Beiträge von berghaus

    Laut Stadtwerken ist unser Einwand unberechtigt.

    Ja, der Einwand ist unberechtigt!

    Bei der Gas- und auch bei der Strompreisbremse erhält man Monat für Monat einen Entlastungsbetrag, der sich nach dem Arbeitspreis (AP) am 01.März 2023 richtet, rückwirkend auch für Januar und Februar 2023.

    In diesem Fall 38.916 x (15,9 - 12,0) = 1.517,72 €/Monat (x 3)

    Ändert sich am 1. eines der Folgemonate der AP wird mit der neuen Differenz gerechnet, also
    AP - 12.
    Sinkt der AP auf 12 Ct/kWh oder darunter, gibt es in den Monaten, in denen das so ist, keine Entlastung mehr.

    Das ist m.E. in fly_esdb's Fall der Fall.

    Diese Erkenntnis kann man in oder ab dem Beitrag # 19 hier nachlesen
    (zwar unter 'Strombreisbremse', - gilt aber (auch) für die Gaspreisbremse:

    RE: Strompreisbremse

    Ausschnitt daraus:
    Zitat
    "Es kann doch nicht sein, dass wir - mit einer gewissen Schwarmintelligenz ausgestattet- uns hier im Finanztippforum tummeln und dass die Finanztippredakteure hier nicht mitlesen und in dem Finanztipp- Newsletter nun wiederholt die Meinung vertreten, dass der Entlastungsbetrag ein Festbetrag ist und nicht vom Verbrauch abhängt.

    Da ist auch nichts missverständlich!

    Ich habe das EWPB-Gesetz noch mal gelesen und bin nun überzeugt, dass in der endgültigen Abrechnung Monat für Monat -unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch- in der Abrechnung der Entlastungsbetrag angesetzt wird, der fest ist, wenn sich ab dem 1. März 2023 die Differenz zwischen AP (bei mir 16,99 -12,00) nicht ändert.

    Es wird in der Abrechnung Monat für Monat diese Differenz mit dem Zwölftel der Sept22-80%Prognose in kWh multipliziert.

    Dieser monatliche Entlastungsbetrag ändert sich, wenn man zu einem Anbieter wechselt, dessen AP über 12 Cent liegt, und ist Null, wenn er unter 12 Ct/kWh liegt.

    Für den Fall, dass der Wechsel mitten in einem Monat stattfindet, wird der Entlastungsbetrag tageweise aufgeteilt ......"
    berghaus 02.04.23

    Zitat Ende


    berghaus 19.01.24

    Man wird nicht nur zurückgestuft, man wird in dem Jahr auch nicht hochgestuft.

    Die Mehrkosten der Versicherungsprämie wirkt sich ja über Jahrzehnte aus.

    Wieviel das ist, kann man kaum ausrechnen.

    Dazu kommt, dass ein zweiter Schaden im Jahr alles noch unermesslicher verschlimmert.

    Auch beim Rabattretter (mehr Prämie, dafür keine Zurückstufung) merkt und weiß kaum einer, dass man in dem Jahr beim Schadensfreiheitsrabatt nicht höher gestuft wird.

    Auch das wirkt sich über Jahrzehnte aus.

    Also besser kein Unfall oder noch besser kein Auto! ^^

    Oder aber den Schaden selbst bezahlen und dabei noch einen Zuschlag ausdenken.

    berghaus 18.01.24

    Nach 5 Wochen die gleiche Antwort. Auf Nachfrage beim Netzbetreiber wurde erklärt, dass Endkunden keinerlei Auskünfte erhalten

    Das müssen wir mal hier klären!

    Die Netzbetreiber geben doch z.B. Auskunft zu den dem Lieferanten gemeldeten Verbrauch im Zusammenhang mit den Energiepreisbremsen!

    berghaus 15.01.24

    NeverRiester


    Mal bei ReclaBox die Beschwerde einstellen.

    Da antwortet meist ein E.ON "Social-media-Mitarbeiter " wie folgt:

    Hallo xxxx

    vielen Dank für Ihren Beitrag. Es tut uns leid, dass Sie schon länger auf die Korrektur Ihrer Rechnung warten.

    Wir prüfen das sehr gern. Bitte senden Sie uns eine E-Mail mit einem Verweis auf diesen Beitrag, Ihrer Vertragsnummer und Ihrer Zählernummer an unser Postfach sozialmedia@eon.de
    Wir melden uns dann so schnell wie möglich bei Ihnen zurück.

