber trotzdem nochmal nachfragen:
Mein Verständnis war immer, dass man sich mit Kind salopp ausgedrückt "dumm und dämlich" zahlt, was Unterhaltsleistungen angeht. Wenn die Partnerin jetzt dauerhaft über 15.500 EUR Vermögen hat, müsste ich dann nie Unterhalt zahlen? Oder müsste ich Unterhalt zahlen, darf es aber nicht absetzen?
Es sei darauf hingewiesen, dass ich mich nicht um Unterhalt o.ä. drücken möchte. Meine Partnerin wird so oder so unterstützt. Ich möchte nur verstehen, welche Kosten ich auch steuerlich geltend machen kann.
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Liebe Community,
laut diesem Artikel gilt:
Bei einem unverheirateten Paar können Unterhaltszahlungen an das vorrangig betreuende Elternteil als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. „Das ist auch möglich, wenn beide Partner in einem Haushalt zusammenleben“Ich konnte dazu leider keine weiteren Infos finden. Weiß jemand mehr dazu, inwiefern Unterhalt zwischen unverheirateten Paaren mit Kind abgesetzt werden kann und wieviel? Bzw. wo finde ich dazu mehr Infos?
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-17,6%, wer bietet mehr?
-20,25 %
Ich hatte auch kurz überlegt förderungsschädlich zu kündigen, aber denke das schlimmste ist jetzt ja schon passiert. Per Riester fällt in der Ansparphase ja keine Kapitalertragssteuer an, somit mehr Zinseszins als wenn man jetzt raus geht und selbst anlegt?
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P.S.: Wurde bei Fair Rürup eigentlich während Corona auch etwas verkauft?
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Wenn man nun richtig fies argumentiert, bietet sich der Sutor sogar die Möglichkeit das Konto bewusst knapp UNTER der 2% Marke zu halten, um dem Kunden im Zweifel kein Geld auszahlen zu müssen.
Ein sehr interessanter (positiv gemeint) Gedanke!
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Warum sollte man?
Gibt es dann nicht höhere Aktienquote und die Möglichkeit, trotzdem wieder zurückzudrehen, d.h. mit 67 in Rente? Habe aber auch nur überflogen, Fairr ist bei mir erstmal durch bzw. Riester allgemein
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Hallo.
Ja, so war zumindest mein bisheriges Verständnis. (Lässt Wohnriester nicht unbedingt reizvoller erscheinen, oder?)
Danke. Wenn du oder ein anderer Nutzer noch den passenden Gesetzestext oder so als Quelle parat hätte, wäre dass das i-Tüpfelchen :-). Ansonsten habe ich bisher auch den Eindruck, dass Wohnriester ein ganz schlechter Witz ist und sich wahrscheinlich maximal dann noch lohnt, wenn die Zinsen am Kapitalmarkt weit entfernte Höhen erreichen. Oder wenn man vielleicht vorzeitig wieder zurückzahlen kann und nicht jahrelang 2 % Zinsen auf seinen eigenen Beitrag zahlt (ja ich weiß, man zahlt nicht direkt die 2 % , sondern versteuert die nur, aber vom Prinzip her ist es trotzdem fragwürdig).
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Rechne gerade etwas mit Wohnriester/Wohnförderkonto und frage mich gerade, ob die 2 % fiktive Verzinsung allen ernstes auf die vollen 2100 EUR anfallen oder nur auf die staatliche Förderung.
Damit meine ich konkret:
Bei 2100 EUR jährlicher Sparleistung sind davon bei einem Grenzsteuersatz von 42 % ja 1393 EUR von mir selbst (Berechnung: 2100-(0,42*2100-175)).
Gemäß Finanztipartikel werden dem Wohnförderkonto die 2100 EUR gutgeschrieben und bei Entnahme vollständig mit 2 % verzinst. Ich zahle somit also auch Zinsen auf die 1393 EUR, die ich selbst zu den 2100 EUR beigetragen habe? Verstehe ich das richtig?
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Hallo Community,
ich habe mir jetzt die beiden Artikel (Wohn-Riester, Wohnförderkonto) zum Wohnriester durchgelesen, aber noch ein paar Detailfragen, bei denen ihr mir hoffentlich weiterhelfen könnt?
- Beim Wohnriester muss ich die fiktiven 2 % auf die Entnahme versteuern, zahle aber - im Gegensatz zur z.B. Rente aus Riester - keine Sozialbeiträge bei der Entnahme, richtig?
