Beiträge von berghaus

    Meine Jahresverbrauchsprognose liegt bei 6926kwh und 80% davon sind 5570kwh.

    Da stimmt was nicht:

    80 % von 6.926 wären 5.540,8!

    Ich nehme mal an, dass 5.570 richtig ist.

    1/12 davon (= 464,2 kWh) ist das monatliche Entlastungskontingent, für das der am 01.03.2023 zuständige Lieferant den monatlich festen* Entlastungsbetrag (464,2 kWh x 8,12 Ct/kWh = 37,69 €) ab 01(!).01.2023 gewähren muss, auch wenn er erst ab 12.01.2023 Lieferant war.
    * der ändert sich nur, wenn am 01. eines Monats ab April 2023 (zunächst bis Ende 1023) sich der Vertragspreis ändert

    4 x 37,69 = 150,76 € - passt!

    An den drei Tagen im Mai lag der Preis wohl unter 12 Ct/kWh!?

    ...So hätte ich anstelle für's Gas zu bezahlen noch welches rausbekommen....

    Dagegen hat der Gesetzgeber eine 'Entlastungsbremse' eingezogen.

    Die Entlastung darf maximal so hoch sein wie der Rechnungsbetrag des Lieferanten für den Entlastungszeitraum.

    Maximal ist der Rechnungsbetrag also null.

    berghaus 16.08.23

    Es wird gesagt, dass die Wärmepumpe ineffektiver arbeitet, wenn man alte Heizkörper hat, die in kalten Zeiten nur ausreichend heizen, wenn die Vorlauftemperatur sehr hoch ist.


    Alte Heizkörper sind z.B. Gliederheizkörper aus Gusseisen, die langsamer aufheizen, dafür aber länger die Wärme speichern als Gliederheizkörper aus Stahl. Beide geben mehr Strahlungswärme ab als

    Flachheizkörper aus Stahl, die ca. 70 % als Konvektionswärme abgeben?


    Hohe Vorlauftemperaturen sollen ja auch schon den Wirkungsgrad einer Brennwerttherme vermindern, da dann weniger Wärme aus den Abgasen gewonnen werden kann.


    Erklärungen dazu gibt es hier:

    Heizkörper: Funktion, Arten und Tipps | heizung.de


    Wenn nun eine Wärmedämmung der Fassade z.B. wegen großer Fensterflächen (wirtschaftlich) nicht sinnvoll ist, würde dann einer Erneuerung oder auch Ergänzung der Heizkörper in einzelnen Zimmern Sinn machen, wenn man dafür Platz hat?

    Dann käme man doch mit einer niedrigeren Vorlauftemperatur aus!?


    berghaus 11.08.23

    In der Frage, wie man zu einer plausiblen oder angemessenen Sept22Prognose kommt, bin ich seit Anfang November 2022 unterwegs.


    Zunächst im Forum des Bundes der Energieverbraucher (BdE). Da ist allerdings - anders als früher - leider ‚Hängen im Schacht‘!

    Dezemberabschlag 2022 für Gas übernimmt der Staat (energienetz.de)


    Seit dem 20. März 2023 habe ich mich in vielen Beiträgen in dem Finanztip-Forum mit dem Thema beschäftigt, z.B. hier:


    Falscher Vorjahresverbrauch für Gaspreisbremse - Strom & Heizung - Finanztip Forum

    Es gibt viele Erkenntnisse, allerdings noch kein schlüssiges Ergebnis.


    Dem § 10 des EWPBG-Gesetzes vom 15.12.2022 entnehme ich aus der Aussage „ …verfügt der Erdgaslieferant nicht über die ….Prognose, hat er .. den vom Netzbetreiber mitgeteilten Jahresverbrauch … anzusetzen.“, dass der Lieferant für die Bestimmung zuständig ist.


    In meinem Fall habe ich allerdings weder von E.ON noch von Westnetz überhaupt eine Antwort auf Fragen zu der Prognose bekommen.


    Da es bei mir nicht um hohe Beträge geht, lasse ich mir z.Zt. Zeit bei der Verfolgung der Angelegenheit und mit den Widersprüchen gegen zwei Schlussrechnungen von E.ON mit unplausiblen Sept22Prognosen, nicht zuletzt, um die Erkenntnisse der überlasteten Schlichtungsstelle ‚reifen‘ zu lassen.


    berghaus 06.08.23

    Ich habe meinen vorstehenden Beitrag noch mal mit dem Preis von 15,41 Ct/kWh 'überarbeitet':


    Das ist zwar richtig, aber eigentlich unverständlich ausgedrückt:

    Wie kann man eine "Einsparung zurückerstattet bekommen“?


    Richtig ist die (von mir) hier im Forum an vielen Stellen beschriebene und von den Versorgern auch angewandte Abrechnungsmethode:


    Zunächst rechnet der Versorger in seiner Rechnung ganz normal den Verbrauch mit seinem Vertragspreis (AP und GP) ab.


