Beiträge von berghaus

    Zitat von Steffen74

    Ende Dezember 2023 habe ich eine Wertpapierorder in Auftrag gegeben. Hintergrund war, dass ich Gewinne mit 500€ realisieren wollte und so meinen noch vorhandenen Freistellungsauftrag nutzen wollte. Leider wurde die Order dann abends um 23:00 Uhr gelöscht.

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    Am Freitag, dem 29.12.2023 wurden die Börsen schon um 14:00 geschlossen.

    Dies nicht wissend, hatte ich beim Verkauf von ein paar Atoss-Aktien (Kurs 220) noch mit kleinsten Limits rumgespielt (statt Direktverkauf) und damit Steuerermäßigungen von ein paar hundert Euro in 2023 nicht ausschöpfen können.

    Inzwischen sind die Aktien allerdings fast so viel gestiegen, wie die Steuerersparnis ausgemacht hätte.

    Aus der Erfahrung mit Biontech Ende 2022 war diesmal ein Wiederkauf von Atoss nicht vorgesehen.

    Aus Schaden wird man also nicht (immer) klug!

    Oder: Warum wird eigentlich an der Börse nicht geklingelt? :)

    berghaus 03.01.2024

    Der Nachricht der BHW über die Zuteilung des Bausparvertrages vor 10 Jahren lag ein Formular "Erklärung zur Zuteilung" bei, in dem man auch den "Verzicht auf mein günstiges (!) Bauspardarlehen" ankreuzen und die Kontonummer angeben konnte.

    Damit kann man wohl nichts falsch machen.

    Ich habe ab 2016 zweieinhalb Jahre gegen die BHW gekämpft, um die vorzeitige Beendigung des "Renditeknallers" zu vermeiden.

    Mit immer neuen Ideen haben die BHW und andere Bausparkassen versucht, die Laufzeit zu verkürzen und die Bonuszinsen zu verweigern.

    Schließlich wurde der Bausparvertrag 2018 wieder eingerichtet und fortgeführt und der Bonuszins zugesagt, wenn ich rechtzeitig vor dem Kündigungstermin (nach 10 Jahren) den Verzicht auf das Bauspardarlehen aussprechen würde.
    Das habe ich 2022 getan und den Bonuszins bekommen.

    Allerdings hatte ich keine Zusage, dass der Bonuszins auch ausgezahlt wird, wenn die Bausparsumme durch normale Einzahlungen und Zinsen (nicht die Bonuszinsen im Hintergrund) überschritten wird.

    Deshalb hatte ich in dem Fall, wie auch in weiteren Fällen meiner Kinder, darauf geachtet,
    dass durch geringe Einzahlungen (für die Bausparprämie) und Zurücknahme der Freistellungsbescheinigung der Vertrag noch möglichst lange fortgeführt werden konnte ohne die Bausparsumme zu überschreiten.

    Insofern ist es erfreulich, dass die BHW nun doch auch wie vor Jahren (und wie es in den AGB auch beschrieben wird) zulässt, dass die Bausparsumme überschritten werden kann, ohne dass behauptet wird, es wäre kein Darlehensanspruch mehr da, auf den man verzichten könne.

    berghaus 02.02.24


    Keine Ahnung mit Vattenfall, aber die Energieversorger haben 6 Wochen Zeit für die Endabrechnung.

    D.

    ........lassen sich aber schon mal ein paar Wochen oder mehr Zeit.

    Wie man in einem anderen Chat lesen kann, hat nicht mal die Schlichtungsstelle (Sanktions)möglichkeiten, z.B. E.ON überhaupt zu einer Antwort zu zwingen.

    Ich habe schon überlegt, bei größeren Erstattungserwartungen die Erstattung selbst auszurechnen und zu fordern mit Fristsetzung und Hinweis auf den danach einsetzenden Verzug.

    Somit hätte man (eine gewisse) Aussicht, den Erstattungsbetrag mit 5 % über dem Diskontsatz ganz gut verzinst zu bekommen.

    berghaus 01.02.24

    Ist es nicht so:

    Man riestert, um die hohe Steuerbelastung während der Zeit hohen Einkommens zu mindern und dann in Zeit der Rente, weniger Steuern für die Auszahlungen zu zahlen.
    Man verschiebt die Versteuerung nach hinten.

    Die gesparten Steuern kann man auch noch gewinnbringend anlegen und mit dem Spitzensteuersatz versteuern.

