Beiträge von Oekonom

    Hier bei Finanztip steht unter "Wertpapierdepots":


    "Auf der Website von Flatex* können Sie die Funktionen des Wertpapierdepots in einer Demo-Version testen und selbst einige Testorders platzieren. Geben Sie dafür als Kundennummer und als Passwort jeweils „flatex“ ein."


    Vielleicht kann man das ja so (für ft) erweitern, dass es eine Demo-Version gibt, in die man sich einloggen kann ohne dann etwas verändern zu können und dort werden dann diverse Musterdepots geführt?

    Das wär doch eine Ungleichbehandlung gegenüber Anderen, die ihre Miete oder neu angeschafftes Wohneigentum steuerlich geltend machen können.

    Man eben leider nur die Kosten geltend machen, die man selbst (oder der Rechtsvorgänger) gehabt hat. Und wenn das Objekt vollständig abgeschrieben ist, dann ist a) nichts mehr da zum Abschreiben und b) wurden die Kosten schon einmal steuerlich berücksichtigt.


    Sollte der Bescheid noch nicht rechtskräftig sein, dann einfach einmal vorsorglich Einspruch einlegen. Dazu bedarf es zunächst keiner Begründung bzw. die Begründung lautet einfach: "Der Einspruch erfolgt zur Wahrung der Rechtsbehelfsfrist, die Begründung wird nachgereicht." Und dann in Ruhe noch einmal sorgfältig rechnen, welche Variante günstiger ist. Die umfangreichen Fahrtkosten sollten dann aber irgendwie nachgewiesen werden können - z.B. durch Km-Stand (Werkstattrechnung, TÜV).

    Kein Steuerurteil - trotzdem vielleicht für den einen oder anderen ganz interessant:


    Rückforderung von Ausschüttungen bei geschlossenen Fonds (KG-Modelle):


    Leitsatz:
    Die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt werden, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind, genügt den Anforderungen an eine klare und unmissverständliche Regelung der Rückzahlungspflicht der Kommanditisten nicht, wenn unklar ist, ob und wie nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, entstandene Entnahmeansprüche der Kommanditisten auf den Gesellschafterkonten gebucht werden müssen.


    (BGH II ZR 348/14 vom 16. Februar 2016)


    Eine etwas verständlichere Interpretation des Urteils gibt es zum Beispiel hier:
    http://www.anwalt.de/rechtstip…deutig-regeln_080137.html


    Es gab übrigens auch schon im Jahr 2013 zwei erste in diese Richtung lautende Urteile:
    http://www.anwalt.de/rechtstip…nds-unwirksam_041024.html

    Jahresabrechung Strom:


    Ich habe gerade meine Abrechnung bekommen - und? Der Preis pro Kilowattstunde entspricht nicht dem, der beim Wechsel zu gesagt wurde. Die Preiserhöhung zum 01.01. wurde bei mir schnell mal mit eingepreist, obwohl ich für 12 Monate eine Preisgarantie habe. Wirklich unschön. Gut, dass die Rekla sofort akzeptiert und die Rechnung korrigiert wurde.


    Also nicht nur beim Eingang der Vertragsunterlagen prüfen, ob der bestätigte Strompreis dem ursprünglichen Angebot entspricht, sondern auch bei der Rechnung noch einmal einen Blick auf die angesetzten Preise werfen.....

    es gibt zum Beispiel in der Welt am Sonntag ein Musterdepot, dass von einem Vermögensverwalter geführt wird und jede Woche (?) dazu eine Erläuterung, warum alles gleich bleibt oder was verändert wurde. Vielleicht lässt sich dieser Grundgedanke hier implementieren?

    Die Debeka hat auf ihrer Website zahllose Beispiele, vielleicht passt ja eines...:


    https://www.debeka.de/produkte…steuerliche_auswirku.html


    Vielleicht noch ganz gut zu wissen:


    Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, sind weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen. Denn die Kosten seien dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig entstanden – er hätte sie sich ja von der Versicherung erstatten lassen können.

    (FG Münster, Urteil v. 17.11.2014 - 5 K 149/14 E; Revision zugelassen).

    Hallo Laura,


    wenn du zB die Übersicht "Rangliste kleine Orderbeträge" meinst, ergeben sich die "Kosten pro Jahr" daraus, dass jeweils 10 Order pro Jahr unterstellt wurden. Wenn du in den Folgejahren keine Aufträge erteilst, gibt es an dieser Front auch keine Kosten mehr.

    RaphaelP hat die Frage nach den Abschreibungsmöglichkeiten doch eigentlich schon im #2 verneint. Die Begründung dürfte sein:


    Wenn das Gebäude im Jahr 1960 errichtet wurde, gibt es kein abschreibungsfähiges Potential mehr, weil bei einer Regelabschreibung von zwei Prozent das Gebäude nach 50 Jahren abgeschrieben ist (§ 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG).


