So langsam kommen wir vielleicht der (Be)Deutung des "(zeitlich begrenzter) Darlehensverzicht" in den Randziffer 81 und 86 näher, wenn nun auch, wie die Vertreter der Stiftung Warentest (siehe folgendes Zitat in meinem Beitrag 945)
Der Klammerzusatz im Ausdruck „im Fall eines (zeitlich begrenzten) Darlehensverzichts“ im BGH-Urteil bezieht sich vermutlich nur auf die Tatsache, dass der Bonus bei Darlehensverzicht in vielen Tarifen erst nach einer bestimmten Laufzeit gezahlt wird. (AK)
Diese Erklärung zu 'zeitlich begrenzt' bringt uns auch nicht weiter, weil ja schon in dem Wortlaut der Randziffern 81 und 86 von der Laufzeit die Rede ist:
Zitat : ....der Bausparer "im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-)Bonus erhält" (vgl. RdNr. 81)."
der Ombudsman Dr. Klein in seinem Schlichtungsspruch sagt:
"....Der in dem Urteil des OLG Celle vom 12.04.2017, 3 U 285/16, zum Ausdruck kommenden Meinung, ein zeitlich begrenzter Verzicht auf das Bauspardarlehen sei nach dem anzuwendeneden Bedingungswerk nicht in Betracht gekommen, kann ich nicht folgen............................Zu einer Verzinsung des Bausparguthabens mit 5 % konnte es erst dadurch kommen, dass der Kunde bis zum 24.02.2005 - und damit zeitlich begrenzt - auf die Annahme der Zuteilung und (auf) das Bauspardarlehen verzichten würde. (fett und gesperrt von mir)
Begrenzt wäre damit die Zeit, in der ein Verzicht sinnvoll ausgesprochen werden kann, auf den Zeitraum von Beginn der Zuteilung bis zur Erreichung der höchsten Zinsstufe, hier von 5 %.
Vorher schon auf das Darlehen zu verzichten, bringt nichts, weil es dann noch kein Darlehen und auch keine Bonuszinsen (2 mögliche Vertragszwecke) gibt.
Zwar kann (und konnte vor allem früher) der Bausparer in diesem Fall auch nach dem 24.02.2005 noch verzichten und mit Erfolg die Bonuszinsenn bekommen, nun aber kann die Bausparkasse eine Grenze ziehen, wenn sie kündigt.
Nach wie vor scheint mir diese meine Erklärung noch nicht schlüssig zu sein.
Zumindest meine ich, dass weder der BGH, das OLG Celle und auch nicht der Ombudsmann sprachlich korrekt formuliert haben.
Dies trifft insbesondere auch auf den oben zitierten Satz des Ombudsmann's zu der mit dem Wort 'würde' endet.
Sprachlich richtig müsste es m.E. heißen:
".......konnte es erst dadurch kommen, dass der Kunde bis zum 24.02.2005 auf die Annahme der Zuteilung........ verzichtet hat. Auf das Bauspardarlehen aber hat er eben noch nicht verzichtet, weil er ja möglichst lange von den Bonuszinsen profitieren wollte. Hier führt wohl der Versuch die beiden Verzichte in einem Satz unterzubringen zu der sprachlichen Ungereimtheit.
Die Ungereimtheiten nehmen aber auch kein Ende.
berghaus, der sich auch irren kann!
30.05.17