Beiträge von BSHKunde

    Hallo tom70794,


    aus meiner Sicht sind Sie ein bisschen fix bei "Alternativen".


    Erbt Ihre Bekannte wirklich? Vielleicht müssen die Eltern irgendwann ins Pflegeheim (kann finanziell besonders schwierig werden, wenn nur ein Elternteil pflegebedürftig wird und für die Finanzierung der Pflege weder hinreichend Cash-Rücklagen noch laufende Einnahmen zur Verfügung stehen - dann muss das immobile Vermögen liquidiert (=verflüssigt) werden, was für das nicht pflegebedürftige Elternteil bedeuten würde, zwangsweise aus dem Haus heraus zu müssen, wenn das Reihenhaus verkauft wird (ich unterstelle, dass das Reihenhaus von den Eltern selbst bewohnt wird - gesagt haben Sie das nicht). In so einem Fall werden die Eltern vielleicht eher dazu neigen, die vermietete Wohnung zu verkaufen.


    Müssen im Erbfall womöglich Geschwister ausgezahlt werden?


    Der Wohnriester muss - je nach finanzieller Lage der Eltern über den Immoblienbesitz hinaus - gar nicht so verkehrt sein, weil er Ihrer Bekannten im Falle eines Falles den Erwerb entweder des Reihenhauses (wenn Ihre Bekannte dort einzieht und mit dem nicht-pflegebedürftigen Elternzeit zusammen wohnt) oder der bisher gemieteten Wohnung ermöglichen und so den Eltern bei Bedarf "Cash" verschaffen könnte und die Immobilie zugleich "in der Familie" bleibt.
    Falls Geschwister ausgezahlt werden müssen, stellt auch das m. E. einen riester-förderfähigen Fall eines Wohnungserwerbs dar, so dass der Riester m. E. hierfür verwendet werden könnte (bin hier aber nicht ganz sicher, bitte anderweitig "gegenchecken", die Bausparkasse müsste dazu Auskunft geben können).


    Und die 30%-Marke für die Mindestbausparsumme ist doch in überschaubaren ca. sieben Jahren erreicht ... (das ist für meine Begriffe keine "ewige Zeit").


    Nur wenn die Eltern zusätzlich zu den Immobilien über hohe Geldrücklagen (dazu gehören in diesem Zusammenhang natürlich auch alle Wertpapiere, die sich bei Bedarf unproblematisch zu Geld machen lassen) oder über hohe laufende Einkünfte (mit denen die Pflege finanziert werden kann) verfügen und keine anderen Erben ausgezahlt werden müssen, macht der Wohnriester auch aus meiner Sicht wenig Sinn, so dass über Alternativen nachgedacht werden kann.


    Viele Grüße


    BSHKunde

    Hallo anrime89,


    ich empfehle Ihnen, die verlinkten Veröffentlichungen zu lesen (Hinweis: es handelt sich um de-facto-Werbung von Rechtsanwälten):


    https://www.anwalt.de/rechtsti…l-ag-aachen-c_111329.html


    https://www.anwalt.de/rechtsti…sse-unwirksam_121528.html


    https://www.anwalt.de/rechtsti…ach-unwirksam_132144.html


    Mein Eindruck aus den Veröffentlichungen: Die Kündigungen nach den von Ihnen genannten Rechtsvorschriften sind wohl nicht zulässig. Die Aachener Bausparkasse lässt es aber in jedem Einzelfall auf eine Klage oder zumindest auf die glaubhafte Ankündigung einer Klage ankommen und hat bisher erfolgreich höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Kündigungen nach §§ 313 / 314 BGB verhindert.
    Sie werden ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts vermutlich kein Ergebnis in Ihrem Sinne erzielen können.


    Rein vorsichtshalber noch folgender Hinweis, auch wenn die von Ihnen mitgeteilten Zahlen (Bausparsumme 10.000 Euro, Guthaben 7.500 Euro) dafür sprechen, dass Sie bis zur Kündigung durchgängig den Regelsparbeitrag gezahlt haben, allerdings teilen Sie nicht mit, wie hoch der Regelsparbeitrag für Ihren Vertrag war bzw. ist:


    Die Aachener Bausparkasse ist bekannt dafür, nicht (vollständig) gezahlte Regelsparbeiträge rückwirkend ab Vertragsbeginn nachzufordern - dass sie dieses Recht hat, ist vom BGH bestätigt worden (keine Verjährung, keine Verwirkung!), vgl. BGH-Beschluss vom 18.02.2020, Az. XI ZR 390/19 ( BGH-Beschluss ) Wenn Ihr Vertrag also nicht nur nach §§ 313 / 314 BGB gekündigt wurde, sondern auch - nach entsprechender Nachzahlungsaufforderung - wegen ausstehender Regelsparbeiträge, würde es Ihnen nichts nützen, dass die Kündigung nach §§ 313 / 314 BGB (wohl) unwirksam ist.


    Viele Grüße


    BSHKunde

    Hallo KalleHH,


    die Zinsen für Bausparguthaben werden dem Bausparkonto gutgeschrieben und wirken wie Einzahlungen bzw. Beiträge und werden weitgehend* auch so behandelt, insbesondere hinsichtlich der Festlegung und Zweckbestimmung. Deshalb sind sie prämienbegünstigt.