    Unten darunter wird dann der monatliche (oder für mehrere Monate oder auch einzelne Tage) Entlastungsbetrag aufgeführt und abgezogen:

    Sofern der Arbeitspreis am 1. eines Monats über 12 Ct/kWh liegt, bekommt man einen monatlichen Entlastungsbetrag, der unabhängig vom Verbrauch immer gleichbleibt.


    Dieser wird errechnet, indem die Differenz (AP – 12 Ct) mit 80% von 1/12 der Jahresprognose vom September 2022 multipliziert wird.


    Bei einer Sept22Prognose von 20.000 kWh und einen Vertragspreis von 15,41 Ct/kWh beträgt der monatliche Entlastungsbetrag also 1.333 kWh x 3,41 Ct/kWh = 45,46 €.


    Wenn nun 10.000 kWh bei 15,41 Ct/kWh 1.541 € (+ GP) kosten, würden davon bei 12 Monaten 12 x 45,46 = 545,52 € Entlastung abgezogen.


    D.h. bei verbleibenden Kosten von 995,48 € würde die kWh nur rd. 10 Cent kosten. (Mit GP etwas höher).


    Aber Achtung:


    Der Gesetzgeber hat eine „Entlastungsbremse“ eingezogen:


    Der Versorger zahlt nichts aus.


    Die Entlastung wird nur bis zur Höhe seiner Rechnung gewährt.


    Im Extremfall zahlt man also nichts (= null).

    Man sieht, dass die Aussage
    "Erhalte ich von meinem Versorger für 6.000 kWh den vertraglichen Arbeitspreis von 15,41 Cent/kWh erstattet?"
    in die Irre führt.

    6.000 x 15,41 wären 924,60 €!?

    Auch ich kann mich irren und auch Rechen- und Denkfehler eingebaut haben.

    Aber dafür seid Ihr ja da, um diese zu finden und mich eines Besseren zu belehren! :)

    berghaus 23.08.23

    "...Verbrauchst Du zum Beispiel nur 70 Prozent Deines bisherigen Jahresverbrauchs, bekommst Du in der Jahresabrechnung für 2023 die Einsparung von 30 Prozent vollständig zu dem höheren Vertragspreis zurückerstattet. Jede von Dir eingesparte Kilowattstunde Gas wird also stets zum höheren Vertragspreis abgerechnet und erstattet. Die folgende Tabelle zeigt, dass Du dabei viel Geld sparen kannst...."



    Das ist zwar richtig, aber eigentlich unverständlich ausgedrückt:

    Wie kann man eine "Einsparung zurückerstattet bekommen“?

    Richtig ist die (von mir) hier im Forum an vielen Stellen beschriebene und von den Versorgern auch angewandte Abrechnungsmethode:

    Zunächst rechnet der Versorger in seiner Rechnung ganz normal den Verbrauch mit seinem Vertragspreis (AP und GP) ab.


    Unten drunter wird dann der monatliche (oder für mehrere Monate oder auch einzelne Tage) Entlastungsbetrag aufgeführt und abgezogen:


    Sofern der Arbeitspreis am 1. eines Monats über 12 Ct/kWh liegt, bekommt man einen monatlichen Entlastungsbetrag, der unabhängig vom Verbrauch immer gleichbleibt.


    Dieser wird errechnet, indem die Differenz (AP – 12 Ct) mit 80% von 1/12 der Jahresprognose vom September 2022 multipliziert wird.


    Bei einer Sept22Prognose von 20.000 kWh und einen Vertragspreis von 20 Ct/kWh beträgt der monatliche Entlastungsbetrag also 1.333 kWh x 8 Ct/kWh = 106,76 €.


    Wenn nun 10.000 kWh bei 20 Ct/kWh 2.000 € (+ GP) kosten, würden davon bei 12 Monaten 12 x 106,76 = 1.281,12 € Entlastung abgezogen.


    D.h. bei verbleibenden Kosten von 718,88 € würde die kWh nur 7,2 Ct kosten. (Mit GP etwas höher).


    Aber Achtung:


    Der Gesetzgeber hat eine „Entlastungsbremse“ eingezogen:


    Der Versorger zahlt nichts aus.


    Die Entlastung wird nur bis zur Höhe seiner Rechnung gewährt.


    Im Extremfall zahlt man also nichts (= null).


    Ich kann mich irren und auch Rechen- und Denkfehler eingebaut haben.

    Aber dafür seid Ihr ja da, um diese zu finden und mich eines Besseren zu belehren! :)


    berghaus 23.08.23

    zitat von enzo in #27

    lt. Schreiben vom 18.8.2022 erhöhte sich zum 1.10.2022 ,mein Gaspreis (AP) von 15,17ct auf 27,56 ct.

    der neue Abschlag zum 1.10.2022 erhöhte sich von 450,-- auf 819.--€

    Da Sie seit 16 Jahren Kunde bei Montana waren, 'verfügte' der Lieferant (z.B. für die Festlegung der Abschläge) laufend über Jahresprognosen und war nicht auf die Angaben des Netzbetreibers angewiesen.

