Beiträge von berghaus

    Gasvertrag mit Vattenfall 2022. Vattenfall berechnet im September 2022 den prognostizierten Jahresverbrauch für die Gaspreisbremse. Dann Januar, Februar 2023 in der Grundversorgung. Danach wieder Vertrag mit Vattenfall.

    Es wird nun allerdings nur 1/5 des prog. Jahresverbrauchs für die Gaspreisbremse angesetzt. Einspruch von mir mit Hinweis auf den von Vattenfall selbst ermittelten Wert.

    KaBe123
    Ich habe mich hier im Forum intensiv mit der Frage beschäftigt, wie die Sept22Prognose (rechtssicher) zu ermitteln ist. Da sind viele Fragen offen geblieben. Aber zunächst empfehle ich mal unter berghaus nachzulesen.

    M.E. wird das Verfahren richtig in den Empfehlungen des Bundes der Energieversorger (!) beschrieben, wobei auch dort Fragen offen geblieben sind. Aber viele Versorger haben nichts verstanden und arbeiten nach Gutdünken und verteidigen sich mit dem Standard- Satz: "Der Gesetzgeber hast uns genau vorgeschrieben, wie die Prognose zu ermitteln ist.....
    Wir bedauern, dass wir sie nicht ändern können... Erklären, wie wir sie ermittelt haben, dürfen wir aber nicht..."

    Hier ein Link dazu:

    RE: Strom- oder Gaspreisbremse vom Anbieter noch nicht (richtig) umgesetzt

    Aus Deinen vorstehend zitierten Sätzen kann ich keine Erkenntnisse ableiten.

    Zitat
    Vattenfall berechnet im September 2022 den prognostizierten Jahresverbrauch für die Gaspreisbremse
    Wo taucht diese Prognose von Vattenfall mit welchem Wert bei Dir zum ersten mal auf?

    Meist erst im Januar 2023 oder später bei der Festlegung der wegen der Bremse verminderten Abschläge.
    Sodann bei der Abrechnung der Dezemberhilfe 2022 und in den Abrechnungen ab März 2023.

    In den Empfehlungen des BdEw wird m.E. richtig davon gesprochen, dass es um die "im September 2022 geltende Jahresprognose" geht, die, falls der Versorger keine Eigne hat, auch vom Netzbetreiber stammen kann, die dieser aus ganz anderen Gründen regelmäßig oder unregelmäßig ermittelt und mit den Versorgern austauscht.

    Nicht klären konnte ich die Frage, ob der Versorger die 'Eigene' anwenden muss oder nach Belieben auch die des Netzbetreibers.
    Es herrscht Chaos!

    Im vorliegenden Fall würde ich den Netzbetreiber danach fragen, ob und welche Prognose vorgelegen hat.

    berghaus 10.05.24

    Im Herbst 2022 wurde aber von L auf H-Gas umgestellt und dann ist das Ergebnis bei identischem Verbrauch in m³ in kWh aber höher (11,5450 ,identische Z-Zahl ) ,

    Bei gleicher erzeugter Wärmemenge ist der Verbrauch in cbm niedriger, da das Gas mit der höheren Z-Zahl einfach pro cbm besser brennt (so wie trockenes Holz besser brennt als nasses und deshalb teurer ist), d.h. mehr Wärme erzeugt.

    Bei der Abrechnung kommt es nur auf die kWh an, die ab 'Herbst 2022' verbraucht wurden.
    Dieser Verbrauch spielt für die Wärmepreisbremse Jan - Dezember 2023 überhaupt keine Rolle.

    Die Sept22Prognose soll nach dem Gesetz bei Gas auf den Erkenntnissen über den Verbrauch beruhen, die der Lieferant, hilfsweise auch der Netzbetreiber, spätestens bis Ende September 2022 hatte, selbst wenn er sich daran erst im Januar bei der Festlegung der Abschläge und deren Ermäßigung wegen der Bremse erinnern musste.

    Diese Zusammenhänge haben oder hatten viele Lieferanten , insbesondere E.ON, nicht begriffen.

