Beiträge von berghaus

    Achim Weiss


    Es geht mir, wie ich schon erwähnt habe, nicht darum, ob E.ON mir „entgegenkommt“ oder ob die (unerklärte) Erhöhung der Sept22Prognose von 23.401 auf 25.001 kWh „zu meinen Gunsten ist“.

    Es geht mir überhaupt nicht darum, wegen 20 oder100 € mehr oder weniger den „Hermann zu machen“.


    Wir sind hier im Forum von ‚Finanztipp,‘ wie der Name sagt, unterwegs, uns gegenseitig Tipps zu geben, wie wir die finanziellen Dinge unseres Lebens günstiger gestalten können.


    Sehr häufig werden dabei die Verhaltensweisen von Firmen hinterfragt.


    Sicher sind auch Hilferufe dabei, von mir gerade nicht.


    Auch Didi hat in #1 keinen Hilferuf verfasst, sondern überlegt, ob es finanziell sinnvoll ist, unterjährig zu wechseln, wahrscheinlich, um ein paar Euro zu sparen, den Staat zu entlasten und die Gewinne der Versorger nicht ins Unermessliche steigen zu lassen.


    Der Wechsel kann voll in die Hose gehen, wenn man meint,

    - dass die verbrauchten kWh der ersten paar Monate des Jahres bei der Schlussrechnung (z.B. im Mai) voll auf das 80%Sept22Jahres-Prognosekontingent angerechnet werden und das dann nicht so ist, und

    wenn man nicht weiß,

    - dass für die Abrechnung der tatsächlichen Entlastung eine andere kWh-Menge genommen wird als für die Abschläge, und auch nicht abschätzen kann, wonach sich diese Menge richtet.


    Für eine andere mir bekannte Lieferstelle (Kunde bei E.ON ab 01.08.22), wurde die Dezemberhilfe und die Abschläge ab 01/23 von E.ON mit einer Prognose von (akzeptablen)18.505 kWh(100%) (Vorjahresverbrauch 2021 – 19.491 kWh) im Januar abgerechnet und nun in der Schlussrechnung bis 04.04.23 die Entlastung mit einer (neuen) Prognose (100%) von nur 10.771 kWh bei einem tatsächlichen Verbrauch in 2022 von 13.100 kWh und 4.869 kWh an den ersten 94 Tagen des Jahres 2023.

    4.869/94 x 365 = 18.906 kWh!


    Ich möchte nun wissen, wie die verschiedenen Prognosen ermittelt wurden und wo das steht, dass die endgültige Abrechnung der Entlastung mit einer ‚angepassten‘ Prognose erfolgen darf.


    Man kann im Internet nachlesen, dass das zuständige Bundesministerium, die Netzagentur, Finanztipp und andere Institutionen fröhlich verkündet haben, dass man, wenn man viel Energie spart, den Preis/kWh unter den Vorkriegspreis drücken könne, eben weil man den angesetzten September22verbrauch nicht mehr manipulieren könne und damit der Entlastungsbetrag (pro Jahr und pro Monat) feststeht.


    berghaus 28.05.23

    In meiner Abrechnung von E.ON vom 03.05.23 wurde sie so angewendet, wie ich es an verschiedenen Stellen hier im Forum 'prognostiziert' habe und bisher unwidersprochen für richtig halte.
    Nämlich 1/12 x 80%Sept22Prognose x AP- 12 Ct/kWh am 01.03.22 Monat für Monat von Januar bis Dezember 2023, wenn sich der AP am 01. eines Monats nicht ändert.
    Leider nicht so, dass man auf das Jahres-Kontingent (80%Sept22Prognose) in den ersten Monaten den Gesamtverbrauch (für 12 Cent) angerechnet bekommt.

    Allerdings hat E.ON für die Abrechnung der Gaspreisbremsbeträge einen (bei mir höheren)
    "prognostizierten Jahresverbrauch (Basis Dezember 2022)" als für die Dezemberhilfe und die Reduzierung der Abschläge angewandt, aber für mich nicht plausibel und immer noch nicht hoch genug.

    Wenn E.ON das nicht (doch) darf, und davon gehe ich aus, ist das ein Skandal!

    siehe vor allem hier: Rechtssichere Sept22Prognose für Dezemberhilfe und Energiebremsen - Strom & Heizung - Finanztip Forum

    hier ein Auszug aus meiner Schlussrechnung vom 03.05.23

    pasted-from-clipboard.pdf

    berghaus 27.05.23

    Meine Entrüstung steigt gerade an, nachdem ich heute Nacht noch folgendes entdeckt habe:

    Das mit der "Anpassung" der Prognose ist kein Einzelfall (bei mir), sondern wird so von E.ON grundsätzlich angewandt.