    Auch wenn der Verbrauch im Jahr 2021 43.000 kWh betrug, hat er den Abschlägen bis Ende September von 450 € eine Jahresprognose von rd. 35.600 kWh zugrunde gelegt.
    450,00 ./. 0,1517 x 12 = 35.597 kWh
    (berücksichtigt man noch einen Grundpreis von z.B. 12,00 €/Monat, ergeben sich 34.650 kWh)

    Bei der Preiserhöhung ab 01.10.22 (Schr. v. 18.08.22) ist er ebenfalls von rd. 35.600 kWh
    (
    bzw. bei einem GP von 15,00 €/M von rd. 35.000 kWh-)
    819,00 ./. 0,2756 x 12 = 35.660 kWh

    Das scheint mir im vorliegenden Fall eine angemessene und plausible Jahresprognose zu sein, die mit dem AP des Grundversorgers von 20,7 Ct/kWh den folgenden monatlichen Gaspreisbremse-Entlastungsbetrag ergibt: (20,7 -12,00) = 8,7 Ct
    80 % von 35.600 kWh = 28.480 kWh ./. 12 = 2.373 kWh (= monatliches Entlastungskontingent für alle Monate des Jahres 2023 fest)

    2.373 x (20,7 - 12) = 206,45 € = monatlicher Entlastungsbetrag (hier für Januar und Februar 2023) + 6,66 € für den 01.03.2023, den Tag, an dem ein Vertrag bestand.

    Im Moment sehe ich allerdings keine Lösung für die Tatsache, dass nach Umschiffung der 1. Gesetzeslücke durch enzo die 2. Gesetzeslücke bestimmt, dass der Grundversorger seine Entlastungsbeträge von in der Summe 419,56 € nur mit den 7 Ct seiner Rechnung für den einen Tag verrechnen und darüber hinaus nichts auszahlen kann.

    Ich würde deshalb vorerst die Frage der richtigen Jahresprognose nicht weiter verfolgen und die Entwicklung weiterer Erkenntnisse auch der rechtsicheren Bestimmung der Prognose abwarten. Der Anspruch, wenn er denn besteht, verjährt meines Wissens ja erst Ende 2026.

    berghaus 05.07.23

    Danke Bob99!

    Wirklich schöne neue Erkenntnisse, was da im Hintergrund so läuft!

    In meinem Beitrag von heute Nacht:
    #22
    Rechtssichere Sept22Prognose für Dezemberhilfe und Energiebremsen - Seite 2 - Strom & Heizung - Finanztip Forum
    gibt es dazu auch ein paar neue Erkenntnisse.

    Wichtig erscheint mir, dass anders als beim Strom beim Gas der Lieferant allein für die Prognose zuständig ist. Nur im Notfall darf er m.E. auf die Prognose des Netzbetreibers zurückgreifen und muss unplausiblen Prognosen widersprechen,
    Ich habe den Eindruck, dass die Versorger erst im Dezember 2022 oder Januar 2023 versucht haben, Jahres-Prognosen für die Zeit September22 und vorher zu erarbeiten. => Chaos!

    Zitat aus #22 (von mir)
    "Beim Gas ist der Lieferant selbst für die Prognose zuständig, was aus dem Wortlaut des EWSG (siehe #1) eindeutig hervorgeht und durch die Worte "Verfügt der Lieferant nicht..." noch bestärkt wird.

    Im Streitfall wird der Lieferant dem Gericht also erklären müssen, worüber er z.B. bei der Festlegung der Abschläge irgendwann vor Ende September verfügt hat oder nicht verfügt hat, wenn er schon bei der Begrüßung des Neukunden im Dezember 2022 mitteilt, dass er die Abschläge ab Januar 2022 mit der Jahresprognose des Netzbetreibers von über 30.000 kWh ermittelt hat, und auch den Abschlägen ab Juli von 389,00 € und selbst noch ab Januar 2023 mindestens 30.000 kWh zugrunde liegen.

    Wenn E.ON und andere Versorger von einer 'gewichteten' Jahresverbrauchsprognose sprechen, sollten sie diese Berechnung dem Kunden wie ev. dem Gericht auch vorlegen, so wie fast alle nicht müde werden zu sagen. "Die gesetzlichen Bestimmungen schreiben uns genau vor, wie die Prognose zu ermitteln ist..."

    Ja, wie denn?

    Und auch der Netzbetreiber wird für den Fall, dass seine Prognose maßgebend ist, vor Gericht diese (bei Gas aus der Zeit vor Ende September) erläutern müssen.

    Nach § 24 Abs. 4 der Gasnetzzugangsverordnung ist sie ja, falls nicht plausibel, sogar abänderbar."

    berghaus 04.07.23

    Ich wollte noch einen kleinen Fehler in #1 zugeben:

    EWPBG 20.12.22 Preisbremse für Strom und Gas

    'für Strom' gehört da nicht hin, denn für die Strompreisbremse gibt es das

    Strompreisbremse-Gesetz (StromPBG) vom 20.12.2022:


    § 6 Entlastungskontingent

    Der Differenzbetrag nach § 5 wird gewährt für ein Entlastungskontingent. Dieses beträgt pro Kalendermonat für...Netzentnahmestellen, ….. 80 Prozent …..im Fall von Netzentnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile bilanziert werden, der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf...

