Danke Herr Gamper,
na dann werde ich es dem Ombudsmann so mitteilen. Ich bin gespannt auf die Stellungnahme der Versicherung und darauf, was sich die "Experten" nun wieder einfallen lassen. Ich werde berichten
Danke Herr Gamper,
na dann werde ich es dem Ombudsmann so mitteilen. Ich bin gespannt auf die Stellungnahme der Versicherung und darauf, was sich die "Experten" nun wieder einfallen lassen. Ich werde berichten
@Herr Gamper,
vielen Dank. Die Umfrage habe ich gemacht.Ich hoffe, dass das Ergebnis für die Entscheidung für oder gegen Eine RSV hilfreich sein wird.
In Bezug auf mein derzeitiges Problem mit der Auxilia RSV, hat sich nunmehr der Ombudsmann eingeschalten und die Versicherung um Stellungnahme gebeten. Allerdings bittet der Ombudsmann noch um die Mitteilung der Forderungshöhe um die es in der Auseinandersetzung geht. Da bin ich leider etwas ratlos. Sind es zunächst nur die Anwaltskosten, welche die RS ablehnt? Oder die zu erwartenden Schadenersatzkosten im kommenden Prozess?
Dankeschön
Vielen Dank Herr Gamper,
Vielen Dank für die vielen Hinweise. Ich habe die ARB2000, Darin ist der Stichentscheid erhalten.
Auf den Stichentscheid hatte die Rechtsschutz mich sehr wohl hingewiesen. Jedoch erweitert Diese nun die Deckungsablehnung, auf Grund von "Versäumnis der Anmeldefrist".
Ich habe sämtlichen Schriftverkehr an den Ombudsmann weitergeleitet und werde abwarten. So sollte erstmal alles gehemmt sein.
Selbstverständlich werde ich hier über den Ausgang berichten.
Vielen Dank
Alles anzeigenHallo Sylvi62,
Hallo Oekonom,
ich bin Versicherungsberater gemäß § 34e der Gewerbeordnung und neben der PKV-Beratung habe ich mich auf die Bearbeitung von Deckungszusagen und die Bearbeitung von Leistungsverweigerungen durch Versicherer in der RSV spezialisiert.
Ich setze mich mit der Rechtsschutzversicherung immer im Schadensfall auseinander, d.h. aus einer praktischen, rechtsberatenden Perspektive – und das rund 30mal im Jahr.
1.) Ein Rechtsanwalt wird nie kostenlos tätig
Ich kenne keinen einzigen Rechtsanwalt bzw. keine Rechtsanwältin in Deutschland der / die kostenlos für Mandanten tätig wird. Oekonom unterliegt daher an diesem Punkt einer Fehlvorstellung. In der anwaltlichen Praxis ist es so, dass, obwohl die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung eine selbstständige Angelegenheit ist, der verdiente Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten in manchen Fällen nicht geltend gemacht wird. Der Rechtsanwalt suggeriert damit gegenüber seinem Mandanten eine kostenlose Leistung. Tatsächlich „refinanziert“ der Anwalt seine Tätigkeiten über außergerichtliche Vergleiche oder Klageverfahren (ein typisches Beispiel für eine aus meiner Sicht nicht kundengerechte Mischkalkulation). Wie objektiv ein Anwalt oder eine Anwältin die „Hauptsache“ analysieren wird, wenn er / sie eine solche Mischkalkulation durchführt, kann sich jeder selber erarbeiten. Sollte eine Deckungszusage nicht erteilt werden kann der Anwalt / die Anwältin immer noch die Vergütung geltend machen. Eine komfortable Situation für den Rechtsanwalt. Wenn Anwalt oder Anwältin von kostenloser Einholung der Deckungszusage spricht, sollten Sie sich das immer schriftlich bestätigen lassen, dass das auch für den Fall der nicht erteilten Deckungszusage gilt. Da bin ich schon ganz gespannt auf Ihre Erfahrungen!
2.) Stichentscheid
Es bestand eine ursprüngliche Absicht der Verfasser der ARB für den Stichentscheid amtierende oder pensionierte Richter zu gewinnen. Dieses Vorhaben ist aber am Desinteresse der Richterschaft gescheitert.Versicherer nehmen heutzutage allgemein an, dass der Stichentscheid durch einen beauftragten Rechtanwalt in der Regel nicht objektiv im Sinne von § 128 Satz 1 VVG ist.
