Beiträge von berghaus

    Da ich am Stichtag 1.3. bei EON einen Arbeitspreis von ca. 15 Ct/KWh zahlte, habe ich daher nicht nur Anspruch für einen Erstattungsbetrag für März (ca. 45 €, wurde von EON gewährt), sondern nach o.g. Paragraphen AUCH für die Monate Januar und Februar.

    Ja, da bin ich der festen Meinung, dass E.ON auch für die Monate Januar und Februar die 45 € zahlen muss.

    Die Durchsetzung der Forderung z.B. über die wegen der Vielzahl der Anträge überforderte Schlichtungsstelle eilt m.E. nicht, da der Anspruch m.E. erst Ende 2026 verjährt.

    Da kann man die gefestigte Auslegung der Vorschriften durch die Schlichtungsstelle und die Einsicht dazu bei E.ON erst mal abwarten.

    Ich habe in einem Fall schon mal zwei Jahre auf eine Antwort gewartet, allerdings auch nur einmal im Jahr nach gefragt.

    Man kann versuchen, mit einer Beschwerde bei Reclabox doch noch schneller eine Antwort zubekommen.

    berghaus 09.06.23

    Pumphut
    Achim Weiss

    Sie haben nichts davon, das Forum hier von Ihrer Rechtsauslegung zu überzeugen.

    Ich beharre ja nicht auf meiner Meinung bei der Auslegung der Gesetze und Vorschriften.

    Ich stelle sie zur Diskussion.

    Aber weder Sie noch Achim Weiss beschäftigen sich im Einzelnen mit meinen Erläuterungen zu dem, worum es (mir) hier eigentlich geht. Das steht in der Überschrift:

    Rechtssichere Sept22Prognose für Dezemberhilfe und Energiebremsen

    Zitate von A. Weiss: (......Mir jedenfalls ist nicht ganz klar, worum es Dir geht...)
    (....so wie ich nicht ahne, wie e.on die Gaspreisbremse rechnet....)
    (...Dazu müsste man Deine Ansicht erstmal erkennen können. Ich muss zugestehen, ich kanns nicht.)


    Das zeigt, dass es hier wohl ein wenig an Mühe fehlte, meine Ausführungen, die auch Berechnungen enthalten, im Einzelnen nachzuvollziehen.

    Ich versuch's nochmal:

    Bei den Versorgern und eigentlich bei allen Erläuterungen im Internet wird erklärt,


    „Für 80 % des monatlichen Gasverbrauchs zahlen Sie 12 ct/kWh (brutto).“

    In der Gasschluss- oder Zwischen-Rechnung wird man vergeblich die Stelle finden, an der 80 % des Gasverbrauchs eines Zeitraums mit 12 Ct (brutto) oder zunächst 11,215 (netto bei 7 % MWSt.) multipliziert werden.
    Und schon gar nicht monatlich!

    In den derzeitigen Abrechnungen findet man zunächst viele einzelne Abrechnungszeiträume, weil sich die Mehrwertsteuer, die Umrechnungsfaktoren, aber auch der Vertragspreis geändert haben können.
    Es werden aber alle Verbräuche erstmal immer mit dem vollen AP-Vertragspreis (netto z.B. 15,88 Ct/kWh) multipliziert und aufaddiert.

    Ganz unten kommen dann mehrere Zeilen mit der Bezeichnung "Entlastung Gaspreisbremse", wobei mehrere Monate zusammengefasst sind, wenn der monatliche Entlastungsbetrag immer gleich hoch ist. Und das ist er ja nur dann nicht, wenn sich der AP am ersten eines Monats geändert hat, und wenn wegen Lieferantenwechsel taggenau abgerechnet wird.

    Die Berechnung der Gaspreisbremse wird an anderer Stelle der Rechnung (mehr oder weniger gut) erklärt und ist auch für Ahnungslose :) ganz einfach:

    1/12 von 80 % der Jahresprognose in kWh x (AP - 12,00 Ct/kWh) = Entlastungsbetrag in €
    Beispiel: 1.667 kW x (16,992 - 12,00) = 83,22 € (i.d.R. monatlich fest)

    Aber in diesem Thread geht es ja um die Bestimmung der Prognose!

    Wenn ich wieder etwas für das Forum opferbare 'Lebenszeit' angesammelt habe, werde ich einen Fehler zugeben, den ich zu Zeiten größerer Unwissenheit am Anfang in #1 gemacht habe und, weil Ihr da immer drauf rumhackt, erläutern, warum der Abschlag von 389,00 € im Herbst 2022 zeitweilig als noch zu niedrig angesehen werden musste.

    Zitat: "Im Nachhinein ist der Bauer immer schlauer..." oder
    bei E.ON (wurde nicht so gesagt, fühlt sich aber so an):
    "Die Richtigkeit einer falschen, weil zu niedrigen, Prognose für den Sept22Verbrauch kann man am besten durch den tatsächlichen Verbrauch aus der Zeit danach beweisen.

    berghaus 05.06.23

    @beide

    Ich habe es schon erwähnt:

    Es geht mir überhaupt nicht um die 100,00 €. Und auch nicht ums Prinzip.

