Beiträge von berghaus

    In der Grundversorgung kann man jeden Tag mit einer Frist von 14 Tagen kündigen.
    Nicht nur zu einem Monatsende.

    In diesem Fall würde ich in einem Vergleichsportal einen neuen Anbieter aussuchen und diesen durch Anklicken der entsprechenden Stelle beauftragen den laufenden GV-Vertrag zum nächstmöglichen Termin zu kündigen. Den Grundversorger und die Kunden- oder Vertragsnummer kann, sollte und muss man bei der Bestellung angeben.

    Den Mehrpreis der GV für die paar Tage kann man verschmerzen, wenn man schon jahrelang bei dem selben Anbieter viel zu hohe Preise bezahlt hat, weil man nicht (jährlich) gewechselt und damit Boni für Neukunden nicht mitgenommen hat. ;)

    berghaus 04.03.24



    Versuchen wir mal herauszufinden, was an der vorstehenden Aussage so schwer zu verstehen oder sogar zumindest sprachlich unrichtig ist.

    Voraussetzung, steht da, ist, dass Du die 100%Jahresverbrauchsmenge z.B. 20.000 kWh zum Preis von z.B. 50 Ct/kWh voll an den Lieferanten bezahlt hast.

    Wenn man 20 % eingespart hat, ist es selbstverständlich, dass der Lieferant in der Jahresabrechnung den Preis für diese 4.000 kW voll mit 50 Ct/kWh erstattet. Das gilt auch für jede weitere Einsparung.

    Nun steht da aber, m.E. Erachtens sprachlich falsch, dass man jede eingesparte kWh zu 50 Ct abgerechnet bekommt. Abgerechnet heißt aber, dass man diesen abgerechneten Betrag bezahlen muss!? _ Es müsste tatsächlich heißen, "bekommst Du voll erstattet, obwohl Du die monatlichen Abschläge nicht voll, sondern vermindert um den monatlichen Entlastungsbetrag gezahlt hast.


    Die (monatlich festen) Entlastungsbeträge bis zu der 80%Menge hat der Staat dem Lieferanten bezahlt. Spart der Kunde nun mehr als 20 %, z. B. weitere 1.000 kWh, muss der Lieferant für diese Menge die vollen 50 Ct.KWh wieder rausrücken, aber nicht 10 Ct. an den Staat, sondern voll an den Kunden, obwohl dieser 10 Ct/kWh durch die Verminderung der Abschläge gar nicht bezahlt hat.

    Das ist die Belohnung, die der Staat dem Kunden für eine möglichst hohe Einsparung gewährt hat, die bei zunehmender Einsparung den AP/kWh vermindert und diesen bei noch mehr Einsparung sogar auf Null sinken lassen kann.

    In Wirklichkeit rechnet der Lieferant in der Jahresabrechnung den tatsächlichen Verbrauch mit 50 Ct ab und zieht von dem Ergebnis die Entlastungsbeträge ab. Sodann zieht er die Summe der tatsächlich vom Kunden bezahlten Abschläge ab. Das ergibt ein Guthaben oder eine Nachzahlung.

    M.E. ist die Betrachtungs- und Erklärungsweise von finanztip unglücklich, zumindest sprachlich falsch und nicht vollständig.

    Meine Erklärungen hier sind wahrscheinlich genauso schwer zu verstehen.

    Eigentlich ist der Gesetzestext ganz gut zu verstehen, nur ist beim Strom nicht klar, was die 'der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf` sein soll und ob diese sich auch im Laufe des Jahres zufällig ändern kann und ob dann mit verschiedenen abgerechnet werden kann oder muss.

    Und beim Gas sollte es nicht heißen, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, sondern die 'im September 2022 geltende Jahresprognose', wie es der bdew in seinen Erklärungen zu den beiden Bremsgesetzen ausdrückt.

    https://www.bdew.de/media/docu…preisbremse_Auflage_7.pdf
    berghaus 02.03.24


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    Um Gandalf auf der Brücke von Khazad-dum zu zitieren:


    Flieht, Ihr Narren!