    Ich vermute mal, dass viele hunderttausende Kunden hier betrogen wurden, manche aber auch bevorteilt, und sich in Unkenntnis der schwierigen Zusammenhänge, wenn sie denn überhaupt nur nachgefragt haben, mit der häufigen Antwort zufrieden geben mussten:

    "Die Ermittlung der Prognose ist uns gesetzlich genau vorgeschrieben. Wir bedauern, dass wir sie nicht ändern können. Wie wir sie ermittelt haben, dürfen wir nicht sagen." - ja geht's noch? :evil:

    Gerne berief man sich auch auf die Angaben des Netzbetreibers, die meist höher waren, aber nicht angewandt wurden.

    Meine damaligen diesbezüglichen Schreiben an meinen Lieferanten (E.ON), die Netzagentur
    und den Verbraucherschutzverband blieben entweder unbeantwortet oder die Antwort war eher nichtssagend.

    Man sieht ja auch an den Erklärungen von Finanztip und des Ministeriums, (die zwar nicht falsch sind, aber, wie man hier im Forum sehen kann, in die Irre führen und nie geändert wurden), dass die Materie schwer zu verstehen ist.

    Ich bin kein Rechtsgelehrter, aber soweit ich weiß, verjähren (Rück)Forderungen aus den Gas- und Strombremsen (und auch der Dezemberhilfe) erst am Ende des dritten Jahres nach dem Jahr, in dem man die falsche Abrechnung bekommen hat.

    (Beim Strom wird die Prognose anders als beim Gas ermittelt.)

    berghaus 27.04.24

    ....wäre es eine gute Option eine Immobilie zu kaufen?

    Das würde ich mir gut überlegen, vor allem, wenn man nicht selbst darin wohnen will.

    Ich, jetzt 83, habe seit den 70er Jahren rd. 250.000 € in ein von mir gebautes Einfamilienhaus mit vermieteter Einliegerwohnung (200 qm WF) in bester Lage in einer größeren Kleinstadt im Sauerland gesteckt, und wohne immer noch gerne darin.
    Der Wert ist nicht, wie mal erwartet, gestiegen, sondern wegen des mit Eternitschiefer gedeckten Daches und der Energiegesetze eher unter 200.000 € gesunken.

    Zwei im Laufe der Zeit auch in bester und guter Lage erworbene Eigentumswohnungen von je 60 qm haben je 85.000 € gekostet und sind auch nicht im Wert gestiegen.


    Die Mieterträge bei allen drei Wohnungen halten sich in Grenzen und werden gerne mal von außerordentlichen Instandsetzungsmaßnahmen aufgezehrt.

    Unermesslich ist aber der Ärger mit Mietern, Miteigentümern, Hausverwaltungen, Abrechnungsfirmen und Gerichten, der zumindest bei einer der Eigentumswohnungen in 30 Jahren im Übermaß angefallen ist.
    Dazu kommt die (jährliche oder bei Mieterwechsel noch häufigere) Abrechnungsarbeit auch für die Steuererklärung.

    Es hieß mal, dass sich Kapital bei einem Zinssatz von 7 % alle10 Jahre verdoppelt.

    Da kann man sich für 60.000 € ganz schön was ausrechnen, zumindest einen Inflationsausgleich!

    Beim Erwerb von Immobilien muss man dazu auch erst mal die Anschaffungskosten (Grunderwerbssteuer, Notar- und Gerichtskosten usw.) erarbeiten.

    Soviel zu der Streuung bei der Geldanlage. Gold wäre gar nicht so schlecht gewesen.

    berghaus 23.04.24

    Zunächst ist es sicher sinnvoll, dass die cbm in kWh umgerechnet werden, damit man nicht für schlechtes Gas gleich viel bezahlt und weniger Wärme hat und umgekehrt.


    Deshalb sind kWh das Maß für die Abrechnung und auch für die Gaspreisbremse.

    Sodann spielt der tatsächliche Verbrauch im Jahr der Bremse (2023) bei der vom Staat freundlicherweise gewährten "Entlastung" (fast) keine Rolle.

    Auch wenn man gegenüber dem Vorjahr beim Gasverbrauch nichts eingespart hat, erhält man die volle Wohltat des monatlich festen Entlastungsbetrages, der sich an der ominösen Septemberprognose 2022 orientiert:

    1/12 von 80% derSept22Prognose x (AP(am 01.03.23*) - 0,12 Ct/kWh) = monatlich fester Entlastungsbetrag, (*wenn sich der AP im Laufe des Jahres nicht mehr ändert)

    Damit kann man für sich ausrechnen, dass man nur 12 Ct/kWh bezahlt, wenn man genau

    20 % gegenüber dieser Prognose eingespart hat.