    Bei der Strompreisbremse muss der Lieferant also tatsächlich auf eine aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgreifen.


    Was da im Hintergrund abläuft, ist hier schön beschrieben:
    Informationen zur Jahresverbrauchsprognose | ovag Netz GmbH (ovag-netz.de)

    Beim Gas ist der Lieferant selbst für die Prognose zuständig, was aus dem Wortlaut des EWSG (siehe #1) eindeutig hervorgeht und durch die Worte "Verfügt der Lieferant nicht..." noch bestärkt wird.

    Im Streitfall wird der Lieferant dem Gericht also erklären müssen, worüber er z.B. bei der Festlegung der Abschläge irgendwann vor Ende September verfügt hat oder nicht verfügt hat, wenn er schon bei der Begrüßung des Neukunden im Dezember 2022 mitteilt, dass er die Abschläge ab Januar 2022 mit der Jahresprognose des Netzbetreibers von über 30.000 kWh ermittelt hat, und auch den Abschlägen ab Juli von 389,00 € und selbst noch ab Januar 2023 mindestens 30.000 kWh zugrunde liegen.

    Wenn E.ON und andere Versorger von einer 'gewichteten' Jahresverbrauchsprognose sprechen, sollten sie diese Berechnung dem Kunden wie ev. dem Gericht auch vorlegen, so wie fast alle nicht müde werden zu sagen. "Die gesetzlichen Bestimmungen schreiben uns genau vor wie die Prognose zu ermitteln ist..."

    Ja, wie denn?


    Und auch der Netzbetreiber wird für den Fall, dass seine Prognose maßgebend ist, vor Gericht diese (bei Gas aus der Zeit vor Ende September) erläutern müssen.
    Nach § 24 Abs. 4 der Gasnetzzugangsverordnung
    ist sie ja, falls nicht plausibel, sogar abänderbar.

    berghaus 04.07.23

    Gargoyle

    Ob sich der Wechsel gelohnt hat, muss man erst mal ausrechnen.


    Grundsätzlich ist die (damaligen) Aussagen von z.B. Finanztipp und der Bundesnetzagentur richtig, dass man die Kosten pro kWh unter das Vorkriegsniveau drücken könne, wenn man bei einem hohen AP und natürlich einem ordentlichen Jahreskontingent mit dem monatlichen Verbrauch oder besser dem Verbrauch des Abrechnungszeitraums mit dem hohen Preis erheblich unter den 80 % der Sept22Prognose bleibt.


    Richtig ist auch die Abrechnungsmethode des oder der Lieferanten, wenn sie zunächst mit dem Vertragspreis abrechnen und die Gaspreisbremsentlastung monatsweise oder für einen Zeitraum, in diesem Fall tag-genau bis 14.04.23, berechnen und unten abziehen.


    Die Meinung, der ich anfangs auch gerne anhing, man könne am Jahresanfang bei hohem Verbrauch, sein Kontingent verbrauchen und dann wechseln, wurde hier in Antwort # 19 bisher unwidersprochen widerlegt:


    Strompreisbremse - Strom & Heizung - Finanztip Forum


    Wenn man jetzt (zu Lasten des Steuerzahlers und zu Gunsten des Versorgers) bei einem hohen AP bleiben will oder einen neuen Anbieter mit noch höherem AP wählt, muss man sicher sein, dass man mit dem Verbrauch erheblich unter dem (hoffentlich) festliegenden 80%Sept22Prognose-kWh bleibt – nach der Formel


    AP(am 1. eines Monats) x (1/12 x 80%Sept22Prognose) = monatlicher Gaspreisentlastungsbetrag.


    Ungewiss bleibt dabei, ob der (neue) Versorger wirklich mit einem festen Sept22Prognosewert rechnet, oder, wie E.ON bei der Abrechnung zunächst für die Dezemberhilfe und die Abschläge ab Januar mit einem 'Prognostizierten Jahresverbrauch (Basis September 2022)' und bei der Schlussrechnung im Mai 2023 dann mit einem höheren oder niedrigeren 'Prognostizierten Jahresverbrauch (Bemessungsgrundlage)'.


    M.E. ist das ungesetzlich!


    Und dann gibt es da noch eine gesetzlich verankerte „Entlastungsbremse“, die wir im Fall enzo herausgefunden haben:

    Ist man nur kurz bei einem neuen Anbieter (der mit dem hohen AP) und verbraucht ausgesprochen wenig Gas, bekommt man von dem hohen Entlastungsbetrag für diesen Zeitraum höchstens soviel erstattet, wie man bei ihm zahlen muss.