    Viele Grüße

    Ihre E.ON Energie Deutschland

    Manchmal hilft's (vielleicht)! :cursing:

    berghaus 14.01.24

    Wenn der Hauptzähler und alle anderen Unterzähler funktionieren, kann der Vermieter Deinen Verbrauch als Differenz berechnen.

    Das ist ganz schlecht für den einen Mieter, weil der Hauptwasserzähler regelmäßig mehr anzeigt, als die Summer der Einzelzähler.

    Das liegt an dem sogenannten Nachlauf der Zähler. Kann man googeln!

    Wenn 10 Einzelzähler beim Öffnen und wieder Zudrehen jeder ein mal kurz nach- oder weiterläuft, tut das der Hauptzähler 100 mal.

    berghaus 10.01.24

    Viel effektiver ist, wenn der Verbraucher selbst was macht.

    Meine Kritik an E.ON zieht sich wie ein roter Faden durch meine Beiträge.

    Ich habe auch schon an die Netzagentur, an die Verbraucherzentrale NRW und in mehreren Foren geschrieben und auf die Missstände bei E.ON hingewiesen und entweder keine oder Monate später nichtssagende Antworten bekommen.

    Die unsinnige Antwort auf mein kritisches Schreiben an den Vorstandvorsitzenden von E.ON kann man hier im Forum nachlesen.

    Wegen 100,00 € zu klagen ist auch nicht zielführend, wenn es um das Grundsätzliche für alle geht, z.B. überhaupt mal eine Antwort auf eine Eingabe zu bekommen oder auch auf die Frage, wie E.ON unterschiedliche Sept22Prognosen für die Dezemberhilfe und die Gaspreisbremse begründen will.

    Man muss nur mal das Wort E.ON bei einer Suchmaschine eingeben.
    Dann sieht man wie großspurig dort von Verbraucherfreundlichkeit gesprochen wird.

    Im Internetauftritt von E.ON findet man über 'Service' ein Forum, in dem die Schwarmintelligenz der Forumsteilnehmer zu Verbesserungen beim Energieverbrauch führen soll.
    Sobald man dort Kritik an den Geschäftspraktiken von E.ON äußert oder auch nur einfache Verbesserungsvorschläge macht, wird nach kurzer Zeit der Beitrag 'eingefroren', so dass man ihn nur noch selbst lesen kann!

    berghaus 07.01.24

    Es ist klar:

    Wenn man weniger verbraucht, als erwartet, spart man auch noch die Kosten für den (erwarteten Mehr)- Verbrauch.
    Das wird bei Merkur so vorgerechnet, wenn man noch mehr als die 20% spart.

    Gedanklich ist hier der Ansatz falsch, dass man etwas erstattet oder zurückbekommt oder vergütet bekommt.

    Das ist ja nur der Fall wenn man zu hohe Abschläge bezahlt hat.

    Die monatlichen Abschläge gehen i.d.R. ja erst mal von 100 % = Vorjahresverbrauch hier 18.750 kWh aus. 1.250 x 0,20 €/kWh + 1/12 GP

    Sie sollten ab März (rückwirkend auch für Januar und Februar) also ab Jahresanfang um den feststehenden monatlichen Entlastungsbetrag (schon mal) reduziert sein.
    hier: 100 € (siehe TB in # 6)

    Verbraucht man tatsächlich 18.750 kWh, hat man keine Nachzahlung und keine Gutschrift.

    Verbraucht man nur 15.000 werden natürlich 3.750 kWh x 0,20 = erstattet.

    Verbraucht man nur 11.000 werden 7.750 x 20 = erstattet.

    Bleibt der Preis pro kWh das ganze Jahr gleich, bleibt auch der feststehende monatliche Entlastungbetrag (100 €) gleich = 1.200 €

    Recht hat TB auch in #4, dass der jeweilige Rechnungsbetrag die Grenze für die Summe der Gaspreisremsentlastungserstattungen ist.

    Bei unterjähriger Abrechnung und ganz niedrigem Verbrauch, der gerade zufällig abgerechnet wird, kann von den monatlichen Entlastungsbeträgen was verloren gehen.

    Im Prinzip landen die vom Staat (Steuerzahler) bezahlten Entlastungbeträge bei den Energielieferanten, denen es gelungen ist, die Kunden in Verträge zu locken, bei den der AP über12 Ct beim Gas und über 40 Ct beim Strom liegt.

