zu Andrej65 v. 28.02.2016
Wann hat die Sparkasse den Vertrag unterschrieben bzw. wann haben Sie die Belehrung von der Sparkasse erhalten? Vor dem 31.03.08 oder nach dem 31.03.08?
Teilweise gab/gibt es Musterbelehrungen mit Übergangsfristen (s. dazu unseren Beitrag weiter oben vom Mittwoch, 24.02.16).
Beiträge von kqp
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zu Stain23 vom 17.02.2016
Nach unserem Kenntnisstand gab es für die Zeit vom 11.06. - 29.07.2010 auch eine sog. Musterbelehrung mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2010 und - parallel dazu - eine weitere, korrigierte sog. Musterbelehrung für die Zeit ab dem 30.07.2010.
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zu Stain23 v. 17.02.16
Die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung wirksam oder unwirksam ist, kann auch ohne Vorhandensein einer Musterbelehrung anhand der gesetzlichen Regelung bzw. bereits ergangen Urteilen geprüft werden.
Auch die Aufnahme der Formulierung "zuständigen Aufsichtsbehörde" kann eine Widerrufsbelehrung unwirksam machen, wie bspw. bereits das LG Verden und das OLG München im Mai 2015 entschieden haben.
MfG
Göbel
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Aus welchem Grund wird bei monatlichen Raten ab 200 € für einen ETF-Sparplan die DAB Bank empfohlen?
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Immer mit der Ruhe (S. 560)
'm2015' hat auf S. 559 hat geschrieben, dass er den VB nicht mehr hat. Deshalb kann er nicht sagen, welche Forderung genau damit geltend gemacht wurde. Darauf kommt es entscheidend aber an, wenn sich die Bank auf den VB beruft. Daher sind Ihre Ausführungen leicht unverständlich.
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@m2015 (S. 559)
Fordern Sie von Ihrer Bank eine Kopie des VB an, denn Ihre Bank beruft sich ja auf den VB. Darin - bzw. im Mahnbescheid - steht genau, welche Forderung damit geltend gemacht wurde.
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@MartinausBayern (S. 555)
Hat die Bank die Rückzahlung der Wertermittlungsgebühr nicht zugesagt, wie dies bzgl. der Bearbeitungsgebühr der Fall war, und haben Sie diesbezüglich vor dem Ende des Jahres 2014 keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen, dürften die Wertermittlungkosten verjährt seien.
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@m2015 (S. 559)
Es kommt darauf an, was genau Gegenstand des Vollstreckungsbescheids ist, d.h., welche Forderung genau wurde von der Bank mit dem VB geltend gemacht.
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@DNMOH (S. 559)
Alle Anteile der Bearbeitungsgebühr, die ab dem Jahr 2012 gezahlt wurden, dürften bisher nicht verjährt sein.
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@lanAnderson2 S. 559)
Dass das Gericht dem Anspruchsteller bei Rücknahme der Klage eine Geldstrafe auferlegt, ist - juristischer - Quatsch.
Geregelt ist die Kostentragungspflicht in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
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@Uli (S. 555)
Zum wiederholten Male: Zinsen stehen dem Anspruchsteller bis zum Eingang der Zahlung durch die Bank zu!!!
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@ralfb (S. 548)
Frist zur Zahlung (ca. 2 Wochen) setzen mit der Ankündigung, dass nach Fristablauf auf Zahlung geklagt wird. Verstreicht die Frist fruchtlos, Klage erheben.
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frohe weihnachten (S. 544) zu 'Slyfox'
Ihr Musterbrief für 'Slyfox' ist gut gemeint. Die von Ihnen darin gerannten Gerichtsentscheidungen sollte man weglassen. Denn gerade daraus, dass es wohl in 2007 bzw. 2008 bereits Gerichtsentscheidungen gab, die Wertermittlungsgebühren für unzulässig erklärt haben, zieht die Bank den Schluss, dass man in 2007 bereits wissen konnte, dass man einen Rückforderungsanspruch hat; also: Verjährung bereits 2010. Teilt man der Bank schriftlich die von Ihnen angeführten Gerichtsentscheidungen auch noch mit, wird die Bank argumentieren, dass (auch) 'Slyfox' diese Gerichtsentscheidungen kannte und demzufolge in 2007 bereits wusste, dass Wertermittlungsgebühren unzulässig waren. Aus den BGH-Urteilen aus dem Okt. 2014 ergibt sich demgegenüber bzgl. der Bearbeitungsgebühren, dass Gerichte erst in 2011 Entscheidungen zugunsten von Bankkunden getroffen haben, sodass es erst 2011 zumutbar war, Klage zu erheben, demzufolge Verjährung erst Ende 2014 eintrat.
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@Slyfox (S. 542)
In 2007 gezahlte Bearbeitungsgebühren sind nicht Ende 2010 verjährt, sondern wären erst am 31.12.2014 verjährt. Diese Mitteilung der Bank ist ganz offensichtlich grob falsch. Die Bank hat mit Sicherheit erklärt, sie verzichte auch die Erhebung der Einrede der Verjährung (was ist mit "Abtritt der Verjährungseinrede" in Ihrem Beitrag gemeint?), sofern die Ansprüche zum Zeitpunkt des Eingangs Ihres Schreibens noch nicht verjährt waren. D. h., der Verzicht der Bank auf die Erhebung der Einrede der Verjährung gilt auch für Ihre Forderung. Klagen sie oder beantragen einen MB.
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@wadi1982 (S. 538)
Wenn es (nur) um die Hemmung der Verjährung geht, haben Sie mit dem Ombudsmann recht. Wenn man neben der Hemmung auch sogleich Druck auf die Bank zwecks Zahlung der Gebühr ausüben will, ist der MB bzw. die Klage besser geeignet.
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@SaSchi (S. 536)
Haben Sie rechtzeitig in 2014 noch für eine Hemmung der Verjährungsfrist gesorgt (z. B. durch MB-Antrag oder Einschaltung Ombudsmann)?
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@lanAnderson2 (S. 535)
§ 277 ZPO betrifft die Verfahren vor dem Landgericht und nicht vor dem Amtsgericht.
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@hossegor (S. 535)
Entscheidend für den Beginn der Verjährung ist die Zahlung der Bearbeitungsgebühr!