    Es heißt, dass man eher 90 Jahre alt werden muss, bis man das beim Riestern eingezahlte Geld wieder herausbekommen hat.

    Also ein Spiel oder eine Lotterie mit dem Tod.

    Wenn man Erben hat, möchte man vielleicht was vererben.

    Stirbt man wenige Zeit nach Riesterrentenbeginn, ist der Rest wohl weg.
    Der wird gebraucht, für die Riesterer*innen, die über 100 werden (Solidargemeinschaft).

    Natürlich bleibt nur das übrig, was die Versicherungswirtschaft nicht eingesackt hat.

    Das habe ich jetzt mal so vor mich hingesagt. Ich lasse mich gerne berichtigen! :)

    berghaus 01.02.24

    Hallo Pumphut,

    Sie haben recht, dass man nach der Auswahl über ein oder mehrere Vergleichsportale die Hompage der in Frage kommenden Lieferanten aufrufen sollte.

    Das hatte ich diesmal nicht gemacht.

    Aktuell finde ich für die Lieferstelle (PLZ, Menge) dort sogar ein noch ein ein bisschen besseres Angebot, auch mit 15% Bonus.

    Die Bestellung erfolgt in der Regel über check24, da dort in meinem Account die sechs Adressen mit Bankkonten und die 11 Lieferstellen mit Zählernummern usw. schon vermerkt sind und man auch die Daten der Bestellung jederzeit nachvollziehen kann.

    Und, - die Umrechnung auf 19 % MWSt. macht auch zu viel unnötige Arbeit.

    berghaus 31.01.24

    adrianberg

    Die einzig wahre Rechnung, werde ich nicht müde zu behaupten, ist,
    Verbrauch mal Vertragspreis (AP und GP) - Abschläge - Entlastung = Erstattung hier 10,62 €.

    Der Fehler liegt - ohne es jetzt nachzurechnen - wahrscheinlich darin, wie bei diesem Fall

    Unklarheiten bei der Gaspreisbremse im Rahmen der Jahresrechnung

    dass mit den reduzierten Abschlägen die Entlastung schon ausgezahlt wurde.

    Insofern führt der Finanzrechner von Finanztip und diese an sich richtige Aussage darin immer wieder in die Irre.

    berghaus 31.01.32

    Ich habe am 24.01.2024 16.000 kWh nicht für mich Gas (PLZ 59821/19%/10,34/110,48/-265/1.5007kein Öko) ab 05.04.24 über check24 bei Fuxx, die Sparenergie GmbH, Hamburg, bestellt.
    Ich beschwere mich nicht über die (folgende) per E-Mail übersandte Ablehnung und weiß, dass Gründe nicht genannt werden müssen:.

    "Sehr geehrter Herr xxxxx

    wir danken Ihnen für Ihr Interesse an einer Gasversorgung durch unser Unternehmen. Ihr Vertragsangebot auf Abschluss eines Energieversorgungsvertrages müssen wir hiermit leider ablehnen. Um Verständnis wird gebeten.

    Zu einer Belieferung durch unser Unternehmen auf Grundlage des von Ihnen abgegebenen Vertragsangebots bzw. Belieferungsauftrags wird es daher nicht kommen. Zu diesem Vorgehen halten wir uns aufgrund der Regelungen in unseren AGB und aufgrund des für uns als Sonderversorger nicht geltenden Kontrahierungszwangs berechtigt:

    Für uns gilt die Vertragsfreiheit. Wir sind als Sonderversorger - im Gegensatz zu dem Grundversorger in Ihrer Region- nicht verpflichtet, jeden Antrag auf Abschluss eines Belieferungsvertrages anzunehmen. Wir unterliegen insoweit keinem Kontrahierungszwang, wie es juristisch genannt wird.

    Aufgrund der gesetzlichen Regelungen ist es natürlich immer gewährleistet, dass Sie die Energie beziehen können, die Sie brauchen. Denn Ihr Grundversorger ist gesetzlich dazu verpflichtet, Sie zu beliefern, wenn Sie dies wünschen, denn für ihn besteht grundsätzlich der ?Kontrahierungszwang. Der Grundversorger ist dasjenige Energieversorgungsunternehmen, das in Ihrem Netzgebiet die Mehrzahl der Haushaltskunden versorgt. Ihr Grundversorger kann Sie nicht ablehnen, da er sich, anders als eben wir, nicht auf die Vertragsfreiheit berufen kann. Das kommt unserer Auffassung nach auch deutlich in Ziffer 1.4 unserer AGB zum Ausdruck, wonach es vertraglich zulässig ist, das Vertragsangebot eines potentiellen Kunden abzulehnen.