Die Erstellung des Stichentscheids ist eine gesonderte Tätigkeit des Rechtsanwalts, die auch gesondert gemäß VV 2300 zu vergüten ist. Der Stichentscheid des Rechtsanwaltes beschränkt sich in der Regel darauf, die Ablehnungsgründe des Rechtsschutzversicherers zu widerlegen.
Der Versicherer trägt die Kosten für die Stellungnahme des Anwaltes in jedem Fall, gleichgültig ob sie für den Versicherungsnehmer günstig oder ungünstig ausfällt. Hier wäre die Argumentation des Versicherers in diesem Punkt zu prüfen und ggf. entsprechend zu handeln.
3.) Eigene Deckungsanfrage
Deckungsanfragen im „do-it-yourself-Verfahren“ sehe ich naturgemäß kritisch. Bei Deckungsanfragen nutze ich selber die Vorteile standardisierter Korrespondenz und Checklisten (und natürlich mein Erfahrungswissen). Ich weiß gar nicht, wie man ohne Standardkorrespondenz überhaupt eine ordentliche Deckungsanfrage auf den Weg bringen könnte. Standardkorrespondenz ermöglicht standardisierte Berichte zu: Sachstand, Fortgang und Erledigung und sachgerechte Korrespondenz vermeidet Obliegenheitsverletzungen.
4.) Fristsetzung durch den Versicherer und Rechtsfolgen
Der Versicherer könnte Ihnen gegenüber (hier kommt es auf die konkreten ARB an) die sogenannte Monatsfrist in Gang gesetzt haben, damit die Frage, ob Versicherungsschutz zu gewähren ist, nicht zu lange in der Schwebe gehalten wird. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann der bis dahin vorläufig abgelehnte Versicherungsschutz endgültig entfallen. Das wäre ebenfalls zu prüfen.
5.) Weitere Vorgehensweise
Sie haben jetzt mindestens zwei Möglichkeiten: 1.) Stichentscheid durch einen fähigen Fachanwalt (oder eine fähige Fachanwältin) für Versicherungsrecht oder 2.) Deckungsklage. Sie sind nämlich berechtigt (und nicht verpflichtet) einen Stichentscheid herbeizuführen. Sie können sofort Deckungsklage erheben. Ob Sie den Versicherungsombudsmann mit der Angelegenheit betrauen können, hängt von der Qualität der Deckungsanfrage und dem bisherigen Verhalten des Versicherers ab. Das könnte ich (oder ein Dritter) nur beurteilen, wenn ich (er / sie) die vollständige Korrespondenz im Zusammenhang mit der Deckungsanfrage, den Vertrag sowie die ARB geprüft hätte.
„RSV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“
Sehr geehrter Herr Gamper,
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Leider verwehrt sich die Rechtsschutz hier weiterhin mit Händen und Füßen. Nachdem ich Diese nun auf die Kostenübernahmepflicht hingewiesen hatte kam folgendes Schreiben.
"Die Gesetzgebung hat hat strenge Anforderungen für einen Stichentscheid aufgestellt, wann ein Schreiben überhaupt als Stichentscheid zu bewerten ist.
Ob ein zukünftiges Schreiben diese Voraussetzungen erfüllt, können wir erst dann bewerten, wenn es uns vorliegt. Von daher werden Sie die Anwaltskosten vorstrecken müssen."
- ich gehe davon aus, dass dieses Schreiben dann wohl nicht die Voraussetzungen erfüllen wird und ich hätte das nächste Problem. Eine Fristsetzung für den Stichentscheid wurde nicht erwähnt.
Weiterhin wurde nun auch noch wegen Versäumnis der Anmeldefrist abgelehnt (mit fadenscheinigen Gründen, da der Ursprung des Rechtsstreits in den Jahren des Versicherungsschutzes fällt und ich jetzt erst davon erfahren hatte), so dass ich darauf hingewiesen wurde, dass mir alleine der Stichentscheid nichts bringen wird.Die Kostenübernahme wird definitiv abgelehnt.
Ich habe nun den Ombudsmann eingeschalten.