- Wenn ich vor Renteneintritt Kapital aus einem Riestervertrag entnehme, um es für Wohnriester zu nutzen, gilt dann der aktuelle Kapitalstand (wie bei einer Kündigung) oder erhalte ich mindestens die eingezahlten Beträge? (Gedanke: Immerhin ist bei Wohnriester die Entnahme vor Renteneintritt ja sicherlich der "Normalfall".)
- Wenn ich z.B. mit 40 Jahren das bisher angesparte Kapital aus einem Riestervertrag entnehme und mein Vertrag dadurch beendet wird (oder auch nicht): wie kann ich die zukünftigen Riesterbeiträge (ab 40 bis zum Rentenbeginn) stets jährlich direkt als Wohnriester nutzen? Brauche ich dafür dann einen neuen Riestervertrag, speziell für Wohnriester?
- Kann ich meinen "Wohnriester-Kredit" auch vor Rentenbeginn zurückzahlen oder ist das nicht vorgesehen? Gibt es Rabatte für vorzeitige Rückzahlung, d.h. ich meine nicht die 30 % bei Renteneintritt, sondern für Fälle, in denen man wirklich vor Renteneintritt zurückzahlt?
- Habe ich richtig verstanden, dass die fiktiven Zinsen nur bis Rentenbeginn berechnet werden und danach gestundet werden, d.h. kein Zinseszinseffekt mehr ab Renteneintritt, auch wenn man sich für die jährliche Versteuerung entscheidet?
Danke für eure Antworten!
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Bitte erzähle mehr davon.
Ich übernehme das mal. Habe mich noch nicht wirklich damit auseinandergesetzt, freue mich über Meinungen/Tipps/Input. Ich hatte bisher 65 als Renteneintrittsalter angegeben.
Mailanhang (ursprünglich ein PDF):
ZitatKundeninformation
zur Möglichkeit der Verlegung des Auszahlungsbeginns bei
Raisin Pension Riester Altersvorsorgeverträgen
Gute Nachrichten für alle Raisin Pension Riester Kunden: Die Sutor Bank gewährt allen Kunden, die sich
beim Beginn der Auszahlungsphase ihres Altersvorsorgevertrages für das 83. Lebensjahr entschieden ha-
ben oder sich zukünftig zu einer Verschiebung auf das 83. Lebensjahr entscheiden, per sofort und dauerhaft
einen Rabatt in Höhe von 50% auf die Kontoführungs- und Depotgebühr.
Darüber hinaus wird Kunden durch eine Anpassung in den Riester-Vertragsbedingungen jetzt die Möglich-
keit geboten, den Auszahlungszeitpunkt ihrer Riester-Rente deutlich flexibler zu gestalten.
Auf Antrag des Kunden kann während der Ansparphase der Beginn der Auszahlungsphase aufgeschoben
und unter bestimmten Voraussetzungen wieder vorgezogen werden.
Aufschieben der Auszahlungsphase
Ein Aufschieben der Auszahlungsphase ist maximal bis zum ersten des Monats zulässig, in dem der Kunde
sein 83. Lebensjahr vollendet. Ein entsprechender Antrag muss mindestens 13 Monate vor dem ursprüng-
lich vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase gestellt werden. Das Recht des Kunden, zur Änderung der
Beiträge und zum Ruhen des Vertrages gilt natürlich auch im Fall der Verlängerung der Ansparphase durch
Aufschieben der Auszahlungsphase.
Hinweis: Wird der Beginn der Auszahlungsphase aufgeschoben, ist ein dem Kunden ggf. garantierter
Rentenfaktor sowie eine ggf. für den Tod in der Auszahlungsphase vereinbarte Hinterbliebenenabsicherung
grundsätzlich nicht mehr gültig. Stattdessen gilt der zum neu gewählten Beginn der Auszahlungsphase gülti-
ge Rentenfaktor. Der garantierte Rentenfaktor und die ggf. für den Tod in der Auszahlungsphase vereinbarte
Hinterbliebenenversorgung leben allerdings wieder auf, wenn der Kunde den Auszahlungsbeginn im Laufe
des Vertrages im Einklang mit den nachfolgend beschriebenen Bedingungen wieder auf den ursprünglich
vereinbarten Beginn vorzieht, vorausgesetzt, ein während der Vertragslaufzeit neu vereinbarter Auszah-
lungsbeginn liegt niemals vor dem bei Vertragsabschluss festgelegten Auszahlungsbeginn.
