Beiträge von DHB

    Guten Tag Herr Tenhagen, liebes Finanztip-Team und alle anderen Betroffenen,
    heute muss ich mal meinen Frust loswerden.
    Seit 2014 verfolge ich Ihre Presseberichte und Tipps bzgl. Widerrufsbelehrung bei Darlehen, in meinem Fall bei Hamburger Sparkasse. Mit Optimismus (rechtsschutzversichert, fehlerhafte Widerrufsbelehrungen belegt durch Verbraucherzentrale und Anwalt) bin ich 2014 in den Kontakt mit Anwälten getreten, um die notwendigen Schritte bei Sparkasse einzuleiten, den Rechtsweg zu gehen und evtl. das Darlehen ablösen zu lassen. Ihre Artikel und Tipps hier auf der Seite (und auch sonstige Recherche) haben mich darin bestärkt. Am 12.12.16 habe ich meinen Sachverhalt kurz geschildert (siehe Beitrag) und leider kaum Reaktionen bekommen. Nun stellt der Anwalt das Verfahren ein, weil es nach aktueller Rechtslage und Örtlichkeit Hamburg bei zuständigen OLG kaum erfolgsversprechende Aussichten gibt. Schonmal frustrierend, aber es scheint wohl im Rechtssystem auch Ungerechtigkeit zu geben, wo man lebt. Nun hat die Anwaltskanzlei den Vorgang geschlossen und der Rechtsschutzversicherung die Endrechnung zugesandt, die diese auch beglichen hat. Allerdings und nun kommt der Hammer, kündigt mir nun die Rechtsschutzversicherung (1 Fall in 5 Jahren) mit "ertragspolitischer" Begründung, um die "Finanzstärke des Unternehmens auf Dauer zu sichern". Das ist nun wirklich frustrierend. Denn nach allem verbleibt bei mir ein Gefühl von "ausser Spesen nix gewesen".
    Es ist ja nichts gegen Ihr Engagement und Ihre positive Bestärkung zu sagen, Kunden darin zu animieren, die im Unrecht befindlichen Banken und Kreditinstitute anzugehen. Andersherum würden diese das mit Vehemenz und allen anwaltlichen Mitteln ebenfalls versuchen (siehe Bausparkassen), aber ich würde mir von Ihnen wünschen, dass Sie in Ihren Artikeln die Erfolgschancen relativierten und nicht nur beschreiben, welche Voraussetzungen zum Erfolg führen können, sondern auch genau beschreiben, welche Grundvoraussetzungen oder Hürden überwunden werden müssen bzw. welche Roadblocks es geben kann.
    Mit freundlichen Grüßen

    Hallo zusammen,
    folg. Situation:
    - Immobiliendarlehen von August 2009 bei Hamburger Sparkasse
    - Widerrufsbelehrung durch Anwalt und Verbraucherzentrale 2014 prüfen lassen, Ergebnisse: fehlerhaft
    - Widerruf bei Sparkasse 2015
    - Rechtsschutzversicherung übernimmt
    - Klageentwurf fertig gestellt mit Kanzlei, aber noch nicht losgeschickt


    Jetzt wollten wir "loslegen" und den Klageweg gehen, allerdings empfiehlt der Anwalt folgendes:
    "Der BGH hat inzwischen entschieden, dass die „Kurzfassung“ der in Ihrem Fall verwendeten Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden sei:
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=06f24f16a75b10508b44ab5c506e0a95&nr=76405&pos=11&anz=82&Blank=1.pdf
    Es ist nicht zu erwarten, dass man mit Argumenten, die auch auf diese „Kurzfassung“ anwendbar sind, vor Gericht noch durchdringt. Die „Kurzfassung“ unterscheidet sich von der in Ihrem Fall verwendeten „Langfassung“ dadurch, dass die Langfassung zusätzlich noch den Abschnitt über „finanzierte Geschäfte“ enthält.
    Diesen Abschnitt erachten wir als schädlich für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung, da er komplett überflüssig ist und sich auch nicht auf den ersten Blick erschließt, dass er für Sie keine Bedeutung hat.
    Das Hanseatische OLG Hamburg erachtet diese Widerrufsbelehrung, also die „Langfassung“, allerdings inzwischen in ständiger Rechtsprechung auch als wirksam. Das LG Hamburg folgt dem soweit ersichtlich.
    Der BGH hat sich zur „Langfassung“ noch nicht konkret positioniert. Allerdings hat er eine gegen eine Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg (das die Belehrung wie gesagt also wirksam erachtet) gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ohne weitere Begründung zurückgewiesen. Das kann einerseits bedeuten, dass der BGH zwar der Auffassung des OLG nicht folgt, aber zum Zeitpunkt der Entscheidung keinen Anlass sah, dies schriftlich festzuhalten (untechnisch: die Sache war ggf. nicht „wichtig genug“, weil noch keine abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vorlagen). Es kann freilich ebenso gut sein, dass sich der BGH inhaltliche Gedanken in die Richtung gemacht hat, dass er die Entscheidung des OLG auch ausdrücklich bestätigen würde, wenn es denn von der „Wichtigkeit“ her an der Zeit wäre. Ggf. wird er sich künftig zu der Frage konkret äußern, da kürzlich das OLG Düsseldorf die Unwirksamkeit der Belehrung am überflüssigen Abschnitt über finanzierte Geschäfte festgemacht hat. Ob er das tun wird (die Sache könnte z.B. auch durch Vergleich enden) und wann, kann nicht gesagt werden.
    Sie müssten also damit rechnen, derzeit sowohl vor dem LG Hamburg, als auch vor dem Hanseatischen OLG Hamburg zu unterliegen. Ein Vergleichsangebot der Haspa ist derzeit unwahrscheinlich. Die Strategie des Verfahrens kann derzeit nur darin bestehen, sich auf das Urteil des OLG Düsseldorf zu stützen und abzuwarten, ob und was der BGH ggf. zu diesem Thema entscheidet oder selbst zu versuchen, den Weg bis zum BGH zu gehen."


    Fragen:
    - was halten die anderen Leser davon?
    - andere Kanzlei einschalten? oder würde die genauso argumentieren?
    - wie kann es sein, dass die OLGs in Deutschland so unterschiedlich entscheiden (scheinbar sind die süddeutschen OLGs konsumentenfreundlicher)
    - welche Handlungsalternativen haben wir?