    Im Einzelfall mag es sei, dass sie zu teuer eingekauft haben und das erst mal auf die Kunden abwälzen.

    Ich sag(t)e es immer wieder:

    Alle Betrachtungen sollten davon ausgehen, dass der Lieferant die verbrauchten kWh zunächst mit seinem AP (hier 20 Ct und ab 01.07 15 CT) und seinem GP abrechnet.
    Und unten drunter werden dann 6 x 100 € und 6 x 37,50 € abgezogen.

    berghaus 22.12.23

    Meine Erkenntnisse, wie die Sept22Prognose zu ermitteln ist, findet man hier in # 17:

    Strom- oder Gaspreisbremse vom Anbieter noch nicht (richtig) umgesetzt

    In den Ausführungen des bdew (ein Verband der Energieversorger!) wird besser als im Gesetz gesagt, dass es um die im September 2022 geltende Jahresprognose geht.

    Über die verfügt der Lieferant dann, wenn der Kunde schon länger bei ihm ist.

    Dann soll er eigentlich die Prognose nehmen, mit der bei der letzten Abrechnung vor dem September22 die Abschläge berechnet, die auch im September 2022 gelten.

    Im Hintergrund läuft ständig oder gelegentlich die Prognose des Netzbetreibers und zwar u.a. aus den Gründen, die Mengen zu bestimmen, die durch die Leitungen fließen.

    Ob der Lieferant die Wahl hat, seine eigene Prognose (z.B. aus der Abrechnung im Mai 2022)
    oder die Prognose des Netzbetreibers (von z.B. Ende Sept 2022) den Berechnungen der Dezemberhilfe und der Gaspreisbremse zugrunde zu legen, ist mir noch nicht klar.

    Jedenfalls spielt die Prognose oder die Prognosen des Netzbetreibers eine wichtige Rolle.

    Man findet in den Ausführungen in # 17 a.a.O. gute Argumente für die Schreiben an die Energieversorger und die Schlichtungsstelle, mit deren Einschaltung man in seinen E-Mails, die inzwischen genauso rechtssicher sind wie Faxe, auch gleich drohen sollte.

    Keine Antwort kriegt man gerne bei jeder Versendungsart! :) ....und erst recht beim Telefonieren.

    berghaus 19.12.23

    Von der Regelung der Dezember22hilfe und der Gaspreis23bremse bei Flüssiggas habe ich keine Ahnung.
    Einfach mal im Internet suchen!

    Zitat aus https://www.express.de/ratgebe…missverstaendis-1-381453:

    Entlastungen für Öl, Pellets, Kohle, Holz, Flüssiggas

    Auch Haushalte, die mit Brennstoffen wie Öl, Pellets, Kohle, Holz oder Flüssiggas heizen, sollen entlastet werden – rückwirkend zum 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022: Beantragt sollen die Entlastungen im jeweiligen Bundesland.

    • Verbraucherinnen und Verbraucher müssen dafür Rechnungen aus dem Jahr 2022 vorlegen und können maximal 2000 Euro pro privatem Haushalt erhalten.
    • Voraussetzung dafür: Der Preis hat sich im Vergleich zum Jahr 2021 mehr als verdoppelt – ab dann kann mit einer Erstattung gerechnet werden.
    • Nur für Flüssiggas wurde die Mehrwertsteuer auch hier gesenkt (von 19 auf 7 Prozent), für Heizöl und Pellets nicht.

      berghaus 11.12.23

    Ich nehme an, dass mit 'Lieferung' Rechnung gemeint ist.
    'Geliefert' wird das ganze Jahr über, wenn durch den Gaszähler Gas fließt. :)

    Ich nehme auch an, dass Du die Abschläge an den Gaslieferanten und die in der Rechnung vom 10.08.2022 (für welchen Zeitraum?) ev. ausgewiesene Nachzahlung zahlst oder Gutschrift erhältst.

    Diese Abrechnung verarbeitet dann die Heizungskostenabrechnungsfirma ista.

    Allerdings weiß ich nicht, wie die Abrechnung für die Mieter für 2022 erfolgt, wenn es (noch) keine Gaslieferantenrechnung für die Zeit von z.B. 01.07. -31.12.2022 gibt.

    Der Gaslieferant musste oder hat im Herbst darauf hingewiesen, das der Abschlag für Dezember 2022 nicht abgebucht wird und dass dies den Mietern vom Vermieter mitzuteilen wäre.