    GASPREISBREMSE - Strom & Heizung - Finanztip Forum


    Im Fall Gargoyle hätte ich noch gerne gewusst, wie hoch die Sept22Prognose und ob diese plausibel ist, und ob für die Dezemberhilfe und für die Gaspreisbremse der gleiche Prognosewert angewandt wurde und zum Rechnen die Gaspreise vorher und nachher.


    berghaus 03.07.23

    Laut Gesetzesvorgabe hätten wir den für Ihre Lieferstelle im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch zugrunde legen müssen.

    auch, wenn offensichtlich viele Fachleute der Versorger und andere im Internet so schreiben und auch wohl so handeln, dass es sich so anhört, dass der Versorger, die (Jahres)-Prognose für den Gasverbrauch im September erstellt haben muss, bin ich der festen Meinung, dass hier der Verbrauch der Entnahmestelle gemeint ist, errechnet aus einem vor Ende September 2022 ermittelten Jahresverbrauch geteilt durch zwölf und nicht, dass der Lieferant die Prognose im September erstellt haben muss.

    hier noch mal § 10 des EWPB-Gesetzes v. 20.12.22

    Entlastungskontingent

    (1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat.

    Wenn es anders wäre, müsste es heißen, "...Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant im September 2022 für die Entnahmestelle prognostiziert hat."

    Anmerkung:
    Bei der Strompreisbremse ist es m.E. übrigens anders.
    Da sind tatsächlich aktuelle Jahresprognosen anzuwenden.
    Das führt zusätzlich zur Verwirrung bei.


    berghaus 01.07.23

    Ergänzend dazu die Erklärung der Bundesnetzagentur im Internet:

    Bundesnetzagentur - Entlastungen bei Energiepreisen

    Zitat:
    "Welche Verbrauchsprognose ist für die Berechnung der Entlastung durch die Gas-Preisbremse relevant?

    Entscheidend für die Gas-Preisbremse ist der Jahresverbrauch, den Ihr Gaslieferant im September 2022 für Ihre Entnahmestelle prognostiziert hat. In der Regel dürfte das der Verbrauch sein, der Ihrem Abschlag für September 2022 zugrunde gelegen hat. Es handelt sich um die Verbrauchsprognose, die auch für die Berechnung der Soforthilfe (Entlastung im Dezember 2022) relevant ist.


    Die Prognose muss nicht im September erstellt worden sein. In vielen Fällen wird der Verbrauch bereits in den Monaten davor prognostiziert und für die Abschlagsberechnung herangezogen.


    Wenn Ihrem Lieferanten keine Jahresverbrauchsprognose aus dem Monat September 2022 vorliegt, kann er die Prognose des Netzbetreibers heranziehen.


    Für die Berechnung der monatlichen Entlastung ist dann 1/12 der Jahresverbrauchsprognose maßgeblich.


    Wesentliche gesetzliche Grundlagen: § 10 EWPBG und § 24 Abs. 1 und 4 GasNZV"


    berghaus 23.06.23

    enzo

    Wenn wir uns noch mal der Frage des Entlastungskontingents widmen wollen, hier noch mal § 10 des EWPB-Gesetzes v. 20.12.22

    Entlastungskontingent

    (1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat.

    Ich bin der festen Meinung, dass hier der Verbrauch der Entnahmestelle gemeint ist, errechnet aus einem vor Ende September 2022 ermittelten Jahresverbrauch geteilt durch zwölf und nicht, dass der Lieferant die Prognose im September erstellt haben muss.


    Weiterhin bin ich der Meinung, dass dieser Wert in kWh für die Berechnung aller monatlichen Entlastungsbeträge im Jahr 2023 fest liegt und (anders als beim Strom) nicht durch eine andere aktualisierte Prognose abgelöst werden darf.


    Um uns diesem Wert zu nähern, müssten Sie erst mal noch meine Fragen (1) – (4) in #16 beantworten:

    (1) Wann gab es vor Ende September 2022 die letzte Rechnung, in der auch der Abschlag für September 2022 errechnet wurde?

    (2) Wie hoch war der Abschlag und welche Preise galten zu der Zeit (AP und GP)? - Daraus kann man eine, aber nicht unbedingt die Jahresprognose (kWh) errechnen.

    (3) Wie hoch war der Verbrauch im Jahr 2021?

    (4) Wie hoch war die Dezemberhilfe (EWSG vom 15.11.22) und der Grund- und Arbeitspreis am 01.12.22?

    Auch daraus kann man die Prognose errechnen, wenn sie nicht angegeben ist.

    Der Wortlaut der beiden Gesetze zur Bestimmung der Sept22Prognose ist fast gleich.


    berghaus 23.06.23

    Diese Aussage, die ich bei ernergis.de gefunden habe scheint die Null-Aussage von Südwestnetz zu stützen:


    Gaspreisbremse - Berechnen Sie Ihren Entlastungsbetrag (energis.de)

    Lohnt es sich denn noch, Gas zu sparen, wenn über längere Zeit die Preise gedeckelt werden?