Vorziehen des Beginns der Auszahlungsphase
Das Vorziehen des Beginns der Auszahlungsphase vor den im Antrag ursprünglich festgelegten bzw. vor
einen nachträglich von dem Kunden gewählten Beginn ist grundsätzlich nur möglich, wenn alle folgenden
Bedingungen erfüllt sind:
• der neue Auszahlungszeitpunkt liegt weiterhin nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres
• die Mindestlaufzeit von 12 Jahren in der Ansparphase ist weiterhin erfüllt
• das Depotvolumen am Bankarbeitstag nach Eingang des Änderungsauftrages bei der Bank liegt
mehr als 2 % über der Summe, der bis zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Altersvorsorgebeiträge
(eigene Beiträge und Zulagen) einschließlich Zusatzzahlungen und Eingänge aus Kapitalübertra-
gungen
• das Depotvolumen zum Zeitpunkt des Eingangs des Änderungsauftrages bei der Bank beträgt
mindestens 10.000,00 EUR
• die Beantragung erfolgt zu einem der beiden folgenden Zeitpunkte:
a) zwischen dem 13. und 24. Monat vor dem neuen Auszahlungsbeginn oder
b) mindestens fünf Jahre vor dem neuen Auszahlungsbeginn.
Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen einer Verlegung des Auszahlungsbeginns in Bezug auf
das derzeitige Anlagemodell finden Sie unter http://www.sutorbank.de/raisin-pension-riester-fonds.
Inhalt der Mail:
ZitatSehr geehrter Frau Musterfrau/Herr Mustermann,
gute Nachrichten für alle Raisin Pension Riester Kunden: Die Sutor Bank gewährt allen Kunden mit einem Auszahlungsbeginn im 83. Lebensjahr per sofort und dauerhaft einen Rabatt in Höhe von 50 % auf die fixe Kontoführungs- und Depotgebühr. Dies ist unabhängig davon, ob Sie diesen Auszahlungsbeginn bereits festgelegt hatten oder auf diesen verschieben.
Die Möglichkeit, während der Ansparphase den Auszahlungsbeginn zu verschieben, wurde von der Sutor Bank in Ihrem Riester-Vertrag vereinfacht. Die Bedingungen für eine Verschiebung sind nun detailliert aufgeführt und somit für Sie einfacher nachzuvollziehen.
Hervorzuheben ist darüber hinaus, dass Sie auch bei einer Verschiebung des Auszahlungsbeginns auf das 83. Lebensjahr den bei Vertragsabschluss zugesagten garantierten Rentenfaktor nicht mehr verlieren, sondern dieser bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Gültigkeit behält. Eine vollständige Übersicht über die neuen Möglichkeiten finden Sie im Merkblatt der Sutor Bank im Anhang.
Durch das Hinausschieben des Auszahlungsbeginns auf das 83. Lebensjahr und der damit einhergehenden Verlängerung der Vertragslaufzeit kann sich der Anteil des in Aktienfonds investierten Kapitals erhöhen.
Mit dem Schnellrechner können Sie nachvollziehen, wie die Veränderung der Restlaufzeit auf Ihre aktuelle Ziel-Aktienquote wirkt und die Änderung beauftragen:
(Link zu https://fairr.raisin-pension.d…ls%2Fauszahlungsbeginn%2F )
Ein garantierter Rentenfaktor und eine Hinterbliebenenabsicherung können bei Rentenbeginn mit 83 nicht vergeben werden, aber:
So können Sie Ihren aktuellen garantierten Rentenfaktor und die aktuelle Hinterbliebenenabsicherung bei Verschiebung des Rentenbeginns auf 83 behalten.
Verschieben Sie den Auszahlungsbeginn von 83 unter den unten aufgezeigten Bedingungen wieder auf den ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn zurück (vorausgesetzt dieser liegt zwischen dem 62. und 67. Lebensjahr), wird der dabei festgesetzte garantierte Rentenfaktor und die ggf. gewählte Hinterbliebenenabsicherung wieder aktiviert, vorausgesetzt, ein während der Vertragslaufzeit neu vereinbarter Auszahlungsbeginn liegt niemals vor dem Auszahlungsbeginn, der bei Vertragsschluss festgelegt wurde.
So funktioniert’s:
Sie haben beispielsweise bei Vertragsschluss den Rentenbeginn mit 65 vereinbart und erhöhen den Auszahlungsbeginn nun auf 83. Falls Sie den Rentenbeginn später wieder auf 65 zurücksetzen, bleibt Ihr bei Vertragsbeginn vergebener garantierter Rentenfaktor erhalten.
Beachten Sie bitte, dass für das spätere Vorziehen des Rentenbeginns wegen der gesetzlichen Riester-Beitragsgarantie folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:
- Der neue Auszahlungszeitpunkt liegt weiterhin nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres
- Die Mindestlaufzeit von 12 Jahren seit Vertragsbeginn in der Ansparphase ist weiterhin erfüllt.
