@knarf (S. 508)
Für die Beantwortung der Frage, ob man gegen ein Urteil in Berufung gehen kann, kommt es darauf, ob im schriftlichen Verfahren oder nach mündlicher Verhandlung entschieden wird, nicht an (s. § 511 ZPO).
@knarf (S. 508)
Für die Beantwortung der Frage, ob man gegen ein Urteil in Berufung gehen kann, kommt es darauf, ob im schriftlichen Verfahren oder nach mündlicher Verhandlung entschieden wird, nicht an (s. § 511 ZPO).
@Waltraud (S. 505)
Soweit die Bank gezahlt hat, die Sache gegenüber dem Gericht für erledigt erklären und das streitige Verfahren bzgl. des nicht bezahlten Restbetrages durchführen. Wurde von der Bank nichts bezahlt, das streitige Verfahren durchführen. Die Frist, bis zu der der Anspruch begründet werden muss, nachdem die Bank Widerspruch eingelegt hat, wird vom Gericht gesetzt.
@lanAnderson2 (S. 501)
Welches Gericht ist eigentlich zuständig, wenn der Streitwert genau 5.000,00 € beträgt? Unter 5.000,00 € soll es das Amtsgericht sein und über 5.000,00 € das Landgericht!
@renex69 (S. 501)
Zinsen müssen bis zum Zeitpinkt der Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr gezahlt werden.
Immer mit der Ruhe (S. 495)
Widersprüche gegen einen MB müssen nicht begründet werden. Widerspruch wird mit der Rücksendung eines dem MB bereits beigefügten Widerspruchs-Formulars, auf dem lediglich ein Kreuz zu machen ist, erhoben.
frohe weihnachten (S. 495)
Bitte kein Mitleid mit Banken. Es waren nämlich die Banken, die unzulässiger Weise massenhaft Bearbeitungsgebühren "eingesackt" haben und ohne die BGH-Entscheidungen keinen einzigen Cent erstattet hätten.
@knarf (S. 481)
Mit der Rücknahme einer Klage/MB sollte man vorsichtig sein, da derjenige, der zurücknimmt, die Kosten zu tragen hat. Besser ist, die Hauptsache für erledigt zu erklären, und beantragen, dass die Kosten der Bank auferlegt werden.
@Henning (S. 481)
Gerade weil es eine 'Kann-Vorschrift' ist, kann sich die Bank aussuchen - sofern die Voraussetzungen für eine Aufrechnung vorliegen (s. dazu § 387 BGB) -, ob sie aufrechnet oder auszahlt.
@kastanienblatt (S.479)
Die "Verrechnung" der Bearbeitungsgebühr mit der Forderung der Bank aus dem Kreditvertrag dürfte zulässig sein (s. §§ 387 ff. BGB).
@Nikolaus (S. 480)
Sobald sich das AG Schwäbisch Hall bei Ihnen gemeldet, Ihnen das - neue - Aktenzeichen für das streitige Verfahren mitgeteilt und ein Frist zur Begründung Ihres Anspruchs gesetzt hat, begründen Sie Ihren Anspruch gegenüber dem AG Schwäbisch Hall.
@Dirki (S. 479)
Zinsen stehen Ihnen von der Zahlung der Bearbeitungsgebühr an die Bank bis zur Rückzahlung durch die Bank zu, und nicht (nur) bis zur Zahlung der letzten Rate an die Bank.
@SZR (S. 478)
Woher soll die Bank wissen, dass Sie den Ombudsmann eingeschaltet haben, wenn der OM die Sache noch nicht bearbeitet und demzufolge auch die Bank wohl noch nicht vom OM-Verfahren informiert hat???
@midgardsorm (S. 478)
Der Widerspruch gegen den MB muss nicht begründet werden. Zahlen Sie die weiteren Gerichtskosten ein und begründen Sie Ihren Anspruch. Danach muss sich die Bank gegenüber dem Gericht äußern, sonst wird sie durch ein sog. Versäumnisurteil zur Zahlung verurteilt.
@steffi (S. 478)
Das Schreiben dürfte ein ausreichender Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung sein. Wurde auch die Zahlung der Zinsen auf die Bearbeitungsgebühr gefordert? Falls ja, umfasst der Verzicht auch die Zinsen ("der von ihnen geltend gemachten Ansprüche"). Die Einschaltung des OM wäre danach nicht notwendig, schadet aber auch nichts.
Beachtet werden muss aber der 30.06.2015: Sollte bis dahin keine Zahlung erfolgt sein, muss für eine erneute Hemmung gesorgt werden, da der Verzicht bis zum 30.06.2015 befristet ist., es sei denn, die Hemmung durch die Einschaltung des OM geht über den 30.06.2015 hinaus.
@steffi (S. 477)
Was genau steht im Schreiben der Bank, womit "sie die Verjährung zum 30.06.2015 aussetzen"?
@sbk (S. 473)
Ihre Annahme zum Ende der Hemmung der Verjährung bei Einschaltung des OM ist unzutreffend (s. dazu § 204 Abs. 2 BGB).
frohe weihnachten (S. 471)
Woraus ergibt sich, dass der OM nur tätig wird, wenn eine Rückantwort der Bank vorliegt? Es gibt keine gesetzliche Regelung über die Länge einer Zahlungsfrist.
ebbe sand (S. 471)
Ein Einschrieben mit Rückschein kann an eine Postfachadresse wohl nicht zugestellt werden, da der Empfänger den Rückschein unterschreiben muss.