    Nicht vor dem Balrog, aber von der Baader Bank.

    Damit wir wissen, wovon hier die Rede ist:
    https://www.bing.com/search?q=…D01&form=GDAVST&ptag=4503und

    https://lotr.fandom.com/de/wiki/Balrog

    Der Balrog in Moria

    Einer jedoch konnte diesem Schicksal entgehen und in den Tiefen des Nebelgebirges Schutz suchen. Er lebte in den Tiefen der Minen von Moria. Getrieben von ihrer Gier nach Gold und Mithril, gruben die Zwerge so tief, dass sie im Jahr 1980 D.Z. den Balrog aufweckten, der nun in seiner Wut Feuer in Moria wüten ließ und so einen nicht unerheblichen Anteil am Untergang der Zwerge hatte. Er wurde von den Zwergen auch Durins Fluch genannt, weil er Durin VI. erschlug. Durins Sohn Náin I. erschlug der Balrog ein Jahr später. [Blockierte Grafik: https://static.wikia.nocookie.net/lotr/images/3/34/Balrog_.jpg/revision/latest/scale-to-width-down/128?cb=20110107150431&path-prefix=de]

    Als die Gemeinschaft des Ringes die Minen passierte, schickte Gandalf an der Brücke von Khazad-dûm die Gefährten voraus, denn er hoffte, den Balrog auf der Brücke aufhalten zu können und stellte sich ihm. Bewaffnet mit einem Feuerschwert und einer Feuerpeitsche, nahm der Balrog den Kampf gegen Gandalf auf. Der Balrog erreichte die Brücke, in deren Mitte Gandalf stand. Gandalf stützte sich mit der linken Hand auf seinen Stab und mit der rechten Hand streckte er sein glänzendes Schwert Glamdring seinem Feind entgegen. Der Balrog hob die Peitsche und die Riemen wimmerten und knallten, aber Gandalf blieb ruhig und unbeeindruckt stehen; er wankte nicht. "Du kannst nicht vorbei", rief er dem Feind entgegen. Und Gandalf weiter, er sei ein Diener des geheimen Feuers und Gebieter über die Flamme von Anor. "Du kannst nicht vorbei. Das dunkle Feuer wird dir nichts nützen, Flamme von Udûn. Geh zurück zu den Schatten. Du kannst nicht vorbei."

    Der Balrog antwortete Gandalf nicht und das Feuer in ihm schien zu ersterben, während die Finsterniss zunahm. Als der Balrog den Zauberer erneut angriff, schlug Gandalf mit seinem Stab vor sich auf die Brücke und die Brücke stürzte vor den Füßen des Balrog ein. Gandalfs Stab zerbrach und fiel ihm aus der Hand. Entsetzlich schrie der Balrog auf und fiel in die Tiefe. Im Fallen schwang er seine Feuerpeitsche und die Riemen wickelten sich um das Knie des Zauberers. Gandalf schwankte und fiel ebenfalls in die Tiefe. "Flieht, ihr Narren!" schrie er und war weg.


    Zitat daraus:
    Der Balrog in Moria

    Einer jedoch konnte diesem Schicksal entgehen und in den Tiefen des Nebelgebirges Schutz suchen. Er lebte in den Tiefen der Minen von Moria. Getrieben von ihrer Gier nach Gold und Mithril, gruben die Zwerge so tief, dass sie im Jahr 1980 D.Z. den Balrog aufweckten, der nun in seiner Wut Feuer in Moria wüten ließ und so einen nicht unerheblichen Anteil am Untergang der Zwerge hatte. Er wurde von den Zwergen auch Durins Fluch genannt, weil er Durin VI. erschlug. Durins Sohn Náin I. erschlug der Balrog ein Jahr später. [Blockierte Grafik: https://static.wikia.nocookie.net/lotr/images/3/34/Balrog_.jpg/revision/latest/scale-to-width-down/128?cb=20110107150431&path-prefix=de]

