Laut Stadtwerken ist unser Einwand unberechtigt.
Ja, der Einwand ist unberechtigt!
Bei der Gas- und auch bei der Strompreisbremse erhält man Monat für Monat einen Entlastungsbetrag, der sich nach dem Arbeitspreis (AP) am 01.März 2023 richtet, rückwirkend auch für Januar und Februar 2023.
In diesem Fall 38.916 x (15,9 - 12,0) = 1.517,72 €/Monat (x 3)
Ändert sich am 1. eines der Folgemonate der AP wird mit der neuen Differenz gerechnet, also
AP - 12.
Sinkt der AP auf 12 Ct/kWh oder darunter, gibt es in den Monaten, in denen das so ist, keine Entlastung mehr.
Das ist m.E. in fly_esdb's Fall der Fall.
Diese Erkenntnis kann man in oder ab dem Beitrag # 19 hier nachlesen
(zwar unter 'Strombreisbremse', - gilt aber (auch) für die Gaspreisbremse:
RE: Strompreisbremse
Ausschnitt daraus:
Zitat
"Es kann doch nicht sein, dass wir - mit einer gewissen Schwarmintelligenz ausgestattet- uns hier im Finanztippforum tummeln und dass die Finanztippredakteure hier nicht mitlesen und in dem Finanztipp- Newsletter nun wiederholt die Meinung vertreten, dass der Entlastungsbetrag ein Festbetrag ist und nicht vom Verbrauch abhängt.
Da ist auch nichts missverständlich!
Ich habe das EWPB-Gesetz noch mal gelesen und bin nun überzeugt, dass in der endgültigen Abrechnung Monat für Monat -unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch- in der Abrechnung der Entlastungsbetrag angesetzt wird, der fest ist, wenn sich ab dem 1. März 2023 die Differenz zwischen AP (bei mir 16,99 -12,00) nicht ändert.
Es wird in der Abrechnung Monat für Monat diese Differenz mit dem Zwölftel der Sept22-80%Prognose in kWh multipliziert.
Dieser monatliche Entlastungsbetrag ändert sich, wenn man zu einem Anbieter wechselt, dessen AP über 12 Cent liegt, und ist Null, wenn er unter 12 Ct/kWh liegt.
Für den Fall, dass der Wechsel mitten in einem Monat stattfindet, wird der Entlastungsbetrag tageweise aufgeteilt ......"
berghaus 02.04.23
Zitat Ende
berghaus 19.01.24