Beiträge von joergspi

    Hallo BSHKunde,


    ein Grund für den Abschluss eines Bausparvertrages auch als Kapitalanlage ist, dass Erbschaften in der Regel nicht geplant werden können bzw. sollten.


    Wenn man Planen kann sollte eine Forwarddarlehn abgeschlossen werden. Da kennt man die Vertragsbedingungen.


    Aus diesem Grund hatte ich einen Dispo Plus Vertrag abgeschlossen und bin über all die Jahre meinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen.


    Ansonsten teile ich deine Einschätzung.


    Machen wir uns nichts vor. Die Sache ist gelaufen. Schuld ist der Gesetzgeber und der BGH, der sich einspannen lässt. Nach der Niedrigzinsphase wird das BGB und weitere Gesetze wieder unter Berücksichtigung der nun herrschenden Marktsituation angepasst. Lobbyarbeit lohnt sich.

    Hallo,


    ich habe mich bei meine Schwiegereltern beschwert, dass Sie nicht wie vorgesehen 9 Jahre nach Zuteilung meines Bausparvertrages verstorben sind. Ich hätte eventuell doch nachhelfen sollen ;)


    Wer garantiert mir eigentlich, dass ich den Bausparkredit tatsächlich bekomme? Wer legt fest wie hoch die Eigenkapitalquote sein muss. Und besonders wichtig, welchen Inhalt die AGB´s des Kredites haben?
    Laut meinem gekündigten Vertrag, die Bausparkasse.


    Bausparkassen, insbesondere Landesbausparkassen, haben wohl Kontakt mit dem Bundesministerium für Wirtschaft aufgenommen. Diese mit der BaFin, welche als Aufsichtsbehörde Fragen des BGH´s auch ohne Aufforderung gerne beantwortet. Es ist bekannt, dass es inoffiziell Vorgespräch gab (Quelle müsste ich nochmals suchen / in der Verwaltung auch üblich).


    Den Bausparkassen war die Einschätzung des BGH bekannt. Daher haben diese die Klage auch nicht zurückgezogen.


    Wieso wurde eigentlich nicht ,wie sonst immer, geprüft wer der schwächere Vertragspartner ist. Der Grundsatz des Römischen Rechtes wurde missachtet: Vertrag ist Vertrag.


    Wie war das noch und gilt immer noch?


    Bausparen dient dem Vermögensaufbau.


    Ein Bausparvertrag kann auch als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 abgeschlossen werden.(Bausparkassengesetz)


    Die Vermögenswirksame Leistung (VL) ist eine in Deutschland staatlich geförderte Form des Sparens, bei der Arbeitnehmer zur Verbesserung der Altersvorsorge vom Staat einen finanziellen Anreiz in Form einer jährlichen Zulage erhalten.


    Schlucken und schauen wie ich das Geld sicher anlegen. Bestimmt nicht in eine Bausparvertrag.


    Ach ja. Seit der Kündigung habe ich meine Konten bei einer Bank die keine Bausparverträge verkauft.

    Hallo eagle_eye,


    danke für dein Vertrauen. Wie schon gesagt, ich bin ein positiv eingestellter Mensch.


    Zu dem Gutachten der BSK-Vertreter:


    KO in der ersten Runde.


    https://www.bafin.de/SharedDoc…j_1602_bausparkassen.html


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    ...In den letzten 25 Jahren ist zudem die Einbindung der Bausparkassen in Konzernstrukturen fortgeschritten. Dies birgt grundsätzlich die Gefahr, dass Außenstehende auf das Risikomanagement der Bausparkassen Einfluss nehmen und dabei von Interessen geleitet sein könnten, die den Interessen der Bauspargemeinschaft entgegenlaufen


    Schließlich stellt das anhaltend niedrige Kapitalmarktzinsniveau die Bausparkassen vor neue Herausforderungen und belastet derzeit ihre Erträge. Es ist momentan nicht absehbar, wie lange die Zinsen so niedrig bleiben werden.


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    Interessant, Erträge sind Gewinne. Von einem Risiko für die Einlagen oder Existenzgefährdung der Bausparkassen wird von der BaFin bis heute in keinem Wort gesprochen. Sollte die Revisionsschriften des BSK zutreffen, müsste sie das aber und eingreifen.
    Hier sind die Rechtsanwälte der Bausparer gefordert, dass auch vorzutragen bzw. um Stellungnahme der BaFin zu bitten. (Prüfung, ob die Anforderungen der Bausparkassenverordnung eingehalten werden)


    Der gesamte Artikel ist ein Brüller. 2015 wurde den Bausparkassen das Recht eingeräumt, Baufinanzierungen auch außerhalb des Bausparkassengeschäftes zu finanzieren (Gewerbe, Flughafen BER usw.), diese zu beleihen und sogar in Aktien zu investieren. Das erklärt auch, warum die Bausparkassen die Einlagensicherung begrenzt haben. Das Kasino wurde eröffnet. Vielleicht ist es gut, dass ich mein Geld nunmehr doch auf dem Tagesgeldkonto habe?!