    Dividenden aus Wohnungsbau-Genossenschaftsanteilen werden üblicherweise direkt ausgezahlt und können vom Genossenschaftsmitglied beliebig verwendet werden. Deshalb sind sie nicht prämienbegünstigt, sondern nur "Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften;" (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996). Möglicherweise verhält es sich anders, wenn die Dividenden unmittelbar dazu verwendet werden, den gezeichneten Genossenschaftsanteil ratenweise zu bezahlen - da müssen Sie bitte bei der Wohnungsbau-Genossenschaft nachfragen, ob das geht (ratenweiser Anteilserwerb) und ob dafür die Dividenden verwendet werden können und ob die Dividenden dann prämienbegünstigt sind.


    Viele Grüße BSHKunde


    *weitgehend, aber nicht vollständig - die Zinsen werden von den Bausparkassen üblicherweise nicht auf den Regelsparbeitrag angerechnet, da es sich nicht um eigene Sparleistungen handelt!

    Hallo jfguitar,


    zu 2.: Wenn Sie schon eine Immobilienfinanzierung am laufen haben, dann - und nur dann - ist ein Forward-Darlehen möglich, ansonsten: richtig, mir ist noch nie eine andere Variante als ein Bausparvertrag untergekommen.


    zu 1.: Das ist alles hochspekulativ und es gilt: Prognosen sind schwierig, vor allem wenn sie die Zukunft betreffen ;) .
    Zu den künftigen Immobilienpreisen wage ich überhaupt keine Prognose.
    Zu den künftigen Zinsen würde ich mich glattweg zu der Prognose hinreißen lassen, dass in den nächsten 5 bis 10 Jahren kein rasanter Zinsanstieg zu erwarten ist, weil sehr viel Geld im Markt ist, das auch sog. "sichere Häfen" sucht, und da sind immobilienbesicherte Darlehen ein Teil von und weil die Haushalte und Schulden diverser Staaten der Eurozone bei höheren Zinsen unfinanzierbar werden und die EZB-Banker "whatever it takes" tun werden, um zu verhindern, dass ihnen ihre eigene Währung um die Ohren fliegt (und das wäre der Fall, wenn es zu Staatspleiten in größerem Ausmaß käme) - wenn das passiert, hätten die EZB-Banker wirklich versagt ;) .
    Dementsprechend würde ich einen Bausparvertrag nur abschließen, wenn der künftige Hauskauf / Bau sehr sicher ist und auch nur für eine Teilfinanzierung als einen Finanzierungsbaustein (neben klassischem Tilgungsdarlehen) in einer Höhe von (je nach geplantem Investitionsvolumen für Hauskauf / Bau, davon 10 bis max. 20 %) 30.000 bis 60.000 Euro, unter der Prämisse, dass Sie die Herbeiführung der Zuteilungsreife des Bausparvertrages (in der Regel Einzahlung von 40 bis 50 % der Bausparsumme) locker in 5 bis 7 Jahren schaffen. Das hat dann für Sie "nebenbei" den Zweck, dass Sie sich selbst bestätigen können, dass Sie die Finanzierung des Projekts stemmen können (in dem Sinne, dass Sie, wenn Sie an der Besparung des Bausparvertrages scheitern, das nicht heißen muss, dass Sie keine Baufinanzierung bewältigen können, es sollte Ihnen aber zu denken geben).