    Eindeutig ja. Es lohnt sich trotz der Gaspreisbremse Erdgas einzusparen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Für jede Kilowattstunde über diesen Anteil hinaus muss der höhere Preis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Erdgas spart, profitiert umso mehr. Wenn die Gaskundinnen und -kunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten. Denn jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, mit dem Versorger vereinbarten Preis ein und jede mehr verbrauchte Kilowattstunde wird mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Das gilt bis zu dem Punkt, an dem die Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen überhaupt nichts mehr für ihr Erdgas bezahlen müssen. Negative Gesamtrechnungsbeträge, also eine Auszahlung, die über die Rückzahlung der Abschläge hinausgeht, sind ausgeschlossen. Heißt vereinfacht gesprochen: Bei Null wird abgeschnitten, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich für seinen Gasverbrauch bezahlt hat.


    Die Bestimmungen in § 20 des EWPB-Gesetzes vom 20.12.22, aus denen diese Aussage abgeleitet wurde, lauten:


    § 20 Jahresendabrechnung


    (1) Der Lieferant ist verpflichtet, in seinen Rechnungen für Lieferungen an Letztverbraucher oder Kunde unbeschadet sonstiger Vorgaben entnahmestellenbezogen folgende Angaben gesondert auszuweisen:


    1. die Höhe der dem Letztverbraucher oder Kunden im Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge,


    2. das dem Letztverbraucher oder Kunden durch ihn im Abrechnungszeitraum insgesamt gewährte Entlastungskontingent, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem nach § 10 und § 17 insgesamt zustehenden Entlastungskontingent,


    3. die Summe der Zahlungen des Letztverbrauchers oder Kunden für die Monate, in denen er Anspruch auf Entlastungsbeträge hatte,


    4. das Produkt aus dem Brutto-Arbeitspreis und dem Verbrauch des Letztverbrauchers oder Kunden in diesen Monaten (Brutto-Verbrauchskosten),


    5. die Differenz zwischen den bereits geleisteten Zahlungen nach Nummer 3 sowie der Differenz aus den Brutto-Verbrauchskosten nach Nummer 4 und den gewährten Entlastungsbeträgen nach Nummer 1…


    Dazu § 3 (4) des Gesetzes:

    §3(4) Entlastung

    Ist die Differenz gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 positiv, hat der Letztverbraucher einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Lieferanten in Höhe des Betrags der Differenz. Dieser Rückerstattungsanspruch ist in der Höhe maximal auf die Summe der geleisteten Zahlungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 begrenzt.


    Ich frage mich, ob nicht schon Montana als Lieferant bis 28.02.23 die ihm vorliegenden Daten zu 1. – 5. in seiner Schlussrechnung hätte gesondert ausweisen müssen., wie z.B. zu 2. das Entlastungskontingent, da nur er vor Ende September 2022 über die damalige Jahresprognose „verfügt“ hat, oder zu 3. die Summe Abschlagszahlungen im Januar und Februar 2023 und das Produkt aus AP-Vertragspreis und tatsächlichem Verbrauch in kWh, auch wenn er zu 1. noch keine Entlastungbeträge gewähren konnte.


    Wozu sonst der Aufwand?


    Ich gebe zu, dass ich etwas im Nebel stochere.


    Aber vielleicht gibt es jemand, der mehr Durchblick hat und Gesetzesvorschriften besser versteht.


    berghaus 22.06.23

    Wenn das so wäre, wäre es eine weitere Lücke im Gesetz.

    1. Lücke
    Wenn man vor dem 1. März zu einem Anbieter gewechselt hat, bei dem der AP bei 12 Ct/kWh oder darunter liegt, ist das Produkt aus (AP - 12) x Prognose-kWh = Null.

    Liegt der AP über 12 Ct/kWh und war vorher höher, fällt der Entlastungsbetrag auch für Januar und Februar kleiner aus.

    2. Lücke
    Wenn man bei dem neuen Versorger ganz wenig verbraucht und deshalb eine niedrige Rechnung hat, z.B. weil man nach 14 Tagen nochmal gewechselt hat, bekommt man die Entlastungsbeträge auch für Januar und Februar als Summe nur bis zur Höhe dieser Rechnung bzw. der an diesen Versorger bezahlten Abschläge.

    Ich kann enzo verstehen, dass er wegen der von Südwestgas berechneten m.E. erheblich zu niedrigen Entlastungsbeträge nicht (mehr) den 'Herman' machen will.

    Er kann sich aber auch zurücklehnen und die Entwicklung bei den Erkenntnissen zu der Lücke 2 abwarten, da sein Anspruch m.E. erst Ende 2026 verjährt.

    Von der Lücke 1 ist er offensichtlich nicht betroffen.


    Vielleicht gibt es ja noch eine Gesetzesänderung zu den beiden Lücken.

    Für mich bleibt da immer noch die Frage, warum die Sept22Prognose so niedrig sein soll und wie hoch diese bei Montana bei der Festlegung der 'Dezemberhilfe' angesetzt wurde.

    berghaus 22.06.23

    Da Sie am 01.03.2023 gemäß Ihrem Zählerstand keinen Verbrauch hatten setzt sich der Rechnungsbetrag lediglich aus dem Grundpreis für diesen einen Tag zusammen. Dieser ist nicht durch die Gaspreisbremse entlastungsfähig.



    Bei so einer schwachen Argumentation käme bei mir richtig Freude auf.