    Es geht mir überhaupt nicht um die 100 €, sondern um die gegenseitige Hilfe hier und in anderen Foren, und darum, 'die Welt zu retten' .:)

    Der Einfachheit halber hier mein Schreiben von eben an die Verbraucherzentrale:

    "Ich habe mich mit der Dezemberhilfe beim Gas und den Preisbremsen bei Gas und Strom in dem Forum Finanztipp unter dem Namen 'berghaus' intensiv beschäftigt und bin auch betroffen, weil der mir im Januar 2023 von EON mitgeteilte 'prognostizierte Jahresverbrauch (Basis September 2023)' nicht plausibel, d.h. zu niedrig erschien.


    Mein Widerspruch dagegen und meine Nachfragen an E.ON blieben zwei Monate unbeantwortet.


    Zugleich mit der Schlussrechnung (nach Kündigung der GV) vom 03.05.23 kam eine Antwort eines von der ‚Geschäftsführung‘ beauftragten Mitarbeiters, der mitteilte, dass die Prognose von dem derzeitigen und künftigen Verbrauch abhängig sei und nur ‚angepasst` werden könne, wenn ich durch die Übersendung von Zählerfotos im Abstand von vier Wochen einen höheren Verbrauch nachweisen könne.


    Ich bin überzeugt, dass es nur eine Sept22Prognose für die Dezemberhilfe und die Gaspreisbremse gibt bzw. geben darf und dass diese mit 80 % und einem Zwölftel der Jahresprognose multipliziert mit dem AP -12 Ct am 01.03.23 für jeden Monat des Jahres 2023 einen festen Entlastungsbetrag ergibt, wenn sich der AP nicht zum 1. eines Monats ändert.


    Ich dachte erst, dass der beauftragte Mitarbeiter keine Ahnung hat und habe das entsprechend mitgeteilt.


    Nun aber bin ich auf die Abrechnung einer anderen Gaslieferstelle gestoßen, in der die Prognose vom Januar 2023 für die Dezemberhilfe und die Abschläge mit 18.505 kWh plausibel war, nun aber in der Abrechnung vom 11.05.2023 nur noch 10.771 kWh beträgt, und das bei einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 16.000 kWh (2022: 13.400).


    Im Online-Zugang wird unter ‚Service` die Rechnung und auch die Gaspreisentlastung (S.3) erklärt.


    Offensichtlich rechnet E.ON nachträglich den Verbrauch eines u.U. kurzen Zeitraums, der auch den September 2022 erfasst, zu einer neuen Prognose hoch, mit der dann die Abrechnung der Entlastung erfolgt.


    Wenn das sein darf, werden die bestraft, die ordentlich gespart haben. Und das soll ja gerade nicht sein.


    Wenn die Abrechnung von E.ON falsch ist, haben inzwischen Tausende von Kunden eine zu hohe Abrechnung, und es stellt sich die Frage, ob E.ON diese ggfls. von sich aus berichtigt, wenn sie ein Einsehen hat.


    Wenn ich nicht falsch liege mit meiner Kritik, kann die Verbraucherzentrale sicher eher ev. auch über die Medien etwas bewirken.


    Wenn Sie von meinen ‚Fällen‘ noch Kopien brauchen, kann ich Ihnen die zusenden.

    Mit freundlichen Grüßen

    K. S. 24.05.23

    Wie gesagt, ich beharre nicht auf meiner Auslegung der Gesetze und Vorschriften,
    wenn nun, nachdem wir eigentlich festgestellt hatten, dass der Entlastungsbetrag in Abhängigkeit von der Sept22Prognose und dem AP für jeden Monat des Jahres 2023 gleichbleibt, wenn sich der AP nicht ändert, nun von E.ON eine Anpassung der Prognose alles wieder aufweicht.


    Aber, wie die Sept22Prognose nun rechtssicher bestimmt wird, wissen wir immer noch nicht!

    berghaus 24.05.23

    Auch ich verspreche noch hoch interessante Aussagen von E.ON über die "Anpassung der Prognosen in der Zukunft"

    Da war doch noch was!

    In mehreren Beiträgen in diesem Forum habe ich erwähnt, dass ich auf meinen Widerspruch vom 23.02.2023 gegen die m.E. zu niedrige Sept22Prognose - mitgeteilt von E.ON am 27.01.23 - und weitere Erinnerungen per E-Mail über das Kontaktformular überhaupt keine Antwort bekommen habe.