    Auf Grund meiner Erfahrung bei Strom- und Gaswechsel seit 23 Jahren und insbesondere bei dem 7-jährigen Krieg ab etwa 2006 gegen die unberechtigten Preiserhöhungen der Versorger (Stichwort 'Fristenlösung') konnte ich viel Erfahrung sammeln bei der Diskussion über die Auslegung von Gesetzen und Vorschriften in dem Forum des Bundes der Energieverbraucher und danach auch vielen helfen, die Fragen hatten.

    Natürlich freue ich mich, wenn - nach dem Aufwand von soviel Lebenszeit - herauskommt, dass meine Ansicht richtig war, wie z.B. zuletzt als ich als einziger hier im Forum der Meinung war, dass der Gasentlastungsbetrag Monat für Monat in gleicher Höhe gezahlt wird, wenn sich der AP nicht ändert. (Bei Vattenfall kann man das sogar nachlesen, E.ON tut es!)

    Ich würde mich freuen, wenn die Forumsteilnehmer hier sich weniger um meine Befindlichkeit sorgen und meine Geldgier anprangern würden, sondern konstruktiv etwas zu meiner Auslegung und Meinung sagen würden. Oder auch mal selbst im Internet bei anderen Versorgern suchen, wie da die Preisbremsen und die Prognosen erläutert werden.

    berghaus 04.06.23

    Auf der Suche nach einer Erklärung, wie die Lieferanten die Sep22Prognose berechnet haben, bin ich jetzt auf die Erläuterungen dazu von Vattenfall gestoßen:

    Auszug: „Berechnungsgrundlage: Auf Basis Ihres Gasverbrauches im September 2022 haben wir einen gewichteten Jahresverbrauch für ein Jahr prognostiziert. Wenn wir keinen Jahresverbrauch mit Stand September 2022 prognostizieren konnten, müssen wir die Jahresverbrauchsprognose verwenden, die uns Ihr Netzbetreiber mitgeteilt hat“.


    „Auf Basis Ihres Gasverbrauchs im September 2022….“ hört sich so an, als wenn Vattenfall den tatsächlichen Verbrauch innerhalb eines Monats, nämlich des September 2022, auf 12 Monate hochrechnet.


    Wenn man dann noch weiß, dass nach der Gradzahltabelle im Durchschnitt im September nur 3 % des Jahresverbrauchs anfallen und dass ja nicht monatsweise abgelesen wird, ist die Erklärung m.E. völlig verunglückt und bei Vattenfall sicher nicht die Grundlage für den Jahresverbrauch, der durch 12 geteilt wird und damit 100 : 12 = 8,33 % ausmacht.


    Hier noch mal der Wortlaut des EWPBG vom 20.12.22

    § 10 (1) ….80 % des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat.


    Da steht nicht: …des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant im September 2022 für die

    Entnahmestelle prognostiziert hat.


    Ich bin mir sicher, dass es dem Gesetzgeber um eine Prognose geht, die vor dem September irgendwann erstellt worden ist und die dann auch den Septemberverbrauch des Kunden beinhaltet und auf dem Verbrauch der Vergangenheit beruht,
    am einfachsten erklärt: z.B: die Prognose, mit der auch der Septemberabschlag ermittelt worden ist.

    (Bei mir waren das 31.052 kWh, die in dem E.ON-Begrüssungschreiben vom Dezember 2021 als 'voraussichtl. Jahresverbrauch' vom Netzbetreiber übermittelt worden seien.
    Diese waren Grundlage von E.ON's Abschlagsfestlegungen im Januar und Juni 2022 und selbst noch im Januar 2023!


    Völlig unverständlich ist aber, dass E.ON schon im Januar 2023 bei der Mitteilung des „prognostizierten Jahresverbrauchs (Basis September 2022)“ von ‚vorläufiger‘ Entlastung spricht und mit dem genannten Wert 23.401 kWh die Abschläge errechnet und später auch die tatsächliche Dezemberhilfe und dann in der Schlussrechnung die Entlastung mit einem anderen Wert (25.001), -„prognostizierter Jahresverbrauch (Bemessungsgrundlage)“ genannt, - berechnet.


    Bei mir ist die Prognose von 23.401 auf 25.001 kWh gestiegen (bei von rd. 30.000 (2021) auf rd. 20.000 (2022) gesunkenem Verbrauch,

    - bei meinem Sohn von 18.505 auf 10.771 kWh gesunken (bei gleichgebliebenem Verbrauch von 16.000 kWh)


    Da herrscht doch Chaos!
    Die Grundlage dafür kann darin liegen, dass die Experten der Lieferanten meinen, dass die Prognose im September erstellt werden müsse,
    und E.ON meint zusätzlich wohl, dass, wenn die Dezemberhilfe mit dem tatsächlichen AP und GP

    abgerechnet wird, dann müsse bei der Gaspreisentlastung die "tatsächliche Prognose" angesetzt werden. :thumbup: Was immer das auch ist!


    berghaus 04.06.23

    Didi2
    Ergänzende Frage, nachdem ich diesen Beitrag von Dir zufällig gefunden habe:

    "9. März 2023 #1

    Hallo, ich war vom 1.2. bis 15.2.2023 in der Grundversorgung bei E.ON.Heute kam die Rechnung dafür ohne Gaspreisbremse.
    Nach Rückfrage wurde mir gesagt, die Bremse wirke nur für Bestandskunden.
    Was kann man dagegen unternehmen?