    Spart man mehr, wird der tatsächlich bezahlte Preis/kWh immer niedriger bis man nichts mehr bezahlt, obwohl man was verbraucht hat. Goldene Zeiten für Sparfüchse! :thumbup:

    Ausbezahlt wird aber nichts, außer dass man zu viel bezahlte Abschläge wiederbekommt.

    Wichtig ist, dass man, so wie es die Lieferanten in der Rechnung machen, zunächst den Verbrauch in kWh (!!) mit dem Vertragsarbeitspreis (AP) multipliziert und den Grundpreis addiert und dann erst den monatlich festen Entlastungsbetrag abzieht, gegebenenfalls auch taggenau.

    berghaus 23.04.24

    Ich verstehe, dass du etwas genervt bist, ...

    Ich bin ja nicht genervt, weil die immer wieder auftauchenden Fragesteller bei diesem Thema nicht gesucht haben, sondern wegen der Formulierungen selbst bei Finanztip.

    Beim Suchen und dem Versuch, da was zu verstehen ist es, wie mit Betriebsanleitungen.

    Man versteht sie erst, wenn man weiß, wie es geht.

    So haben wir bei dem 5 Jahre alten Tiguan die Einparkhilfe noch nie ausprobiert!

    berghaus 18.04.24

    ..... wurde der Gaspreis von März 2023 bis zunächst Dezember 2023 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt, für 80 Prozent des Jahresverbrauchs vom Vorjahr."

    Ich habe es schon zig mal hier im Forum erläutert und empfehle die Beiträge dazu im Forum bei berghaus oder über die Suchfunktion aufzurufen und zu lesen.

    Diese Erklärungen bei finanztip, vom Ministerium und von den Versorgern sind nicht falsch, aber nicht vollständig genug, weil die monatliche Betrachtung, die im Gesetz steht, nicht erläutert wird. Daher wurden schon viele in die Irre geführt.

    Es ist einfach so, dass man unabhängig vom Verbrauch diesen monatlich festen Entlastungsbetrag erhält, der für die 12 Monate des Jahres 2023 gleich bleibt, wenn sich der am 01.03.2023 geltende AP für den Rest des Jahres nicht mehr ändert.

    Die Abrechnungen der Versorger sind in dieser Hinsicht, wie oben vorgerechnet, meist richtig.
    Das Problem ist die Sept22Prognose. Aber das ist eine weitere Diskussion hier im Forum.

    Man kann dann für sich ausrechnen (auch für unterjährige Zeiträume und auch taggenau),
    dass ein Verbrauch von genau 80 % der Jahresprognose, dazu geführt hat, dass man genau nur 12 Ct/kWh bezahlt hat.

    Du, VerstehtNix, hast wenig eingespart!

    (Gesamtverbrauch: 18573,52 kWh

    Prognose Sep. 2022: 19.110 kWh

    Entlastung somit: 15.288 kWh)
    und bekommst trotzdem den volle Entlastungsbetrag für das Entlastungskontingent von 15.288 kWh (s.o.)
    Der durchaus vernünftige Ansatz dieser (kaum erkennbaren Regelung) sollte zum Gaseinsparen führen.

    Denn, hättest Du nur soviel verbraucht, dass der Rechnungspreis mit vollem AP und dem GP soviel betragen hätte, wie der gesamte Entlastungsbetrag von 1.102,71 €, wäre die Rechnung gleich null gewesen (kaum zu glauben).

    Da die Entlastung in den Abschlägen schon berücksichtigt war, hättest Du in diesem Fall alle Abschlagszahlungen zurück bekommen (kaum zu glauben).