    Erst mein Schreiben vom 04.04.23 an die "Beschwerdestelle der E.ON Energie Deutschland GmbH - hilfsweise an den Vorstandsvorsitzenden" mit einem Appell an die im Internet beschriebene Unternehmenskultur

    Verhaltenscodex: Grundsätze für verantwortungsvolles Handeln | E.ON (eon.com)


    brachte eine Antwort hervor, die zeitgleich mit der Schlussrechnung vom 03.05.23 von einem von der Geschäftsführung beauftragten Mitarbeiter verfasst wurde, der m.E. von den Zusammenhängen der Dezemberhilfe und der Bremsen überhaupt keine Ahnung hat und offensichtlich mein Widerspruchsschreiben überhaupt nicht gelesen hat.



    Zitat( auszugsweise):


    „Das Gaspreisbremsgesetz sieht vor, bei der Berechnung auf die betriebliche Prognose zurückzugreifen. Dabei werden Verbräuche aus der Vergangenheit verwendet.

    Gern haben wir Ihre Prognose erneut überprüft.

    In Ihrer Schlussrechnung wurden für 306 Tage (ab 08.06.22) 16.650 kWh abgerechnet.

    Dies ergibt einen hochgerechneten Jahresverbrauch von 18.809 kWh.


    Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir ohne weiteren Nachweis Ihre Jahresverbrauchsprognose nicht anpassen werden, vielen Dank für Ihr Verständnis.


    Um für Sie eine Anpassung der Prognose vornehmen zu können, senden Sie uns bitte im Abstand von vier Wochen je ein Foto Ihres Gaszählers zu, und Ihre Vorjahresrechnungen, vielen Dank. Gern prüfen wir dann, ob eine Anpassung vorgenommen werden kann."


    Dann wie schon am Anfang des Schreibens ein paar nichtssagende Floskeln wie

    „Wir hoffen, dass wir die Angelegenheit mit diesem Schreiben abschließend klären konnten….“


    Mir fehlen die Worte!


    Mal abgesehen davon, dass die Hochrechnung auf 18.809 kWh weder proportional noch nach Gradtagszahlen passt und ich ab 10.04.23 nicht mehr Gaskunde bei E.ON bin und ich die Zählerstände der Vorjahre schon mitgeteilt hatte, ist eine ‚Anpassung‘ der Prognose nach dem Gesetz überhaupt nicht vorgesehen.


    Man hat ja gerade eine Prognosezeitpunkt lange vor den beiden Gesetzen vom Dezember und eine Prognose, die für die Dezemberhilfe gilt und die für die Bremsen Monat für Monat bis zum Jahresende 2023 fest bleibt, gewählt, um die Verbraucher zum Sparen anzuregen.


    Somit habe ich inzwischen ohne irgendeine Begründung vier ‚Sept22Prognosen‘ von E.ON, von denen mir bei einem Vorjahresverbrauch (2021) von 30.731 kWh nur die erste plausibel und rechtssicher erscheint und von mir akzeptiert würde:

    Septemberabschlag 389,00 € - Schr. v. 25.06. 2022 - 32.945 kWh (errechnet)

    Schreiben vom 27.01.2023 progn. Jahresverbrauch - 23.401 kWh (auch für die Dezemberhilfe)

    Schlussrechnung vom 03.05.23 Gaspreisbremse - 25.001 kWh

    Schreiben vom 03.05.23 im Auftrag der Geschäftsführung. - 18.809 kWh


    berghaus 23.05.23

    Bei mir sind es gerade mal 100 €. Dafür klage ich auch nicht.
    Die Verjährung tritt ja erst Ende 2026 ein.

    Bis dahin wird es wohl Erkenntnisse geben, wie die Prognose rechtssicher zu bestimmen ist.

    Ev. macht es Sinn, mit der Anrufung der Schlichtungsstelle noch zu warten.

    Ich könnte auch mit dem Widerspruch gegen die Schlussrechnung noch bis zu dreieinhalb Jahre warten.

    berghaus 22.05.23

    Dezemberhilfe(Gas) und Bremsen Formeln (Gas u. Strom)

    ........................................................................................................................................................

    100 % 1/12 Sept22Prognose x AP(am 01.12. 22) + 1/12 GP(am 01.12. 22) = Gasdezemberhilfe

    .......................................................................................................................................................

    80% 1/12 Sept22Prognose x (AP(am 01.03.23) – 12) = fester Gasentlastungsbetrag im Jan, Feb und März 2023 und in den Folgemonaten bis Dezember23, wenn sich der AP am 1. eines der Folgemonate nicht ändert.

    ..........................................................................................................................................................

    80% 1/12 Sept22Prognose x (AP(am 01.03.23) – 40) = fester Stromentlastungsbetrag im Jan, Feb und März 2023 und in den Folgemonaten bis Dezember23, wenn sich der AP am 1. eines der Folgemonate nicht ändert.

