Ich achte bei meinen und den Bausparverträgen meiner Kinder (alle bei der BHW) darauf, dass bis zum Ablauf der 10 Jahre nach der Zuteilung nur noch insoweit Einzahlungen geleistet werden, dass mit den Normalzinsen (z.B. 2,0 %), den Bausparprämien (z.B. 45,06 €) die Bausparsumme nicht erreicht wird.
Wird es eng, stelle ich den Freistellungsauftrag auf 0,00 €, so dass die an das Finanzamt abgeführten Steuern (ca. 30 % der Jahreszinsen) nicht auf dem Bausparkonto landen, sondern im darauf folgenden Jahr durch Steuererstattung auf dem Bankkonto.
Ich gehe davon aus, dass ich nach der Kündigung der Bausparkasse (zumindest bei der BHW) noch innerhalb der Kündigungsfrist die dann vor 10 Jahren und länger ausgesprochene Zuteilung mit dem damals übersandten Formular "Erklärung zur Zuteilung" annehmen kann und kreuze dann an "Ich verzichte endgültig auf mein günstiges Bauspardarlehen" ("günstiges" steht da wirklich!).
["endgültig" ist auch albern, denn dann müsste ich ja vorher schon ein paar mal ein 'bischen' verzichtet haben)
Ich weiß nicht, wie die diesbezüglichen Bedingungen bei der BSQ aussehen,so dass diese z.B. behaupten kann, man müsse - das Darlehen erstmal beantragen oder
- es wäre (nach Vollbesparung) keins mehr da oder (hab ich irgendwo auch schon gelesen) - es wäre zu klein, es müsse wegen des Verwaltungsaufwands wenigstens 1000 € betragen (sonst würde das Verhalten des Kunden gegen Treu und Glauben verstoßen )
Zu dem Thema Voll- bzw. Übersparung in einen BSQ-Fall gibt es einen Leserbrief in der Zeitschrift Finanztest Heft 01/2021 S. 7, der sich auf einen Beitrag in Finanztest Heft 7/2020 S. 55 bezieht, der hier auch schon weiter oben erwähnt wurde.
Der BSQ-Kunde bekam den zunächst wegen Vollbesparung abgelehnten Zinsbonus von 1.123 €, nachdem er nach der Kündigung durch die BSQ selbst 'sofort' gekündigt und einen Diskont von 3 % (ein sog. Vorfälligkeitsentgelt) von 189 € akzeptiert hat.
Es wird nicht deutlich, ob dies ein Angebot der BSQ war oder ob die AGB das hergeben.
berghaus 31.12.20