winter: hab die genaue Begründung doch noch gefunden, wenn es wichtig für dich ist, kann ich leider oben nicht mehr einfügen:
Für Investmentvermögen, welche Teile der Erträge ausschütten und Teile der Erträge thesaurieren, erfolgt der Einbehalt der Kapitalertragsteuer nach den für vollumfänglich ausschüttenden Investmentvermögen geltenden Voraussetzungen, sofern die Ausschüttung zur Abführung der einzubehaltenden Kapitalertragsteuer ausreicht (§ 2 Abs. 1 Satz 4 InvStG). Andernfalls gelten die Regelungen für einen vollumfänglich thesaurierenden Fonds.