Beiträge von joreisen

    Die Fluggesellschaft hat den Vorschlag der Schlichtungsstelle abgelehnt. Sie zahlt keine Entschädigung. Ich frage mich, warum die Fluggesellschaft überhaupt Mitglied in der Schichtungsstelle ist. Sie macht sich nicht die Mühe die Verspätung zu erklären und lehnt pauschal jede Entschädigung ab. Die Empfehlung der Schlichtungsstelle wird ignoriert. Wir können uns nun überlegen, ob wir einen Anwalt einschalten, eine Firma beauftrage die auf Provisionsbasis arbeitet oder die Forderung aufgeben. Es gibt bei der Fluggesellschaft weder ein Formular für die Beantragung der Entschädigung noch kommt man einfach oder überhaupt zu seinem Geld.

    lm vorliegenden Fall handelte es sich um eine Verspätung aufgrund eines medizinischen Notfalls. Ein solcher kann grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Die Verantwortung für die Sicherheit der Fluggäste und damit auch die Einschätzungsprärogative zur Einleitung entsprechender Maßnahmen liegt beim Flugkapitän, der seine Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit (vgl. Erwägungsgrund 14 VO) und somit im Interesse aller Fluggäste trifft. Aus den vorliegenden Informationen ergibt sich jedoch nicht, auf welchem Flug der Notfall auftrat. Auch hat die Beschwerdegegnerin keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt, aus denen sich das Ereignis selbst sowie die damit verbundenen konkreten (zeitlichen) Folgen ergeben. lnwiefern der streitgegenständliche Flug von den Auswirkungen eines derartigen Notfalls betroffen war, konnte ohne eine substantiierte Stellungnahme der Beschwerdegegnerin im Rahmen des summarischen Schlichtungsverfahrens nicht vollständig aufgeklärt werden.
    2. Darüber hinausgehend wäre es erforderlich, dass sich die Annullierung bzw. Verspätung auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn die Fluggesellschaft alle in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte (vgl. EuGH, Rs. Wallentin-Hermann, aaO, Rn. 40; Rs. Eglitis und Ratnieks g. Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija,12.05.201 1, C-294/10, Rn. 27 ff.).
    Es kommt also darauf an, ob die Beschwerdegegnerin die Verspätung des Fluges hätte vermeiden oder geringer halten können. Sie hat hierzu keine Angaben gemacht, jedoch offenbar versucht, durch eine Umbuchung auf eine Alternativverbindung am Folgetag die individuelle Ankunftsverspätung der Beschwerdeführer gering zu halten.
    Insgesamt verbleiben auf Grundlage der vorliegenden Informationen Zweifel an einem Haftungsausschluss. Zumindest im gerichtlichen Verfahren gehen diese zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Beschwerdegegnerin.
    Bei den sonstigen entstandenen Unannehmlichkeiten („entgangener Urlaub") handelt es sich um immaterielle Schäden. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Geld nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen gefordert werden (§ 253 BGB).
    Vorschlag:
    Die Beschwerdegegnerin beteiligt sich im vorliegenden Fall am Schlichtungsverfahren der söp. Der Rechtsstreit kann daher zeitnah erledigt und der Aufwand für eine nähere Aufklärung des Sachverhalts vermieden werden. Damit vermeiden die Beteiligten zugleich das mit einem möglichen Gerichtsverfahren verbundene Prozess- und Kostenrisiko. Zudem ist eine solche Erledigung des Konflikts geeignet, zur Wiederherstellung der Kundenzufriedenheit beizutragen. Die Schlichtungsempfehlung kann von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen. Die Klärung von Ansprüchen wegen eventueller Nebenforderungen zum Verfahren (insb. Rechtsanwaltskosten, Portokosten etc.) ist nicht Gegenstand der summarischen Prüfung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens.
    In Abwägung aller Umstände (insbesondere Verspätung von mehr als elf Stunden, Zweifel an einem Haftungsausschluss sowie unklarer Sachverhalt) erscheint es uns zur einvernehmlichen Streitbeilegung und zur Abgeltung aller Forderungen im Zusammenhang mit den Flügen QR 70 und QR 842 am 23./24.01.2016 als angemessen, den Beschwerdeführern einen Betrag in Höhe von insgesamt 720,00 EUR zu zahlen. Dies entspricht zwei Fünfteln der oben genannten Ausgleichszahlung (600,00 EUR pro Person). Diese Quote soll der obigen Gesamtwürdigung Rechnung tragen.
    Annahme:
    Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, ihr Einverständnis mit diesem Vorschlag der Schlichtungsstelle zu erklären bis spätestens 23.12.2016.
    Der Vorschlag ist für die Beteiligten nicht bindend, d.h. weder die Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin sind verpflichtet, ihn anzunehmen.
    Wird der Vorschlag von beiden Seiten angenommen, ist dieser zwischen den Beteiligten rechtsverbindlich.
    Wird der Vorschlag hingegen abgelehnt oder geht innerhalb der genannten Frist keine Annahmeerklärung ein, ist das Schlichtungsverfahren erfolglos beendet. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten steht offen.
    Die Mitteilung über das Einverständnis der Beteiligten kann formlos erfolgen, zum Beispiel per
    E-Mail an