    Viele Grüße


    BSHKunde

    Trotz meines Nicknames habe ich seit Mitte 2017 ein KIS-1-MSCI-World-ETF-Depot, mache allerdings nur Käufe in unregelmäßigen Abständen, keinen Sparplan (natürlich betreibe ich Market-Timing, und das funktioniert bei mir sogar suuuper, ich habe noch nie zum in zeitlicher Nähe meiner Kaufzeitpunkte liegenden Höchstkurs gekauft ;) - O. K. das waren jetzt die alternativen Fakten - selbstverständlich habe auch ich keine funktionierende Glaskugel und es ist mir noch nie gelungen, zum in zeitlicher Nähe meiner Kaufzeitpunkte liegenden Tiefstkurs zu kaufen, soll heißen: ich schließe mich voll und ganz der herrschenden Meinung an, dass Market-Timing nicht funktioniert ;( ). Ich habe allerdings nach dem heftigen Rücksetzer (ist ein Kursrückgang von ca. 33 % wirklich schon ein Crash?) am 18.03.2020 "billig" nachgekauft und profitiere insofern von der seither eingetretenen (zwischenzeitlichen?) Erholung und bin mit dem Gesamtdepot inzwischen sogar wieder leicht im Plus, weil da auch noch ein paar vergleichsweie preiswerte Käufe aus der Anfangszeit zu Buche schlagen. Daran, dass das "Plus" in nächster Zeit von Dauer ist, glaube ich aber nicht wirklich, soll heißen: ich sehe in der gegenwärtigen Situation durchaus Abwärtspotential, weil ich nicht sicher bin, ob alle wirtschaftlichen Corona-Folgen wirklich realistisch in den gegenwärtigen Kursen eingepreist sind.
    Da ich den gängigen Empfehlungen folgend wirklich nur überschüssige Beträge investiere, die ich sicher langfristig entbehren kann, sind die offenen Fragen der Entwicklung der Kurse in den nächsten Wochen, Monaten und zwei bis vier Jahren für mich aber wirklich nicht relevant. Daran, dass es langfristig wieder aufwärts geht, glaube ich dann schon noch (anderenfalls müsste ich genau jetzt verkaufen). Irgendwelche Stop-Loss- (oder Stop-Win-) Limits habe und brauche ich also nicht.
    Die gegenwärtige Kursentwicklung ist für mich weder ein Grund, wie am 18.03.2020 "außerordentlich" (das ist bei meinen unregelmäßigen Käufen zugegebenermaßen ein etwas problematischer Begriff, traf auf den Kauf am 18.03.2020 aber tendenziell zu, weil ich zu diesem Zeitpunkt wohl nicht gekauft hätte, wenn der Kurs nicht scheinbar (?) verlockend (?) niedrig (?) gewesen wäre) nachzukaufen. Die aktuelle Kursentwicklung hindert mich aber andererseits nicht daran, weitere Käufe zu tätigen, solange langfristig entbehrliche Liquidität vorhanden ist, weil ich ja - siehe oben - langfristig an eine positve Kursentwicklung glaube (und diesen Glauben muss man schon haben, sonst ist man am Aktienmarkt in jedweder Form (Einzelaktien, Aktien-ETFs, gemanagte Aktienfonds) fehl am Platze.
    Ich bin allerdings kein Freund des "sofort-all-in" sondern verteile bewusst auf verschiedene Kaufzeitpunkte, um unterschiedliche Kaufkurse zu haben (also insgesamt sicherlich nicht den besten, aber umgekehrt sicherlich nicht den schlechtesten Durchschnittskaufkurs). Soll heißen: Kommt noch einmal ein deutlicher Rücksetzer (was auch immer ich dann als deutlichen Rücksetzer akzeptiere - ich sage 'mal: mindestens 15 % unterhalb des dann gegebenen Durchschnittskaufkurses meiner Käufe bis dahin, maximal bis Ende 2021), habe ich noch das viel bemühte trockene Pulver für Nachkäufe (nach 2021 wird für meinen persönlichen "Geschmack" mein zeitlicher Anlagehorizont zu klein, um weitere Käufe zu tätigen; ich hatte mir schon im Jahr 2017 fest vorgenommen, meine Kaufphase bei einem maximalen Investitionsbetrag von 30.000 Euro Ende 2021 abzuschließen - und bei solchen Vorsätzen soll man bleiben, finde ich, was wiederum wesentlich mit meiner Selbsteinschätzung zur persönlichen Risikotragfähigkeit zusammenhängt).


    Nur meine Meinung ...


    Viele Grüße


    BSHKunde

    ... und dann habe ich mich auch noch verrechnet - von 2006 bis 2019 (jeweils einschließlich!) sind es 14 Jahre: Das macht dann schon 21.000 Euro eventuelle Nachzahlung von nicht geleisteten Regelsparbeiträgen. Damit wäre der Vertrag schon spätestens im Jahr 2021 voll bespart (einschließlich der 500 Euro Guthaben, der Zahlungen für 2020 und 2021 und der auflaufenden Zinsen) ...


    Heißt aber auch - und diese Variante habe ich in meiner obigen Antwort nicht bedacht -: Wenn Sie, Nico, 21.000 Euro bis Ende 2021 (bzw. einschl. Kündigungsfristen bis ca. maximal Mitte 2022) parken wollen und so lange nicht an Ihr Geld heranmüssen (und bis dahin eine Idee haben, was Sie dann mit dem Geld machen), können Sie der Wüstenrot-Bausparkasse genau dieses natürlich auch aktiv anbieten.


    Ich wäre gespannt, zu erfahren, ob die Wüstenrot-Bausparkasse ein solches Angebot annähme ... :D


    Viele Grüße


    BSHKunde

    Hallo calypho,


    da Ihre Anfrage schon etwas älter und noch unbeantwortet ist, versuche ich es 'mal mit einer Antwort aus der Kategorie "praktische Lebenshilfe".


    Mir ist aufgefallen, dass Sie sich selbst widersprechen.
    Das Angebot der LBS ist entweder "sehr gut" - dann sollten Sie die LBS dafür loben, auch an die langfristige Finanzierbarkeit Ihres Projekts gedacht zu haben und Ihnen den Bausparvertrag auferlegt zu haben - selbstverständlich nur zu Ihrem Besten ;) !
    Oder der Bausparvertrag ist nicht in Ihrem Interesse und nicht zu Ihrem Besten - dann triftt aber auf das Gesamtangebot zu, dass es für Sie schlecht ist und Sie sollten davon Abstand nehmen, es anzunehmen.


    Da für die LBS an diesem Punkt "Nehmen" seliger sein dürfte als "Geben", können Sie sicher sein, dass Sie die Abschlussgebühren als definitive "Kosten" abschreiben müssen. (Hinweis: Vermutlich finden Sie in den ABB die folgende oder eine ähnliche Formulierung unmittelbar vor der Passage, die Sie Ihrer Frage nach zu urteilen gelesen haben: "Der Bausparvertrag kommt mit dem Tage zustande, an dem der Antrag auf Abschluss bei der Bausparkasse eingeht, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten widerspricht. Die Bausparkasse bestätigt dem Bausparer unverzüglich den Abschluss des Bausparvertrages. Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme fällig. ..." Daraus folgt m. E., dass die LBS die Abschlussgebühr zu dem Zeitpunkt, wo Sie den Vertrag kündigen können - und das geht ja erst nach der Bestätigung, dass es überhaupt einen Vertrag gibt - schon "verdient" hat. Sie könnten allenfalls über einen fristgerechten Widerruf nachdenken - aber ob dann der Darlehensvertrag noch Bestand hat??? - Ich weiß es nicht.)