    Dass wir uns auf die Vertragsfreiheit berufen, kann verschiedene Gründe haben, die allesamt nichts mit Ihnen zu tun haben.

    Wir raten Ihnen, sich unverzüglich zwecks zukünftiger Energiebelieferung mit einem anderen günstigen Versorger in Verbindung zu setzen, um über diesen eine Belieferung zu beantragen. Zu Ihrer Information möchten wir klarstellen, dass wir natürlich auch eine etwaige Bevollmächtigung zur Kündigung Ihres (bisher) bestehenden Versorgungsvertrages nicht verwendet haben. Daher haben wir auch keine Kündigung für Sie ausgesprochen.

    Nach unserer Einschätzung der Sach- und Rechtslage handeln wir rechtmäßig, weshalb wir Sie darum bitten, von weiteren Nachfragen oder Beschwerden abzusehen.

    Freundliche Grüße
    Ihre Fuxx-Sparenergie"

    Die Erklärungen sind durchaus ordentlich und sie wurden sehr schnell übersandt.
    Die Ablehnung ist nicht schlimm. Andere Mütter haben auch schöne Töchter.
    Inzwischen gibt es bei check 24 das Angebot nicht mehr mit dem Neukunden-Bonus von 226,76, bei Verivox allerdings noch.
    Ich habe sogleich einen neuen Anbieter gewählt (Stadtenergie, Dortmund) mit Öko 56 € billiger, aber mit nicht so guter Bewertung.

    P.S. Ich rechne die Angebote in den Vergleichsrechnern von 7% MWSt. auf 19 % um, da ja ab 01.03.2024 wieder 19 % gelten.

    berghaus 31.01.24


    Der Entlastungsbetrag ist fix, unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch aber max. begrenzt auf die bereits geleisteten Abschlagszahlungen, so dass die Jahresrechnung max. 0 werden kann, aber nie negativ.

    Das ist so nicht richtig.

    Zunächst muss man prüfen, ob der Abrechnungszeitraum in die Gaspreisbremszeit fällt.

    Nur wenn er (und der Vertrag) dann ein ganzes Jahr umfasst und der AP hier des 'Freundes' die ganze Zeit 30 Ct/kWh beträgt, steht ihm der jährliche Entlastungsbetrag von (0,30 - 0,12) = 0,18 x 33,000 = 5.940 € zu - (pro Monat dann 495 €)
    maximal aber nur bis zu der Rechnungssumme von 6 % von 41.250 = 2.475 €

    Die Abschlagssumme (hier 900) hat damit nichts zu tun. Die wird angerechnet und erstattet, egal wieviel zu viel gezahlt wurde.

    Die Abschlagssumme von nur 900 €, also weniger als 41.250 (100%Prog) x 0,30 = 12.375 € ./. 12 = 1.031€ lässt vermuten, dass der Abrechnungszeitraum nur etwa einen Monat umfasst hat.

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    Wenn der Vertrag und damit der Abrechnungszeitraum ein ganzes Jahr bestanden hätte, hätte der Freund 19.800 kWh 'für umsonst' verbrauchen können. (5.940 ./. 0,30)


    Das war vom Staat so gewollt, damit wir mit dem Gas auskommen.

    Immerhin hat der Freund 94% von 41.250 kWh = 38.775 kWh eingespart und dabei in Unkenntnis der Gegebenheiten wahrscheinlich auf 5.490 € (5.940 - 445) verzichtet.

    berghaus 30.01.24


    Und außerdem war es auch in der Vergangenheit auch immer schon so, dass ich jede eingesparte kWh nicht bezahlen musste, das war schon früher so und hat ja mal gar nichts mit der Gaspreisbremse zu tun :rolleyes: .

    Dieser Gedankengang führt zu einer weiteren (mehr oder weniger knackigen) Erläuterung der zwar richtigen, aber wirklich unglücklich gewählten Erläuterungen der Energiepreisbremsen.


    Mein Energieversorger ist der Meinung, dass folgende Aussagen von Finanztip:
    "Jede von Dir eingesparte Kilowattstunde Gas wird also stets zum höheren Vertragspreis abgerechnet und erstattet."

    und auf der Seite des BMWK:

    "Für jede eingesparte Kilowattstunde Gas muss der Energieversorger den hohen neuen Gaspreis erstatten."

    nicht richtig sind und mir die Erstattung verweigert.