    Didi2"

    Wer war wie lange vor E.ON Dein Gasversorger?
    Der könnte Dir ev. im Januar Abschlagsänderungen mitgeteilt haben und in dem Schreiben auch den "prognostizierten Jahresverbrauch (Basis September 2022)". War da was mit 14.000 kWh?

    Wann wurden im Jahr 2022 vor Ende September ev. mit einer Rechnung die Abschläge neu festgesetzt?
    Wie hoch waren zu dem Zeitpunkt AP und GP (brutto) und der Abschlag, der auch im September 2022 galt?

    Mit welchem Verbrauch wurde in der Schlussrechnung die 'Dezemberhilfe' berechnet?


    berghaus 29.05.23

    Ich versuch’s mal mit den wenigen Angaben und mit Annahmen:

    z.B. wie es von E.ON bei mir gehandhabt wurde:


    Wenn 14.000 kWh der von dem Vorlieferanten irgendwann vor Ende September 2022 „prognostizierte Jahresverbrauch (Basis September 2022)“ wäre,

    dann ist das Entlastungskontingent 80% davon = 11.200 kWh.


    1/12 davon (933,33 kWh) können Sie Monat für Monat verbrauchen.


    Der monatliche Entlastungsbetrag wird dann mit dem Preis vom 01.03.23 ermittelt:


    933,33 x (13,5 -12) = 14,00 €


    Den Betrag muss Ihnen der neue Anbieter auch für Januar und Februar 2023 zahlen, auch wenn Sie bei einem anderen Anbieter waren, und egal, wie hoch da Ihr Arbeitspreis (AP) und Ihr Verbrauch waren.


    Dieser Entlastungsbetrag wird auch in den Folgemonaten ab April bis Dezember gezahlt, wenn sich der AP am 1. eines Monats nicht geändert hat, und auch, wenn Sie jetzt nach 3 Monaten zu einem 3. Anbieter wechseln, dann von diesem.


    Die Abrechnung jetzt nach drei Monaten mit der Annahme eines Grundpreises (GP) von 10.00 €/Monat und dem Lieferende am 14.05.2023 sieht so aus:


    400 kWh x 0,135 €/kWh ..................= 54,00 €

    3 Monate GP x 10,00 €/M................= 30,00 €

    Entlastung 01 – 04/23 4 x 14,00 € = - 56,00 €

    Entlastung Mai ½ x 14,00 € =............ - 7,00

    zu zahlen.............................................21,00 €


    Dass E.ON (nicht nur bei mir) für die Gaspreisbremse, wie auch immer einen niedrigeren oder auch höheren (Jahres)-Prognosewert als die von Ihm für die Reduzierung der Abschläge im Januar mitgeteilten Sept22Prognosewert, lassen wir mal außen vor.


    Wenn die Versorger so abrechnen dürfen und dann müssen und man den Wert kennt, kann man die vorstehende Berechnung schnell berichtigen.


    Dies alles ohne Gewähr nach dem Stand meines Wissens.

    Ich kann und mache ja keine Rechtsberatung.


    berghaus 28.05.23

    Ab 15.2.23 bin ich bei meinem Gasversorger

    Ergänzung:

    Da muss es doch eine Schlussrechnung mit Dezemberhilfe und 1,5 Monate Berechnung der Entlastung Gaspreisbremse geben und somit auch angewendete Prognosen.

    Sodann gibt es ja auch Begrüßungsschreiben (vor September22?) mit der Forderung der Abschläge ab...?

    berghaus 28.05.23

    Didi2

    Zunächst:

    Wer war der alte Versorger?

    Wie und mit welchem Prognose-Wert hat er die Dezemberhilfe und die Entlastungsbeträge
    Gaspreisbremse berechnet?

    Woher stammt der Jahresverbrauch 14.000?

    Kannst Du einen Ausschnitt aus der Rechnung ohne persönliche Daten hier einfügen?

    berghaus 28.05.23

    Achim Weiss
    Zu der Frage des im Juni 2022 von E.ON (aus heutiger Sicht scheinbar überhöht) festgesetzten Abschlags von 389 € werde ich heute Nacht noch mal Stellung nehmen.
    Jetzt ist zu schönes Pfingstwetter. Da muss ich erst mal raus! :)

    Vorab: Jahresverbrauch 2021: 30.731 (2020 : 39.379, 2019 : 31.757)

    Frage: Welche Hochrechnungsmethode wendest Du an?
    Die folgende nach Gradtagszahlen? (Googeln!)



    Ich meine, dass ich sehr verständlich schreibe. :)

    Aber es ist wohl so wie bei vielen Gebrauchsanleitungen:
    Man versteht sie erst, wenn man weiß, wie es geht.