    Ich habe den Verdacht, dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Bausparvertrag um derart verbundene Verträge handelt, dass die LBS bei Ausbleiben der Raten auf den Bausparvertrag nicht nur diesen, sondern auch den Darlehensvertrag kündigen wird. Ist wie gesagt nur ein Verdacht, aber prüfen Sie das, bevor Sie sich entscheiden ...


    Mein Fazit bzw. meine Empfehlung:
    Eher Finger von diesem Angebot weglassen, als sich in irgendwelche komplizierten und vermeintlich listigen "Ausweichmanöver" zu verstricken, dazu ist eine Baufinanzierung für die allermeisten Menschen, vermutlich auch für Sie (?), von zu existenzieller Bedeutung.


    Viele Grüße


    BSHKunde

    Hallo chewbaecker bzw. Nico,


    meinem Nickname können Sie entnehmen, dass ich Kunde einer anderen Bausparkasse bin - und das seit Anfang der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts.


    Ohne also die für Ihren Vertrag konkret geltenden ABB zu kennen, kann ich Ihnen versichern, dass in allen Bausparverträgen, die ich jemals hatte, entsprechend den Muster-ABB (einfach 'mal diesen Begriff googlen ;) ), eine Formulierung enthalten war, derzufolge Einzahlungen oberhalb der Regelsparrate von der Zustimmung der Bausparkasse abhängig gemacht werden können. Früher eine Regelung von eher theoretischem Wert, seit der Niedrigzinsphase eine Regelung mit höchst praktischer Bedeutung.
    Fazit: Die Ihnen gegebenen Auskünfte sind glaubhaft und auch der Höhe nach (5 Promille der Bausparsumme monatliche Sparleistung sind nicht der einzig mögliche, aber ein sehr "gängiger" Wert) wohl zutreffend.


    Die für Ihren Vertrag aktuell gültigen ABB sollten Sie problemlos von der Bausparkasse erhalten. Schreiben Sie diese an. Wenn Sie dort die in Rede stehende Formulierung finden und ein eher misstrauischer Mensch sind, schreiben Sie die Bausparkasse nochmals an und fragen Sie nach, seit wann § XY Absatz Z der ABB unverändert in den ABB enthalten sind ...


    Bedenken Sie ergänzend Folgendes:
    Die Bausparkasse könnte Sie auffordern, die in der Vergangenheit nicht geleisteten Regelsparbeiträge nachzuentrichten (auch eine solche Regelung werden Sie in den ABB finden). Rechtlich umstritten ist, für wie lange rückwirkend. Es gibt aber durchaus die Auffassung: "Seit Anbeginn". Für die 13 Jahre von 2006 bis 2019 würde dann eine Einzahlung in Höhe von 19.500 Euro fällig werden. Spätestens im Jahr 2022 wäre die Bausparsumme von 25.000 Euro erreicht und die Bausparkasse kann und wird den Vertrag kündigen - Sie hätten also nicht lange etwas und nicht viel von Ihrer Sortierentdeckung gehabt. (Ergänzender Hinweis: Wenn Sie einer solchen Nachzahlungsaufforderung dann nicht nachkommmen, weil sie den genannten Betrag vielleicht doch gerade nicht zur Hand haben, dann ist das natürlich auch ein Kündigungsgrund - ob das dann alles rechtmäßig ist, weiß ich nicht - aber wollen Sie sich wirklich mit solchen Fragen befassen?)


    Mein Praxistipp:
    Vermutlich haben Sie - auch wirtschaftlich - viel mehr von dem Vertrag, wenn Sie "brav" den Ihnen mitgeteilten Regelsparbeitrag einzahlen und hoffen, dass Sie der Wüstenrot-Bausparkasse nicht weiter auffallen (Wahrscheinlichkeit: Durchaus gegeben, der Vertrag ist noch nicht sooo fürchterlich alt und 1,5% Zinsen sind schon deutlich unter den zeitweilig vereinbarten 3 + X %) und Sie nicht mit Nachzahlungsaufforderungen, die zu einem baldigen Ende Ihres Vertrages führen würden, konfrontiert werden (wägen Sie also ab, wie laut Sie rufen wollen: "Hier bin ich, macht mal was mit mir!" ;) )


    Viele Grüße


    BSHKunde

    Hallo Newbie341,


    das ist einer der (aus meiner Sicht wenigen) Vorteile von Bauspardarlehen - wenn sie in der Darlehensphase sind kann man das Darlehen jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne jedwede Vorfälligkeitsgebühr vollständig zurückzahlen. Das gilt bausparkassenunabhängig.
    Ein "technischer" Tipp, im Doppelabbuchungen und Rückzahlungen seitens der Bausparkasse zu vermeiden: Überweisen Sie eine Sondertilgung auf das Bausparkonto, die nur so hoch ist, dass etwas mehr als ein Tilgungsbeitrag als Restschuld übrig bleibt. Die Bausparkasse kann sich dann rechtzeitig auf das vorzeitige Ende des Vertrages einstellen und die Abbuchungen nach Abbuchung des letzten regulären Tilgungsbeitrags und ggf. eines letzten Abrechnungsbetrages (manchmal wird das auch gleich einer letzten Abbuchung zusammengefasst) stoppen.