    .........................................................................................................................................................
    Beispiel bei mir:

    S22P E.ON (27.01.23): (1/12 x 23.401 x 0,1213) + 16,59 = 253,14 € = Gasdezemberhilfe

    . .....................................................................................................................................................................................(so in der R. v. 03.05.23)

    ...................................nicht abgebuchter Abschlag 12/22 = 389,00 €: Nachzahlung: 135,86 €

    S22P Verbrauch 2021: (1/12 x 30.731 x 0,1213) x 16,59 = 310,64 € = Gasdezemberhilfe
    ............................................................................................
    (bei plausiblem Vorjahresverbrauch)

    . .............................................................................Differenz 57,50 €

    . ..................R. vom

    S22P E.ON (03.05.23) 80% x 1/12 x 25.001 x (16,992 -12,00) = 83,2€/M Gasentlastungsbetrag

    83,20 € <= wären für 12 Monate fest, wenn ich nicht ab 10.04.23 gewechselt hätte.

    S22P Verbrauch 2021 80% x 1/12 x 30.731 x (16,992 -12,00)= 102,23 €/M Gasentlastungsbetr.                                                                                                                   Differenz = 19,03 €/Monat


    Die Differenzen sind (bei mir) zwar relativ gering, ab in der Summe wären es 57,50 + (12 x 19,03) = 286 € gewesen, wenn ich nicht gewechselt hätte.
    Und mich interessiert das Prinzip!.... und die Verärgerung, wenn man zwei Monate lang keine Antwort bekommt und die Antwort dann noch völlig daneben liegt.

    Bei höheren AP-Preisen und noch größeren Differenzen ergeben sich da schnell Differenzen von über 1.000 €.

    Vor Gericht wird sich der Richter nicht mit einem „is‘ so“ zufriedengeben und eine Begründung fordern, welche Prognose denn z.B. bei mir dem im Juni 2022 errechnete Abschlag (auch für September22) von 389 € zugrunde lag.


    berghaus 20.05.23

    Man kann auch selber rechnen nach meinen ziemlich gesicherten Erkenntnissen hier:
    Strompreisbremse - Seite 2 - Strom & Heizung - Finanztip Forum 
    Beitrag #22

    Auszug:
    "Ich habe nun die Abrechnung von E.ON für den Zeitraum 08.06.22 - 09.04.23 bekommen.
    Zumindest E.ON teilt meine Erkenntnis in #19, dass der Entlastungsbetrag Monat für Monat festliegt, wenn sich nicht am 1.eines der Monate ab April 23 der AP ändert.

    Die Dezemberhilfe ist mit 1/12 der 100%Sept22 Prognose von 23.401 kWh, die mir mit Schreiben vom 27.01.23 mitgeteilt wurde und gegen die ich damals - bisher unbeantworteten - Widerspruch, weil zu niedrig, eingelegt hatte und den am 01.12.22 geltenden AP und GP (1/12) berechnet worden:
    23.401 ./. 12 = 1.950 x 0,1213 = 236,55 + 16,52 = 253,06 €
    Nicht abgebuchter Dezemberabschlag 389,00 - 253,06 = 135,94 € => Nachzahlung.
    Und nun kommt das Kuriose:
    Die Gaspreisbremse ist mit einer höheren 100%Sept22Prognose berechnet worden
    , nämlich 25.001 kWh, d.h."Entlastungskontingent pro Jahr: 20.001, pro Monat 1.667 kWh!?

    berghaus 19.05.23

    In der Rechnung sind zunächst (ganz normal) 10 Zeiträume aufgeführt (auch wegen Brennwert- und USt-Änderungen) und die Kosten mit den vier verschiedenen Vertragsarbeitspreisen (brutto: 8,66 - 13,49 - 12.14 und 16,99) und dem Grundpreis berechnet worden.

    Die "Entlastung Gaspreisbremse" ist (nicht ganz leicht verständlich vorgerechnet) darunter aufgeführt.
    01.01.23 - 28.02.23 => 166,44 €
    01.03.23 - 09.04.23 => 108,23 €
    Die 108,23 € sind auf der nächsten Seite unter "Ihre Gaspreisbremse im Detail" wie folgt (unzureichend) erklärt:
    Werte: ................. 25.001
    ............................. 20.001
    ............................... 1.667
    Zeitraum / Su.gel. Zahlungen / Arbeitspreis / Differenzpreis / Gew. Entlastungsbetrag
    01.03. - 09.04.23 / 466,52 / 16,992 ct/kWh / 4,992 / 108,23 €
    Folge ich meiner und E.ON's Auslegung des EWSG, wurde so gerechnet:
    Für Jan und Feb und März jeweils 1.667 x (16,992 - 12,00) = 83,22 €/Monat
    Für die 9 Tage im April 83,22 x 9/30 = 24,97 [83,22 + 24,97 = 108,19 (?) €]"

    Rechtssichere Sept22Prognose für Dezemberhilfe und Energiebremsen



    Die Probleme mit der Ermittlung der Prognose wird hier im Forum an verschiedenen Stellen beiläufig diskutiert.