    In dem Beispiel 100%Prog.22 = 15.000 kWh, 80%Prog.22 = 12.000, AP = 0,22 €/kWh
    erhält der Versorger über die Abschläge für den Verbrauch über den 12.000 -> 0,22 Ct/kWh vom Kunden und für die 15.000 -> 0,12 €/kWh vom Kunden und -> 0,10 €/kWh vom Staat.

    Verbraucht der Kunde nur 80 % der Prognose, erhält er natürlich für die 3.000 kWh den mit 0,22 €/kWh bezahlten Abschlagsbetrag (3.000 x 0,22 = 660 € ) voll zurück.

    Spart er weitere 3.000 kWh ein, muss ihm der Versorger natürlich auch die über die Abschläge bezahlten 0,12 € /kWh (= 360 €) erstatten und dazu darf er auch nicht die 0.10 €/kWh behalten (er hat die Menge von 3.000 kWh ja (auch)nicht geliefert), sondern er muss den sich daraus ergebenden Betrag von 300 € an den Kunden auszahlen.

    Die Summe von 360 + 300 = 660 = (3.000 x 0,22) ist dann die Erstattung, die sich wie eine besondere Wohltat des Versorgers anhört.

    Tatsächlich ist diese Weiterreichung der 0,10 €/kWh für nicht verbrauchte Gasmengen (ab dem 80%Prog22wert und weniger) der Anreiz, Gas einzusparen.

    Und jetzt weiß ich schon nicht mehr, ob die (genauso richtige) Erklärung, dass der monatliche Entlastungsbetrag (der dann in der Rechnung unten abgezogen wird), fest ist und unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch, insbesondere für Leser, die nicht betroffen sind, nicht genauso schwer zu verstehen sind. :)

    berghaus 29.01.24

    Der Lieferant Grünwelt ist doch z.B. bei check24 gut bewertet.

    https://www.check24.de/strom-gas/gruenwelt-waermestrom/

    Ich würde weitere Schreiben abwarten. Abgebucht wird wohl erst nach Ankündigung.

    Wenn dann die Abschläge zu hoch erscheinen, kann man um Herabsetzung bitten oder (manchmal im begrenzten Rahmen) diese selbst bestimmen.

    Zur Not kann man den abgebuchten Abschlag zurückbuchen lassen und selbst die angemessene Summe überweisen.

    Wenn kein Lieferant da wäre, hätte sich wohl schon der Grundversorger gemeldet.

    Und auch der eine oder andere Monat in der Grundversorgung wäre nicht schlimm.

    Vielleicht fände man dann noch einen preiswerteren Lieferanten.


    Dabei ist es wie an der Börse: Es wird nicht geklingelt.

    berghaus 29.01.24

    Vielleicht ist mein neuer Beitrag in #9 des Chats

    Unklarheiten bei der Gaspreisbremse im Rahmen der Jahresrechnung

    'knackig' genug! :)

    Ohne intensive Beschäftigung mit den Berechnungen geht es allerdings nicht, wenn man der Aussage, dass die Aussagen von Finanztipp und des Ministeriums nicht falsch sind, aber in die Irre führen, nachspüren will.

    Wenn man sich diese Mühe allerdings nicht machen will, kann man seine Abrechnung einfach dahingehend prüfen, ob oben mit dem vollen AP gerechnet wurde und unten die monatlich feststehende Entlastung abgezogen wurde.

    berghaus 27.01.24

    "Jede von Dir eingesparte Kilowattstunde Gas wird also stets zum höheren Vertragspreis abgerechnet und erstattet."

    und auf der Seite des BMWK:

    "Für jede eingesparte Kilowattstunde Gas muss der Energieversorger den hohen neuen Gaspreis erstatten."

    In #6 habe ich vorgerechnet, wie das gemeint ist.

    Und gerade jetzt erst habe ich erkannt, dass die Aussage richtig ist und wie das errechnet wird.

    Vorab muss man bedenken, dass nur dann was "erstattet" wird, wenn man vorher etwas gezahlt hat und das - im Nachhinein gesehen - zu viel war.

    Man wird auf der Rechnung vergeblich nach einer Gutschrift suchen, die da lautet:

    60 % von 15.000 eingespart = 9.000 kWh
    9.000 x 0,22 = 1.320 € Erstattung

    Die Erstattung von 1.320 € kommt nur dadurch zustande, dass man vorher Abschläge bezahlt hat für den 100%Sept22-Prognoseverbrauch von 15.000 € abzüglich der festen Entlastung (80%Sept22Prognose x (0,22 - 0,12) = 1.200)
    15.000 x 0,22 = 3.300 - 1.200 = 2.100 €.