    Viele Grüße
    BSHKunde

    Hallo DND,


    die Darlehenszinssätze für die normalen Darlehen sind aus meiner Sicht in Ordnung. Sie bieten mit der vorhandenen und der zukünftigen Immobilie zwar (hoffentlich) ordentliche Sicherheiten, ich vermag aber nicht einzuschätzen, wie sicher Ihr Gehalt (einschl. der Gehaltshöhe) ist. Ein Darlehenszinssatz von über 2% für ein Bauspardarlehen war Ihnen an anderer Stelle zu viel (Sie sehen, ich kann in dieser Sache das Sticheln nicht ganz lassen ;)


    Und Ihr Hinweis, dass das Scheidungsrisiko nicht ausschlaggebend sein darf (wenn die Ehe zumindest jetzt in Ordnung ist) ist auch richtig, es reicht völlig, dass Sie sich der Risiken bewusst sind, was der Fall zu sein scheint.


    Viel Erfolg!


    BSHKunde

    Hallo NDD / DND,


    folgende ergänzende Hinweise zum weiteren "Nachdenken" (vielleicht etwas provozierend formuliert, aber nicht böse gemeint):


    Vor der späteren Versteuerung eines Wohnriesters über bescheidene 25.000 Euro müssen Sie sich m. E. nicht fürchten - die Steuern können Sie mit 30%-Nachlass in einem Betrag ablösen, evtl. reicht dafür die Auszahlungssumme aus den nach meinem Vorschlag ruhend gestellten derzeitigen Riesterverträgen, wenn da (bisher) so wenig Geld eingezahlt wurde, dass eine Verrentung nicht erfolgt.


    Ebenso sollte bei einem Darlehensbetrag von (unter) 5.000 Euro der Zinssatz für das Bauspardarlehen aus dem vorhandenen Bausparvertrag nicht entscheidungserheblich sein. Relevanter fände ich, dass Sie die Mittel, die Sie schon haben, auch aktivieren. Was wollen Sie sonst mit diesem Bausparvertrag - an Ihre Kinder vererben?


    Wenn Sie zu dem Block-2-Vertrag heute nicht sicher sind, ob Sie sich überhaupt Sondertilgungen leisten können (so habe ich Sie verstanden) - wie können Sie sich dann sicher sein, sich Einzahlungen in einen Bausparvertrag leisten zu können? Insofern sind Sie mit Ihrer "Mittelwegüberlegung" auf dem richtigen Weg.


    Zu Block 1 kann ich nur hoffen, dass das alles so stimmt, was man Ihnen vorgerechnet hat, selbst bei konkreteren Zahlen würde ich es mit "Bordmitteln" vermutlich nicht seriös entkräften können, ein gewisses Misstrauen meinerseits bleibt ... Wichtig ist aber, dass Sie von dem Weg überzeugt sind und dass Sie sich die Gesamtsumme der Rate leisten können.


    Sie sollten darüber hinaus mit Ihrer Frau zwei Dinge besprechen:
    1. Keine weiteren Kinder!
    2. Scheidung in den nächsten 20 Jahren verboten!


    Wenn Sie sich an diese Verabredung halten und nicht beruflich oder gesundheitlich außerordentliches Pech haben, sollte Ihr Projekt serös machbar sein.


    Viele Grüße


    BSHKunde

    Hallo NDD,


    ich verstehe das Projekt so, dass Sie eine Bestandsimmobilie zu einem Kaufpreis von 245.000 Euro erwerben möchten. Weitere 60.000 Euro, die zugleich das Eigenkapital darstellen, sind für die Erwerbsnebenkosten und Modernisierungsmaßnahmen / Renovierung vorgesehen.
    Die 60.000 Euro sind nicht bar vorhanden, sondern stecken in einer derzeit selbst bewohnten Eigentumswohnung, die jedoch verkauft werden soll, so dass insoweit eine kurzfristige Kreditaufnahme erfolgt. Der Kredit wird aus dem Verkaufserlös zurückgezahlt. Nach Ihren Ausführungen gehe ich davon aus, dass der Verkauf auf jeden Fall die erforderlichen 60.000 Euro einbringt, so dass absolut sicher ist, dass nicht plötzlich ein Rest verbleibt, der noch irgendwie langfristig finanziert werden muss.
    So weit (Block 3) ist der Plan dem Grunde nach vollkommen in Ordnung (über die Zinskondition der Verkaufserlösvorfinanzierung sagen Sie nichts, ich logischerweise auch nicht, außer - gilt auch für den Rest des Planes -: bei anderen Anbietern vergleichen kann sich immer lohnen ...).


    In den Blöcken 1 und 2 taucht mir einerseits zu oft und mit zu hohen Summen der Begriff "Bausparvertrag" auf, andererseits vermisse ich den Begriff Bausparvertrag als Block 0 (wenn Sie so wollen), konkret: warum wird Ihr zuteilungsreifer 10K Bausparvertrag nicht als allererster Baustein in die Finanzierung einbezogen?