Deckungszusage selbst einholen - ja daran könnte es gelegen haben. Jedoch will ich erwähnen, dass diese Rechtsschutz bereits seit ca 10 Jahren nicht mehr bestand, d.h. damals gekündigt wurde. Somit musste ich bereits damit kämpfen um überhaupt noch etwas zu bewegen. Natürlich kam sofort die Ablehnung - 3 Jahre Nachmeldefrist um! Jedoch habe ich nicht locker gelassen. Denn wenn ich heute erst von einem Ereignis erfahre, dass dass sich zu "damaliger Zeit" ereignet hat, bzw. der ursprüngliche Schaden in diesem Zeitraum entstand, muss der Versicherer noch einspringen. Egal ob ich anschließend weiter versichert war oder nicht. Und die RS musste mir Recht geben. D.h. sie müsste noch zahlen.
Nun versuchen sie es auf die andere Tour. Aber nicht mit mir
http://www.rechtsschutz-lexiko…schutz/Stichentscheid.htm
Hier mal noch was zum lesen. Hier steht es eindeutig, wer diese Kosten zu tragen hat
Vielen Dank für die infos.
für mich ist die Aussage der RS Versicherung ebenfalls wiedersprüchlich. Zumal auf jeder Ratgeberseite bei Tante Google zu lesen ist, dass die Rechtsschutz für die Kosten des Stichentscheids aufkommen muss - egal wie der Anwalt dann entscheidet.
Falls! der Anwalt dann meint, die Klage ist wirklich nicht erfolgreich, dann würde ich ohnehin keine Klage einreichen.
Ich habe mit meiner Rechtsschutz telefoniert und ihr mitgeteilt, dass ich ggf. nun einen Ombudsmann einschalten werde damit die RS die Kosten des Stichentscheids zahlen muss. Dann wurde die Mitarbeiterin plötzlich stutzig und meinte, dass würde nichts bringen
Ich denke, dass hier nur versucht wird mich von der Vorgehensweise abzuhalten, damit am Ende der Prozess nicht bezahlt werden muss. Denn ich bin mir ziemlich sicher, dass die Sache sehr wohl Aussicht auf Erfolg haben wird.
Nur fällt mir in der Tat nichts anderes ein, als den Ombudsmann zu nehmen, was sehr langwierig ist. Aber ich kämpfe weiter.
Beste Grüße
Hallo,
Auch wir haben ein Problem mit einer Rechtsschutzversicherung. Es geht um einen Schaden im Zarzthaftungsrecht.
Der eigentliche Schadenfall wurde uns erst bekannt, nachdem eine erste große Behandlung anstand und die Zahnzusatzversicherung nicht zahlen wollte.(Ablehnung aufgrund der Anforderung der des Zahnstatus vor Abschluss der Zahnzusatzversicherung). Daraufhin haben wir die Patientenakte einer ehemaligen Zahnärztin angefordert und haben den ganzen Pfusch, den sie betrieben hat, gesehen.
Wir haben dann ein kassenärztliches Gutachten angefordert, was nicht so gut für uns aussah, da hier nur nach Aktenlage beurteilt wird und wesentliche Teile vorenthalten wurden.
Wir möchten nun gegen diese Zahnärztin vorgehen und brauchen Deckungsschutz von der Rechtsschutzversicherung. Diese wimmelte ständig ab und forderte immer neue Unterlagen von uns. Bis sie schließlich zu dem Ergebnis kam "Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg".
Weiterhin steht in der Ablehnung der Hinweis mit der Möglichkeit eines Stichentscheids.
Darunter der Text: Danach kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Anwalt auf Kosten der Versicherung veranlassen, dieser gegenüber der Versicherung eine Stellungnahme abzugeben.Dieser Stichentscheid ist für beide Seiten bindend.
Heute wollte ich mich bei der Rechtsschutz danach erkundigen, wie das abläuft. Da wurde mir mitgeteilt, dass ich mir einen Anwalt suchen kann, den ich selbst bezahlen soll. Und nur dann, wenn der Anwalt meint dass die Klage Aussicht auf Erfolg hat, werden die Kosten für den Stichentscheid erstattet.
