Beiträge von olli.west

    Hall zusammen,


    wir haben auch im Jahr 2010 ein Z-15-Förderdarlehen der L-Bank, mit 1% Geldbeschaffungskosten + 1 % allgem. Verwaltungskosten.
    Ich habe gesten die Antwort der L-Bank auf des Zurückfordern der "Bearbeitungskosten".


    Begründung der L-Bank, dass Sie eine Rückerstattung ablehnen:


    ... in den erwähnten BGH-Entscheidungen werden Klauseln in allgemeinen Preis- und Leistungsverzeichnissen bzw. sonstigen Vertragsbestimmungen von Kreditinstituten beanstandet, nach denen Verbraucher ein einmaliges Bearbeitungsentgelt oder eine einmalige Bearbeitungsgebühr des Kreditinstituts für Privatkredite zu zahlen haben.


    Bei dem Ihnen zugesagten Förderkredit handelt es sich bereits nicht um einen Privatkredit, sondern um einen Förderkredit im Rahmen des Landeswohnraumförderungsgesetzes.



    Zu dem schrieben Sie gleich mit:


    ...Für den Fall, dass Sie unsere Rechtsauffassung nicht teilen und daher eine gerichtliche Klärung beabsichtigen sollten, erlauben wir uns die Anmerkung, dass in insgesamt vier beim Amtsgericht Stuttgart bzw. bei den Landgerichten Karlsruhe und Stuttgart anhängigen Klageverfahren die Frage geklärt werden soll, ob die L-Bank bei Förderkrediten einmalige Geldbeschaffungskosten und einmalige Verwaltungskosten wirksam vereinbaren und erheben kann.


    ... es liegt bereits ein rechtskräftiges Urteil vom 26.08.2014 (Az.: 1 C 1279/14) die auf Erstattung des Betrags der bei Förderdarlehen der L-Bank vereinbarten einmaligen Geldbeschaffungskosten und einmaligen Verwaltungskosten gerichtete Klage abgewiesen.


    Was meinen Sie zu der Begründung der L-Bank?


    Dane & Grüße
    Olli