Beiträge von kqp

    @DSWNWST (S. 469)


    Dass es angeblich für die Verjährung auf die Vereinbarung der Gebühr ankäme, ist falsch. Erst mit der Zahlung der Gebühr besteht auch ein Rückzahlungsanspruch, der verjähren könnte. Die 10jährige Verjährungsfrist ist i. Ü. im Gesetz geregelt. Warum es angeblich auf den 28.10.2014 ankommen sollte, ist nicht nachvollziehbar.

    ebbe sand (S. 469)


    Entschieden hat der BGH im Jahre 2010 bzgl. Bausparverträgen nur, dass die 1%ige Abschlussgebühr nicht zurückgefordert werden kann. Sollte es sich bei Ihnen um eine sog. Bearbeitungsgebühr handeln, wofür - nach Ihrer Schilderung - bereits die Formulierung in Ihrem Vertrag spricht, verjährt der Anspruch am 31.12.2014. Daher sollten Sie unbedingt für eine Hemmung der Frist sorgen.

    @oktay (S. 468)


    Aus meiner Sicht ist völlig rätselhaft, was die Bank damit sagen will. Im BGH-Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13, heißt es jedenfalls unter Rn. 71, dass auch ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz als sog. Nutzungsersatz besteht. Offensichtlich ist auch Ihre Bank äußerst begabt im 'Erfinden' von angeblichen Begründungen, mit denen die Zahlung (auch) von Zinsen verhindert werden soll.

    @mel0107 (S. 468)


    Was 'ebbe sand' und ''DSWNWST' schreiben ist nicht ganz zutreffend. Es kommt entscheidend darauf an, wie die Bearbeitungsgebühr bezahlt wurde. Sofort und in einer Summe mit der 1. Rate oder anteilmäßig mit allen Raten. Sollte letzteres der Fall gewesen sein, wären die Anteile der Bearbeitungsgebühr, die ab Januar 2005 gezahlt wurden, noch nicht verjährt, sondern würden erst am 31.12.2014 verjähren.


    Daher sollten Sie den zuständigen Ombudsmann vor dem 31.12.2014 zwecks Hemmung der Verjährung anschreiben. Sollte sich später herausstellen, dass die BG doch bereits mit der 1. Rate vollständig bezahlt wurde, hätten Sie auf jeden Fall alles getan, um eine ggf. noch laufende Verjährungsfrist zu hemmen, ohne dass Ihnen Kosten entstanden wären.

    @billy (S. 467)


    Das Schreiben der Bank dürfte ein 'fauler Trick' sein. Zwar hat der BGH in seinen Urteilen nur die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr in Allgem. Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank für unzulässig erklärt, ich gehe aber davon aus, dass die Bank auch in Ihrem Fall mit Ihnen beim Abschluss des Kreditvertrages mit keinem Wort über die Bearbeitungsgebühr "verhandelt" hat, oder? Ein sog. "Verhandeln" der Bank mit Ihnen über die Gebühr ist aber Voraussetzung dafür, dass man von einer "individuellen Vereinbarung" ausgehen kann. Wie gesagt: Offensichtlich ein durchschaubarer 'fauler Trick' der Bank, um sich damit vor der Rückzahlung drücken zu wollen.

    @Nikolaus (S. 467)


    Die Anspruchsbegründung nach einem evtl. Widerspruch der Bank ist ganz einfach. Sie könnte ungefähr wie folgt lauten: Die Beklagte hat gemäß dem mit ihr abgeschlossenen Darlehensvertrag vom ... eine nicht zulässige Bearbeitungsgebühr in Höhe von ... € vereinnahmt, die ich von der Beklagten zuzüglich Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zurückfordere.

    @Frank (S. 458)


    Das Schreiben der Bank ist für einen Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ausreichend. Haben Sie mit Ihrem Schreiben an die Bank auch die Zahlung von Zinsen gefordert? Falls nicht, wären die Zinsansprüche vom Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht erfasst, d. h., die Zinsansprüche würden am 31.12.2014 verjähren.

    ebbe sand (S. 454)


    Die Antwort auf Ihre 3 Fragen lautet: Egal wie Sie es machen, es ist alles richtig. Sie können alle BGs in einem Schreiben oder auch die einzelnen BGs in gesonderten Schreiben fordern. Sie können die Bank an Ihrem Hauptsitz oder in irgendeiner Niederlassung anschreiben oder auch Ihr Schreiben dort abgeben und sich den Eingang bestätigen lassen. Was die Bank (s. bspw. auf S. 455 die Renault Bank von 'frohe weihnachten') dazu meint, ist völlig unerheblich.

    @Marianne_2014 (S. 450)

    Warum wollen Sie die Zinsen auszurechnen?
    Dies ist nicht notwendig!!! Im Forum wurde bereits unzählige Male darauf hingewiesenen, wie die Zahlung von Zinsen gefordert wird: Bsp.: ... außerdem fordere ich die Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus ... € (genauen Betrag angeben) seit dem ... (genaues Datum angeben, und zwar den Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages).

    ACHTUNG! Bei der Einreichung von Klagen beim Amtsgericht ist Folgendes zu beachten:


    In manchen Bundesländern ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage bis zu einem Wert von 750 €, dass vor Einreichung der Klage bei einer von dem jeweiligen Bundesland eingerichteten oder anerkannten Gütestelle ein sog. Einigungsversuch unternommen wird. Eine ohne diesen Einigungsversuch eingereichte Klage ist unzulässig!!!


    Geregelt ist dies in § 15a Einführungsgesetz zur ZPO (EGZPO).


    Bei der Beantragung eines Mahnbescheids ist kein vorheriger Einigungsversuch bei einer Gütestelle notwendig (§ 15 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EGZPO). "Das Gleiche gilt, wenn die Parteien nicht in demselben Land wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben." (§ 15a Abs. 2 Satz 2 EGZPO).