Das kann ich leider nicht nachvollziehen. Wie mir bekannt ist sieht die Rechtslage so aus:
Die Kosten des Verfahrens trägt die Versicherung – egal, zu wessen Gunsten entschieden wird.
Was kann man hier tun? Ombudsmann einschalten?
vielen Dank. Aber leider 30. Juli 2015. Ich hoffe trotzdem, dass bald eine Entscheidung getroffen wird, für welchen Zeitraum rückwirkend man zurückfordern kann.
Hallo,
Bin selbst betroffen. Habe 2014 die Bausparkasse zur Rückzahlung aufgefordert. Auch den Ombudsmann hatte ich eingeschalten. Leider vergebens. Mitte Juli hatte ich vom Ombudsmann die abschließende Entscheidung erhalten, dass die Rückerstattung der Bearbeitungsgebühren nicht für Bausparkassen gelte.
Nun will ich die Sache erneut angehen, auf Grund des neuerlichen Urteils. Wusste nur nicht, ob inzwischen alles Verjährt ist. Mut macht mir dieser Artikel:
Bei mir ist der Stand folgendermaßen:
3 x Santander geklagt (Klagen wurden im Februar eingereicht), nachdem Die Bank gegen den MB unbegründet widersprochen hatte.
-1. Urteil im Mai (alles komplett erstattet)
-2 weitere Urteile im Juni (beides Anerkenntnisurteile), bei beiden steht noch eine Gerichtsgebühr aus (Kostenfestsetzung wurde beantragt), sonst alles gezahlt incl. Anwalt
1 x Commerzbank, MB im Dezember und im Januar (vor Klageeinreichung) kam ein Schreiben, dass die Bank alle Gebühren incl. Anwaltsgebühren erstattet. Das wars dann auch. Auf das Geld warte ich bis heute.
Anwalt hat nun nochmals angemahnt, dass die Zahlung incl. weiteren Zinsen unverzüglich anzuweisen ist, sonst wird direkt Klage erhoben.
Schönen Abend euch
Und schön, Kastanienblatt, dass du wieder dabei bist
auch von mir ein Danke, Yvja
Hallo, ich habe folgendes Problem:
Seit November 2014 im Streit mit Santander wegen Erstattung BG. Keine Reaktion auf meine Forderung. Im Dezember dann RA eingeschalten. Wieder Keine Reaktion. Anwalt leitete Ende Dezember Mahnverfahren ein. Ich musste in Vorkasse gehen . Neben seinen RA-Gebühren, musste ich noch 3 Gerichtsgebühren in Höhe von 105,00 Euro an den Anwalt zahlen. Santander hat dann wegen der Mahnung Widerspruch eingereicht (unbegründet). Klage wurde eingereicht. Daraufhin hat Santander in vollem Umfang anerkannt und es folgte das Anerkenntnisurteil.
Nun, nach 4 Wochen, kam endlich der Zahlungseingang (BG + Zinsen+ Anwaltskosten) von der Santander. Daraufhin rief ich beim Anwalt an, wo die Gerichtskosten bleiben. Dieser schrieb mir folgendes:
Im Hinblick auf den eingezahlten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 105,00 EUR erwarten wir aufgrund des Verfahrensganges – Beendigung des Rechtsstreites durch Anerkenntnisurteil – die Rückzahlung von insgesamt zwei Gebühren, d. h. in Höhe von 70,00 EUR.
Habe ich die 3. Gerichtsgebühr in den Sand gesetzt, oder was bedeutet dies? Hat jemand ein ähnliches Problem?
Danke
Welche Variante ist die wahrscheinlichste?
Hallo Südschwede,
Bleib ruhig. Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit wird die Santander anerkennen und zum AG schicken. Anschließend wird dir dieses Anerkenntnisurteil zugesandt und die Kohle kommt. Also kommt die 2. Variante ins Spiel. Wirst sehen. War bei mir mit den Spaniern jedesmal so.
Hallo allerseits Endlich mal wieder ein paar "alte Leidensgenossen" im Forum.
Habe auch ein paar Neuigkeiten. Hatte gestern Mail vom Anwalt. Santander hat nunmehr die 2. Klage vollumfänglich anerkannt. Hat dies dem AG Mönchengladbach mitgeteilt und wurde von dort im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung beschlossen. Santander muss nun die BG + Zinsen + Anwalts- und Gerichtkosten löhnen. Anwalt hat denen 14 Tage Zeit gegeben um das Geld zu überweisen. Freut mich, da ich bei diesem Verfahren mit allem in Vorkasse gehen musste. Im ersten Verfahren übernahm es meine RS. Das Geld war bereits von der Santander überwiesen.