    Darüber hinaus hätten zusätzliche Gaseinsparungen nichts gebracht, weil dann nichts (zusätzlich) ausgezahlt werden darf. Die Bude wäre einfach noch kälter geblieben1

    Also, ich (anscheinend der berghausguru) garantiere hier für nichts, was ich sage, und lasse mich gerne berichtigen. :)

    Rechne mal aus und berichte, mit welchem Verbrauch Deine Rechnung für 2023 null gewesen wäre und auch, ob der Lieferant genau so, wie oben aufgeführt, abgerechnet hat.

    berghaus 17.04.24

    Das Nachrechnen ist bei den Vorgaben jetzt einfach:

    3.618,03 € Jahrespreis 2023 ohne Entlastung
    - 1.102,71 € Summe der Entlastungsbeträge
      - 2.651,23 € Summe der Abschläge
    135,91 € Guthaben

    03.2023: 34,23 € (Verrechnung Entlastung 01. und 02.2023)

    Die Verminderung des Abschlages im März von 314,00 um 280,14 auf 34,23 bestätigt meine Rechnung. Damit wurde sozusagen vorzeitig die drei monatlich festen Entlastungsbeträge von je 1.274 x 0,0733 = 93,38 d.h. 3 x 93,38 = 280,14 € 'ausgezahlt'.

    Dementsprechend wurden für die restlichen 9 Monate die Abschläge von 314 um 93 € auf 221 verringert.

    Gleichwohl müssten in den (beiden) Abrechnungen die tatsächlich gezahlten Abschläge vermerkt sein und unten drunter die Entlastungsbeträge abgezogen werden.

    berghaus 17.04.24

    Der Verbrauch im Jahr 2023 spielt für die Berechnung der monatlichen Entlastungsbeträge keine Rolle.

    Maßgebend ist das monatlich feststehende Entlastungskontingent, hier 15.288x 1/12 = 1.274 kWh/Monat

    Für den März ergibt sich der Entlastungsbetrag aus dem AP am 01.03.2023:

    1.274 x 0,0733 = 93.38 €, rückwirkend auch für Jan und Feb, sowie für April - Juni 2023

    1.274 x 0.07422= 94,56 € je für Juli, August und September

    1.274 x 0,0677 = 86,25 je für Okt., Nov. und Dez.

    Fürs Nachrechnen der gesamten Rechnung habe ich gerade keine Zeit.

    Aber einfach mal die drei Mengen mit den vollen Arbeitspreisen und den Grundpreisen durchrechnen, die Summe der 12 Entlastungsbeträge und der Abschläge abziehen und gucken, ob's passt.

    Der Vergleich ist auch deshalb oft schwierig, weil die Lieferanten teilweise erst mit Nettopreisen arbeiten und erst zum Schluss die MwSt. draufschlagen.

    Ich kann mich auch irren und lasse mich gerne berichtigen.

    berghaus 16.04.24

    Das Servicepaket umfasst die Teilung, Zusammenle­gung, Ermäßigung und Vertragsübertragung während der Sparphase.

    Vielleicht ist dieser Satz ja intransparent, weil hier ja Geld genommen wird für Arbeiten, die bei vielen gar nicht vorkommen.
    Das Wort 'Service' suggeriert, dass damit eine jährliche Gebühr erhoben wird für die Verwaltung überhaupt und, dass damit auch die Kosten für die 'Teilung, Zusammenle­gung, Ermäßigung und Vertragsübertragung' abgegolten sind.

    Dazu muss man sich noch mal die AGB auf der Zunge zergehen lassen.

    Unglaublich auf welche spitzfindigen Ideen bei welcher Rechtsprechung auch immer die Bausparkassen gekommen sind und immer wieder noch kommen.

    Was habe ich gegen diese (erfolgreich) bei der Bonuszinsverweigerung bei den "Renditeknallern" kämpfen müssen!

    berghaus 10.04.24


    Zusätzlich hat Sauberenergie bei der Schlussrechnung nur eine Abschlagszahlung angerechnet, obwohl die Abschläge am 01.01. und am 01.02. abgebucht wurden.

    Zu prüfen wäre, ob die Summe der Abschläge für den gesamten Abrechnungszeitraum oder auch bei zwei Rechnungen insgesamt richtig angerechnet wurde.

    berghaus 05.04.24

    Ich bekam jetzt folgende Mail:

    Die Erklärungen sind m.E. korrekt!

    Die Sept22Prognose (und 80 % davon) ist wohl in Ordnung.