    Ich bin überzeugt, dass es für Strom und Gas des Normalhaushalts pro Lieferstelle und Zähler je nur eine geben kann.

    d.h. beim Strom eine und beim Gas eine, die für die Dezemberhilfe und die Preisbremse gleich ist.


    Hier die diesbezüglichen Auszüge aus den beiden Gesetzen:




    EWSG vom 15.11.22 (Dezemberhilfe für Gas)

    …………………….von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, …………………………..

    Verfügt der Erdgaslieferant nicht über die in Satz 2 genannte Verbrauchsprognose, hat er ersatzweise ein Zwölftel des am 30. September 2022 nach § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten mitgeteilten prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle anzusetzen.

    EWPBG 20.12.22 Preisbremse für Strom und Gas

    ……………………………….80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat.

    (2) Verfügt der Erdgaslieferant nicht über die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 genannte Verbrauchsprognose, hat er den nach § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten mitgeteilten prognostizierten Jahresverbrauch der Entnahmestelle anzusetzen.


    ………………………………………………………………………………………………..

    § 24 Abs. 4 der Gasnetzzugangsverordnung

    Standardlastprofile

    (4) Örtliche Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des Transportkunden eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert.


    Im Internet gibt es häufig leichter zu verstehende Erklärungen, wie die Prognose vom Energielieferanten bestimmt werden sollte:


    z.B. hier:

    Die Gaspreisbremse einfach erklärt (enercity.de)

    Ermittelt wird das 80-Prozent-Kontingent anhand des geschätzten Jahresverbrauchs der Kunden, der der Abschlagszahlung aus dem September 2022 zugrunde lag.



    Ich hatte den Text

    „…………Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat ……….

    zunächst so missverstanden, dass es sich um die Prognose handelt, die der Lieferant ‚im September erstellt hat‘.


    Gemeint ist aber, davon bin ich überzeugt, dass es besser heißen würde:

    „……die der Lieferant für September aus dem letzten davor liegenden für diese Lieferstelle prognostizierten Jahresverbrauch errechnet hat. (oder so)


    Ich würde mich freuen, wenn Forumsteilnehmer hier neben Ihren Meinungen und Erkenntnissen auch von den Lieferanten und Netzbetreibern gelieferte Aussagen zusammentragen würden.


    Auch ich verspreche noch hoch interessante Aussagen von E.ON über die "Anpassung der Prognosen in der Zukunft"


    berghaus 16.05.23

    Ich habe nun die Abrechnung von E.ON für den Zeitraum 08.06.22 - 09.04.23 bekommen.

    Zumindest E.ON teilt meine Erkenntnis in #19, dass der Entlastungsbetrag Monat für Monat festliegt, wenn sich nicht am 1.eines der Monate ab April 23 der AP ändert.

    Die Dezemberhilfe ist mit 1/12 der 100%Sept22 Prognose von 23.401 kWh, die mir mit Schreiben vom 27.01.23 mitgeteilt wurde und gegen die ich damals - bisher unbeantworteten - Widerspruch, weil zu niedrig, eingelegt hatte und den am 01.12.22 geltenden AP und GP (1/12) berechnet worden:

    23.401 ./. 12 = 1.950 x 0,1213 = 236,55 + 16,52 = 253,06 €
    Nicht abgebuchter Dezemberabschlag 389,00 - 253,06 = 135,94 € => Nachzahlung.

    Und nun kommt das Kuriose:
    Die Gaspreisbremse ist mit einer höheren 100%Sept22Prognose berechnet worden
    , nämlich 25.001 kWh, d.h."Entlastungskontingent pro Jahr: 20.001, pro Monat 1.667 kWh!?

    In der Rechnung sind zunächst (ganz normal) 10 Zeiträume aufgeführt (auch wegen Brennwert- und USt-Änderungen) und die Kosten mit den vier verschiedenen Vertragsarbeitspreisen (brutto: 8,66 - 13,49 - 12.14 und 16,99) und dem Grundpreis berechnet worden.