    Als die Gemeinschaft des Ringes die Minen passierte, schickte Gandalf an der Brücke von Khazad-dûm die Gefährten voraus, denn er hoffte, den Balrog auf der Brücke aufhalten zu können und stellte sich ihm. Bewaffnet mit einem Feuerschwert und einer Feuerpeitsche, nahm der Balrog den Kampf gegen Gandalf auf. Der Balrog erreichte die Brücke, in deren Mitte Gandalf stand. Gandalf stützte sich mit der linken Hand auf seinen Stab und mit der rechten Hand streckte er sein glänzendes Schwert Glamdring seinem Feind entgegen. Der Balrog hob die Peitsche und die Riemen wimmerten und knallten, aber Gandalf blieb ruhig und unbeeindruckt stehen; er wankte nicht. "Du kannst nicht vorbei", rief er dem Feind entgegen. Und Gandalf weiter, er sei ein Diener des geheimen Feuers und Gebieter über die Flamme von Anor. "Du kannst nicht vorbei. Das dunkle Feuer wird dir nichts nützen, Flamme von Udûn. Geh zurück zu den Schatten. Du kannst nicht vorbei."

    Der Balrog antwortete Gandalf nicht und das Feuer in ihm schien zu ersterben, während die Finsternis zunahm. Als der Balrog den Zauberer erneut angriff, schlug Gandalf mit seinem Stab vor sich auf die Brücke und die Brücke stürzte vor den Füßen des Balrog ein. Gandalfs Stab zerbrach und fiel ihm aus der Hand. Entsetzlich schrie der Balrog auf und fiel in die Tiefe. Im Fallen schwang er seine Feuerpeitsche und die Riemen wickelten sich um das Knie des Zauberers. Gandalf schwankte und fiel ebenfalls in die Tiefe. "Flieht, ihr Narren!" schrie er und war weg.


    berghaus 01.03.24

    afaheike

    Einfach mal das Wort 'Sonderkündigungsrecht' in die Suchfunktion eingeben und ein bischen lesen.
    Dann findet man z.B.:

    Zitat #7

    Zu fragen ist, welche Preise denn geändert wurden und was dazu in den AGB steht.

    M.E. hat man bei einer Senkung der Preise dann kein Kündigungsrecht, wenn:

    Zitat

    § 41 EnWG Abs. (6) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben sowie bei unveränderter Weitergabe von Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Absatz 3 Nummer 3 oder Nummer 5, bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 und 2; dabei entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht nach Absatz 5 Satz 4

    § 40 EnWG Abs (3)

    Nr. 1 -

    Nr.2 -

    Nr. 3 - jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung,

    Nr. 4 -

    Nr. 5 - bei Gasrechnungen bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten in Cent pro Kilowattstunde für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) in der jeweils geltenden Fassung, die Umlegung saldierter Kosten nach § 35e sowie die saldierte Preisanpassung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes.

    Also erst mal gucken und hier berichten


    berghaus 20.02.24
    Zitat Ende

    Oder auch mal in eine Suchmaschiene eingeben.
    Da fand ich dies:
    Ausnahmefall: Eine Preiserhöhung aufgrund steigender Umlagen, Steuern und Abgaben ist ohne Widerspruch zu akzeptieren, wenn in den AGB Ihres Stromvertrages steht, dass sich der Versorger verpflichtet, veränderte Kosten direkt weiterzugeben [steigend oder fallend]. Das OLG Celle (Az. 13 W 51/17) urteilte, dass der Kunde den unterschrieben Vertrag zu akzeptieren habe, denn der Versorger habe sich vertraglich zur automatischen Anpassung verpflichtet.

    berghaus 29.02.24

    " Jede 2023 eingesparte Kilowattstunde bekommst Du zum vertraglich vereinbarten Arbeitspreis abgerechnet

    Ich kann es nur immer wieder wiederholen.

    Diese Aussage ist nicht falsch, aber schwer zu verstehen und führt bei der Anwendung zu Fehlschlüssen oder in die Irre.