    Es wird schon mal nicht behauptet, dass kein Vertrag bestanden hat.

    Da der Grundpreis berechnet wurde, gab es also einen Vertrag.

    Zu diesem (Grundversorgungs)-Vertrag gibt es einen Grundpreis und einen Arbeitspreis (17,23 Ct/kWh).

    Für die Berechnung des monatlichen Entlastungsbetrages benötigt man nur den Arbeitspreis und das monatliche Kontingent.


    Die Höhe des Verbrauchs an dem Tag spielt m.E. keine Rolle. Man kann den Vertrags-Arbeitspreis von 17,23 Ct/kWh nicht auf Null runterrechnen, bloß, weil kein Verbrauch angefallen ist.


    Zitat

    Für den Januar und Februar hätten Ihnen eigentlich jeweils ein Entlastungsbetrag von 76,10 € zugestanden. Da Ihr Rechnungsbetrag aus dem Verbrauchspreis allerdings 0 € beträgt und die Ihnen zustehenden Entlastungsbeträge über die Rechnungshöhe nicht ausgezahlt werden dürfen. (§3(4) Gesetz…)

    […..und die Ihnen zustehenden Entlastungsbeträge über die Rechnungshöhe nicht ausgezahlt werden dürfen….

    unsauber formuliert, soll wohl heißen:

    ….die Ihnen zustehenden Entlastungsbeträge, soweit sie über der Rechnungshöhe liegen, nicht ausgezahlt werden dürfen..]



    §3(4) Gesetz:


    Ist die Differenz gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1

    Nummer 5 positiv, hat der Letztverbraucher einen

    Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Lieferanten

    in Höhe des Betrags der Differenz.
    Dieser Rückerstat
    tungsanspruch ist in der Höhe maximal auf die Summe

    der geleisteten Zahlungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1

    Nummer 3 begrenzt.


    Ich verstehe den §3(4) in Verbindung mit § 20 so, dass vom Versorger nicht Zahlungen geleistet werden dürfen, die die monatlichen Entlastungsbeträge übersteigen.

    [Der § 20 ist fast nicht zu verstehen und wäre ein extra Thema für interessierte Forumsteilnehmer, mal mit Beispielen.]


    M.E. muss hier jeder Monat von Januar bis März getrennt betrachtet werden.

    Selbst wenn die Null-Aussage des Versorgers für den März zuträfe, würden sich m.E. für den Januar und Februar die richtigen Entlastungsbeträge ergeben, die auszuzahlen sind.


    An diesem Beispiel wird noch mal deutlich, dass es wohl auch für die Versorger-Fachleute schwer ist, zu verstehen, dass der Entlastungsbetrag auch dann Monat für Monat des Jahres 2023 festliegt und der tatsächliche Verbrauch keine Rolle spielt, auch wenn er (mal) Null ist und sich nur ändert, wenn ab April sich am ersten eines Monats der Arbeitspreis (AP) ändert.


    Maßgebend ist der AP bzw. (AP -12) x 1/12 von 80% der irgendwann vor Ende September 2022 ermittelten Jahresprognose!


    Diese macht mir im vorliegenden Fall (wie in anderen Fällen auch) jedoch Sorge, weil sich aus 76,10 € ./. 5,23 ct/kWh ein monatliches Entlastungskontingent von nur 1.455 kWh und ein Jahresverbrauch von nur 21.826 kWh errechnen lassen.


    Das würde ich bei einem Durchschnittsverbrauch von 43.000 kWh auf jeden Fall auch bemängeln und schon mal höflich die Schlichtungsstelle erwähnen.


    Noch mal die Frage: Was steht in der Rechnung von Montana über die „Dezemberhilfe“?


    Und wie hoch war der tatsächliche Verbrauch vom 01.03.2022 bis 28.02.2023?

    berghaus 22.06.23

    enzo

    Zitat von enzo: "...und daher zum 1.3.2023 o:oo Uhr endet."

    Steht da wirklich zum oder am?

    Der Vertrag bei Montana endete nach Ihrer Kündigung zum 28.02.2023 am 28.02.2023 um 24:00.

    Dann sind Sie ab 01.03.2023 ab 0:00 Uhr in die Grundversorgung bei Erdgas Südwest 'gefallen'.

    Maßgebend für die Berechnung der Gaspreisbremse auch für den Januar und Februar 2023 ist der Preis am 01.03.2023 (17,23 Ct/kWh).

    Nach wie vor kennen wir die "Sept22Prognose" nicht.
    Welcher Verbrauch wurde für die "Dezemberhilfe" bei Montana angesetzt?

    Mit einer Jahresprognose von 43.000 kWh ergibt sich 80% =34.400 kWh ./. 12 = 2.867 kWh x (17,23 -12 =) 5,23 Ct/kWh ein monatlicher Entlastungsbetrag von 149,93 €.

    Ich sehe die Erfolgsaussichten, von Erdgas Südwest (letztendlich vom Staat), die beiden Entlastungsbeträge zu bekommen, inzwischen auch nicht mehr so rosig an.