    Aufgrund meiner Erfahrungen habe ich aber ein gutes Gefühl hinsichtlich eines positiven Urteils für uns.
    Zur Überprüfung ob ein Paragraph angewendet werden darf, wird der Grundgedanke eines Gesetzes herangezogen. In unseren Fall, wen wollte der Gesetzgeber schützen? Hierzu hat sich das Parlament als gesetzgebendes Organ bereits im Rahmen der Novellierung des Bausparkassengesetzes 2015 sowie der Petition eindeutig geäußert.
    Dieses ist natürlich für die Richter nicht rechtsbindend. Aber wenn es vorgetragen wird, kann es nicht schaden.


    So lang die Bausparkassen Gewinn machen und diese in Form von Dividenden ausschütten (Sparkassen), haben die Bausparkassen ein argumentatives Problem. Nicht Gewinne der Bausparkassen als Verwalter der Einlagen ist schützenswert, sondern nur die Einlagen.


    Diese Sachverhalte sind dem BGH bekannt und werden in der Regel berücksichtigt. Abwägt wird, ob es ein Missverhältnis gibt. Hier braucht man nur auf die erzielten Gewinne und auf das Zinsbestimmungsrecht der Bausparkassen verweisen.


    Aber ich bin leider nicht der BGH. Also abwarten und hoffen.

    Hallo wn25421pbg,


    danke für die Info. Macht Hoffnung.


    Aber deiner Einschätzung betreffend der wirtschaftlichen Situation der Bausparkassen sehe ich anders.


    Wenn es Probleme für die Stabilität des Finanz-Sektors gibt, muss die BaFin reagieren. Bis dahin haben die Bausparkassen ihren vertraglichen Verpflichtungen, wie jeder andere Marktteilnehmer auch, nachzukommen.
    Vertrag ist Vertrag.


    Der BGH hat ausschließlich die Zivilrechtlichen und nicht finanzpolitischen Aspekte zu bewerten.


    Von den Bausparkassen wurde die Einlagensicherung auf den gesetzlichen Betrag reduziert. Dieses reicht zur Stabilisierung des Finanzmarktes aus.


    Ansonsten


    "Geschäftsmodell Bausparen hat sich trotz Nullzinspolitik robust gezeigt"
    LBS-Nord-Gewinn übertrifft Prognosen
    09.02.2017 – 15:48



    Auszug aus einem Artikel vom Handelsblatt:


    26.01.2016 12:32 Uhr
    Die größte deutsche Bausparkasse Schwäbisch Hall leider weiter unter den niedrigen Zinsen. Der Gewinn in diesem Jahr wird voraussichtlich abermals schrumpfen. Mit Blick auf die neuen Verträge gibt es aber Hoffnung. .................



    Im vergangenen Jahr schloss die Bausparkasse der Genossenschaftsbanken rund 900.000 neue Verträge über insgesamt 35 Milliarden Euro ab, ein Anstieg um knapp dreizehn Prozent. Das sei das zweithöchste Bruttoneugeschäft der 85-jährigen Firmengeschichte. Der Gewinn vor Steuern sank jedoch um zehn Prozent auf 341 Millionen Euro.
    Die Bausparkassen leiden unter dem anhaltenden Zinstief, weil sie das Geld ihrer Sparer äußerst sicher – und damit renditeschwach – anlegen müssen. Die teilweise hochverzinsten Altverträge belasten die Branche besonders. Fast alle deutschen Bausparkassen haben Verträge gekündigt, bei denen die Sparer zwar die hohen Zinsen mitnahmen, die Darlehen aber nicht abriefen.


    ....Der Zinsdruck könnte nach Einschätzung von Klein in der Branche mit gut 20 Anbietern zu Zusammenschlüssen führen. „Es gibt einen Trend zur Konsolidierung, der wird sich aber in den Sektoren abspielen“, sagte Klein. So haben aus dem Lager der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute die Landesbausparkassen Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz ihre Fusion beschlossen.

    Hallo Forenteilnehmer,


    betreffend den Richtern hast du leider recht. Ich kaue seit 20 Jahren Paragraphen und habe so einiges erlebt.