- Das Depotvolumen zum Zeitpunkt des Eingangs des Änderungsauftrages bei der Sutor Bank liegt mehr als 2 % über der Summe der bis zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Altersvorsorgebeiträge (eigene Beiträge und Zulagen), einschließlich Zusatzzahlungen und Eingänge aus Kapitalübertragungen.
- Das Depotvolumen zum Zeitpunkt des Eingangs des Änderungsauftrages bei der Sutor Bank beträgt mindestens 10.000 EUR.
- Die Beantragung erfolgt a) zwischen dem 13. und 24. Monat vor dem neuen Auszahlungsbeginn oder b) mindestens fünf Jahre vor dem neuen Auszahlungsbeginn.
Beispiel 1: Sie möchten mit 59 Jahren Ihren Auszahlungsbeginn von 83 auf den ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn mit 65 zurücksetzen. Ihr garantiertes Guthaben beträgt 80.000 EUR, der aktuelle Vertragswert beträgt 90.000 EUR. Das Vorziehen ist möglich, da Ihr Vertragswert mehr als 2 % über dem garantierten Guthaben liegt und der Zeitraum bis zum Beginn der Auszahlungsphase bei 5 Jahren liegt.
Beispiel 2: Sie möchten mit 64 Jahren Ihren Rentenbeginn von 83 auf 65 zurücksetzen. Ihr garantiertes Guthaben beträgt 80.000 EUR, der aktuelle Vertragswert beträgt 81.500 EUR. Das Vorziehen ist nicht möglich, da Ihr Vertragswert weniger als 2 % über dem garantierten Guthaben liegt. Außerdem liegt der Zeitraum bis zu Beginn des neuen Auszahlungsbeginns bei weniger als 13 Monaten.
Beachten Sie bitte, dass bei einer Laufzeitänderung die gesetzliche Riester-Beitragsgarantie zum neu festgelegten Rentenbeginn greift.
Die Laufzeitänderung und die Auswirkungen auf die Ziel-Aktienquote werden wenige Tagen nach Beauftragung gültig. Eine Bestätigung der Sutor Bank erfolgt im Cockpit unter „Dokumente“. Die Depotzusammensetzung und das Anlagemodell werden im Rahmen der Vermögensverwaltung vom Anlageausschuss der Sutor Bank überwacht und gegebenenfalls angepasst. Zukünftige Änderungen sind nicht ausgeschlossen.
Falls Sie noch Fragen haben, können Sie direkt auf diese E-Mail antworten oder anrufen unter 030 770 191 294.
Wir danken Ihnen für das entgegengebrachte Vertrauen.
Freundliche Grüße
Ihr Raisin Pension Team
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Marginkonto vorhanden und Termingeschäftsfähigkeit dokumentiert? Ansonsten https://www.consorsbank.de/ev/…epot-Software/Eurex-Konto
Ich gestatte mir den Hinweis, dass ich eher Produkte nutzen würde, bei denen der Verlust begrenzt ist.
ah cool, da gibt es ja sogar eine extra seite mit infos, die habe ich bisher nicht gesehen. danke dir
dein hinweis ist berechtigt, wobei ich mich bis auf weiteres nur für call optionen interessiere. aber auch damit werde ich icht gleich beginnen. finde die ganze materie spannend und möchte das alles mal lernen, auch, wie man das kauft -
Hallo zusammen,
mich würde mal interessieren, wie man denn (als Privatperson - wobei das dürfte ja keine Rolle spielen) an der EUREX Optionen kauft und wie die Angaben auf der EUREX-Seite zu lesen sind.
Beispiel ABB:
1) Unter https://www.eurexchange.com/ex…odukte/equ/opt/ABB-950334 ist die Produkt-ISIN gleich der Basiswert-ISIN. Wie soll man also so ein Produkt kaufen?
2) Für ABB 1st Friday Weekly Options (ABB1) gibt es eine Produkt-ISIN abweichend vom Basiswert-ISIN: DE000A160NA5.
Wenn ich diese ISIN bei der Consorsbank eingebe, erhalte ich [Blockierte Grafik: https://i.ibb.co/30FgnHX/consorsbank.png]OK, Optionen kauft man offensichtlich anders als normale Wertpapiere - aber wie?
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Hallo zusammen,
hat jemand Tipps für Broker, bei denen ich Zertifikate (z.B. DZ Bank, BNP) günstig oder kostenlos kaufen kann?
Mit günstig meine ich, auch bei Summen <= 1000 EUR nicht gleich 4 EUR an Orderkosten oder so.
Danke euch!