    In der tatsächlichen Abrechnung (Abrechnung zum vollen Preis mit Anrechnung der gezahlten Abschläge und ganz unten auf der Rechnung Abzug der feststehenden Entlastung) sieht das dann so aus:

    9.000 x 0,22 = 1.980 - 2.100 (Abschläge) = - 120 ./. 1.200 (Entlastung) = -1.320 (Erstattung)

    Dies mit der Aussage des BMWK übereinstimmende Ergebnis ergibt sich nur, wenn man vorher mit den Abschlägen die 100%Prognosemenge voll mit 0,22 €/kWh abzüglich der für 2023 feststehenden Entlastung (1.200/J) bezahlt hat.

    In dem Beispiel ist die Abrechnungssumme mit 1.980 € immer noch höher als die Entlastung von 1.200 €)

    M.E. wird in de Abrechnungssumme neben dem AP auch der GP mit einbezogen, wenn es darum geht, das nichts ausbezahlt wird, wenn der Entlastungsbetrag höher ist als die Abrechnungssumme.

    Die gezahlten Abschläge haben damit nichts zu tun, selbst wenn man in dem Beispiel 4.000 € gezahlt hätte.

    berghaus 27.01.24


    Jetzt habe ich die Rechnung des BMWK auf Seite 4 auch verstanden:


    Man muss dabei beachten, dass hier genau die 12 Monate des Jahres 2023 betrachtet werden. Jahressummen durch 12 = Monatsbeträge


    Tatsächlich soll der Lieferant ja die monatlichen Abschläge schon mal um das Ergebnis der Gaspreisbremse (die Entlastung ./. 12) reduzieren.


    Die Entlastung: 12.000 (80 %) x (0,22 – 0,12) = 1.200 €/J = 100 €/M


    Wenn der Kunde dann nichts spart und tatsächlich 15.000 kWh verbraucht, sieht die Jahresrechnung des Lieferanten so aus:


    15.000 x 0,22 = 3.300 - 1.200 (Entlastung) = 2.100 => genau bezahlt mit 2.100 = 12 x 175 => Keine Erstattung


    bei einem Verbrauch von 12.000 kWh:

    12.000 x 0,22 = 2.640 – 1.200 (Entlastung) = 1.440 ./. 2.100 = 660 Erstattung


    bei einem Verbrauch von 10.500 kWh

    10.500 x 0,22 = 2.310 – 1.200 (Entlastung) = 1.100 ./. 2.100 = 990 Erstattung


    Die Grenze des Gas-Sparens oder besser der Entlastung ist erreicht, wenn man die von der Sept22Prognose abgeleitete Jahresentlastung (hier 1.200 € ) durch den Vertragspreis (hier 0,22 €/kWh) teilt = 5.455 kWh, denn

    5.455 x 0,22 = 1.200,10 € - 1.200 (Entlastung) = 0,10 €


    Die 5.455 kWh bekommt man dann ‚für umsonst‘, wie man im Sauerland sagt.


    In der Regel wird man andere Zeiträume als das ganze Jahr 2023 betrachten müssen.

    Dann geht es um den feststehenden monatlichen Entlastungsbetrag (hier 100 €) und ev. auch um dessen prozentuelle Aufteilung auf einzelne Tage.


    Das Problem ist meist jedoch die nicht passende und vom Lieferanten nicht erklärte Sept22Prognose, - vor allem bei E.ON. (Das halte ich für einen Skandal, wenn selbst die Schlichtungsstelle resignieren muss).


    berghaus 24.01.24

    Zur Vermeidung von Wiederholungen hier ein Link und darin ein weiterer Link mit der Erkenntnis, dass alle Versorger in Ihren Rechnungen zunächst mit dem Vertragsarbeitspreis arbeiten und unten in der Rechnung (mehr oder weniger übersichtlich) den monatlichen Entlastungsbetrag abziehen.

    Entlastungskontingent Gaspreisbremse bei unterjährigem Wechsel

    ------und dann wird klar, dass man ganz schön viel Geld bekommt, wenn man mehr einspart als 80 %.
    Aber auf mehr als Null kann man die Rechnung nicht drücken! :)

    berghaus 23.01.24