    Um nicht immer wieder meine vielen Beiträge zu diesem Thema wieder herauszusuchen, zu kopieren und zu verlinken, empfehle ich, die Beiträge dazu von 'berghaus' zu durchforsten.

    Dennoch (Faustregel):

    Beim Gas ist der (vom Staat gewährte) monatliche Entlastungsbetrag (z.B. 25,70 €) in Abhängigkeit von der Sept22Prognose fest, wenn sich der am 1. März 2023 geltende Arbeitspreis (über 12 Ct/kWh) (bis Ende 2023) nicht ändert.

    Der tatsächliche Verbrauch spielt nur dann eine Rolle, wenn er so niedrig ist, dass die Ab-Rechnung mit dem Vertragsarbeitspreis (z.B. 20 Ct/kWh) + Grundpreis ( z.B. 13,50 €/Monat)
    gleich hoch oder niedriger ist, als die Summe der (monatlich festen) Entlastungsbeträge in dem Abrechnungszeitraum.
    (Endet der Abrechnungszeitraum mitten in einem Monat wird der Entlastungsbetrag auch taggenau aufgeteilt.)

    Ist die Abrechnung so hoch wie die Summe der Entlastungsbeträge oder niedriger für den Abrechnungszeitraum, ist die 'Jahresrechnung' oder die für Teilzeiträume des Jahres 2023 gleich Null.

    Es werden keine Entlastungsbeträge ausgezahlt, wenn die Abrechnung niedriger ist als die Summe der Entlastungsbeträge.

    berghaus 28.02.24

    In meinem Beitrag in #5 vom 31.01.24 hatte ich vergessen, dass die Entlastungs-Prognose bei Strom anders ermittelt wird als beim Gas (2 Gesetze), obwohl ich die Unterschiede an anderer Stelle schon herausgearbeitet hatte.

    Zitat aus #64 Strom und Gaspreisbremse vom Anbieter noch nicht (richtig) umgesetzt:
    RE: Strom- oder Gaspreisbremse vom Anbieter noch nicht (richtig) umgesetzt

    "Und hier mein nächster Fehler, dadurch bedingt, dass ich mich hauptsächlich mit der Gaspreisbremse beschäftigt habe:

    Der Prognosewert beim Strom wird anders bestimmt:

    Wie kann man hier nachlesen:

    Zitat aus einem anderen Beitrag von mir:

    Energiepreisbremsen 2023 Fragen und Antworten (bdew.de)

    2.4.6 Auf welcher Grundlage wird das jeweilige Entlastungskontingent für Strom und Gas bestimmt?

    Das Entlastungskontingent bezieht sich jeweils auf einen bestimmten Letztverbraucher und dessen Entnahme an einer bestimmten Lieferstelle.

    Für Gas gilt: Die Basis für das Entlastungskontingents für SLP-Entnahmestellen ist die im September 2022 geltende Verbrauchsprognose des Lieferanten für den Letztverbraucher und die Entnahmestelle.

    Liegt diese nicht vor, findet die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers Anwendung.

    Anwendungshilfe: Energiepreisbremsen 2023 – Fragen und Antworten http://www.bdew.de Seite 22 von 41

    Für Strom gilt: Die Basis für das Entlastungskontingent für SLP-Entnahmestellen ist die aktuelle Verbrauchsprognose des Netzbetreibers. Praktisch kommt hier in der Regel wohl nur die für Januar (2023) geltende Prognose in Betracht, denn Entlastungsbeträge und das jeweilige Entlastungskontingent sollen den Letztverbrauchern am 15. Februar 2023 bereits mitgeteilt werden (siehe dazu eingehender Frage 2.4.8)."

    Zitat Ende


    Das erklärt die 'komische' Stückelung.

    Ich muss hier (mal wieder) eprimo loben, die das schön vorgerechnet und wohl noch
    7,72 € zu viel Entlastung nicht zurückgefordert hat.

    Anders als bei dem hier im Forum beschriebene Chaos bei E.ON und Vattenfall.