    Zu dem Thema 'Prognose' empfehle ich, dass Wort oben in die Suchfunktion einzugeben.
    Da lerne ich auch ständig dazu:
    z.B. hier:


    Berechnung Entlastungskontingent in "Prüfe selbst: Wurde Deine Preisbremse richtig berechnet?" - Finanztip-Artikel besprechen - Finanztip Forum

    berghaus 28.05.23


    Monat

    Kalendertage

    Promille-Anteil

    Je Monat Je Tag
    September 30 30 30/30=1,00
    Oktober 31 80 80/31=2,58
    November 30 120 120/30=2
    Dezember 31 160 160/31=5,16
    Januar 31 170 170/31=5,48
    Februar 28 150 150/28=5,35
    29 150/29=5,17
    März 31 130 130/31=4,19
    April 30 80 80/30=2,66
    Mai 31 40 40/31=1,29
    Juni/Juli/August 92 40 40/92=0,43
    Gesamtjahr 365 (366) 1.000

    Achim Weiss


    Es geht mir, wie ich schon erwähnt habe, nicht darum, ob E.ON mir „entgegenkommt“ oder ob die (unerklärte) Erhöhung der Sept22Prognose von 23.401 auf 25.001 kWh „zu meinen Gunsten ist“.

    Es geht mir überhaupt nicht darum, wegen 20 oder100 € mehr oder weniger den „Hermann zu machen“.


    Wir sind hier im Forum von ‚Finanztipp,‘ wie der Name sagt, unterwegs, uns gegenseitig Tipps zu geben, wie wir die finanziellen Dinge unseres Lebens günstiger gestalten können.


    Sehr häufig werden dabei die Verhaltensweisen von Firmen hinterfragt.


    Sicher sind auch Hilferufe dabei, von mir gerade nicht.


    Auch Didi hat in #1 keinen Hilferuf verfasst, sondern überlegt, ob es finanziell sinnvoll ist, unterjährig zu wechseln, wahrscheinlich, um ein paar Euro zu sparen, den Staat zu entlasten und die Gewinne der Versorger nicht ins Unermessliche steigen zu lassen.


    Der Wechsel kann voll in die Hose gehen, wenn man meint,

    - dass die verbrauchten kWh der ersten paar Monate des Jahres bei der Schlussrechnung (z.B. im Mai) voll auf das 80%Sept22Jahres-Prognosekontingent angerechnet werden und das dann nicht so ist, und

    wenn man nicht weiß,

    - dass für die Abrechnung der tatsächlichen Entlastung eine andere kWh-Menge genommen wird als für die Abschläge, und auch nicht abschätzen kann, wonach sich diese Menge richtet.


    Für eine andere mir bekannte Lieferstelle (Kunde bei E.ON ab 01.08.22), wurde die Dezemberhilfe und die Abschläge ab 01/23 von E.ON mit einer Prognose von (akzeptablen)18.505 kWh(100%) (Vorjahresverbrauch 2021 – 19.491 kWh) im Januar abgerechnet und nun in der Schlussrechnung bis 04.04.23 die Entlastung mit einer (neuen) Prognose (100%) von nur 10.771 kWh bei einem tatsächlichen Verbrauch in 2022 von 13.100 kWh und 4.869 kWh an den ersten 94 Tagen des Jahres 2023.

    4.869/94 x 365 = 18.906 kWh!


    Ich möchte nun wissen, wie die verschiedenen Prognosen ermittelt wurden und wo das steht, dass die endgültige Abrechnung der Entlastung mit einer ‚angepassten‘ Prognose erfolgen darf.


    Man kann im Internet nachlesen, dass das zuständige Bundesministerium, die Netzagentur, Finanztipp und andere Institutionen fröhlich verkündet haben, dass man, wenn man viel Energie spart, den Preis/kWh unter den Vorkriegspreis drücken könne, eben weil man den angesetzten September22verbrauch nicht mehr manipulieren könne und damit der Entlastungsbetrag (pro Jahr und pro Monat) feststeht.


    berghaus 28.05.23

    In meiner Abrechnung von E.ON vom 03.05.23 wurde sie so angewendet, wie ich es an verschiedenen Stellen hier im Forum 'prognostiziert' habe und bisher unwidersprochen für richtig halte.
    Nämlich 1/12 x 80%Sept22Prognose x AP- 12 Ct/kWh am 01.03.22 Monat für Monat von Januar bis Dezember 2023, wenn sich der AP am 01. eines Monats nicht ändert.
    Leider nicht so, dass man auf das Jahres-Kontingent (80%Sept22Prognose) in den ersten Monaten den Gesamtverbrauch (für 12 Cent) angerechnet bekommt.

    Allerdings hat E.ON für die Abrechnung der Gaspreisbremsbeträge einen (bei mir höheren)
    "prognostizierten Jahresverbrauch (Basis Dezember 2022)" als für die Dezemberhilfe und die Reduzierung der Abschläge angewandt, aber für mich nicht plausibel und immer noch nicht hoch genug.

    Wenn E.ON das nicht (doch) darf, und davon gehe ich aus, ist das ein Skandal!

    siehe vor allem hier: Rechtssichere Sept22Prognose für Dezemberhilfe und Energiebremsen - Strom & Heizung - Finanztip Forum

    hier ein Auszug aus meiner Schlussrechnung vom 03.05.23

    pasted-from-clipboard.pdf

    berghaus 27.05.23

    Meine Entrüstung steigt gerade an, nachdem ich heute Nacht noch folgendes entdeckt habe:

    Das mit der "Anpassung" der Prognose ist kein Einzelfall (bei mir), sondern wird so von E.ON grundsätzlich angewandt.