    Aber ich bin trotzt meiner Arbeit und Inkompetenz so mancher Rechtsgelehrter, ein positiv eingestellter Mensch geblieben.


    Zu unserem Glück ist dieses Jahr ein Wahljahr! Es lebe die Unabhängigkeit unserer Gerichte.


    => Gewerbesteuer auf LG und OLG Ebene.
    => Wähler auf BGH - Ebene?


    Sorry, unqualifiziert. Aber der Frust musste raus.

    Hallo Zusammen,


    Spezialgesetz vor BGB ?!


    Die Stellungnahme der BaFin wird wohl ausschlaggebend sein.


    Zwar ist nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs eine behördlich genehmigte Entgeltklausel - 8 -
    dann der Inhaltskontrolle entzogen, wenn Aufsicht und Genehmigung die ab-schließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Vertrags-beteiligten bezwecken und somit der privatautonome Gestaltungsspielraum des Verwenders beseitigt ist (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04, WM 2007, 1623 Rn. 15). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommen hat, kann aufgrund der im Verfahren eingeholten Stellungnahme der BaFin nicht mehr davon ausgegangen werden, dass diese auch heute noch die Genehmigung eines Bauspartarifs zwingend von der Er-hebung einer Abschlussgebühr abhängig macht. Vielmehr verzichtet sie in Ab-weichung von der früheren Praxis darauf, von vornherein feststehende Tarif-merkmale - wie eine Abschlussgebühr - als Mindestbedingungen einzufordern,

    Hallo Zusammen,


    ich glaube nicht, dass Schwäbisch Hall einen Rückziehermacht. Hintergrund ist, dass für alle offenen Rechtsfälle/Risiken Rücklagen bilanziellausgewiesen werden müssen. Dieses belastet die Bilanz und das Betriebsergebnis. Und zwar auf Grund des Urteils in Stuttgart nur für Schwäbisch Hall und nichtfür die andere Bausparkassen, die Ihre Prozesse gewinnen. (Die Vorstände erhalten einen gewinnabhängigen Bonus =>Ein Urteil liegt somit im Interesse der Eigentümer).


    Nach meiner Einschätzung nach wird der BGH § 489 nicht fürAnwendbar erklären. Der BGH hat 2010 in einem anderen Grundsatzurteil bereits entschieden, dass es Zweck eines Bausparvertrages ist über einen langenZeitraum auch an marktunübliche Zinsen zu binden.


    Urteildes XI. Zivilsenats vom 7.12.2010 - XI ZR 3/10


    (1) Gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BSpkG erwirbt der Bausparernach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen einenRechtsanspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens ausdieser Zuteilungsmasse. Entsprechend diesem Vertragsinhalt kann die Klausel -wie die Revisionserwiderung im Anschluss an eine in der instanzge-richtlichenRechtsprechung und im Schrifttum vertretene …….. meint - so verstanden werden,dass der Bausparer die Abschlussgebühr als "Eintrittgebühr" für seineAufnahme in die "Bausparergemeinschaft" zahlt, mit der er bereits dieOption erwirbt, später ein Darlehen ohne Rücksicht auf die Zinsentwicklung amKapitalmarkt zu einem schon bei Abschluss des Bausparvertrages festgelegten,besonders günstigen Zinssatz zu erhalten. Dass für die Inanspruchnahme desDarlehens Zinsen zu entrichten sind, macht es nicht unmöglich, in der Abschlussgebühr ein zusätzli-ches (Teil-)Entgelt für die Kreditgewährung zu sehen (Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10).


    Anders als die Revision meint, verbietet sich ein solches Verständnis nicht deshalb, weil die Abschlussgebühr unabhängig davon anfällt, ob der Bau-sparer im weiteren Verlauf des Vertragsverhältnisses die Zuteilungsvorausset-zungen des Bauspardarlehens überhaupt erfüllt. Nach dieser - möglichen - Aus-legung zahlt der Bausparer die Abschlussgebühr nämlich dafür, dass die Be-klagte sich bereits mit dem Vertragsabschluss endgültig gebunden hat, ihm - wenn auch im Hinblick auf einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestimmten Zuteilungstermin (vgl. § 4 Abs. 5 BSpkG) - ein Bauspardarlehen zu feststehen-den Konditionen auszuzahlen. Unabhängig davon, ob man hinsichtlich der rechtlichen Konstruktion davon ausgeht, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird .........hat die Beklagte ihren Kunden jedenfalls bereits bei Abschluss des Bausparvertrages eine entsprechende Anwartschaft verschafft. Damit hat sie ihre vertraglich geschuldete Leistung, die nach diesem Klauselverständnis mit der Abschluss-gebühr abgegolten werden soll, unabhängig davon erbracht, ob der Bauspar-kunde von dieser Option im weiteren Verlauf des Vertragsverhältnisses Gebrauch macht.