    Wie heißt noch die Mehrzahl von Chaos? :)

    berghaus 27.02.24

    ob es seitens des Energielieferanten (übrigens Vattenfall...) eine Auskunftspflicht hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der Jahresverbrauchsprognose gibt. Ich konnte dazu leider nichts finden.

    Auch das gehört zu dem Komplex der Fragen zur rechtsicheren Bestimmung der Prognose.

    Es wäre doch so einfach zu erklären:

    - wir haben den Verbrauch von 2021 zugrunde gelegt
    - wir haben den Verbrauch zugrunde gelegt, mit dem z.B. im Mai die Abschläge errechnet wurden, die auch im September 2022 gegolten haben
    - wir haben die Prognose zugrunde gelegt, die uns zu einem Zeitpunkt vor Ende September vom Netzbetreiber aus anderen Gründen als für die Dezemberhilfe und die Gas- und Strompreisebremse z.B. für die Berechnung der Gasmengen in den Leitungen mitgeteilt wurde.

    Warum nur sind die Sept22Prognosen so oft so abenteuerlich unrichtig (zu hoch und vor allem meist zu niedrig)?

    Welches Interesse haben die Lieferanten daran, offensichtlich falsche Prognosen so vehement zu verteidigen, da doch diese Entlastungsbeträge bei ihnen nur durchlaufende Posten sind?

    Gibt es eine staatliche Abrechnungsstelle, die mal sagen könnte, wie sie die Bestimmung gerne hätte?

    berghaus 27.02.24

    Wenn dann mal hohe Gewinne aufgelaufen sind, kann es wegen der Progression auch sinnvoll sein, den Verkauf auf mehrere Jahre zu verteilen.

    Und wenn beim Verkauf und Wiederkauf keine oder wenig Gebühren anfallen, würde ich die Steuerersparnis durch den Freibetrag (1.000/2.000) mitnehmen, schon um die auflaufenden Gewinne niedrig zu halten.

    Aber Hauptsache und oft schwierig ist, erstmal ordentlich Gewinne zu erzielen! :)

    First in und first out kann man durch ein zweites Depot möglichst bei derselben Bank steuern.


    berghaus 27.02.24

    check24 warnt bei Idealenergie vor möglicher Ablehnung


    Klickt man das mit dem hohen Beschwerdeaufkommen an, steht da:

    "Bei diesem Anbieter erreichen uns aktuell außergewöhnlich viele Kundenbeschwerden aufgrund abgelehnter Wechselaufträge."

    Finde ich gut von check24, kann man gleich weglassen, war in meinem Fall um 18 € preiswerter als der nächste.

    berghaus 26.02.24

    Und in dem Schreiben an die EbV der Hinweis, dass die Schlichtungsstelle zu dem laufenden Verfahren eine Kopie dieses Schreibens erhalten hat.

    Dann beschäftigt sich vielleicht ein Mitarbeiter mal mit dieser absolut unplausiblen Prognose 1.614 kWh, wo bisher (wegen Arbeitsüberlastung ?) nur Antworten mit Textbausteinen losgelassen wurden.

    Den folgenden Satz haben wir hier auch schon von anderen Lieferanten lesen können:

    "Ihren Wunsch, den Verbrauchswert anzupassen, verstehen wir gut. Jedoch schreibt uns der Gesetzgeber im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz genau vor, wie wir die Jahresverbrauchsprognose zur Berechnung der staatlichen Entlastung zu ermitteln haben....

    Das klingt erstmal so, als hätte man einen unsittlichen Antrag gestellt, um sich einen Vorteil zu verschaffen, weil man einen höheren Verbrauch nach dem September 2022 angerechnet haben will.

    Sodann wird suggeriert, dass man dem Gesetz eine genaue Vorschrift entnehmen könne, wie die Sept22Prognose zu bestimmen ist.

