Die Aachener begründet die Kündigung zum 28.2.2016 (die mit 6 Monaten Vorlauf erfolgte) mit §489, Abs.1 Ziffer 2 BGB.
Hallo Lisette,
die Kündigung Deines BSV, die wohl am 28.02.2016 zum 28.08.2016erfolgte, hätte doch trotz Deines Widerspruchs zur Abrechnung Anfang September 2016 und sofortigen Auszahlung des Bausparguthabens oder einer Scheckübersendung führen müssen. Mit oder ohne Bonuszins!?
Hallo auch eagle_eye,
den letzten Satz in § 3 Abs. 2 hat es wohl nur in den ABB von 1997 und 1998 gegeben.
Dagegen gibt es das 'jederzeitige' Kündigungsrecht des Bausparers in allen Verträgen.
Deine Meinung in Beitrag 688 "Zitat: Die Argumentation des OLG Celle sollte doch im Umkehrschluss bedeuten, dass bei einer „wirksamen Kündigung“ der Bausparkasse die Bonusverzinsung gewährt werden muss." teile ich so nicht ohne weiteres.
Eine wirksame Kündigung nach § 14 der ABB kann ja in diesem Fall nur von dem Bausparer ausgehen.
Die Frage ist, ob man den folgenden Satz aus einem der Urteile
„Aus dem Wortlaut des § 3 ABB [Abs. 2] ergibt sich zweifelsfrei, dass die Bonusverzinsung nur bei einer Kündigung gewährt wird, was indes die Wirksamkeit der Kündigung voraussetzt (und nicht bedeutet, dass durch Hinzurechnen der Bonuszinsen der Kündigungstatbestand überhaupt erst geschaffen werden kann.)
einfach für den Fall benutzen kann, dass der BGH die Kündigung 10 Jahre nach der Zuteilung für rechtens erklärt.
Es kann natürlich sein, das man diesen Satz einfach so nimmt, wie er da steht, und, dass es nicht darauf ankommt, wer (wirksam) gekündigt hat. Gemeint war er so ursprünglich sicher nicht.
Aber es ist schon fatal, wenn man einmal behauptet, der Satz gilt nur für die Kündigung durch den Bausparer und im nächsten Moment, er gelte für alle Kündigungen.
Dazu muss man sehen, dass im Erfolgsfall nur die Bausparer bei der BHW mit einem Vertragsbeginn etwa 1998 - 1999
diesen Bonuszinsgewährungsatz bei Kündigung in ihren ABB haben.
Aus dem Zusammenhang gerissen ist ja auch der Satz in dem Urteil
„Aus dem Wortlaut des § 3 ABB [Abs. 2] ergibt sich zweifelsfrei, dass die Bonusverzinsung nur bei einer Kündigung gewährt wird,......"
nicht richtig, weil in § 3 Abs. 2 der ABB ja auch noch steht
"Verzichtet der Bausparer bei der Annahme der Zuteilung des Vertrages auf das Bauspardarlehen,...."
Da gibt es noch viele Fragen:
Es kommt ja wohl auf die Aktivität des Bausparers an.
Bei einer (wirksamen) Kündigungen 10 Jahre nach der Zuteilung ist ja noch ein Darlehensanspruch da.
Die Kündigung der Bausparkasse bewirkt einen Zwangsverzicht auf das Darlehen.(Aufgedrängte Verarmung!)
Aber er hat nicht freiwillig verzichtet und er kann allenfalls noch das Geld annehmen.
Das sieht m.E. schlecht für uns Bausparer aus, es sei denn der BGH hat ein Einsehen.
Und ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Bonuszinsverlust bei den vielen Gerichtsverfahren zur Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht schon ein Thema war, aber, dass wir Laien hier an der Sachlage vorbei diskutieren.
berghaus 02.11.16
Das Gericht will damit sagen, dass die Kündigung der Bausparkasse unwirksam ist, weil die Bonuszinsen erst in der juristischen Sekunde na