Beiträge von Fuchs0815

    Hallo,


    durch die Geburt meiner Zwillinge nahm ich bis 08.04.18 Elternzeit. Wir drei sind in der PKV versichert.


    Nun erhielt ich vom Arbeitgeber den um die Elternzeit gekürzten maximalen AG-Zuschuss (2018 ist dieser 323,03 EUR, erhalten habe ich 323,03/30*8). Ist diese Vorgehensweise richtig?


    Meiner Meinung nach sollte der Gesamtbeitrag von uns drei entsprechend der Elternzeittage gekürzt werden, und dieser dann auf den maximalen AG-Zuschuss limitiert werden. Somit müsste ich doch den maximalen AG-Zuschuss in voller Höhe erhalten. Oder habe ich etwas übersehen?


    Viele Grüße
    Fuchs0815

    Wie würde eigentlich die Kapitalertragsteuer verrechnet? Angenommen, die BHW Vertragsauflösung wäre 2015 (inklusive Steuerabzug Soli/ZAST) geschehen, der Freibetrag wäre natürlich mehr als ausgeschöpft gewesen.
    Würde der Vertrag aber jetzt doch fortgesetzt werden, hätt ich doch zuviel Steuern bezahlt ?

    Hallo orbiter25,


    so sehe ich das (leider) auch. MIr ist nur unklar, wie entschieden wird, wenn (wie bei mir) die Kündigung kurz vor Ablauf von 17 Jahren ausgeprochen wurde. Nun sind allerdings durch die Rechtsgeschichte die 17 Jahre überschritten. WIrd das dann so umgedeutet dass BHW Recht bekommt (mit verschobenen Kündigungstermin) oder muss eine erneute Kündigung ausgesprochen werden und das aktuelle Verfahren ist für mich gewonnen?
    Ich bin da schon gebranntes Kind, gekündigt wurde mir nach BGB 488, was nun im weiteren Verlauf auf BGB 489 umgedeutet wurde!

    BHW ist bekannt dass wirklich schlechte Vergleichsangebote unterbreitet werden. Könnte mir aber vorstellen, daß sich diese Einstellung massiv bei einem vorstehenden BGH Urteil ändert. Die Höhe des Vergleichsangebots wird sich dann sicherlich auch über die reguläre Bausparsumme+Bonuszinsen treiben lassen. Die Frage ist nur, wo genau die Schmerzgrenze für BHW ist.

    E) Ab 2004 gibt es nur noch niedrigere Basiszinsen und eine Erhöhung nach 'Verzicht bei der Annahme' nur, wenn
    keine Vertragsänderung erfolgt ist. Die Erhöhung richtet sich nach der Umlaufrendite und die ist vielleicht schon
    negativ.


    Ich möchte zu diesem Punkt etwas beitragen:
    Tarfif D maXX V 10 DV / 04.06. (ab 01.04.2006 gültig):
    Die Umlaufrendite wird am 15. Dez des vorangegangen Jahres ermittelt:


    Umlaufrendite unter 3,00% --> Gesamtverzinsung im Kalenderjahr 2,5%
    Umlaufrendite 3,00% bis 4,49% --> Gesamtverzinsung im Kalenderjahr 3%
    Umlaufrendite 4,50% bis 5,99% (wurde seit 2005 nie erreicht) --> Gesamtverzinsung im Kalenderjahr 3,5%
    Umlaufrendite ab 6,00% (wurde seit 2005 nie erreicht) --> Gesamtverzinsung im Kalenderjahr 4%


    Die Umlaufrendite kann zwar negativ werden, aber die Gesamtverzinsung nicht. Zudem wird die Gesamtverzinsung nur in den ersten acht Jahren gewährt.

    Kurze Frage ersten Satz der Meldung zum Urteil (§489 Abs BGB):
    "1. Die Bauparkasse hatte gekündigt, weil die Bausparer 10 Jahre nach Zuteilungsreife der Verträge noch keine Darlehen in Anspruch genommen hatten und für die angesparten Gelder weiterhin den jeweils vereinbarten Sparzins erhalten wollten."


    Sind hier vollbesparte oder auch teilbesparte Verträge gemeint?