Dies war nun das 3. Verfahren, welches ich vollumfänglich (mit anwaltlicher Hilfe) gewonnen habe.
also, was mich betrifft besitze ich sehr wohl eine gute RS-Versicherung und auch ohne SB. Leider sind alle meine Darlehen vorvertraglich - bis auf ein Darlehen. Hier übernahm meine Versicherung alles. Der Prozess ging auch reibungslos über die Bühne. Selbst mit den Spaniern. Alles komplett erledigt, selbst die Anwaltskosten wurden erstattet.
Eigenartig ist nur, dass bei einem Darlehensvertrag, bei welchen ich beim Anwalt (wegen Vorvertrag) in Vorkasse gehen musste, sich alles beim AG in Mönchengladbach "wegen Totalkaos" nichts bewegt. Beide Verfahren wurden gleichzeitig eingereicht. Ist schon sehr merkwürdig.
Bei dem Darlehensvertrag aus 2004 habe ich den Ombudsmann genommen, weil ich mir nicht sicher war, ob die BG`s mit in den Raten eingerechnet waren oder nicht. Aber wie geschrieben, habe ich hier noch nichts wieder erfahren.
LG Sylvia
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Register "Aktuelles", Mitteilung vom 20.01.15
Vielen Dank. Werde mich "belesen" und dann weiter sehen LG Sylvia
Es stellt sich nun nämlich die Frage! Klagen oder nicht klagen! Verliere ich, dann bleibe ich auf sämtliche Kosten sitzen und meine Rechtschutzversicherung greift nicht. Streitwert ca. 450,- Euro
Gruß Thoto
Hi Thoto,
dass siehst du leider richtig. Deshalb habe ich "bisher" von einer Klage abgesehen. Zumal mein bisheriger Anwalt nicht das Gelbe vom Ei ist. Ich werde mal beim OM nachforschen, ob da schon irgend was gelaufen ist, bzw. ob die Santander sich diesbezüglich geäußert hat. Ich selbst hatte bereits im Dezember eine Ablehnung - wegen Verjährung - von den Spaniern erhalten. Aber, dass heißt ja nicht, dass das richtig sein muss. LG Sylvia
Hallo
Weiß jemand woran man am Kreditvertrag erkennen kann ob die Bearbeitungsgebühren auf die Raten verteilt sind? Bei meinem Vertrag steht neben der Gesamtkreditsumme in Klammern incl. Bearbeitungsgebühren. Der Vertrag stammt aus dem Jahr 2004. Für 2004 wäre er verjährt aber ab 2005 noch nicht da ich die Verjährung mittels Mahnbescheid gestoppt habe. Die Santander weigert sich nämlich die Gebühren nach 2004 zu zahlen.
Gruß
Thoto
Geht mir genau so Ebenfalls Kredit aus 2004 bei Santander. Rücken die BG´s nicht raus, auch nicht die anteilig geforderten. Habe es einfach anteilig gefordert, weil ich mir auch nicht sicher war, woran man das erkennt, ob einmalig gezahlt oder in den Raten einbezogen. Anwalt wollte das nicht übernehmen (wahrscheinlich nicht lohnenswert für ihn). Hatte es dann im Dezember 2014 zum OM geschickt. Jedoch auch da rührt sich nichts..Leider
Das ist ja super und macht Hoffnung!! Wie lange hat es nach Einreichen der Anspruchsbegründung gedauert, bis das Urteil ergangen ist?
Die Klage ging am 28. Januar 2015 zum Amtsgericht Mönchengladbach. Zwischenzeitlich hatte die Santander einfach einen Teilbetrag auf mein Konto, nicht auf das Anwaltskonto, überwiesen. Der Betrag war nicht vollständig und mein Anwalt hat per 12.3.15 eine Teilerledigungserklärung nach Mönchengladbach gesandt. Nun kam das Anerkenntnisurteil, das alles gezahlt wird.
Also - bleibt hartnäckig.