    Kann ja nicht sein, dass sich die Bausparkassen 2010 hierauf berufen und später Ihrer eigenen Rechtsauffassung widersprechen. Ich glaube, dass wird der BGH, wenn auch nicht offen ausgesprochen, in seinen Urteil berücksichtigen.


    Grüße
    Jörg

    Hallo Berghaus,


    vielen Dank für den Hinweis. Die BHW hat mir nach § 489 gekündigt(10 Jahre nach Zuteilung).


    Ich war aber auch immer ein braver Bausparer. Habe meine Regelsparbeträge immer brav überwiesen. 2013 hat die BHW eine Einmalsonderzahlung auf das Bausparkonto mit dem Hinweis auf die ungünstige Zinssituation abgelehnt und Mitte 2016 den Vertrag gekündigt.


    Ich habe insgesamt dreimal widersprochen. Nach der Überweisung auf mein Konto mit der Aufforderung mir ein Konto für die Rücküberweisung zu benennen. Eine entsprechende Antwort habe ich erhalten. Wie immer handelt die BHW Rechtens....


    Grüße Joergspi

    Hallo,


    ich werde den Spieß mal umdrehen. Das was die mit den Schecks machen, mach ich jetzt mit meinen Einzahlungen. Sollte das Darlehn vollständig Empfangen worden sein und die Bausparkasse den Vertrag nicht weiterführen wollen, darf die Bausparkasse den Darlehnsbetrag auch nicht weiter erhöhen. Bei den Einzahlungen handelt es sich gemäß der Auslegung der Bausparkasse ja nicht um einen Sparvertrag sondern um ein Darlehn.


    Nachfolgendes Schreiben mal aus der Hüfte geschossen. Was haltet ihr davon?


    Grüße Joergspi


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    Sehr geehrte Damen und Herren,


    offensichtlich habe Sie erkannt, dass Sie durch die monatliche Erhöhung Ihre Darlehns von einem vollständigen Empfang des Darlehns nicht auszugehen ist.


    Es freut mich, dass Sie sich durch die Erhöhung ihres Darlehnsvom 31.04.2016 in Höhe von € XXX.XX entschieden haben, den Darlehnsvertrages weiterzuführen und Sie Ihre Kündigung vom 20.04.2016 zurück ziehen.


    Ich werde Ihnen auch weiterhin die monatlich die Erhöhung Ihres Darlehns durch Überweisung des vereinbarten Betrages auf das Konto XXXXXX anbieten. Sollten Sie dieses Angebot auf Grundlage des Bausparvertrages mit der Vertragsnummer XXXXXX annehmen möchten, schreiben Sie mir den Betrag bitte auf das Konto XXXXXXX gut.
    Sollten Sie das Angebot nicht annehmen möchten, ist der von mir überwiesende Betrag bis zum 15. des Folgemonats zurück zu überweisen.


    Unabhängig vom oben genannten Sachverhalt teile ich Ihnen mit, dass ich auch weiterhin meiner Verpflichtung zur Zahlung des Regelsparbetrages vollumfänglich nachkommen werde. Ich erwarte, dass auch Sie sich Vertragskonform verhalten.

    Hallo zusammen,


    jetzt gehöre ich auch zu den Geschädigten.
    Gemäß den ABB bin ich verpflichtet den Regelsparbeitrag zu zahlen. Dieser Verpflichtung bin ich zu über die gesamte Vertragslaufzeit zu 100% in Höhe des vereinbarten Regelsparbetrages nachgekommen. Mit der Zahlung im März 2016 wurde die Darlehnssumme an die BHW um den Betrag des Regelsparbeitrages erhöht. Wie kann dann von einem vollständigen Empfang des Darlehns ausgegangen werden? Unabhängig hiervon, müsste die BHW nicht spätestens nach Versandt des Kündigungsschreibens die Annahme der Regelsparbeiträge verweigern, da es sich ja um einen vollständig empfangenen Darlehn handelt?


    Verkürzt: Wie kann man sich auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 berufen und gleichzeitig weitere Darlehnszahlungen annehmen? Zwei sich widersprechende Handlungen.
    Oder bin ich auf dem Holzweg?


    Grüße joergispi