    Zu Ihrem Block 1: Bei einem Tilgungsaussetzungsdarlehen besteht kein Sondertilgungsrecht. Allenfalls hat man Ihnen gesagt, dass Sie die Möglichkeit haben, zusätzlich, überobligatorisch, Geld auf den Bausparvertrag einzuzahlen - hat man Ihnen auch gesagt, dass das nur mit Zustimmung der Bausparkasse geht und dass Bausparkassen diese Zustimmung auch gerne verweigern, wenn es ihnen wirtschaftlich in den Kram passt? Darüber hinaus liegen die strukturellen Fehler in Tilgungsaussetzungsdarlehen - was auch immer man Ihnen vorgerechnet hat (sind in die Kosten nur reine Zinskosten einbezogen? Sind auch die Abschlussgebühren und die laufenden Gebühren des Bausparvertrags enthalten?) - darin, dass es fast nie Sinn macht, Geld zu niedrigen Guthabenzinsen anzusparen und gleichzeitig höhere Darlehenszinsen zu zahlen. Zudem ist diese Zwei-Verträge-Konstruktion fürchterlich unflexibel in der Phase bis zur Ablösung des Tilgungsaussetzungsdarlehens, da Sie auf einen exakten monatlichen Zahlbetrag festgelegt sind. Diesen Umstand hat man Ihnen vermutlich als Vorteil - "absolute Kalkulationssicherheit bei den monatlichen Ausgaben" - "verkauft", was auch nicht völlig falsch ist, aber wenn Sie 'mal Pech haben, brauchen Sie es genau andersherum. Soll heißen: Wenn Sie ein normales Annuitätendarlehen mit 3 Prozent Tilgung und einem echten Sondertilgungsrecht von 5 % haben und es finanziell 'mal knapp wird, können Sie nicht nur die möglicherweise eigentlich geplanten Sondertilgungen ausfallen lassen, sondern auch mit dem Kreditgeber verhandeln, dass Sie den Tilgungssatz (vorübergehend) senken. Bei vielen Darlehensgebern haben Sie standardmäßig das Recht, den Tilgungssatz während der Darlehenslaufzeit in gewissem Umfang zu ändern und brauchen insoweit dann auch nicht zu verhandeln.


    Zu Ihrem Block 2: Die Verbindung eines Annuitätendarlehens mit einem Bausparvertrag ist meiner Meinung nach - s. o. - Quatsch, daran verdienen nur vermittelnde Bank und Bausparkasse und Sie werden effektiv gehindert, Ihr Geld in die sofortige und schnelle Tilgung des Darlehens zu stecken. Und das Zinsänderungsrisiko, vor dem Sie Angst haben (oder vor dem man Ihnen Angst macht) reduzieren Sie am Besten dadurch, dass Sie Ihren Kredit tilgen. Ist die Kreditsumme klein genug, dann müssen Sie sich auch nicht mehr vor steigenden Zinsen fürchten. In Ihrer Lage ist die Dauer der geplanten Zinsfestschreibung (15 Jahre) gut, richtig und Sicherheit genug (wenn Sie meinen, mehr Sicherheit zu benötigen: es gibt auch 20-jährige Zinsfestschreibungen).


    Meine Empfehlung:
    Block 1: 10 K Euro - Ihr vorhandener Bausparvertrag
    Block 2: 25 K Riesterbausparvertrag (Ihre bisherigen Riesterverträge stellen Sie ruhend) mit Vorfinanzierung ("Tilgungsaussetzungsdarlehen"). In dieser Größenordnung und mit der Riesterförderung machen Sie mit einem Finanzierungsbaustein "Bausparvertrag" nichts falsch und bleiben mit der Gesamtkreditsumme der Bausparkasse unter 30 K Euro (Vorteil: kein Grundbucheintragung erforderlich).
    Block 3: 210 K Euro normales Annuitätendarlehen (sofern, was zu prüfen wäre, keine KFW-Darlehen möglich sind) mit 5 % Sondertilgungsrecht, auf Ihre finanziellen Möglichkeiten abgestimmte anfängliche Tilgung und mit vertraglichem Anspruch, die Tilgungshöhe im Verlauf der Zeit mindestens zweimal kostenlos anpassen zu dürfen und 15 Jahren Zinsfestschreibung.


    Abschließende Hinweise:
    1. Was man Ihnen empfohlen hat sieht wie das typische provisionseinnahmenorientierte Beratungsergebnis einer örtlichen Sparkasse oder Volksbank aus. Arbeiten Sie sich bitte 'mal durch diese Community und stellen Sie fest, wie oft sich hier Menschen melden, die Probleme haben, weil sie eigentlich nur eine Baufinanzierung wollten aber plötzlich zusätzlich mehrere Bausparverträge an der Backe haben ...
    2. Das Geld für den KFZ-Kredit sollten Sie gedanklich erst einmal "außen vor" lassen. Wenn der Kredit bezahlt ist, werden Sie das nächste Auto in absehbarer Zeit benötigen, und das will dann auch bezahlt werden. Legen Sie nach Tilgung des Kredits die 400 Euro für die Anzahlung des nächsten Autos zurück und verwenden Sie sie im Übrigen für den nächsten Kredit ... (den Sie im Idealfall nicht benötigen, weil Ihr gegenwärtiges Auto hoffentlich überraschend lange hält, so dass Sie Ihr nächstes Auto bar bezahlen können). Sie können diese 400 Euro natürlich auch für Sondertilgungen und spätere Tilgungssatzerhöhungen verwenden, wenn Sie einschätzen, sie für ein neues Auto nicht zu benötigen.