    Tatsächlich ist das EWSG vom 15.11.2022 (§ 2 Abs. 2) für die Dezemberhilfe und das EWPbG vom 20.12.2022 für die Gaspreisbremse hinsichtlich der Ermittlung der Sept22Prognose so ungeschickt ausgedrückt, dass es zu den vielen hier im Forum beschriebenen Ungereimtheiten kommt .

    Dies kann man alles nachlesen, wenn man die Beiträge aufruft, an denen ich mich unter dem Namen 'berghaus' seit mehr als einem Jahr beteiligt habe, angefangen mit der Frage, wie man die Prognose rechtssicher ermitteln kann.


    Meine Meinungen dazu sind noch nicht wirklich bestätigt und die Ansicht der Schlichtungsstelle konnte ich noch nirgendwo finden.

    berghaus 24.02.24

    Es ist ja eine neue Situation.

    Der Versuch kostet ja nichts!

    Und, wenn die um 70 € höhere (Rück)Forderung nicht gegenüber dem Lieferanten geltend gemacht wurde, sieht vielleicht auch die Schlichtungsstelle keinen Anlass, diese (11.400 kWh) zum Gegenstand ihrer Entscheidung zu machen.

    berghaus 23.02.24

    Ich würde, für den Fall, dass die Kinder für die Gewinne weniger(Spitzen)steuer zahlen als ich, diesen in jedem Jahr unterschiedlich hohe Summen (mit möglichst hohem Gewinnanteil) schenken, wenn diese noch Freistellungs-Freibeträge haben und/oder z.B. als Studenten noch gar nichts verdienen oder ganz niedrige (Spitzen)Steuersätze haben.

    Dabei müssen die Kinder auch willig mitarbeiten und lernen zugleich mit Wertpapieren und Steuern umzugehen.

    Im Hintergrund führe ich die sog. Vorwegerbe-Liste.

    Darin wird als Vorwegerbe der Verkaufserlös (Verkauf spätestens vor Jahresende) nach Abzug der von der Bank an das FA abgeführten Steuern vermerkt und später die tatsächliche Steuererstattung, die sich bei den Kindern ergeben hat, hinzugerechnet.

    Klingt kompliziert, ist es auch, insbesondere bei sechs Kindern (20 - 55 Jahre alt :))

    Gut dem, der viel zu verschenken hat, das hauptsächlich aus zu versteuernden Gewinnen besteht.

    berghaus 23.02.24

    Das hatte ich nach dem Gespräch mit der Verbraucherzentrale bereits getan, mit Fristsetzung. Die Antworten von EbV dazu hatte ich ja in meinem ersten Post zitiert.

    Das Schreiben des Netzbetreibers ist doch erst jetzt nach dem Gespräch mit der Verbraucherzentrale und nach dem Schreiben der EbV, sie hätten den Wert von 1.614 vom Netzbetreiber bekommen und hätten ihn angewandt, gekommen?

    Mit 11.400 kWh sind es ja noch mal rd.70 € mehr als mit 9.375 kWh.

    11.400 x 80% = 9.120 ./. 12 = 760 x 0,0581 = 44,16 x 9 = 397,44 €
    9.375 x ..80% = 7.486 ./. 12 = 624 x 0,0581 = 36,25 x 9 = 326,25 €

    Wenn die EbV das Schreiben noch nicht kennt, würde ich es hinschicken und die EbV auffordern mit diesem Wert zu rechnen.
    Ich würde auch vorrechnen, welche Rückforderung sich damit ergibt, und eine Frist setzen.

    Vielleicht muss die (überlastete) Schlichtungsstelle dann gar nicht mehr viel arbeiten, außer die Rechnung stellen, wobei die EbV die Kosten des Schlichtungsstellenverfahrens (mal googeln) dann möglicherweise dem Staat und damit dem Steuerzahlung in Rechnung stellen, weil es ja um Gaspreisbremsentlastungsbeträge geht!?

    Ansonsten gehen die 70 €, weil sie ja nicht gefordert wurden, leicht unter.

    berghaus 23.02.24

    Hallo Nicole,

    es ist nicht leicht, aus den Abrechnungen Schlüsse zu ziehen und etwas auszurechnen.