    Die endgültige Abrechnung des Entlastungsbetrages, der sog. Dezemberhilfe, konnte und sollte dann mit der nächsten Abrechnung im Laufe des Jahres 2023 erfolgen.

    Das diese bei Dir nach mehr als einem Jahr nach dem 10.08.2022 kann ich mir nicht vorstellen.

    Hier wurde im Forum darüber schon diskutiert, wie die Dezemberhilfe auf die Mieter auch bei einem unterjährigen Wechsel zu verteilen ist.

    Wie verrechne ich die Dezemberhilfe und die MWSt-Entlastung bei unterjährigem Mieterwechsel?

    Was die Heizungsabrechnungsfirma techem dazu sagt findet man hier (ich hab es selbst noch nicht gelesen und hinterfragt):

    Dezember-Soforthilfe: für Vermieter erklärt (techem.com)

    berghaus 09.12.23

    ich bin seit 5 Jahren Mieter in meiner aktuellen Wohnung. Die ersten vier Jahre wurde die Heizung über Verdunstungsröhrchen gemessen

    In der Abrechnung 2021 wurde der Verbrauch nach der Ablesung der Röhrchen aller Mieter ermittelt, wobei die Ablesungsergebnisse nicht plausibel zu sein scheinen.

    2022 und 2023 gab es keine brauchbaren Werte für die Verteilung.
    2022 wurden die Kosten nach der Verteilung des Vorjahres vorgenommen.
    2023 wurde die Wohnfläche als Abrechnungsmaßstab genommen.

    Wie sahen die Abrechnungen in den beiden Jahren 2020 und 2019 aus?
    '
    berghaus 07.12.23

    Und dazu stelle ich mir vor, dass ein "unabhängiger" eidesstattlicher

    Sachverständiger von der IHK sämtliche Schäden unter Zeugen, die ich noch finden muss, gerne auch mit der Hausverwaltung und den Beiräten die "Baustellen in dieser Wohnung" schriftlich begutachtet, und einen Bericht verfasst, der eine genaue "roadmap" vorsieht, wie nun vorgegangen wird.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass Du einen Sachverständigen findest, der sich mit dem feindlich gesinnten Rudel in die Wohnung begibt und da sofort die Ursache für die Feuchtigkeit an der Decke erkennt und sagt, dass die Fenster erneuert oder auch nur an einer Seite besser abgedichtet werden und dass der Balkonabfluss erneuert oder vergössert werden muss.
    Und schon gar nicht wird sich ein solcher Sachverständiger oder viele Sachverständige (wegen der verschiedenen Gewerke) dazu auslassen, wer denn was bezahlen muss.

    Dafür braucht man einen Rechtsanwalt. Die Erfahrung lehrt(e), dass diese erst mal ordentlich auf die Pauke hauen und den Gegnern für alles die Schuld geben, das erhöht den Streitwert, führt nachher zu einem Vergleich, einer Vergleichsgebühr und das Gericht muss keine Urteilsbegründung schreiben. Vielleicht übertreibe ich auch?

    Feindlich gesinnt ist der Hausverwalter, der sich nicht an die Karre pinkeln lassen will, etwas nicht richtig erkannt zu haben. und die Beiräte, die unnötige Kosten für die Gemeinschaft vermeiden wollen und müssen, zu der sie und Du ja auch gehören.

    Die Feuchtigkeit an der Decke und am Fenster wird dann auch gerne auf nicht ausreichende Lüftung und Heizung (im Wechsel) durch den Bewohner zurückgeführt.

    Es können auch Kältebrücken sein.
    Bei denen und bei Wassereintritt wegen Undichtigkeit tritt eigentlich schon nach wenigen Tagen schwarzer Schimmel auf!?

    Gelbe Wasserspuren zeigen (wie bei mir) an, dass die Tapete oder Wand schnell wieder getrocknet ist. Vielleicht immer wieder, weil die warme Luft unter der Decke hängt.


    Den oder die Sachverständigen, die Du (allein) zu den verschiedenen technischen Problemen um Rat fragen kannst, würden Dich viel Geld kosten. Und Anwälte erst recht.

    Wenn Du Mitglied in dem Verein 'Haus und Grund' wärest, könntest Du auch mal dort in einer Sprechstunde Juristen um Rat fragen, wie Du am besten vorgehst.

    berghaus 06.12.23