    Offenbar kann die Fluggesellchaft die Schlichtungsenpfehlung noch ablehen. Wir
    stellen uns nun die Frage, ob wir die Schlichtungsenpfehlung annehmen.

    Nach langer Wartezeit gibt es nachfolgende Antwort der Schlichtungsstelle:


    sprıcht die Schlichtungsstelle zur einvernehmlichen Streitbeilegung folgende Empfehlung aus:
    Die Beschwerdegegnerin zahlt an die Beschwerdeführer jeweils 240,00 EUR
    (insgesamt 480,00 EUR).
    Begründung:
    Nach den uns mitgeteilten Angaben ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
    Die Beschwerdeführer buchten jeweils ein Ticket für einen Flug von Frankfurt nach Phuket am
    23./24.01.2016. Folgende Flugsegmente waren vorgesehen:
    QR 70 von Frankfurt nach Doha (Abflug 10:45 Uhr, Ankunft 18:40 Uhr) und
    QR 842 von Doha nach Phuket (Abflug 19:30 Uhr, Ankunft 05:55 Uhr).
    Die Flugdistanz zwischen Frankfurt und Phuket beträgt 9.307 km (Berechnung nach der „Methode der Großkreisentfernung").
    Nach Angaben der Beschwerdeführer wurden die Fluggäste mit dem Flugziel Phuket nach Ankunft des Fluges QR 70 in Doha „separiert und bekamen einen neuen Flug zugewiesen, nämlich
    QR 840". Die Beschwerdeführer erreichten ihren Zielort Phuket mit einer Verspätung von mehr
    als elf Stunden.
    Die Beschwerdeführer machten mit Schreiben vom 15.02.2016 gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Ausgleichszahlung (600,00 EUR pro Person) geltend. Infolge der späten Ankunft hätten sie zwischenzeitig ein anderes als das gebuchte Hotelzimmer beziehen müssen. Ferner seı ihnen „ein geplanter Urlaubstag verloren gegangen".
    Die Beschwerdegegnerin bedauerte die entstandenen Unannehmlichkeiten. Der Flug „QR 852
    von Doha nach Phuket am 24.01.2016 habe infolge eines außergewöhnlichen Umstandes „nicht
    planmäßig durchgeführt" werden können. Der Flug falle zudem nicht in den Anwendungsbereich der „Verordnung (EG) Nr. 261/2004".
    Die Beschwerdeführer sind damit nicht zufrieden und bitten um die Durchführung eines
    Schlichtungsverfahrens.
    lm Schlichtungsverfahren führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sich der Flug QR 70 am
    23.01.2016 verspätete, da „ein medizinischer Notfall abgeladen werden musste".
    Es bietet sich an, die streitige Angelegenheit einvernehmlich beizulegen. Ziel der Schlichtung ist
    eın angemessener Ausgleich der Interessen der Beteiligten.
    Zugunsten der Beschwerdeführer haben wir die folgenden Aspekte berücksichtigt:
    Den Beschwerdeführern sind Unannehmlichkeiten entstanden. Insbesondere konnten sie den
    gebuchten Anschlussflug nicht nutzen und erreichten ihr Reiseziel später als geplant. Hierdurch
    verkürzte sich ihr Aufenthalt am Urlaubsort und sie mussten zwischenzeitig ein anderes als das
    gebuchte Hotelzimmer beziehen.
    Gemäß Art. 5 Abs.1 lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 („VO") kann bei
    Annullierungen von Flügen über eine Entfernung ab 3.500 km ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 EUR pro Person bestehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. Sturgeon, 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07; Rs. Nelson, 23.10.2012, C-581/10 und C-629/10; Rs. Folkerts, 26.02.2013, C-11/11) gilt diese Regelung entsprechend bei der Verspätung eines Fluges, wenn die Zeit der Verspätung am Endziel mindestens drei Stunden beträgt. Entscheidend ist die Ankunftszeit am letzten Zielort. Ein derartiger Anspruch setzt jedoch die in Art. 3 Abs. 1 VO geregelte Anwendbarkeit der VO voraus. Nach der Rechtsprechung des BGH richtet sich diese bei Flügen