    Es geht mir überhaupt nicht um die 100 €, sondern um die gegenseitige Hilfe hier und in anderen Foren, und darum, 'die Welt zu retten' .:)

    Der Einfachheit halber hier mein Schreiben von eben an die Verbraucherzentrale:

    "Ich habe mich mit der Dezemberhilfe beim Gas und den Preisbremsen bei Gas und Strom in dem Forum Finanztipp unter dem Namen 'berghaus' intensiv beschäftigt und bin auch betroffen, weil der mir im Januar 2023 von EON mitgeteilte 'prognostizierte Jahresverbrauch (Basis September 2023)' nicht plausibel, d.h. zu niedrig erschien.


    Mein Widerspruch dagegen und meine Nachfragen an E.ON blieben zwei Monate unbeantwortet.


    Zugleich mit der Schlussrechnung (nach Kündigung der GV) vom 03.05.23 kam eine Antwort eines von der ‚Geschäftsführung‘ beauftragten Mitarbeiters, der mitteilte, dass die Prognose von dem derzeitigen und künftigen Verbrauch abhängig sei und nur ‚angepasst` werden könne, wenn ich durch die Übersendung von Zählerfotos im Abstand von vier Wochen einen höheren Verbrauch nachweisen könne.


    Ich bin überzeugt, dass es nur eine Sept22Prognose für die Dezemberhilfe und die Gaspreisbremse gibt bzw. geben darf und dass diese mit 80 % und einem Zwölftel der Jahresprognose multipliziert mit dem AP -12 Ct am 01.03.23 für jeden Monat des Jahres 2023 einen festen Entlastungsbetrag ergibt, wenn sich der AP nicht zum 1. eines Monats ändert.


    Ich dachte erst, dass der beauftragte Mitarbeiter keine Ahnung hat und habe das entsprechend mitgeteilt.


    Nun aber bin ich auf die Abrechnung einer anderen Gaslieferstelle gestoßen, in der die Prognose vom Januar 2023 für die Dezemberhilfe und die Abschläge mit 18.505 kWh plausibel war, nun aber in der Abrechnung vom 11.05.2023 nur noch 10.771 kWh beträgt, und das bei einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 16.000 kWh (2022: 13.400).


    Im Online-Zugang wird unter ‚Service` die Rechnung und auch die Gaspreisentlastung (S.3) erklärt.


    Offensichtlich rechnet E.ON nachträglich den Verbrauch eines u.U. kurzen Zeitraums, der auch den September 2022 erfasst, zu einer neuen Prognose hoch, mit der dann die Abrechnung der Entlastung erfolgt.


    Wenn das sein darf, werden die bestraft, die ordentlich gespart haben. Und das soll ja gerade nicht sein.


    Wenn die Abrechnung von E.ON falsch ist, haben inzwischen Tausende von Kunden eine zu hohe Abrechnung, und es stellt sich die Frage, ob E.ON diese ggfls. von sich aus berichtigt, wenn sie ein Einsehen hat.


    Wenn ich nicht falsch liege mit meiner Kritik, kann die Verbraucherzentrale sicher eher ev. auch über die Medien etwas bewirken.


    Wenn Sie von meinen ‚Fällen‘ noch Kopien brauchen, kann ich Ihnen die zusenden.

    Mit freundlichen Grüßen

    K. S. 24.05.23

    Wie gesagt, ich beharre nicht auf meiner Auslegung der Gesetze und Vorschriften,
    wenn nun, nachdem wir eigentlich festgestellt hatten, dass der Entlastungsbetrag in Abhängigkeit von der Sept22Prognose und dem AP für jeden Monat des Jahres 2023 gleichbleibt, wenn sich der AP nicht ändert, nun von E.ON eine Anpassung der Prognose alles wieder aufweicht.


    Aber, wie die Sept22Prognose nun rechtssicher bestimmt wird, wissen wir immer noch nicht!

    berghaus 24.05.23

    Auch ich verspreche noch hoch interessante Aussagen von E.ON über die "Anpassung der Prognosen in der Zukunft"

    Da war doch noch was!

    In mehreren Beiträgen in diesem Forum habe ich erwähnt, dass ich auf meinen Widerspruch vom 23.02.2023 gegen die m.E. zu niedrige Sept22Prognose - mitgeteilt von E.ON am 27.01.23 - und weitere Erinnerungen per E-Mail über das Kontaktformular überhaupt keine Antwort bekommen habe.


    Erst mein Schreiben vom 04.04.23 an die "Beschwerdestelle der E.ON Energie Deutschland GmbH - hilfsweise an den Vorstandsvorsitzenden" mit einem Appell an die im Internet beschriebene Unternehmenskultur

    Verhaltenscodex: Grundsätze für verantwortungsvolles Handeln | E.ON (eon.com)


    brachte eine Antwort hervor, die zeitgleich mit der Schlussrechnung vom 03.05.23 von einem von der Geschäftsführung beauftragten Mitarbeiter verfasst wurde, der m.E. von den Zusammenhängen der Dezemberhilfe und der Bremsen überhaupt keine Ahnung hat und offensichtlich mein Widerspruchsschreiben überhaupt nicht gelesen hat.



