Beiträge von PeterW

    Guten Tag in die Runde.
    Auch ich habe über einen RA den Widerruf erklären lassen. Folgendes Problem liegt vor:


    Meine Widerrufsklausel ist durch die Formulierung "frühestens" unwirksam. Ausnahme: die Widerrufsbelehrung stimmt mit der damaligen (2004) Musterwiderrufsbelehrung aus dem BGB überein.


    Das ist der Fall; allerdings wurde der Mustertext durch die Ergänzung "Ihre Sparkasse" erweitert. Laut BGH fällt damit der Schutz der Widerrufsklausel weg.


    Laut Urteil vom LG Essen stellt dies zwar eine Veränderung dar, diese betrifft jedoch nicht den Inhalt der Widerrufsbelehrung; somit wäre die Widerrufsklausel nicht zu beanstanden.


    Mein Kreditinstitut beruft sich nunmehr auf das Urteil des LG Essen. Wie ist das zu werten?


    Ich habe vor Ablauf der Zinsbindung bereits eine Anschlusszinsvereinbarung abgeschlossen; diese enthielt keine neue Widerrufsbelehrung. Nehme ich richtig an, dass in diesem Falle auch keine nötig war?


    Vielen Dank für Tipps und Einschätzungen.


    Mit freundlichen Grüßen


    PeterW