    Viele Grüße


    BSHKunde

    Eine Korrektur meiner vorherigen Ausführungen: In der ersten Zeile des zweiten Absatzes muss es statt "Darlehenslaufzeit" korrekt "Zinsbindungsfrist" heißen, da sich die Darlehenslaufzeit danach bestimmt, wann das Darlehen vollständig zurückgezahlt ist (oder zu welchen Zeitpunkt eine Kündigung wirksam wird). Die Darlehenslaufzeit kann - bei entsprechenden Tilgungs- und ggf. Sondertilgungshöhen - sowohl kürzer als auch länger als die jeweils vereinbarte Laufzeit der Zinsbindung - und die ist hier gemeint - sein.
    Ergänzender Hinweis: Ein Baudarlehensvertrag als solcher ist grundsätzlich (es mag Sonderformen von Baudarlehensverträgen geben, die mir nicht bekannt sind) zeitlich nicht befristet. Er endet entweder durch vollständige Darlehensrückzahlung oder eben durch Kündigung.

    Hallo sweetbear,


    ich sehe es so:


    Sie habe einen ganz normalen Darlehensvertrag mit (knapp) 10-jähriger Zinsbindungsfrist. Diesen können Sie zum Ende der Zinsbindungsfrist, also zum 30.04.2026, kündigen. Die Kündigungsfrist ergibt sich aus § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB (ein Monat). Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird nicht fällig.


    Wenn Sie eine Prolongationsvereinbarung abschließen verlängert sich die Darlehenslaufzeit bis zum Ende der neuen Zinsbindungsfrist (also z. B. bis zum 30.04.2031 bei Verlängerung zu neuem Zinssatz um 5 Jahre).
    Ein Sonderkündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gibt es im Verlängerungszeitraum nicht, da eine neue Zinsvereinbarung getroffen wurde und die 10-Jahre-Frist neu beginnt. Sie können (im gewählten Beispiel) - ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird - erst zum 30.04.2031 nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB kündigen.


    Schließen Sie keine Prolongationsvereinbarung ab, wird Ihr Darlehen ab dem 1. Mai 2026 zu einem Darlehen mit veränderlichem Zins. Es gilt dann die Kündigungsfrist des § 489 Abs. 2 BGB (drei Monate).


    § 489 Abs.1 Nr. 2 BGB ist in Ihrem Fall nicht von Bedeutung, da Sie kein Darlehen mit mehr als 10-jähriger Zinsbindungsfrist vereinbart haben. Dementsprechend ist es auch nicht relevant, wann die letzte Darlehensrate ausgezahlt wurde.


    Vor dem 30.04.2026 kommen Sie nicht "normal" (d . h. ohne Vorfälligkeitsentschädigung und wenn nicht der Widerrufsjoker gezogen werden kann) aus dem Darlehensvertrag. Forward-Darlehensvereinbarungen kann man üblicherweise ab 60 Monate (bei manchen Darlehensgebern auch erst ab 36 Monate) vor Ablauf der jeweils aktuellen Zinsbindungsfrst abschließen (sowohl bei einem anderen als auch bei dem bisherigen Geldgeber). Ob das wirtschaftlich sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Ich rate tendenziell ab.


    Alle Angaben wie üblich ohne Gewähr und reine persönliche Meinung - die Angaben stellen weder eine Rechtsauskunft noch eine Rechtsberatung dar!


    Viele Grüße


    BSHKunde

    Hallo Steffe74 und mbg511,


    wenn auch etwas verspätet: Vielen Dank dafür, dass Ihr Euch noch einmal gemeldet habt und mitgeteilt habt, dass Eure Bausparverträge etwas jünger sind als die z. B. von maxxam und mir.


    Auch wenn das Ergebnis für Euch unbefriedigend ist, ist es doch für die Community wichtig, abschätzen zu können, unter welchen Voraussetzungen man mit welcher Reaktion der Bausparkasse Schwäbisch Hall rechnen muss. Außerdem kann nur durch solche Rückmeldungen abgeschätzt werden, ob die Bausparkasse wenigstens gleiche Sachverhalte gleich behandelt (was natürlich nicht identisch damit ist, ob das dann auch rechtmäßig ist).


    In diesem Sinne würde ich mich freuen, wenn Ihr auch weiterhin über den Fortgang Eurer Bemühungen berichtet, wenn es einen neuen Sachstand gibt.


    Nochmals vielen Dank!


    BSHKunde

    Hallo ma cha,


    ich habe eine ähnliche Erfahrung bei einer anderen Bank gemacht, allerdings war ich mir über die übliche zeitliche Begrenztheit der Aktion im Klaren (auch die DKB kommuniziert das bei der gegenwärtig laufenden Aktion m. E. hinreichend (wenn auch nicht "auf der ersten Seite fettgedruckt").


    Da die DKB recht günstig ist und wenn Sie sonst mit der DKB zufrieden sind, würde ich Ihnen raten, die Ausführungshäufigkeit zu verringern (also die Zahlungsintervalle zu vergrößern), das habe ich jedenfalls gemacht, nachdem ich mich gegen einen Wechsel der Depotbank und auch gegen den Wechsel in einen aktuellen Aktions-ETF entschieden hatte ... (und die DKB ist günstiger als "meine" Depotbank, wäre also ein mögliches Wechselziel gewesen ...).


    Der Erfolg Ihrer ETF-Anlage wird von der Wertentwicklung Ihres ETF entschieden, nicht von (pro Zahlung) einmaligen Sparplanausführungsgebühren, dieses gilt um so mehr, je höher die Sparrate im Verhältnis zu den Gebühren sind. Üblicherweise werden Kosten, die unter 1% der Sparrate liegen als in Ordnung angesehen.


    Und bei jedem Aktionsende die Depotbank oder den ETF zu wechseln verursacht auch nur regelmäßigen Zeit- und Nervenaufwand ...