    Man müsste auch noch die genauen Formulierungen in der Schlussrechnung kennen.
    Zum und am!

    Immerhin wurde auch durch die Schlussrechnung bestätigt, dass am 01.03.2023 ein Vertrag bestanden hat, der gekündigt werden konnte.
    Dieser hat möglicherweise nur eine "juristische Sekunde" gedauert!

    Ich würde deshalb ganz normal erstmal an Erdgas Südwest die Forderung richten, die Entlastungsbeträge für Januar und Februar, sowie (taggenau) für den 1. März 2023 zu gewähren, da ja am ersten März ein Vertrag bestanden hat.

    Für die Prognose würde ich mindestens den Durchschnittsverbrauch von 43.000 kWh/Jahr oder, wenn höher, den Verbrauch, mit der die Dezemberhilfe berechnet wurde, ansetzen.

    berghaus 20.06.23

    Auf jeden Fall würde ich den Antrag auf Berücksichtigung der Gaspreisbremse-Entlastungsbeträge in der Schlussrechnung stellen.

    Immerhin wurde die Kündigung des Vertrages durch enzo von dem Versorger bestätigt, (so verstehe ich den Satz: "Ich bekam also eine schriftliche Kündigung meines Grundversorgervertrages, der einen Tag Gültigkeit hatte......")

    Die Kernfrage ist im Moment: Wie hoch war der AP des Grundversorgers am 01.03.2023
    und natürlich auch die Prognose und ob sich der Aufwand lohnt, wenn bei der Rechnung nicht viel herauskommt!?

    Andererseits fände ich es äußerst schade, wenn diese schöne Sache mit den rechtlichen Fragen einfach im Sande verlaufen würde.


    berghaus 15.06.23



    enzo

    Wir machen hier ja keine Rechtsberatung, sondern sagen nur unsere Meinung mit mehr oder weniger Erfahrung, auch dazu, wie wir uns verhalten würden.

    Dazu fehlen aber noch ein paar Daten, auch um auszurechnen, welche Forderung bezüglich der "Entlastung Gaspreisbremse" an den Grundversorger zu stellen wäre.


    Wie der "Jahresverbrauch, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September prognostiziert hat" (§ 10 EWPBG), zu ermitteln ist, ist noch nicht geklärt.


    Die vorliegenden Prognosen der Lieferanten und die Erklärungen dazu sind zumindest bei E.ON geradezu abenteuerlich.


    Das Gesetz wurde am 20.12.2022 verabschiedet. Ab Januar 2023 mussten sich die Lieferanten Gedanken darüber machen, welche Jahres(!)prognose sie irgendwann vor dem September 2022 für die Lieferstelle erstellt hatten, um daraus zunächst die wegen der Entlastungsbeträge zu ermäßigenden Abschläge für die Zeit ab Januar 2023 zu ermitteln und das Ergebnis dem Kunden zeitnah mitzuteilen.


    Zahlreiche Erläuterungen dazu von Versorgern und auch von renommierten Stellen im Internet gehen (m.E. falsch) davon aus, dass es um eine Prognose geht, die der Lieferant im September 2022 erstellt hat.


    Enzo war bis Ende Februar 2023 seit 16 Jahren bei einem Versorger, so dass dieser nicht auf Angaben des Netzbetreibers zurückgreifen musste oder sogar durfte.


    Fragen an enzo:


    (1) Wann gab es vor Ende September 2022 die letzte Rechnung, in der auch der Abschlag für September 2022 errechnet wurde?


    (2) Wie hoch war der Abschlag und welche Preise galten zu der Zeit (AP und GP)? - Daraus kann man eine, aber nicht unbedingt die Jahresprognose (kWh) errechnen.


    (3) Wie hoch war der Verbrauch im Jahr 2021?


    (4) Wie hoch war die Dezemberhilfe (EWSG vom 15.11.22) und der Grund- und Arbeitspreis am 01.12.22?

    Auch daraus kann man die Prognose errechnen, wenn sie nicht angegeben ist.

    Der Wortlaut der beiden Gesetze zur Bestimmung der Sept22Prognose ist fast gleich.


    (5) Wie hoch war der Arbeitspreis des Grundversorgers am 01.03.2023?

    In meiner Beispielsrechnung in #8 bin ich unbedacht (und keiner hat’s gemerkt) von den Preisen des Versorgers bis 28.02.23 ausgegangen (20,7 – 12).


    Mit einer plausiblen Prognose und dem richtigen AP würde ich die Monatsbeträge für Januar und Februar und den 1. März errechnen und den Grundversorger, mit dem es ja noch keinen (Inkasso)streit gab, mit Hinweis auf die Gesetzespassage freundlich bitten, die Entlastungsbeträge noch zu überweisen.


    Antwortet er nicht oder gefällt die Antwort nicht, kann man sich nach einer gewissen Zeit und ev. weiteren Diskussionen an die Schlichtungsstelle wenden.


    Ich würde gerne noch den Namen des Versorgers und des Grundversorgers erfahren.

    Ich wüsste nicht, was dagegen spricht, diese hier zu nennen?


    berghaus 15.06.23