    Die "Entlastung Gaspreisbremse" ist (nicht ganz leicht verständlich vorgerechnet) darunter aufgeführt.
    01.01.23 - 28.02.23 => 166,44 €
    01.03.23 - 09.04.23 => 108,23 €

    Die 108,23 € sind auf der nächsten Seite unter "Ihre Gaspreisbremse im Detail" wie folgt (unzureichend) erklärt:

    Werte: ................. 25.001
    ............................ 20.001
    .............................. 1.667
    Zeitraum / Su.gel. Zahlungen / Arbeitspreis / Differenzpreis / Gew. Entlastungsbetrag
    01.03. - 09.04.23 / 466,52 / 16,992 ct/kWh / 4,992 / 108,23 €

    Folge ich meiner und E.ON's Auslegung des EWSG, wurde so gerechnet:
    Für Jan und Feb und März jeweils 1.667 x (16,992 - 12,00) = 83,22 €/Monat
    Für die 9 Tage im April 83,22 x 9/30 = 24,97 [83,22 + 24,97 = 108,19 (?) €]

    Offen bleibt die Frage, die ich auch in einem neuen Post hier im Forum gestellt habe, ob es zwei verschiedene GasSept22Prognosewerte geben kann oder darf und wie dieser Wert letztendlich rechtssicher bestimmt werden kann.

    berghaus 05.05.23

    In der Abrechnung, die ich jetzt für den Zeitraum 08.06.2022 bis 09.04.2023 von E.ON bekommen habe, ist der September22Prognosewert unterschiedlich angesetzt.

    Kann oder darf das sein?

    Meine vor der Rechnung gestellten mehrfachen Fragen an den Versorger E.ON und den Netzbetreiber Westnetz, warum die Prognose so niedrig ausgefallen ist, sind bisher über zwei bzw. einen Monat nicht beantwortet worden.

    Muss man denn in beiden Fällen erst die Schlichtungsstelle einschalten, um überhaupt mal eine Antwort zu bekommen?

    berghaus 04.05.23

    Wenn ich für meine neun Lieferstellen mal wieder nach einem neuen Anbieter suchen will oder muss, ziele ich immer mit Fadenkreuzen auf das beste Ergebnis:

    Oben auf einem Blatt Papier: Datum, Postleitzahl, erwarteter Verbrauch, ev. noch Zählernummer

    Mit diesen Angaben suche ich in den Vergleichsportalen nach 2 - 4 Angeboten, die mir aus verschiedenen Gesichtspunkten meiner 23jährigen Wechsel-Erfahrungen und Wechsel-Leiden gefallen, klicke dann auf 'Details' und schreibe folgendes auf:
                                     
    ...................................... AP / SB /.........../ Jahrespreis
    Anbieter - Prognose - ------ /-------------------------------------------
    .................................... GP / NB / Ct/kWh / Abschlag/Monat

    Beispiel:
    ................................ 10,75 / --.. / ............../ 2.819,41
    Goldgas - 24.900 - ---------/-----------------------------------------
    ...............................189,66 / 48 /..... 11,3../.1/11 = 256

    Wenn notwendig, vermerke ich noch an der einen oder anderen Stelle, ob es sich um einen Ökotarif handelt und welcher Mehrwertsteuersatz berechnet wurde.

    Gelegentlich gebe ich zusätzlich höhere und niedrigere Prognosen im Vergleichsportal ein und ergänze das Fadenkreuz mit den Ergebnissen mit rotem und grünen Farbstift.

    Dabei können sich AP, GP und der Sofortbonus (SB) oder Neukundenbonus (NB) ändern oder auch nicht. Manchmal war ein Bonus nach einer Staffel vom tatsächlichen Verbrauch abhängig.

    Mit einem einfachen Taschenrechner kann man den Jahrespreis (auch), den tatsächlichen Preis (Ct/kWh) und den Abschlag für 11 oder 12 Monate errechnen.

    Wenn es auf den Pfennig ankommt oder man Spaß dabei hat, errechnet man, wenn in dem Beispiel 'Goldgas -24.900' die roten und grünen Preise von den schwarzen abweichen aus, was sich ergibt, wenn der tatsächliche Verbrauch z.B. 1.000 oder 2.000 kWh höher oder niedriger ausfällt und vergleicht das Ergebnis mit dem des Vergleichsportals.
    Da hat es schon bedeutsame Unterschiede gegeben!
    Sodann kann man mutwillig einen höheren oder niedrigeren Verbrauch als Prognose angeben und muss dabei den erwarteten tatsächlichen Verbrauch im Auge behalten. (Wie an der Börse)

    Sobald ich mich dann für ein Angebot entschieden habe, unter Umständen nach einem weiteren Vergleich Tage oder Wochen später, markiere ich die wichtigsten Daten gelb, schreibe dabei 'bestellt am über z.B check24' als Grundlage für die Kontrolle bei der Angebots - und bei der Vertragsbestätigung. Die haben sich nämlich schon mal über Nacht nicht unerheblich geändert.

    Sodann hilft mir das Fadenkreuz bei der Kontrolle der Zwischen- und Endrechnungen.
    Diese rechnen meist jedoch mit Nettopreisen und fügen die MWSt. erst später hinzu.