mit mehreren Segmenten danach, ob die VO auf die „problembehaftete" Teilstrecke anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2013, X ZR 127/11, Rn. 10; Urteil vom 13.11.2012, X ZR 12/12). Dass ein dadurch verpasster Anschlussflug ggf. selbst nicht in den Anwendungsbereich der VO fällt, ist dabei unschädlich. Gemäß Art. 3 Abs. 1 VO gilt die VO lediglich bei Flügen, bei denen die Fluggäste auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU starten (lit. a)) oder mit einem Luftfahrtunternehmen der EU zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats reisen (lit. b)). Nach dem Vortrag der Beteiligten bleibt unklar, ob eine Verspätung des in den Anwendungsbereich der VO fallenden Fluges QR 70 zum Verpassen des Anschlussfluges QR 842 geführt hat. Hierfür sprechen zumindest die Angaben der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Ferner bestätigt ein Abruf der Flugdaten durch die Schlichtungsstelle eine Abflugverspätung des Fluges QR 70 von 44 Minute sowie eine Ankunftsverspätung von insgesamt 19 Minuten. Da zwischen der planmäßigen Ankunft des Fluges QR 70 und dem planmäßigen Start des Fluges QR 842 nur 50 Minuten Zeitlagen, könnte die 19-minütige Verspätung des Zubringerfluges QR 70 das rechtzeitige Erreichen des Anschlussfluges QR 842 verursacht haben. lm vorliegenden Fall wurde der Zielort Phuket mit einer Verspätung von mehr als elf Stunden erreicht. Die Flugdistanz zwischen Frankfurt und Phuket beträgt 9.307 km.
    Zugunsten der Beschwerdegegnerin haben wir die folgenden Aspekte berücksichtigt:
    Dem pauschalen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO könnte ein Haftungsausschluss entgegenstehen (Art. 5 Abs. 3 VO). Beruft sich ein Flugunternehmen hierauf, muss es zwei Tatbestandselemente nachweisen, zum einen die außergewöhnlichen Umstände und zum anderen die Unvermeidbarkeit. Das bedeutet hier im Einzelnen:
    1. Der Begriff „außergewöhnliche Umstände" ist in der VO nicht definiert und wird von der
    Rechtsprechung des EuGH als Ausnahmebestimmung eng ausgelegt. Demnach müssten
    die angeführten Umstände auf Vorkommnisse zurückgehen, die aufgrund ihrer Natur oder
    Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Rs. Wallentin-Hermann, 22.12.2008, C-549/07, Rn. 26). Dabei sind Störungen, die am selben Tag bei vorangegangenen Flügen der eingesetzten Maschine auftreten, bei der Annahme von außergewöhnlichen Umständen zu berücksichtigen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 15 VO und BGH, Urteile vom 12.06.2014, X ZR 104/13 und X ZR 121/13).


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    Danke für den Musterbrief!
    Unser Schreiben war da schon weg. Hat nicht ganz so viele juristische Details:



    Sehr geehrte Damen und Herren,


    in dem o.g. Schreiben führen sie ein Schreiben von ihnen vom 04. Marz 2016 an. Dieses Schreiben ist hier nicht angekommen. Offenbar soll so die verspätete Antwort nicht so offensichtlich sein.


    Sie behaupten, dem Flug QR 852 (842 wäre richtig) von Doha nach Phuket läge nicht im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 da der Flug gänzlich außerhalb der Europäischen Union liegt. Tatsächlich haben wir einen Flug gebucht von Frankfurt/M nach Phuket mit einem Umstieg in Doha. Beide Flüge wurden von ihnen durchgeführt. Der Flug ist bei ihnen auch unter einer Buchungsnummer (QR......) registriert. Bei einer solchen Umsteigeverbindung kommt nach demUrteil des LG Frankfurt vom 26.03.2013, Az.: 2/24 S 16/13 die Europ. Fluggastrechteverorndung auch zum Zuge. Das LG Frankfurt/M ist zudem in diesem Fall zuständig.