    Entnommen habe ich zunächst, dass der AP ab 06.10.2022 nicht 22,69, sondern 17,81 Ct/kWh und der Grundpreis 14,30 €/Monat betrug.

    Damit habe ich noch mal die jeweils drei Fälle für die Dezemberhilfe 2022 und die Gaspreisbremse für die 9 Monate (= 75 % des Jahreskontingents) im Jahr 2023 durchgerechnet (Bitte nachrechnen):

    Dezemberhilfe (AP und GP am 01.12.2022)
    9.375 ./. ..12 = 780 x . 0,1781 = 138,93 + 14,30 = 153,23 €

    1.614 ./. ..12 = 134 x . 0,1781 = ..23,95 + 14,30 = ..38,17 €

    ..............………………………………….Differenz ……… 115,06 €


    11.400 ./. 12 = 950 x . 0,1781 = 160,74 + 14,30 = 175,04


    Gaspreisbremsentlastung (17,81 - 12 = 5,81)

    9.375 x ..80% = 7.486 ./. 12 = 624 x 0,0581 = 36,25 x 9 = 326,25 €

    1.614 x ..80% = 1.291 ./. 12 = 108 x 0,0581 = ..6,27 x 9 = ..56,47 €

    ……………………………………............ Differenz ……………….. 269,78 €


    11.400 x 80% = 9.120 ./. 12 = 760 x 0,0581 = 44,16 x 9 = 397,44 €

    Die Differenz bei der Dezemberhilfe von 115,06 € habe ich in den Abrechnungsunterlagen wiedergefunden.

    Bei der Reduzierung der Abschläge ab Januar 2023 ist mir nicht klar, ob zunächst (4 x 40) +( 3 x 7) = 181 € oder (6 x 40) + (3 x 7) = 241 € gutgeschrieben wurden und wie das mit der Rückforderung von 202,47 € + 2,24 € zusammenhängt.

    Ich würde jetzt nochmal fröhlich an die EbV schreiben, das Schreiben des Netzbetreibers beifügen und darauf hinweisen,
    - dass die berichtigte September22Prognose mit 1.614 kWh offensichtlich grob unrichtig ist,
    - dass ich seit xx Jahren Kunde mit einem Durchschnittsjahresverbrauch von 13.000 kWh
    gewesen bin,
    - dass den im Januar 2022 von den EbV auch für den September 2022 berechneten
    Abschlägen sogar eine Jahresprognose von 14.000 kWh zugrunde gelegt wurde.

    Sodann würde ich je nach Geschmack bitten oder fordern, dass der Abrechnung nunmehr
    der Prognosewert des Netzbetreibers von 11.400 kWh zugrunde gelegt wird und darauf hinweisen, dass ich eine Kopie dieses Schreibens auch an die Schiedsstelle geschickt habe.

    Da die Beträge nun doch nicht so hoch sind in die Schiedsstelle im Spiel ist, kann man auf das Vorrechnen der eigenen Forderung mit Fristsetzung vorerst wohl verzichten.

    VG
    berghaus 23.02.2024

    Ergänzung zu #7

    Wenn ab Januar 2023 neun Abschläge von 160 €/Monat gezahlt wurden (1.440 €), in die die Gaspreisbremsentlastung schon eingepflegt ist, dann müsste sich bei einem Verbrauch von 4.345 kWh x 0,2269 + 9/12 x 150 = 1.098 € ein Guthaben von 341,60 ergeben.

    Wenn man die Forderung der EbV von 319,77 € dazuzählt = 661,39 €, dann ergibt sich in etwa der von mir mit Annahmen berechnete Schaden von 642,88 €,

    d.h. dass der absurde Wert von 1.614 kWh doch in der einzigen Schlussrechnung vorkommt.