    Sollte sogar irgendeine erhöhte Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch genommen worden sein, dann ist das Gebäude schon viel früher komplett abgeschrieben.


    Wenn die Anschaffungskosten doch noch irgendwie wichtig sind, könnten Sie zB über den Grunderwerbsteuerbescheid herausgefunden werden oder aus den alten Steuerunterlagen der Eltern. Dort wurden ja bis zum Jahr 2000 Einkünfte aus V+V erzielt, damit lässt sich aus der Anlage V auch die bisherige Afa entnehmen - sofern die Unterlagen noch irgendwo rumliegen:-)

    Noch eine Anmerkung zum Procedere:


    Meiner Erfahrung nach ist es meist hilfreich, unmittelbar mit der zuständigen Finanzkasse (nicht nur mit dem Veranlagungsbeamten) zu telefonieren, dass erleichtert oft die Zuordnung oder Richtigstellung von Zahlungen.


    Zu den Erstattungen:
    Ich würde nicht auf die Steuerbescheide 2015 und ggf. 2016 warten, sondern - sofern das noch nicht erfolgt ist - eine Anpassung / Neufestsetzung der Vorauszahlungen beantragen. Dazu bedarf es keines Widerspruchs (der formal korrekt Einspruch heißt), sondern es reicht ein schlichter Antrag.


    Für die Zukunft:
    Wenn Sie der Meinung sind, dass das Finanzamt zu Unrecht Steuervorauszahlungen festsetzt, dann ist ein Einspruch besser geeignet als ein schlichter Änderungsantrag. Sie können dann nämlich zusätzlich Aussetzung der Vollziehung beantragen. Wird diese gewährt, dann wird auch nichts abgebucht.

    Es gibt einige Fonds, bei denen klappt das leider nicht immer sehr zeitnah. Ich kenne das von der Fondsgesellschaft Carmignac. Aber zwei Wochen hat es da auch noch nie gedauert. Es bleibt wohl nichts anderes übrig, als


    1) auf der Website der Fondsgesellschaft nachzusehen, ob auch in diesem Jahr tatsächlich genau am 31.03. Ausschüttungen erfolgt sind und dann


    2) bei der Depotbank die fehlende Gutschrift zu reklamieren.

    Der Fragesteller lebt seit 10 Jahren im Ausland. Deshalb kann er nicht in den letzten fünf Jahren 24 Monate versichert gewesen sein.

    Für diese Frist reicht es meines Wissens, wenn er im (zumindest EU-)Ausland einer der deutschen GKV vergleichbaren gesetzlichen Krankenkasse versichert war. (Stichwort: Gemeinschaftsrecht, EU-Harmonisierung). Die Quelle finde ich grad nicht mehr.


    Der Verband der PKV schreibt dazu folgendes:

    • Für Deutsche, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland hatten und bei der Rückkehr nach Deutschland weder als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der GKV werden noch als Familienmitglied in die GKV kommen, gilt daher Folgendes:
    • Waren Sie vor ihrem Auslandsaufenthalt gesetzlich versichert, müssen Sie auch nach ihrer Rückkehr in die GKV. Das gilt auch dann, wenn Sie aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch grundsätzlich versicherungsfrei sind und in die PKV wechseln könnten.
    • Waren Sie vor ihrem Auslandsaufenthalt privat versichert, müssen Sie auch nach ihrer Rückkehr in die PKV.
    • Bestand vor dem Auslandsaufenthalt keine Krankenversicherung in Deutschland, entscheidet die Art der Erwerbstätigkeit. So müssen sich z.B. Selbstständige privat versichern

    Für die Pflichtversicherung in der GKV müsste der Fragesteller mindestes 451 € pro Monat bei nichtselbstständiger Beschäftigung verdienen.

    stimmt, mein Fehler. Aber das lässt sich ja gestalten.

    Eine freiwillige Versicherung ist auch möglich, für Menschen, die aus dem Ausland zurückkehren, wenn sie gesetzliche Vorversicherungszeiten aus dem Ausland nachweisen können. Sie müssen dabei in den letzten fünf Jahren 24 Monate oder unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft 12 Monate lang gesetzlich versichert gewesen sein.


    Hier noch ein paar Infos vom Bundesgesundheitsministerium:


    http://www.bmg.bund.de/themen/…ch-auslandsrueckkehr.html


    Eine andere Möglichkeit wäre, einen Minijob anzunehmen, dass führt zur Versicherungspflicht.


    Ich würde einfach mal bei der Krankenkasse nachfragen, bei der Sie zuletzt in Deutschland krankenversichert waren.