    Wenn das Endergebnis der BruttoFadenkreuzberechnung mit dem Endergebnis der Rechnung des Versorgers bis auf Rundungsdifferenzen übereinstimmt und auch die Abschläge und Boni richtig berücksichtigt bzw. extra gezahlt wurden, schreibe ich an den Rand "i.O."

    berghaus 18.04.23

    "Bei der Abrechnung für Privatkunden ist der Entlastungsbetrag durch den monatlichen Entlastungsbetrag mal zwölf und anschließend auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen zu ermitteln" (teilweise aus "§ 9b der Heizkostenverordnung" abgeschrieben).

    Das BMWK sollte schnellstmöglich nachbessern...................

    Nachzubessern wäre auch bei der Festlegung Sept22Prognose bei Strom und Gas.
    Ich hatte schon im Dezember in einem Forum gefragt, wie diese Prognose rechtssicher bestimmt wird.
    Und siehe da, ich bin selbst betroffen und bekomme auf meine Anfragen weder von E.ON noch vom Netzbetreiber eine Antwort auf die Frage, wie mein m.E. zu niedriger Prognosewert beim Gas berechnet worden ist.
    Man hat da eine Bestimmung herausgesucht, in der der Netzbetreiber die Mengen prognostiziert und mit den Lieferanten abstimmt, die durch in der Zukunft durch die Leitungen laufen und vorläufig abzurechnen sind.....
    Es wurde hier im Forum vermeldet, dass es hier auf irgendwas Genaues nicht ankommt (ankam).

    berghaus 16.04.23

    Link zum Gesetzestext für die Strompreisbremse:

    https://www.gesetze-im-interne…rompbg/BJNR251210022.html


    Gibt es was besseres, aktuelleres und vor allem genaueres/ausführlicheres?

    Ausführungshinweise, Interpretationen, Präzisierungen, Erläuterungen?

    Ja, ... von mir :) :


    Ich glaube - gegen die Meinung vieler anderer Forumsteilnehmer - in einem anderen Beitrag hier im Forum bewiesen zu haben, dass die Auslegung des Gesetzes durch Finanztip und das Ministerium, dass 1/12 der 80%Sept22Prognose (kWh) das ganze Jahr Monat für Monat festliegt, richtig ist.


    Strompreisbremse - Strom & Heizung - Finanztip Forum


    Zitat daraus im Beitrag #19 vom 02.04.2023:

    „……..Ich habe das EWPB-Gesetz noch mal gelesen und bin nun überzeugt, dass in der endgültigen Abrechnung Monat für Monat -unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch- in der Abrechnung der Entlastungsbetrag angesetzt wird, der fest ist, wenn sich ab dem 1. März 2023 die Differenz zwischen AP (bei mir 16,99 -12,00) nicht ändert…….“


    Bisher hat noch keiner dieser Auslegung widersprochen!


    berghaus 16.04.23

    Und sodann ist ein Wechsel im laufenden Jahr zu einem anderen Versorger mit unter 12 Ct/kWh vorteilhaft, weil man z.B. bei den 2 Monaten zunächst einen Teil seines Jahreskontinent verbraucht.

    Die Ansicht, dass man bei einem Wechsel z.B. ab 01. April den hohen Verbrauch der drei ersten Monate eines Jahres (erfahrungsgemäß 45 % des Jahresverbrauchs) schon ganz auf das 80%Sept22PrognoseKontingent angerechnet bekommt, hat sich als falsch erwiesen!

    Man bekommt immer nur monatlich den Entlastungsbetrag, der sich im vorliegenden Fall aus der Differenz (24,7 -12,0) = 12,7 x 1/12 des 80%Sept22PrognoseKontingents ergeben hätte, wenn Meister81 nicht gewechselt hätte und leider am 01.03.2023 der Arbeitspreis (AP) nicht nur noch 13,27 Ct/kWh bei dem neuen Anbieter beträgt.

    Aus der der Angabe ganz am Anfang "4.911 kWh.... für den Zeitraum 20.12.2022 – 28.02.2023."
    kann man mit Jahresgradzahlen (erfahrungsgemäß etwa 38 % des Jahresverbrauchs in diesem Zeitraum) den Jahresverbrauch (100 %) von 13.000 kWh errechnen.
    Das '80%Sept22PrognoseKontingent' wäre dann etwa 10.400 kWh.

    Das 'wirkliche' 100%Sept22PrognoseKontingent müsste eigentlich aus der letzten oder vorletzten Abrechnung von Montana hervorgehen, weil damit und dem AP und GP vom 01.12,2022 die Dezemberhilfe berechnet worden sein müsste.