    Der neue Anbieter (ab Mitte März) braucht die Prognose, um mit seinem Preis (falls über 12 Cent/kWh) den monatlichen Entlastungsbetrag (im März auch taggenau) für den Rest des Jahres 2023 zu berechnen:

    Jährliches Entlastungskontingent 15.828 kWh : 12 = 1.319 kWh/Monat

    1.319 x (AP - 0,12 €/kWh) = monatlich fester Entlastungsbetrag.

    Wenn man in Bezug auf die Jahresprognose über die 20% hinaus gespart hat, verbilligt sich der AP/kWh auf das Jahr gesehen unter Umständen extrem.

    Der neue Anbieter braucht die verbrauchten Werte des Entlastungskontingents auch, weil er am Jahresende sicherstellen muss, dass dieses nicht überschritten wird.


    Zitat von finanztip
    Damit soll sichergestellt werden, dass Dein neuer Anbieter mit dem richtigen Ent­last­ungs­betrag rechnet.

    sollte wohl besser heißen:
    "....mit dem richtigen Entlastungskontingent...."

    Denn der neue (monatlich dann wieder feste) Entlastungsbetrag ergibt sich aus der Multiplikation mit dem neun Arbeitspreis: (AP - 0,12) x 1.319 kWh

    Bei der Abrechnung des Lieferanten werden auch meist größere Abrechnungsräume auch mit Teilen eins Monats (unübersichtlich) zusammengefasst.

    berghaus 30.03.24

    Danke tb38, bin doch kein Guru! :)

    Die dabei berücksichtigte Strommenge pro Monat (1/12 der Jahresprognose) ist Glückssache und von der Meldung des Netzbetreibers abhängig, die dieser dem Lieferanten aus ganz anderen Gründen als für die Bremse mitteilt.

    Ja, muss heißen:
    ....Strommenge pro Monat (1/12 von 80% der Jahresprognose) ....

    und
    ....anders als beim Gas nur von der Meldung des Netzbetreibers abhängig....

    und
    ....9,5 x 80 % x 1/12 Jahresprognose (kWh) x (AP - 0,40 €/kWh) = Entlastungssumme

    berghaus 30.03.

    -Ich bin zum jetzigen Anbieter im März 2023 gewechselt. Berücksichtigt die jetzige Entlastung das ganze Jahr?

    Ohne ein paar Angaben über den Verbrauch in den Zeiträumen, die Preise vor und nach dem Wechsel, den genauen Zeitpunkt des Wechsels und die Höhe der 'Entlastung' kann auch berghaus nichts erkennen.

    Wenn man wissen will, wie Strompreisbremse geht, kann man die Beiträge von berghaus zur Gas- und Strompreisbremse lesen und versuchen zu verstehen, was nicht immer leicht ist.

    Generell kann man schon mal sagen, dass der am 01.03.2023 zuständige Lieferant in seiner Abrechnung ( sagen wir mal bis 15.03.2023) schon die monatlichen Entlastungsbeträge für 2,5 Monate berücksichtigt haben sollte, wenn der Preis bei Strom über 40 Ct/kWh liegt.

    Maßgebend für die Abrechnung rückwirkend auch für Januar und Februar 2023 war der Arbeitspreis am 01.03.2023. (Berechnung wie weiter unten)

    Die dabei berücksichtigte Strommenge pro Monat (1/12 der Jahresprognose) ist Glückssache und von der Meldung des Netzbetreibers abhängig, die dieser dem Lieferanten aus ganz anderen Gründen als für die Bremse mitteilt.

    Ob der neue Lieferant auf diese oder auf eine neue des Netzbetreibers zurückgreift, ist nicht nur mir nicht klar.

    Wenn die Prognosen plausibel sind, kann man ja zufrieden sein.

    Der neue Lieferant sollte dann für 9,5 Monate bei gleichbleibendem Arbeitspreis (AP) über 40 Ct/kWh die Entlastung wie folgt berechnet haben:

    9,5 x 1/12 Jahresprognose (kWh) x (AP - 0,40 €/kWh) = Entlastungssumme

    Anmerkung
    Der Frage- und Antwortstil von Spannberg hier im Forum ist verbesserungswürdig.

    berghaus 30.03.24



    berghaus 30.03.24

    Ich gehe mal davon aus, dass deine Anlagen saldiert im Plus liegen.

    Daher ist bei einem Verkauf der bisherige Kursgewinn steuerpflichtig und du hast für eine Umschichtung anschließend weniger Geld als vorher.

