Zwar kann man das Schreiben der Targobank auch als konkludenten Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verstehen, Sie wissen aber nicht, ob dies später von einem Richter - sollte ein Prozess notwendig sein - genau so gesehen wird. Daher wären Sie auf der sicheren Seite, wenn die Targo ausdrücklich auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichten würde. Schreiben Sie die Bank doch einfach nochmals an und fordern sie auf, ausdrücklich auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bzgl. sämtlicher Ansprüche (Bearbeitungsgebühr plus Zinsen seit Abschluss des Darlehensvertrages) zu verzichten, andernfalls würden Sie verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen.
Beiträge von kqp
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Warum wollen Sie die Zinsen berechnen? Es steht bereits zahlreich im Forum, wie man Zinsen geltend macht (z. B.: ... des weiteren fordere ich die Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus ... € (genauen Betrag angeben) seit dem ...(genaues Datum angaben, am besten den Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages)).
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JA!!! Verjährung am 31.12.2014 für alle Verträge vor dem 01.01.2012!!! Besonderheit für Verträge aus 2004: Tag genaue Berechnung der Verjährung. Beispiel: Vertrag/Zahlung der BG vom/am 06.12.2004, Verjährung am 06.12.2014.
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Die Mitteilung der SSK Magdeburg ist nicht nur "frech", sondern damit könnte sich die SSK ggf. auch bereits in unmittelbarer Nähe zu § 263 Abs. 2 StGB (versuchter Betrug) befinden, da offensichtlich sonst niemand der Auffassung ist, Immobilienkredite seien von den BGH-Entscheidungen nicht betroffen.
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Auf solch eine Idee kann nur eine Bank kommen (Verwirkung vor Verjährung). Sie sollten eine Anwalt aufsuchen.
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@ Pierre
Entsch..: Natürlich am 31.12.2014!
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Die Verjährungsfrist für alle Verträge vor dem 01.01.2012 hat nach den BGH-Urteilen vom 28.10.2014 bereits am 01.01.2012 zu laufen begonnen und endet somit (3 Jahre) am 31.12.2014!!! Ausnahme: Verträge aus 2004. Hier läuft eine tag genau zu berechnende Frist von 10 Jahren (Beispiel: Vertrag vom 06.12.2004, Verjährung am 06.12.2014).
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Damit dürfte die Frist gehemmt sein, allerdings nur dann, wenn das sog. Erstattungsformular fristgerecht bei der COMMERZ FINANZ eingeht. Der Verzicht dürfte allerdings nur das Bearbeitungsentgelt betreffen und nicht auch die Zinsen, da im Betreff des Schreibens nur vom Bearbeitungsentgelt die Rede ist.
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Siehe dazu ("Fordern von Vertragszinsen") den Musterbrief der Stiftung Warentest (4. Abs. von oben des Musterbriefs).
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Die Vorfälligkeitsentschädigung kann man von der Bank dann ggf. noch zurückfordern, wenn die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag unwirksam war, sodass der Vertrag auch heute noch widerrufen werden kann. Greift der Widerruf, muss die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung erstatten.
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@ momsdirtyman
So allgemein kann man dies nicht sagen! Es kommt auf den genauen Inhalt des Schreibens der Bank. Verzichtet die Bank tatsächlich wirksam auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, und leitet man sodann dennoch ein Klageverfahren ein oder beantragt man einen Mahnbescheid, wird die Bank im Nachhinein argumentieren, dass das Klageverfahren/MB-Verfahren nicht notwendig war, und demzufolge der Kläger/Antragsteller auch die Kosten der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs - weil dies nicht notwendig war zur Hemmung der Verjährung - zu tragen hat. -
Die Zinsen muss man NICHT ausrechnen!!! Es genügt die Angabe: ...zzgl. Zinsen in Höhe von 5Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus ... € seit dem ... (genaues Datum angeben; am besten den Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages).
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Warum wollen Sie die Zinsen ausrechnen, wenn völlig unnütz ist? Zinsen fordert man, indem man die Bank zur Zahlung von Zinsen in Höhe von - beispielsweise - 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus ... € (genauen Betrag angeben) seit dem ... (genaues Datum angeben, und zwar Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages) auffordert.
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Die 'normale' RSV reicht aus, es sei denn, sie ist bspw. auf den Verkehrsrechtsschutz beschränkt.
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zu 'wauzi' vom 19.11.2014
Alle 4 Urteile des XI. Senats des BGH vom 28.10.2014 und vom 13.05.2014 stehen auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und können dort kostenlos eingesehen und ausgedruckt werden.