@Jagi (S.425)
Welche/s Frage/Problem soll richterlich schon entschieden sein? Leider ergibt sich dies aus dem Text nicht so richtig.
@Jagi (S.425)
Welche/s Frage/Problem soll richterlich schon entschieden sein? Leider ergibt sich dies aus dem Text nicht so richtig.
@milkfan (S. 425)
Wird beim Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung kein Zeitpunkt angegeben, bis zu dem verzichtet wird, gilt der Verzicht - natürlich - unbegrenzt. Es wäre daher kontraproduktiv, die Bank aufzufordern, einen befristeten Verzicht zu erklären, weil der Anspruchsteller damit schlechter gestellt würde.
@micky (S. 314)
Sobald Ihnen die Eingangsbestätigung des Ombudsmannes (Eingang spätestens am 31.12.2014 notwendig) vorliegt, können Sie es 'einfach nur laufen lassen'.
@Schnecko (S. 413)
In unseren Fällen hat die DKB ordnungsgemäß auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet.
@SASAlien (S.406)
Die Frist 06.01.2015 ist zu lang, da die Ansprüche am 31.12.2014 verjähren. Sie müssen vor dem 31.12.2014 verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen, falls die Bank nicht vor dem 31.12.2014 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet.
Zinsen müssen - wie bereits unzählige Male geschrieben - nicht betragsmäßig ausgerechnet werden. Zinsen fordert man, indem man die Bank auffordert, ...% Zinsen aus einem Betrag i. H. v. ... € (genauen Betrag angeben) seit dem 03.05.2007 zu zahlen.
@momsdirtyman (S. 403)
Warum müssen Zinsen nochmals gefordert werden, wenn sie bereits gefordert wurden???
@Sylvi62 (S. 404)
Warum kann man angeblich den Ombudsmann nicht mehr einschalten, wenn man bereits einen Anwalt beauftragt hat?
@Windlicht (S. 389)
Bei Immobilienkrediten sollte man - unbedingt - durch einen Anwalt, der sich darin auskennt, prüfen lassen, ob sich die Rechtsschutzversicherung (RSV) zurecht darauf beruft, die Kosten für die Geltendmachung von Bearbeitungsgebühren nicht übernehmen zu müssen.
@milkfan (S.389)
Lassen Sie Ihren Anwalt die ADVOCARD einmal anschreiben und "drohen" Sie ihr mit einer sog. 'Deckungsklage'. Denn auch Rechtsschutzversicherungen (RSV), die nicht zahlen wollen, kann man verklagen, oder Sie schalten bzgl. der RSV den zuständigen Ombudsmann für Versicherungen in Berlin ein.
@KHO (S. 384)
In 2013 auf einen Vertrag aus 2013 gezahlte Bearbeitungsgebühren verjähren erst am 31.12.2016.
@KHO (S. 384)
Fristsetzung bis zum 15.01.2015 oder 31.12.2014 ist vor dem Hintergrund des Jahresendes viel zu lang. In 2015 sind die Ansprüche verjährt, falls die Zahlung der Bearbeitungsgebühr vor dem 01.01.2012 erfolgt ist. Setzen Sie eine Frist bis zum 23.12.2014 (auch Ihre Bank wird schon von der BGH-Rechtsprechung gehört haben), und beachten Sie unbedingt, dass Sie noch vor dem 31.12.2014 verjährungshemmende Maßnahmen (Mahnbescheid, Klage, Ombudsmann) ergreifen müssen, falls die Bank nicht vor dem 31.12.2014 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet.
@lobster (S. 385)
In welchem Urteil soll angeblich stehen, wer die beklagte Bank war???
@jolly (S.386)
Haben Sie auch die Zinsen von der VW-Bank zurückgefordert? Denn das Schreiben der Bank bezieht wegen des Verzichts auf die Erhebung der Einrede der Verjährung 'nur' auf "die mit ihrem Schreiben geltend gemachten Ansprüche". Sollten Sie keine Zinsen von der VW-Bank gefordert haben, würden diese auch vom Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung nicht erfasst!!!
@milkfan (S. 386)
Wer erzählt denn dieses 'Weihnachtsmärchen', die Rückforderung einer Bearbeitungsgebühr aus einem Autokredit erfordere das Bestehen einer RSV über Verkehrsrechtsschutz?
@Frank (S. 386)
Ohne den genauen Text des Schreibens der Bank zu kennen, kann man nicht beurteilen, ob das Schreiben ausreicht.
@Effektiv (S. 374)
Welche Alternative von § 212 BGB soll vorliegend greifen (Abschlagszahlung? Zinszahlung?)? Ein Abschlag auf die Zinsen wurde gerade nicht gezahlt, sondern es wurden überhaupt keine Zinsen gezahlt.
@rucki76 (S.374)
Ja, die Zinsansprüche verjähren am 31.12.2014!!!
@Jagi (S. 342)
Nein!!! Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.03.2015 bedeutet, dass mit Ablauf des 31.03.2015 der Anspruch verjährt, es sei denn, die Bank verzichtet vor dem 31.03.2015 - sollte bis dahin noch immer nicht gezahlt worden sein - erneut auf die Erhebung der Einrede der Verjährung oder Sie ergreifen rechtzeitig vor dem 31.03.2015 andere verjährungshemmende Maßnahmen.