    Zitat( auszugsweise):


    „Das Gaspreisbremsgesetz sieht vor, bei der Berechnung auf die betriebliche Prognose zurückzugreifen. Dabei werden Verbräuche aus der Vergangenheit verwendet.

    Gern haben wir Ihre Prognose erneut überprüft.

    In Ihrer Schlussrechnung wurden für 306 Tage (ab 08.06.22) 16.650 kWh abgerechnet.

    Dies ergibt einen hochgerechneten Jahresverbrauch von 18.809 kWh.


    Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass wir ohne weiteren Nachweis Ihre Jahresverbrauchsprognose nicht anpassen werden, vielen Dank für Ihr Verständnis.


    Um für Sie eine Anpassung der Prognose vornehmen zu können, senden Sie uns bitte im Abstand von vier Wochen je ein Foto Ihres Gaszählers zu, und Ihre Vorjahresrechnungen, vielen Dank. Gern prüfen wir dann, ob eine Anpassung vorgenommen werden kann."


    Dann wie schon am Anfang des Schreibens ein paar nichtssagende Floskeln wie

    „Wir hoffen, dass wir die Angelegenheit mit diesem Schreiben abschließend klären konnten….“


    Mir fehlen die Worte!


    Mal abgesehen davon, dass die Hochrechnung auf 18.809 kWh weder proportional noch nach Gradtagszahlen passt und ich ab 10.04.23 nicht mehr Gaskunde bei E.ON bin und ich die Zählerstände der Vorjahre schon mitgeteilt hatte, ist eine ‚Anpassung‘ der Prognose nach dem Gesetz überhaupt nicht vorgesehen.


    Man hat ja gerade eine Prognosezeitpunkt lange vor den beiden Gesetzen vom Dezember und eine Prognose, die für die Dezemberhilfe gilt und die für die Bremsen Monat für Monat bis zum Jahresende 2023 fest bleibt, gewählt, um die Verbraucher zum Sparen anzuregen.


    Somit habe ich inzwischen ohne irgendeine Begründung vier ‚Sept22Prognosen‘ von E.ON, von denen mir bei einem Vorjahresverbrauch (2021) von 30.731 kWh nur die erste plausibel und rechtssicher erscheint und von mir akzeptiert würde:

    Septemberabschlag 389,00 € - Schr. v. 25.06. 2022 - 32.945 kWh (errechnet)

    Schreiben vom 27.01.2023 progn. Jahresverbrauch - 23.401 kWh (auch für die Dezemberhilfe)

    Schlussrechnung vom 03.05.23 Gaspreisbremse - 25.001 kWh

    Schreiben vom 03.05.23 im Auftrag der Geschäftsführung. - 18.809 kWh


    berghaus 23.05.23

    Bei mir sind es gerade mal 100 €. Dafür klage ich auch nicht.
    Die Verjährung tritt ja erst Ende 2026 ein.

    Bis dahin wird es wohl Erkenntnisse geben, wie die Prognose rechtssicher zu bestimmen ist.

    Ev. macht es Sinn, mit der Anrufung der Schlichtungsstelle noch zu warten.

    Ich könnte auch mit dem Widerspruch gegen die Schlussrechnung noch bis zu dreieinhalb Jahre warten.

    berghaus 22.05.23

    Dezemberhilfe(Gas) und Bremsen Formeln (Gas u. Strom)

    ........................................................................................................................................................

    100 % 1/12 Sept22Prognose x AP(am 01.12. 22) + 1/12 GP(am 01.12. 22) = Gasdezemberhilfe

    .......................................................................................................................................................

    80% 1/12 Sept22Prognose x (AP(am 01.03.23) – 12) = fester Gasentlastungsbetrag im Jan, Feb und März 2023 und in den Folgemonaten bis Dezember23, wenn sich der AP am 1. eines der Folgemonate nicht ändert.

    ..........................................................................................................................................................

    80% 1/12 Sept22Prognose x (AP(am 01.03.23) – 40) = fester Stromentlastungsbetrag im Jan, Feb und März 2023 und in den Folgemonaten bis Dezember23, wenn sich der AP am 1. eines der Folgemonate nicht ändert.

    .........................................................................................................................................................
    Beispiel bei mir:

    S22P E.ON (27.01.23): (1/12 x 23.401 x 0,1213) + 16,59 = 253,14 € = Gasdezemberhilfe

    . .....................................................................................................................................................................................(so in der R. v. 03.05.23)

    ...................................nicht abgebuchter Abschlag 12/22 = 389,00 €: Nachzahlung: 135,86 €

    S22P Verbrauch 2021: (1/12 x 30.731 x 0,1213) x 16,59 = 310,64 € = Gasdezemberhilfe
    ............................................................................................
    (bei plausiblem Vorjahresverbrauch)

    . .............................................................................Differenz 57,50 €

    . ..................R. vom

    S22P E.ON (03.05.23) 80% x 1/12 x 25.001 x (16,992 -12,00) = 83,2€/M Gasentlastungsbetrag

    83,20 € <= wären für 12 Monate fest, wenn ich nicht ab 10.04.23 gewechselt hätte.