    Gehen wir vorerst von dem '80%Sept22PrognoseKontingent' = 10.400 kWh aus:

    1/12 davon = 867 kWh liegt für das ganze Jahr Monat für Monat fest.

    Hätte Meister81 erst ab dem 02.März 2023 gewechselt, hätte der Entlastungsbetrag für den März und damit auch für Februar 867 x (24,7 - 12) = 110.11 x 3 Monate = 330 € betragen.

    Nun rechnet ihm der neue Anbieter für alle Monate des Jahres (Monat für Monat) als Entlastung nur noch 867 x (13,27 - 12,0) = 11,01 € an (x 12 = 132,12 €)

    Nun kann man rechnen: Bei einem Jahresverbrauch von 13.000 hat man davon bis 28.02. erfahrungsgemäß 32 % verbraucht. In den restlichen 9 Monaten sind 68 % = 8.840 kWh.

    Ohne Wechsel hätten diese 8.840 x 0,247 = 2.183 - (9 x 110,11) = 2.183 - 991 = 1.192 € gekostet.
    Mit dem Wechsel kosten diese 8.840 x 0,1327 = 1.173 - (9 x 11,01) = 1.074 €.
    Das ist schon mal günstiger.

    Wenn die Regierung das 1.März-Desaster nicht nachbessert, sind die 300 € Entlastungsdifferenz verloren!
    (Auch wer vor dem 1.März zu einem AP nah bei 12 Ct oder darunter gewechselt hat, erleidet das 1.März-Desaster)


    Man kann diesen Fall nun noch durchrechnen mit z.B.20 % Energieeinsparung oder auch mit 20 % Mehrverbrauch.

    Meine Berechnungen vorstehend können Gedanken- und Rechenfehler enthalten.
    Ich habe die Zahlen jetzt nicht mehr geprüft und auch nicht nachgerechnet.

    Da könnt Ihr mal machen.

    berghaus 15.04.23

    Das 'absolute Monatsprinzip' heißt, dass der monatliche Entlastungsbetrag solange gleich bleibt, bis sich der Arbeitspreis am ersten eines Monats ändert.

    Man sieht hier deutlich, dass eine Berechnungsweise des monatlichen Energiepreises über den Weg "bis 80 % von...zahlt man nur 12 bzw. 40 Ct, darüber hinaus zahlt man den Vertragspreis..."
    in die Irre führt.

    Es ist doch ganz einfach die Entlastung pro Monat für die fünf Monate bis Mai zu berechnen:

    beim Gas: 1.132 kWh x 0,0139 = 15,7348 €: x 5 = 78,67 € (muss einfach rauskommen)
    beim Strom: 251 kWh x 0,0342 = 8,5842 €: x 5 = 42,92 € (muss einfach rauskommen)

    mit der Besonderheit, dass die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 mit dem AP vom 01.03.2023 berechnet werden müssen. (Ich glaube, das gibt die Exceltabelle auch noch nicht her)


    Ab Juni gibt es keine Entlastung(sbeträge) mehr!

    Nun noch monatlich die tatsächlich verbrauchten kWh mit dem jeweiligen AP multiplizieren und 1/12 des Grundpreises (ev. verändert) hinzurechnen, sowie von Januar bis Mai den Entlastungsbetrag abziehen. Fertig!

    Könner tragen diese Werte in eine Excel - oder Wordtabelle ein, bestimmen die Rechenfunktionen und lassen rechnen.


    Leute wie ich, die sich (nach Eintritt in den Ruhestand vor 17 Jahren) wegen der Komplexität von Excel verabschiedet haben, Office(Word) nicht bezahlen und OpenOffice erst lernen wollen,
    erstellen handschriftlich eine Tabelle.

    Die erweiterte Exceltabelle ist noch unübersichtlicher geworden,
    Die Überschriften sind überhaupt nicht verständlich.


    Nach wie vor steckt der Fehler in der Mai-Zeile bei Gas und Strom.
    Hier müsste in den Spalte 6 und 9 (alte Tabelle) statt 61,20 € -> 52,56 € stehen,

    weil von dem Betrag von 68,29 der volle Entlastungsbetrag von 15,73 € abgezogen werden muss.

    Der Excel-Experte könnte nun eine weitere maxi-ähnliche Funktion einfügen, nämlich beim Beispiel Gas, dass,

    wenn der Betrag in Zeile 7 größer als 12 Ct und der Betrag in Zeile 4 (510) kleiner als in Zeile 5 (1.132) ist,
    die Differenz (622) mit der Differenz 13,39 - 12,00 = 1,39/100 multipliziert und das Ergebnis (=8,64) von den Ergebnissen in den Zeilen 6 und 9 (61,20) abgezogen werden muss (=52,56).
    :thumbsup:
    berghaus 14.04.23