    Und, wenn das so ist, dreht sich die Sache ja um und aus einer Nachzahlung wird eine Forderung von etwa 340 €, bei 11.400 kWh sogar noch131 € mehr, die, das üben wir gerade, mit Fristsetzung, Androhung von Verzugszinsen, Mahnbescheid und Gerichtsvollzieher in der Vorstandsetage durchzusetzen wäre.

    Da wird einem ja ganz schwindelig!
    Wenn das so ist, entschuldige ich mich schon mal für die voreilige Vermutung in #7 (Ich vermute inzwischen ein wenig,.....) - noch nicht zu Ende gedacht!

    berghaus 22.02.24

    Hallo Nicole,

    wenn Dein Jahresverbrauch vor 2022 bei 10 -12.000 kWh lag,
    sich aus dem im Januar 2022 auch für September 2022 festgelegten Abschlag sogar ein Verbrauch von rd. 14.000 kWh/Jahr errechnet und der Netzbetreiber den EbV für die Sept22Prognose (maßgebende) 11.400 kWh mitgeteilt hat, dann ist der (korrigierte) Wert von 1.614 kWh nahezu absurd.

    Ich bin beim Nachrechnen (mit der Annahme, dass der Grundpreis vor und nach der Preiserhöhung ab 01.10.2022 12,5 €/Monat = 150 €/Jahr betragen hat) auf Ungereimtheiten gestoßen.

    So müsste es nach Deinen Aussagen irgendwann nach dem 28.02.2024 schon eine Abrechnung gegeben haben, in der die Dezemberhilfe und die monatlich festen Gaseentlastungsbeträge mit der Sept22Prognose von 9.375 kWh berechnet wurden!?

    Ich rechne mal vor und bitte alle, die Lust dazu haben, um Nachrechnung:

    Dezemberhilfe
    9.375 ./. 12 = 779,75 x 0,2269 = 176,92 + 12,50 = 189,42 €
    1.614 ./. 12 = 134,50 x 0,2269 = 30,52 + 12,50 = .43,02 €
    Differenz 146, 40 €
                                                        
    Gasreisbremsentlastung (20,69 -12 = 10,69)
    9.375 x 80% = 7.486 ./. 12 = 623,80 x 0,1069 = 66,68 x 9 = 600,12 €
    1.614 x 80% = 1.291 ./. 12 = 107,60 x 0,1069 = 11,50 x 9 = 103,52 €

    Differenz 496,04 €

    Die Summe 146,40 + 496,04 = 642,88 € wäre dann der Schaden, den man bei der Schlichtungsstelle geltend machen müsste.
    Und er wäre ja noch höher, wenn man mit dem Sept22Prognose-Wert des Netzbetreibers 11.400 kWh/Jahr rechnen würde.


    Fehlbetrachtung und Rechenfehler schließe ich bei Vorstehendem nicht aus!


    Ich vermute inzwischen ein wenig, dass, wenn es keine Zwischen- oder Schlussrechnung vor der korrigierten Schlussrechnung gibt, aus dem Schreiben im Januar 2023, mit dem die ermäßigten Abschläge (von etwa 230 auf etwa 160 €/M ?) bekannt gegeben wurden, Daten und Aussagen entnommen wurden, die zu Fehlschlüssen geführt haben,

    oder, dass der Wert 1.614 kWh als Jahres-Sept22Prognose in der Schlussrechnung so nicht vorkommt.

    Am besten mal die zwei oder drei Schreiben anonymisiert hier einstellen.


    berghaus 22.02.24

    EbV hat mir in meiner Jahresrechnung für 2022 sowie im Februar 2023 im Rahmen der neuen Abschläge und des Entlastungskontingents für das Kalenderjahr 2023 nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) die Jahresverbrauchsprognose mit 9.357 kWh mitgeteilt.

    Wie passt denn die Sept22Prognose von 9.357 kWh zu dem Jahresverbrauch vor dem September 2022?

    Wann und und in welcher Höhe wurde der Abschlag für den September 2022 festgelegt und welcher Arbeitspreis war in dem Moment maßgebend?

    Wie waren die tatsächlichen Verbräuche ab September 2022?

    berghaus 21.02.24