Da Sie am 01.03.2023 gemäß Ihrem Zählerstand keinen Verbrauch hatten setzt sich der Rechnungsbetrag lediglich aus dem Grundpreis für diesen einen Tag zusammen. Dieser ist nicht durch die Gaspreisbremse entlastungsfähig.
Bei so einer schwachen Argumentation käme bei mir richtig Freude auf.
Es wird schon mal nicht behauptet, dass kein Vertrag bestanden hat.
Da der Grundpreis berechnet wurde, gab es also einen Vertrag.
Zu diesem (Grundversorgungs)-Vertrag gibt es einen Grundpreis und einen Arbeitspreis (17,23 Ct/kWh).
Für die Berechnung des monatlichen Entlastungsbetrages benötigt man nur den Arbeitspreis und das monatliche Kontingent.
Die Höhe des Verbrauchs an dem Tag spielt m.E. keine Rolle. Man kann den Vertrags-Arbeitspreis von 17,23 Ct/kWh nicht auf Null runterrechnen, bloß, weil kein Verbrauch angefallen ist.
Zitat
Für den Januar und Februar hätten Ihnen eigentlich jeweils ein Entlastungsbetrag von 76,10 € zugestanden. Da Ihr Rechnungsbetrag aus dem Verbrauchspreis allerdings 0 € beträgt und die Ihnen zustehenden Entlastungsbeträge über die Rechnungshöhe nicht ausgezahlt werden dürfen. (§3(4) Gesetz…)
[…..und die Ihnen zustehenden Entlastungsbeträge über die Rechnungshöhe nicht ausgezahlt werden dürfen….
unsauber formuliert, soll wohl heißen:
….die Ihnen zustehenden Entlastungsbeträge, soweit sie über der Rechnungshöhe liegen, nicht ausgezahlt werden dürfen..]
§3(4) Gesetz:
Ist die Differenz gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 positiv, hat der Letztverbraucher einen
Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Lieferanten
in Höhe des Betrags der Differenz.
Dieser Rückerstattungsanspruch ist in der Höhe maximal auf die Summe
der geleisteten Zahlungen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 begrenzt.
Ich verstehe den §3(4) in Verbindung mit § 20 so, dass vom Versorger nicht Zahlungen geleistet werden dürfen, die die monatlichen Entlastungsbeträge übersteigen.
[Der § 20 ist fast nicht zu verstehen und wäre ein extra Thema für interessierte Forumsteilnehmer, mal mit Beispielen.]
M.E. muss hier jeder Monat von Januar bis März getrennt betrachtet werden.
Selbst wenn die Null-Aussage des Versorgers für den März zuträfe, würden sich m.E. für den Januar und Februar die richtigen Entlastungsbeträge ergeben, die auszuzahlen sind.
An diesem Beispiel wird noch mal deutlich, dass es wohl auch für die Versorger-Fachleute schwer ist, zu verstehen, dass der Entlastungsbetrag auch dann Monat für Monat des Jahres 2023 festliegt und der tatsächliche Verbrauch keine Rolle spielt, auch wenn er (mal) Null ist und sich nur ändert, wenn ab April sich am ersten eines Monats der Arbeitspreis (AP) ändert.
Maßgebend ist der AP bzw. (AP -12) x 1/12 von 80% der irgendwann vor Ende September 2022 ermittelten Jahresprognose!
Diese macht mir im vorliegenden Fall (wie in anderen Fällen auch) jedoch Sorge, weil sich aus 76,10 € ./. 5,23 ct/kWh ein monatliches Entlastungskontingent von nur 1.455 kWh und ein Jahresverbrauch von nur 21.826 kWh errechnen lassen.
Das würde ich bei einem Durchschnittsverbrauch von 43.000 kWh auf jeden Fall auch bemängeln und schon mal höflich die Schlichtungsstelle erwähnen.
Noch mal die Frage: Was steht in der Rechnung von Montana über die „Dezemberhilfe“?
Und wie hoch war der tatsächliche Verbrauch vom 01.03.2022 bis 28.02.2023?
berghaus 22.06.23