    Hallo Joe,


    also vorab muss ich sagen, dass ich mich noch nicht wirklich intensiv mit dem Zustandekommen der Ratings von den hier genannten Unternehmen beschäftigt habe. Meine Erfahrungen mit Ratings aus anderen Bereichen sind aber grundsätzlich einmal die Folgenden:


    - viele Ratings laufen sehr ergebnisorientiert ab. Oft werden sie ja in Auftrag gegeben, wenn du verstehst, was ich meine.
    - ich habe oft das Gefühl die Rating-Agenturen sind eher Rater-Agenturen. Und das Wort „Rater“ verstehe ich hier im deutschen Sinne: Raten = rätseln


    Konkret hier:
    - wenn ich die Ratings von Morningstar & Co. so beobachte, dann stelle ich fest, dass die meisten sehr performancelastig sind. Wenn also ein Fonds im Marktvergleich eine „schlechte“ Performance hat, dann wird er schlecht(er) bewertet. Ich konnte bisher nicht erkennen, dass die konkreten Gründe für die Underperformance hier nachhaltig berücksichtigt werden.
    - es gibt Ratings, die teilen den Markt einfach in fünf Kategorien auf. Die besten 20 Prozent kriegen fünf Sterne, die letzten 20 Prozent einen Stern. Die Kriterien sind oft nicht so ganz nachvollziehbar, meist ist es eben wie oben beschrieben, schlicht die Performance, oder diese ist extrem stark gewichtet.


    In meiner ganz subjektiven Einschätzung kannst du die Rating von Feri und insbesondere EuroFondsnote mehr oder weniger vergessen, Morningstar ist ok, wenn du ein Rating für die Auswahl brauchst, Lipper kenne ich nicht so wirklich.
    Ich persönlich schaue mir natürlich auch in erster Linie die Performance an, aber eben auch die dazugehörige Volatilität. Mir ist nämlich ein Fonds lieber, die langfristig zum Beispiel acht Prozent macht, bei einem maximalen Verlust von 25 Prozent, als ein Fonds der auf zehn Prozent kommt, aber in der Spitze auch mal 50 Prozent verloren hat.


    P.S. Bevor du dir das Buch von E. Sauren kaufst, lies dir erst mal diese Veröffentlichung durch, so eine Art "Executive Summary" vom Buch: http://www.sauren.de/downloads…tenwendeBeiMischfonds.pdf

    Songaneta:
    Hinsichtlich der Frage, ob die LV einen Verkauf verweigern kann, sollte man einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen oder bei der LV eine konkrete Begründung erfragen. Ggf. kann diese Aufgabe auch auf den potentiellen Policenkäufer übertragen werden. Normalerweise kennen die sich da aus bzw. kaufen eh nur Policen von Versicherungen an, bei denen das (meist) problemlos geht.


    Der Verkauf einer LV ist für mich nur im Notfall eine Option. Eine Beleihung oder Aussetzung der Beiträge ist fast immer die bessere Wahl.


    Meist zahlen die Policenaufkäufer nur geringfügig mehr als den Rückkaufswert. Ein Aufschlag von fünf Prozent mag bei einer Police von 100.000 Euro Rückkaufswert ein Argument sein, bei 10.000 Euro schon nicht mehr unbedingt, nicht zuletzt, weil bei geringen Rückkaufswerten auch der zugestandene Aufschlag sinkt. Wenn der dann nur noch bei 2,5 Prozent liegt, reden wir hier über 250 Euro.


    Dem stehen folgende Risiken gegenüber:
    - es gibt zu viele dubiose Anbieter. Eine Mitgliedschaft im BVZL ist für sich allein sicher kein Qualitätskriterium.
    - die Bedingungen für die Transaktion sollten sorgfältig überprüft und verstanden werden. Dabei muss klar geregelt sein, wann das Geld ausbezahlt wird.
    - was ist im Falle der Insolvenz des Aufkäufers?
    - es muss sichergestellt sein, dass der Käufer seine steuerlichen Verpflichtungen nicht auf den Verkäufer abwälzt,
    - weiteres Risiko hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit ergibt sich dann, wenn der Policenkäufer nicht die Möglichkeit anbietet, den Verkauf über einen Treuhänder abzuwickeln

    Ich möchte das Thema eröffnen, damit auf interessante und neue Urteile oder auch auf geänderte Rechtsprechung hingewiesen werden kann.


    Fahrten Wohung - Arbeit: Unfallkosten mit Entfernungspauschale abgegolten


    Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten können daher nicht zusätzlich geltend gemacht werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.2.2016 - 1 K 2078/15).


    Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, das Gericht hat die Revision aber nicht zugelassen. Der Kläger hat nur noch die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH einzulegen.