    Sie schreiben, der Flug QR 852 (842 wäre richtig) am 24. Januar 2016 war aufgrund außergewöhnlicher Umstände verspätet: Tatsächlich haben sie uns nicht mit einem verspäteten Flug QR 842 befördert, sondern mit einem gänzlich anderen, nämlich QR 840.


    Gemäß der oben genannten Verordnung ist eine Ausgleichsleistung (Art. 6, 7 EG-Verordnung Nr. 261/2004) bei der Flugstrecke über 3.500 km von 600 Euro pro Person zu leisten.


    Diese Zahlung ist zu leisten für die beiden Flugreisenden, also insgesamt 1.200 €. Die Bankverbindung ist: .....



    Für die Zahlung oder eine eventuelle Erklärung der außergewöhnlichen Umstände wird ihnen ein Termin bis zum 17.05.2016 gesetzt.



    Über die Antwort werde ich berichten!

    Danke für die Antworten! Ich werde die Fluggesellschaft anschreiben und sie auf das Urteil des LG Frankfurt vom 26.03.2013 hinweisen, dass auch bei einer Umstiegverbindung das EU-Recht gilt. Ich werde außerdem Auskunft anfordern über die außergewöhnlichen Umstände der Verspätung. Mit Terminsetzung für die Zahlung und die Antwort. Bei weiter negativer Reaktion wende ich mich dann an die Schlichtungsstellen.


    Dann berichte ich hier.

    Wir haben eine Pauschalreise über ein Reisebüro gebucht. Flug von Frankfurt/M nach Phuket. Zwischenlandung in Doha und Umstieg in ein anders Flugzeug.
    Die Ankunft wäre planmäßig um 05:55 Uhr in Phuket gewesen. Bei der Ankunft in Doha wurden jedoch alle Passagiere mit Umstieg in den Flug nach Phuket von der Qatar Airways separiert und bekamen einen neuen Flug zugewiesen. Wir bekamen einen Gutschein für ein Hotel in Doha. Die Zuweisung eines Hotels, die Einreiseformalitäten nach Qatar und der Transport in das Hotel haben über 3 Stunden gedauert. In dem Hotel bekamen wir ein Abendessen und konnten ca. 4 Stunden schlafen. Danach ohne Frühstück Transport zum Flughafen und Weiterflug nach Phuket. Die Ankunft in Phuket war dann am 17:20. Da unsere Verspätung offenbar den Vertretern des Reisebüros in Thailand nicht bekannt war, musste unser Transport zum Hotel erst noch organisiert werden. Daher nochmals nicht vorgesehene Wartezeit in Phuket am Flughafen von 2 Stunden. Danach Transfer zum Hotel. Das gebuchte Zimmer war nicht mehr frei. Wir bekamen für die Übergangszeit für 2 Tage ein anderes in dem gebuchten Hotel und mussten dann innerhalb des Hotels umziehen. Im Ergebnis ist uns ein geplanter Urlaubstag verloren gegangen.


    Das Reisebüro hat uns für eine Entschädigung an die Fluggesellschaft verwiesen. Die Fluggesellschaft schreibt, der Flug wäre aufgrund außergewöhnlicher Umstände verspätet. In Doha hat man uns keinerlei Auskunft über den Grund der Verspätung gegeben. Bleibt also unklar. Weiter wird ausgeführt, dass der Flug von Doha nach Phuket gänzlich außerhalb der Europäischen Union liegt. Ein Ausgleichsanspruch nach dem EU-Recht bestünde nicht. Der Flug von Frankfurt/M hatte aber auch schon beim Abflug 59 Minuten und bei der Ankunft in Doha 11 Minuten Verspätung. Die geplante Umsteigezeit von 50 Minuten war sehr knapp. Beide Flüge wurden von Qatar Airways ausgeführt.


    Aus unserer Sicht sollte uns die Fluglinie von Frankfurt/M nach Phuket bringen. Nach Doha wollten wir nicht. Kann das tatsächlich sein, dass hier kein EU-Recht gilt?