    Viele Grüße


    BSHKunde

    Hallo piofinanzen,


    das ist umstritten. Es gibt ein aktuelles Urteil des OLG Hamm (wohl noch nicht rechtskräftig, Revision zum BGH wurde ausdrücklich zugelassen).


    Hierzu folgende Links:


    https://www.n-tv.de/ratgeber/K…dung-article20858215.html


    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/…7_18_Urteil_20181204.html


    Mein Tipp zum Vorgehen: Gebühr erstmal zahlen, um die Abwicklung der Umschuldung nicht zu gefährden, die Sparkasse sodann unter Hinweis auf das Urteil zur Rückzahlung auffordern. Wenn die Sparkasse darauf (voraussichtlich) nicht eingeht, die Sache zunächst "im Blick behalten" (Urteil rechtskräftig? Ausgang Revision beim BGH?) und ggf. rechtzeitig vor Ende der Verjährungsfrist (wohl: 31.12.2022) überlegen ob Sie selbst klagen möchten, wenn es kein rechtskräftiges BGH-Urteil gegen die Treuhandgebühren gibt ...


    Viele Grüße


    BSHKunde

    Hallo Steffen74,


    ich bin irritiert und ratlos - Sie sind der erste, der hier vermeldet, dass es nicht geklappt hat.


    Dass die Wahl des Tarifes FR nur bei Vertragsabschluss möglich gewesen sein soll, ist definitiv falsch, vgl. § 3 Abs. 2 ABB - https://www.finanztip.de/commu…-fassung-januar-1998-pdf/ -.
    Über die Gründe der Ablehnung seitens der Bausparkasse Schwäbisch Hall (BSH) kann ich nur spekulieren (Es werden der BSH zu viele Wechsler und sie versucht es einfach mal mit einer Ablehnung und wartet ab, ob der Kunde insistiert ...?Möglicherweise ist Ihr Bausparvertrag bei der BSH jüngeren Datums als Mitte / Ende 90er Jahre des letzten Jahrhunderts und es gelten andere ABB?)
    Ich kann Ihnen nur raten, noch einmal zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Wechsel in den Tarif FR auf Sie zutreffen und es dann ggf. noch einmal zu probieren.


    Viele Grüße


    BSHKunde

    Hallo vocaris,


    wie Saidi stört auch mich, dass Ihre Angaben unvollständig, in einem Punkt wohl sogar fehlerhaft sind (bei einem Regelsparbeitrag von 5 Promille der Bausparsumme im Monat (? - die Angabe des Bezugszeitraums fehlt, üblicherweise werden die Regelsparbeiträge jedoch in Promille der Bausparsumme im Monat angegeben) und einer Bausparsumme von 20.000 Euro beträgt der Regelsparbeitrag 100 Euro/Monat). Sofern Ihre sonstigen Angaben stimmen, müsste das Guthaben gegenwärtig bereits über 10.000 Euro liegen. Sofern Ihr Vertrag die übliche Regelung enthält - auch hierzu schweigen Sie sich leider aus -, dass die Zuteilungsreife erreicht wird, wenn das Guthaben 50% der Bausparsumme beträgt (und zudem die erforderliche Bewertungszahl erreicht wurde, was ich auf Grund der über 15-jährigen Laufzeit des Vertrages und der Besparung des Vertrags mit immerhin dem halben Regelsparbeitrag jedoch stark vermute), ist also bereits eine Zuteilung erfolgt. Zehn Jahre nach der ersten Zuteilung kann die Bausparkasse Ihnen aber sowieso kündigen (vgl. BGH-Urteile vom 21.02.2017). Sofern die für Ihren Vertrag geltenden ABB die Bausparkasse berechtigen, den Regelsparbeitrag zu verlangen und dieses Recht auch nach Zuteilung noch gilt - dazu sollten Sie sich noch einmal die ABB durchlesen - befürchte ich, dass Sie wenig Chancen haben, der Zahlungsaufforderung Ihrer Bausparkasse erfolgreich entgegen zu treten. Wenn Sie es ernstlich auf eine Klage ankommen lassen wollen, sollten Sie sich jedoch nicht von einem Forum Hilfe erhoffen, sondern frühzeitig einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens aufsuchen …
    Sofern und solange diese Bereitschaft nicht besteht und Sie es sich finanziell leisten können, den vollen Regelsparbeitrag zu zahlen, dürfte dieses für Sie - und da schließe ich mich Saidis Empfehlung an - die wirtschaftlich sinnvollste Lösung sein, mit der Sie zudem einer kurzfristigen Kündigung Ihres Vertrages durch die Bausparkasse entgegen treten.
    Ich empfehle Ihnen, ergänzen den Thread "Schwäbisch Hall zwingt Verbraucher zum Übersparen der Bausparverträge - Kredit & Bauen - Finanztip Community" zu lesen, wo dieses Thema ebenfalls diskutiert wurde. Bedenken Sie auch, dass das LG Aachen in einem in dem verlinkten Thread behandelten Urteil die Auffassung vertreten hat, dass Bausparkassen sogar die Regelsparbeiträge rückwirkend vom Vertragsbeginn an nachfordern können - da ist "Ihre" Bausparkasse - ebenso wie "meine" - noch zurückhaltend, wenn sie nur "ab sofort" die Regelsparbeiträge fordert ...


    Viele Grüße


    BSHKunde