    S22P Verbrauch 2021 80% x 1/12 x 30.731 x (16,992 -12,00)= 102,23 €/M Gasentlastungsbetr.                                                                                                                   Differenz = 19,03 €/Monat


    Die Differenzen sind (bei mir) zwar relativ gering, ab in der Summe wären es 57,50 + (12 x 19,03) = 286 € gewesen, wenn ich nicht gewechselt hätte.
    Und mich interessiert das Prinzip!.... und die Verärgerung, wenn man zwei Monate lang keine Antwort bekommt und die Antwort dann noch völlig daneben liegt.

    Bei höheren AP-Preisen und noch größeren Differenzen ergeben sich da schnell Differenzen von über 1.000 €.

    Vor Gericht wird sich der Richter nicht mit einem „is‘ so“ zufriedengeben und eine Begründung fordern, welche Prognose denn z.B. bei mir dem im Juni 2022 errechnete Abschlag (auch für September22) von 389 € zugrunde lag.


    berghaus 20.05.23

    Man kann auch selber rechnen nach meinen ziemlich gesicherten Erkenntnissen hier:
    Strompreisbremse - Seite 2 - Strom & Heizung - Finanztip Forum 
    Beitrag #22

    Auszug:
    "Ich habe nun die Abrechnung von E.ON für den Zeitraum 08.06.22 - 09.04.23 bekommen.
    Zumindest E.ON teilt meine Erkenntnis in #19, dass der Entlastungsbetrag Monat für Monat festliegt, wenn sich nicht am 1.eines der Monate ab April 23 der AP ändert.

    Die Dezemberhilfe ist mit 1/12 der 100%Sept22 Prognose von 23.401 kWh, die mir mit Schreiben vom 27.01.23 mitgeteilt wurde und gegen die ich damals - bisher unbeantworteten - Widerspruch, weil zu niedrig, eingelegt hatte und den am 01.12.22 geltenden AP und GP (1/12) berechnet worden:
    23.401 ./. 12 = 1.950 x 0,1213 = 236,55 + 16,52 = 253,06 €
    Nicht abgebuchter Dezemberabschlag 389,00 - 253,06 = 135,94 € => Nachzahlung.
    Und nun kommt das Kuriose:
    Die Gaspreisbremse ist mit einer höheren 100%Sept22Prognose berechnet worden
    , nämlich 25.001 kWh, d.h."Entlastungskontingent pro Jahr: 20.001, pro Monat 1.667 kWh!?

    berghaus 19.05.23

    In der Rechnung sind zunächst (ganz normal) 10 Zeiträume aufgeführt (auch wegen Brennwert- und USt-Änderungen) und die Kosten mit den vier verschiedenen Vertragsarbeitspreisen (brutto: 8,66 - 13,49 - 12.14 und 16,99) und dem Grundpreis berechnet worden.

    Die "Entlastung Gaspreisbremse" ist (nicht ganz leicht verständlich vorgerechnet) darunter aufgeführt.
    01.01.23 - 28.02.23 => 166,44 €
    01.03.23 - 09.04.23 => 108,23 €
    Die 108,23 € sind auf der nächsten Seite unter "Ihre Gaspreisbremse im Detail" wie folgt (unzureichend) erklärt:
    Werte: ................. 25.001
    ............................. 20.001
    ............................... 1.667
    Zeitraum / Su.gel. Zahlungen / Arbeitspreis / Differenzpreis / Gew. Entlastungsbetrag
    01.03. - 09.04.23 / 466,52 / 16,992 ct/kWh / 4,992 / 108,23 €
    Folge ich meiner und E.ON's Auslegung des EWSG, wurde so gerechnet:
    Für Jan und Feb und März jeweils 1.667 x (16,992 - 12,00) = 83,22 €/Monat
    Für die 9 Tage im April 83,22 x 9/30 = 24,97 [83,22 + 24,97 = 108,19 (?) €]"

    Rechtssichere Sept22Prognose für Dezemberhilfe und Energiebremsen



    Die Probleme mit der Ermittlung der Prognose wird hier im Forum an verschiedenen Stellen beiläufig diskutiert.


    Ich bin überzeugt, dass es für Strom und Gas des Normalhaushalts pro Lieferstelle und Zähler je nur eine geben kann.

    d.h. beim Strom eine und beim Gas eine, die für die Dezemberhilfe und die Preisbremse gleich ist.


    Hier die diesbezüglichen Auszüge aus den beiden Gesetzen:




    EWSG vom 15.11.22 (Dezemberhilfe für Gas)

    …………………….von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, …………………………..

    Verfügt der Erdgaslieferant nicht über die in Satz 2 genannte Verbrauchsprognose, hat er ersatzweise ein Zwölftel des am 30. September 2022 nach § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten mitgeteilten prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle anzusetzen.

    EWPBG 20.12.22 Preisbremse für Strom und Gas

    ……………………………….80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat.