    Die Frage ist, ob Aktien oder ETFs dabei sind, die vor vor dem 01.01.2009 gekauft wurden.

    Diese sind eigentlich 'unverkaufbar', da (weitere) Kurssteigerungen auf Dauer nicht versteuert werden müssen.
    Zitat aus dem Internet:
    "Seit der Einführung der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 gibt es keine generelle Steuerbefreiung für Aktien mehr.

    Für Aktien, die nach 2008 gekauft wurden, müssen Steuern auf Kapitalerträge wie Kursgewinne oder Dividenden gezahlt werden. Dies gilt zumindest, sobald der Sparerpauschbetrag von 1.000 € ausgeschöpft ist.

    Gewinne aus Aktien, die vor dem 01.01.2009 gekauft wurden, bleiben jedoch steuerfrei. Diese werden als “Altbestände” bezeichnet."

    Sind vor dem 01.01.2009 gekaufte Aktien im Minus, ist auch jede Erholung steuerfrei.

    berghaus 30.03.24

    Wie kann man denn 22.000 € Rente + 60.000 € ausgeben, wenn man mietfrei in der EW wohnt?


    So, wie das Vermögen angelegt ist, kann man doch locker von der Rente plus den Erträgen leben, ohne dass es kleiner wird.


    Für Not- und Pflegefälle sollte man natürlich Reserven haben.


    Vielleicht ist es auch aus erbschaftsteuerlichen Gründen sinnvoll, den Kindern, die es zum Glück gibt, schon mal jährlich größere oder kleinere Teilbeträge zu schenken.


    Zum Teil war es mir z.B. möglich, meinen (noch studierenden) Kindern Aktien mit hohen Gewinnen zu schenken, die ich (oder die Erben) beim Verkauf mit rd. 30 % hätte versteuern

    müssen.

    Da konnten zum Teil noch Kapitalertragssteuerfreibeträge (ab 2023 =>1.000 €) oder auch bei keinem Einkommen Grundfreibeträge (ca. 10.000 €) bzw. niedrige Steuersätze ausgenutzt werden.


    Die Kinder haben dabei gelernt, mit Geld und Steuern umzugehen und waren bei der Wiederanlage in Aktien recht erfolgreich.


    berghaus 26.03.24

    Geschätzte Zählerständen können sich in Bezug auf den tatsächlichen Zählerstand an dem Tag bei sich ändernden Preisen in der Abrechnung positiv oder negativ auswirken.
    In der Regel sind die Differenzen unbeachtlich.

    Für den Fall, dass am 30.04.2024 tatsächlich ein Wechsel des Lieferanten stattfindet, würde ich nur am 01.05.2024 ablesen (lassen?) und die Abrechnung von Vattenfall (zum 30.04.2024?) abwarten. Dann muss man den Höllenhund nur einmal belästigen.

    Sollten dann die geschätzten Zählerstände erheblich unrichtig sein und sich in Bezug auf den neuen Preis ein für Dich erheblich negatives Ergebnis ergeben, würde ich Vattenfall um Berichtigung der Abrechnung bitten und bei Ablehnung nur bei wirklich erheblichen Differenzen die Schiedsstelle einschalten.

    Ich würde den jetzigen Vertrag selbst jetzt sofort zum 30.04.2024 kündigen. Auch wenn die Kündigungsbestätigung noch nicht vorliegt, würde ich über Portale oder direkt schon einen neuen Lieferanten suchen und Strom bestellen.

    Meiner Erfahrung in letzter Zeit ist, dass für den Fall, dass die Kündigungsbestätigung des bisherigen Lieferant im Moment der Neubestellung schon vorliegt, innerhalb weniger Stunden ein Neuvertrag mit Vertragsbestätigung zustande kam.

    Wenn der Wechsel ab dem 01.05.2024 nicht klappt, rutscht man für ein Paar Tage (Wochen) in die Grundversorgung. Die dann geforderten weiteren Zählerstände kann man auch noch selbst aus der einen Ablesung am 01.05.2024 ableiten und dem Netzbetreiber
    oder den Lieferanten melden.

    Das setzt voraus, dass man den Hauswart dazu bringt, den von ihm erfassten Zählerstand auch dem Mieter also auch Dir mitzuteilen.

    berghaus 22.03.24