Beiträge von kurby85

    Hallo Community,


    hat jemand bereits Erfahrungen damit gemacht, wie die Krankenversicherer (speziell die Axa / DBV) auf die Rückforderung der lt. Landgericht Potsdam unzulässigen Beitragserhöhungen reagiert bzw. wie gut die Erfolgschancen hier für den Kläger stehen?


    Die Urteile sind ja offensichtlich noch nicht rechtskräftig.


    ?(


    Viele Grüße kurby

    Ich finde es als Ergänzung zum Bankautomaten sehr gut, glaube aber, dass es diesen nicht ersetzen kann.
    Ich würde mich nur sehr ungern im Supermarkt anstellen, wenn ich nur Geld abheben will. Sollte ich aber ohnehin schon an der Kasse stehen und mir so den Gang zur Bank ersparen würde ich die Gelegenheit aber auf jeden Fall nutzen.


    Mit einer Smartphone-App würde ich das aber nicht machen, da ich was Smartphone und Online-Banking angeht, in Sachen Datensicherheit sehr skeptisch bin.

    Hallo Rainer,


    ich habe vor ein paar Monaten nach einem Hinweis in einer Finanztest-Ausgabe versucht einen 0%-Kredit über Smava abzuschließen.
    Die Ablehnung habe ich binnen weniger Sekunden nach Eingabe meiner Daten erhalten.


    In den folgenden Wochen wurde ich jedoch mit Werbung per Post, Telefon und E-Mail überschüttet und habe angeblich zwei namhafte Zeitschriften aboniert (alles mit falsch geschriebenen Namen).


    Smava werde ich bestimmt nicht wieder nutzen und kann es leider auch niemanden empfehlen.
    Vielleicht hat hier ja aber jemand bessere Erfahrungen gemacht.

    Hallo,
    ich habe im September 2005 bei der Allianz (Frankfurter Versicherungs-Aktiengesellschaft) eine Unfallversicherung mit Beitragsrückzahlung (Rentenzahlung nach Ablauf der Ansparphase) abgeschlossen. Der Vertrag wurde vor einiger Zeit gekündigt und der Rückkaufswert ausgezahlt.


    In den Bestimmungen zum Versicherungsvertrag steht in der eingerahmten Widerrufsbelehrung, dass der Vertrag innerhalt von 14 Tagen nach Eingang der Unterlagen gekündigt werden kann.


    Gilt hier nicht die Widerrufsfrist von 30 Tagen? Ist die Widerrufsbelehrung wegen falscher Widerrufsfrist fehlerhaft?


    Anlass für die Annahme ist folgende Passage im Ratgeber "Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen":
    "In der Widerspruchsbelehrung steht nicht, dass es ausreicht, den Widerspruch innerhalb der
    30-Tage-Frist (14 Tage bei Verträgen mit Abschlussdatum vor dem 8. Dezember 2004) abzusenden. Der
    Widerspruch muss nämlich nicht innerhalb der Frist beim Versicherer eingehen, sondern nur rechtzeitig
    abgesendet werden."


    Mit freundlichen Grüßen
    kurby