    (2) Verfügt der Erdgaslieferant nicht über die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 genannte Verbrauchsprognose, hat er den nach § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten mitgeteilten prognostizierten Jahresverbrauch der Entnahmestelle anzusetzen.


    ………………………………………………………………………………………………..

    § 24 Abs. 4 der Gasnetzzugangsverordnung

    Standardlastprofile

    (4) Örtliche Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des Transportkunden eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert.


    Im Internet gibt es häufig leichter zu verstehende Erklärungen, wie die Prognose vom Energielieferanten bestimmt werden sollte:


    z.B. hier:

    Die Gaspreisbremse einfach erklärt (enercity.de)

    Ermittelt wird das 80-Prozent-Kontingent anhand des geschätzten Jahresverbrauchs der Kunden, der der Abschlagszahlung aus dem September 2022 zugrunde lag.



    Ich hatte den Text

    „…………Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat ……….

    zunächst so missverstanden, dass es sich um die Prognose handelt, die der Lieferant ‚im September erstellt hat‘.


    Gemeint ist aber, davon bin ich überzeugt, dass es besser heißen würde:

    „……die der Lieferant für September aus dem letzten davor liegenden für diese Lieferstelle prognostizierten Jahresverbrauch errechnet hat. (oder so)


    Ich würde mich freuen, wenn Forumsteilnehmer hier neben Ihren Meinungen und Erkenntnissen auch von den Lieferanten und Netzbetreibern gelieferte Aussagen zusammentragen würden.


    Auch ich verspreche noch hoch interessante Aussagen von E.ON über die "Anpassung der Prognosen in der Zukunft"


    berghaus 16.05.23

    Ich habe nun die Abrechnung von E.ON für den Zeitraum 08.06.22 - 09.04.23 bekommen.

    Zumindest E.ON teilt meine Erkenntnis in #19, dass der Entlastungsbetrag Monat für Monat festliegt, wenn sich nicht am 1.eines der Monate ab April 23 der AP ändert.

    Die Dezemberhilfe ist mit 1/12 der 100%Sept22 Prognose von 23.401 kWh, die mir mit Schreiben vom 27.01.23 mitgeteilt wurde und gegen die ich damals - bisher unbeantworteten - Widerspruch, weil zu niedrig, eingelegt hatte und den am 01.12.22 geltenden AP und GP (1/12) berechnet worden:

    23.401 ./. 12 = 1.950 x 0,1213 = 236,55 + 16,52 = 253,06 €
    Nicht abgebuchter Dezemberabschlag 389,00 - 253,06 = 135,94 € => Nachzahlung.

    Und nun kommt das Kuriose:
    Die Gaspreisbremse ist mit einer höheren 100%Sept22Prognose berechnet worden
    , nämlich 25.001 kWh, d.h."Entlastungskontingent pro Jahr: 20.001, pro Monat 1.667 kWh!?

    In der Rechnung sind zunächst (ganz normal) 10 Zeiträume aufgeführt (auch wegen Brennwert- und USt-Änderungen) und die Kosten mit den vier verschiedenen Vertragsarbeitspreisen (brutto: 8,66 - 13,49 - 12.14 und 16,99) und dem Grundpreis berechnet worden.

    Die "Entlastung Gaspreisbremse" ist (nicht ganz leicht verständlich vorgerechnet) darunter aufgeführt.
    01.01.23 - 28.02.23 => 166,44 €
    01.03.23 - 09.04.23 => 108,23 €

    Die 108,23 € sind auf der nächsten Seite unter "Ihre Gaspreisbremse im Detail" wie folgt (unzureichend) erklärt:

    Werte: ................. 25.001
    ............................ 20.001
    .............................. 1.667
    Zeitraum / Su.gel. Zahlungen / Arbeitspreis / Differenzpreis / Gew. Entlastungsbetrag
    01.03. - 09.04.23 / 466,52 / 16,992 ct/kWh / 4,992 / 108,23 €

    Folge ich meiner und E.ON's Auslegung des EWSG, wurde so gerechnet:
    Für Jan und Feb und März jeweils 1.667 x (16,992 - 12,00) = 83,22 €/Monat
    Für die 9 Tage im April 83,22 x 9/30 = 24,97 [83,22 + 24,97 = 108,19 (?) €]

    Offen bleibt die Frage, die ich auch in einem neuen Post hier im Forum gestellt habe, ob es zwei verschiedene GasSept22Prognosewerte geben kann oder darf und wie dieser Wert letztendlich rechtssicher bestimmt werden kann.

    berghaus 05.05.23

    In der Abrechnung, die ich jetzt für den Zeitraum 08.06.2022 bis 09.04.2023 von E.ON bekommen habe, ist der September22Prognosewert unterschiedlich angesetzt.

    Kann oder darf das sein?

    Meine vor der Rechnung gestellten mehrfachen Fragen an den Versorger E.ON und den Netzbetreiber Westnetz, warum die Prognose so niedrig ausgefallen ist, sind bisher über zwei bzw. einen Monat nicht beantwortet worden.

    Muss man denn in beiden Fällen erst die Schlichtungsstelle einschalten, um überhaupt mal eine Antwort zu bekommen?

    berghaus 04.05.23